Urteil
46 O 359/21
LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0706.46O359.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Ölgemäldes „Exotische Vögel – Die Pelikane“ des Künstlers Heinrich von Zügel zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Ölgemäldes in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Ölgemäldes „Exotische Vögel – Die Pelikane“ des Künstlers Heinrich von Zügel zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Ölgemäldes in Annahmeverzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von (lediglich) 20.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe (und Rückübereignung) des Ölgemäldes gemäß § 355 III 1 BGB i.V.m. §§ 312c, 312g I BGB zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. 1. Der Kläger hat als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Ihm stand daher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB i.V.m. §§ 312c, 312g I BGB zu. a) aa) Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. bb) Der Kläger hat beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher im vorstehenden Sinne gehandelt. Der Umstand, dass er zugleich Geschäftsführer der XXXXXXXXXXXXXXXX GmbH war, ist unerheblich. Der Geschäftsführer einer GmbH, der im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, handelt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Verbraucher; die Geschäftsführung einer GmbH ist weder eine gewerbliche noch eine selbstständige Tätigkeit (BGH, NJW-RR 2007, 1673 Tz. 16ff.; siehe zB auch OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2019 – 4 U 33/18 – BeckRS 2019, 13898 Rn. 16; Micklitz in: MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 61). Es kann daher dahinstehen, ob ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und dem Kauf des Bildes bestand. Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien nie einen Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass der Kläger als Verbraucher gehandelt hat, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie ihm das Bild in seinem Büro übergeben hat. b) Dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB handelt, ist nicht zweifelhaft und wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Der Kläger hat den Widerruf gegenüber der Beklagten fristgerecht und auch im Übrigen wirksam erklärt. a) aa) Der Kläger hat den Widerruf am 07.03.2018 über die Verkaufsplattform eBay erklärt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet dies keinen Bedenken. Gemäß § 355 I 2 BGB erfolgt der Widerruf gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung, die keine Begründung enthalten muss, muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen (§ 355 I 3, 4 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Abgabe einer Willenserklärung setzt zwar unter anderem voraus, dass sie an den Erklärungsempfänger gerichtet wird (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 4). Insoweit genügt es aber, wenn der Erklärende davon ausgehen muss, dass die Erklärung den richtigen Empfänger, wenn auch auf Umwegen, erreichen wird (Grüneberg/Ellenberger a.a.O.). So lag der Fall hier. Der Kläger hat seine Erklärung zwar über die Verkaufsplattform eBay – über die zuvor der Kauf zustande gekommen war – abgegeben. Es war aber klar, dass die über die Verkaufsplattform abgegebene Erklärung den Verkäufer, also die Beklagte, erreichen würde. Demgemäß konnte eBay den Kläger mit der als Anlage K4 zur Akte gereichten E-Mail vom 07.03.2018 darauf hinweisen, dass der Verkäufer ihm nun mitteilen werde, was er als Nächstes tun solle. bb) Allerdings hat der Kläger den Kaufvertrag mit E-Mail vom 07.03.2018 auch unmittelbar gegenüber der Beklagten widerrufen: Er hat sich an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, den Kauf bei eBay storniert und als Begründung „Kaufwiderruf“ angegeben zu haben. Da die Widerrufsfrist am nächsten Tag auslaufe, bitte er aber um Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31.03.2018, da er noch keine Möglichkeit gehabt habe, das Bild überprüfen zu lassen. Bei verständiger Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ist seine Erklärung so zu verstehen, dass er den Kaufvertrag im Hinblick auf die durch das nahende Fristende drohende Gefahr, das Bild trotz unzureichender Überprüfungsmöglichkeit behalten zu müssen, (vorsorglich) widerruft, sollte sich die Beklagte mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist – die vertraglich möglich ist (siehe etwa Müller-Christmann in: BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 355 Rn. 28; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 355 Rn. 9) – nicht einverstanden erklären, wie es sodann aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 07.03.2018 auch geschah. Zwar ist der Widerruf als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Der Grund dafür ist, dass der Erklärungsempfänger über die Rechtslage nicht im Unklaren gelassen werden soll. Entsprechend diesem Zweck ist eine Bedingung aber unter anderem dann zulässig, wenn es sich – wie hier – um eine Potestativbedingung handelt, ihr Eintritt also allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt (Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 36; G. Zehelein, JA 2021, 405, 406). b) Der Widerruf erfolgte am 07.03.2018 auch fristgerecht. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 II 1 BGB 14 Tage und beginnt gemäß § 355 II 2 BGB mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich hier in § 356 II Nr. 1 a) BGB. Die Widerrufsfrist begann daher mit dem Erhalt des Bildes am 22.02.2018. Sie endete gemäß §§ 187 I, 188 I BGB mit Ablauf des 08.03.2018. c) Der vom Kläger erklärte Widerruf ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 117 I BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist eine Willenserklärung, die gegenüber einem anderen abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Die Vorschrift setzt also unter anderem das Einverständnis zwischen dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger voraus, dass die Erklärung nicht gelten soll (Wendlandt in: BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 117 Rn. 7 m.w.N.). Dass die Beklagte damit einverstanden war, dass die Erklärung nicht gelten soll, behauptet sie allerdings nicht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die Kammer vermag, was sogleich unter d) noch näher auszuführen sein wird, allerdings schon nicht zu erkennen, dass der Kläger den Widerruf gegenüber der Beklagten nur zum Schein abgegeben hat. Ob die Verkaufsplattform eBay getäuscht werden sollte, ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten unerheblich. d) Der Widerruf war – anders als die Beklagte meint – nicht rechtsmissbräuchlich, weil es dem Kläger nur darum gegangen sei, eBay-Gebühren zu sparen bzw. einen Preisnachlass zu erreichen. Der Sinn des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben (BGH, NJW 2016, 1951 Rn. 16). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (BGH a.a.O.). Insbesondere ist es nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Verbraucher – wie hier – versucht, für sich günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln (BGH a.a.O. Rn. 17). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger hier allein darum ging, eBay-Gebühren zu sparen bzw. einen Preisnachlass zu erwirken. In seiner E-Mail vom 07.03.2018 begründete der Kläger seine Bitte um Verlängerung der Widerrufsfrist damit, dass er noch keine Zeit gehabt habe, das Bild überprüfen zu lassen. Er fügte hinzu, dass die Beklagte ihm dabei helfen könne, indem sie den oder die Vorbesitzer benennt, sodass er die Herkunft nachvollziehen könne. Auch in der E-Mail des Klägers vom 08.03.2018, die die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht, ist nicht nur von einer Gebührenersparnis die Rede; der Kläger nimmt vielmehr auch Bezug auf seine Bitte um Verlängerung des Widerrufs, die, wie ausgeführt, im Zusammenhang mit der Überprüfung des Bildes stand. In der E-Mail vom 08.03.2018 kommt der Kläger ferner auf die Frage der Herkunft des Bildes zurück. Wesentlicher – wenn auch nicht einziger – Zweck des bei Fernabsatzverträgen bestehenden Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu überprüfen (BGH a.a.O. Rn. 19). Dem Kläger ging es erkennbar auch darum. Auch vor diesem Hintergrund kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers (oder davon, dass er den Widerruf nur zum Schein erklärt hat) keine Rede sein. e) Der widerrufene Vertrag wurde im Anschluss auch nicht neu begründet. Zwar bot die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 08.03.2018 an, sich bis zum Ablauf des nächsten Tages zu melden, sollte er das Bild behalten wollen. Darauf ging der Kläger aber nicht ein. f) Unstreitig hat der Kläger lediglich 20.000 € gezahlt, sodass er mit der Klage 210 € zu viel verlangt. In diesem Umfang kann die Klage keinen Erfolg haben. II. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB). Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren wirksame Einbeziehung in den Vertrag keine der Parteien in Abrede stellt, war das Bild aufgrund des erfolgten Widerrufs durch die Beklagte abzuholen (vgl. auch § 357 V BGB). Jedenfalls mit dem anwaltlichen Schreiben vom 10.04.2018 ist der Beklagten die Möglichkeit angeboten worden, das Bild abzuholen (§ 295 BGB). Abgeholt wurde das Bild jedoch nicht. III. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gegenstandswert von 20.000 € erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.171,67 €. Es ist unstreitig, dass bereits vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers Verzug bestand (vgl. Seite 3 der Klageschrift: „nochmals“). IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags. Am 18.02.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten über die Verkaufsplattform eBay einen Kaufvertrag. Es galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wobei insoweit auf die Anlage K2 verwiesen wird. Gegenstand des Kaufvertrags war das Ölgemälde „Exotische Vögel – Die Pelikane“ von Heinrich von Zügel. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von 20.210 €. Im Anschluss zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 20.000 €. Die Parteien kamen sodann darin überein, dass die Geschäftsführerin der Beklagten das Bild nach Berlin bringt. Am 22.02.2018 lieferte sie das Bild im Büro des Klägers in der Arndtstraße 34 in Berlin ab. Dort war seinerzeit die XXXXXXXXXXXXXXXXX GmbH ansässig, deren Geschäftsführer der Kläger war und ist. Zwischen den Parteien entspannte sich sodann eine rege Korrespondenz. Am 18.02.2018 schrieb der Kläger an die Beklagte unter anderem Folgendes: „[…] Was kostet es denn an Gebühren wenig per PayPal bezahlen [sic]? Vielleicht können wir das ganze direkt abwickeln. Bei der Summe macht es Sinn darüber nachzudenken. […]“ Am 07.03.2018 leitete der Kläger – nach weiterer Korrespondenz mit der Beklagten – das Rückgabeverfahren bei eBay ein. Er erhielt um 4:09 Uhr die folgende Mitteilung von eBay: „[…] Vielen Dank für die Mitteilung, dass Sie den Artikel zurückgeben möchten. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Der Verkäufer wird Ihnen mitteilen, was Sie als Nächstes tun sollten. […]“ Am 07.03.2018 um 4:34 Uhr schrieb der Kläger an die Beklagte: „[…] Soeben habe ich den Kauf bei eBay, wie erbeten, storniert. Als Begründung habe ich “Kaufwiderruf“ angegeben. Da morgen Ihre Widerrufsfrist ausläuft, bitte ich Sie aber tatsächlich um Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31.03.2018. Ich hatte noch keine Zeit, das Bild überprüfen zu lassen. Sie können mir dabei helfen, indem Sie mir den/die Vorbesitzer benennen, sodass ich die Herkunft nachvollziehen kann. […]“ Noch am 07.03.2018 antwortete die Beklagte hierauf: „[…] Eine Verlängerung der Frist ist leider nicht möglich. Bitte senden Sie das Gemälde […] zurück.“ Am 08.03.2018 schrieb der Kläger: „[…] Ihre Email ist höchst überraschend: ich habe genau das gemacht, worum Sie mich gebeten haben: den eBay-Kauf storniert, damit Sie Gebühren sparen. Ich habe dabei noch nicht einmal die Hälfte der ersparten Gebühren verlangt, wie von uns andiskutiert und wie wir es mit den ersparten PayPal-Gebühren gemacht haben. Die einzige von mir erbetene Gegenleistung ist die Verlängerung des Kaufwiderrufs bis Monatsende und/oder einen Herkunftsnachweis. […]“ Die Beklagte antwortete hierauf am 08.03.2018: „[…] Sie müssen mich diesbezüglich missverstanden haben. Ich bin nach Ihrer letzten Email und Ihrer Einleitung der Rückgabe davon ausgegangen, dass Sie kein Interesse mehr am Erwerb haben. Daher habe ich Sie um sofortige Rücksendung gebeten. […] Sollten Sie das Gemälde behalten wollen, bitte ich bis zum Ablauf des morgigen Tages um Mitteilung und Abbruch der Rückgabe bei eBay.“ Am 22.03.2018 schrieb die Beklagte: „[…] Das über eBay am 7.3.2018 eingeleitete Rückgabeverfahren hat nicht zu einem Widerruf des Kaufvertrages geführt: Wie unserer Kommunikation leicht zu entnehmen ist, haben Sie den Widerruf nur eingeleitet, um eBay vorzugaukeln, dass der Kauf rückabgewickelt werde. Hiermit wollten Sie erreichen, dass mein Unternehmen eBay Gebühren spart und uns anschließend dazu bewegen, die Ersparnisse an Sie auszukehren. Sie leiteten dieses Verfahren ein, obwohl Sie wussten, dass ich mich nie darauf eingelassen hätte. Damit haben Sie das Rückgabeverfahren und die im Rückgabeverfahren abgegebenen Widerrufserklärung nur zum Schein eingeleitet bzw. abgegeben. Die Widerrufserklärung ist damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. […]“ Mein aus Kulanz an Sie gerichtetes Angebot, das Kunstwerk bis zum 14.03.2018 an mein Unternehmen zurückzusenden, haben Sie nicht angenommen. Aus diesen Umständen folgt, dass der Kaufvertrag endgültig wirksam ist.“ Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.210 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Ölgemäldes „Exotische Vögel – Die Pelikane“ des Künstlers Heinrich von Zügel zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Ölgemäldes in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zieht in Zweifel, dass der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher gehandelt hat. Zudem ist sie der Meinung, dass die Einleitung des Rückgabeverfahrens über eBay keinen wirksamen Widerruf darstelle. Eine andere Erklärung des Klägers, die als Widerruf ausgelegt werden könnte, existiere nicht. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre ein Widerruf als Scheingeschäft nichtig bzw. rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe den Widerruf nur erklärt, um Gebühren zu sparen bzw. einen Preisnachlass zu erwirken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.