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Urteil

46 O 336/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1222.46O336.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2018 resultieren. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2018 resultieren. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt. I. Dem Kläger stehen lediglich im tenorierten Umfang Ansprüche gemäß §§ 7 I, 11 Satz 2, 18 I StVG, §§ 823, 253 II BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG zu. 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist nicht streitig, sodass es insoweit keiner näheren Ausführungen bedarf. 2. Der Kläger kann ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 8.000 € beanspruchen. Im Einzelnen: a) Der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 II BGB) ist ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (KG, Urteil vom 09.09.2019 – 22 U 35/18 – BeckRS 2019, 30230 Rn. 19 m.w.N.). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab. Die Schwere dieser Belastungen wird insbesondere durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden, Entstellungen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht, wobei das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren zählen. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (KG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge nicht addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden, dienen jedoch nicht als (bindende) Grundlage der Schmerzensgeldbemessung. Aus bestimmten, zuvor ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen können keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neben der Beurteilung der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreites auch noch Urteile anderer Gerichte – und das ohne Aktenkenntnis – nachzuprüfen (KG a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Soweit die Meinung vertreten wird, diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze führten zu Rechtsunsicherheit, weshalb eine taggenaue Berechnung auf Basis der Tage in stationärer Behandlung und der Tage der Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens vorzuziehen sei (so etwa OLG Frankfurt, NJW 2019, 442), folgt die Kammer dem nicht. Diese schematische Berechnungsart lässt sich mit den höchstrichterlichen Vorgaben, nach denen die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs an den erlittenen Beeinträchtigungen einzelfallbezogen zu ermitteln und rechnerisch nicht streng festlegbar ist (siehe zB BGH, NJW 2004, 1243), nicht in Einklang bringen (KG a.a.O. Rn. 22; KG, NJW-RR 2020, 1408). b) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € angemessen, sodass unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 7.000 € noch 8.000 € an den Kläger zu zahlen sind. aa) Hinsichtlich der Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: (1) Infolge des Verkehrsunfalls vom 20.05.2018 hat der Kläger unstreitig eine Trümmerfraktur der rechten Kniescheibe erlitten, eine tiefe Risswunde am linken Unterschenkel sowie mehrere Schürfwunden. Im Zuge der Operation vom 21.05.2018 wurde sodann der Patellapol vollständig entfernt. Auf der Grundlage des nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen ..., an dessen Sachkunde die Kammer keine Zweifel hat, steht zudem fest, dass es neben der Fraktur mit einem Abriss des distalen Patellapols inklusive einem Viertel der Gelenkfläche zu einem retropatellaren Knorpelschaden Grad IV im Bereich der Fraktur sowie einer Chrondromalazie mit einer Gesamtausdehnung von etwa einem Drittel der gesamten patellaren Gelenkfläche und einer Abscherverletzung des medialen Femurkondylus mit ca. 1,5 cm² Ausdehnung gekommen ist. Infolge eines Totalverlustes des vorhandenen Knorpels liegt der Knochen frei. Einen Knorpelschaden der lateralen Femurkondyle konnte der Sachverständige hingegen nicht bestätigen. Er hat zudem ausgeführt, dass zwar eine leichte Trochleadysplasie bestehe. Diese sei aber eine Anlagestörung und nicht unfallbedingt. Der im MRT-Befund erwähnte zystoide Knorpelschaden im Bereich der Trochlea könne nicht eindeutig dem Unfall zugeordnet werden. Der Kläger musste, wie ausgeführt, am 21.05.2018 unfallbedingt operiert werden und wurde erst am 25.05.2018 aus dem Krankenhaus entlassen. Bis Ende August 2018 wurde er physiotherapeutisch behandelt. Am 25.01.2019 musste zudem im Rahmen einer ambulanten Operation das eingebrachte Material wieder entfernt werden. Nach der Operation am 25.01.2019 hat der Kläger, wie der Sachverständige ausgeführt hat, das rechte Knie vier Wochen lang nur schonend bewegen können. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass der Kläger unfallbedingt bis Ende 2018 eine Orthese am rechten Bein tragen musste. Allerdings sei diese in ihrer Flexion in den ersten zwei Wochen bis 30°, dann zwei Wochen bis 60°, dann zwei Wochen bis 90° freigegeben gewesen. Danach sei die Beugung komplett freigegeben gewesen. Der Sachverständige hat zudem bestätigt, dass der Kläger aufgrund des Unfalls bis Ende Juni 2018 auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen war. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die unfallbedingt eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 20.05.2018 bis zum 13.08.2018 100%, bis zum 30.09.2018 50% und ab dem 01.10.2018 15% betragen habe. In der Zeit vom 25.01.2019 bis zum 10.02.2019, also nach der ambulanten Operation zur Entfernung des Materials, habe sie 100% betragen. Seit dem 11.02.2019 betrage die unfallbedingt eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit dauerhaft 15%. Aufgrund des Gutachtens steht zudem fest, dass der Kläger mit einem erhöhten Risiko für eine weitere Degeneration des retropatellaren Knorpels und einer frühzeitigen Arthrose des Kniescheibengleitlagers leben muss. Eine begleitende Therapie zum Beispiel durch die orale Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika beim Auftreten von Beschwerden als Bedarfsmedikation oder auch eine ergänzende Manualtherapie und Physiotherapie bei Entwicklung einer Retropatellararthrose sei, so der Sachverständige, zu empfehlen. Eine lebenslange Infiltrationstherapie mit Hyaluron könne dagegen, da sie nicht ausreichend validiert sei, nicht empfohlen werden. Zudem steht fest, dass dem Kläger die Teilnahme an Laufveranstaltungen wie etwa Marathonläufen oder Halbmarathonläufen aufgrund des Unfalls nicht mehr möglich ist. Im Termin am 10.11.2021 hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die läuferische Betätigung des Klägers wesentlich zu seiner Lebensqualität beigetragen hat. Der Unfall hat daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung des Klägers geführt. (2) Der Kläger ist nicht gehalten, sich einer Operation zwecks Wiederaufbaus des Knorpels und einer damit verbundenen Restitution seines körperlichen Zustandes zu unterziehen. Der Geschädigte ist nämlich nur dann zur Duldung einer Operation verpflichtet, wenn sie gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 254 Rn. 38 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Verbesserung der Situation lediglich „nicht ausgeschlossen“ und „durchaus noch in Betracht gezogen“ werden könne. Das Risiko stuft er immerhin als „mittelgradig“ ein. bb) Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Das rechtfertigt jedoch keine Erhöhung des Schmerzensgeldes: In die Abwägung für die Haftungsverteilung gemäß §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB dürfen nur diejenigen Beiträge eingestellt werden, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben (BGH, NZV 2007, 190 Rn. 18). Dass ein Verkehrsteilnehmer nach dem Entzug der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug gar nicht erst führen darf, ist ohne Belang (BGH a.a.O.). Maßgebend ist allein, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment im Unfall konkret niedergeschlagen hat (BGH a.a.O.), wofür hier nichts ersichtlich ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 11 Satz 2, § 253 II BGB kann nichts anderes gelten. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt auch das Verhalten der Beklagten im Zuge der Schadensregulierung keine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Soweit dies nach der Rechtsprechung (vgl. zB OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 672; LG Berlin, NJW 2006, 702) insbesondere bei einem völlig uneinsichtigen vorgerichtlichen und prozessualen Verhalten bzw. einer treuwidrigen Verzögerung der Schadensregulierung durch den Versicherer angenommen wird, fehlt es vorliegend an diesen Voraussetzungen. Als schmerzensgelderhöhend ist es etwa angesehen worden, dass die Verantwortung für einen schweren Geburtshilfeschaden neun Jahre lang vehement bestritten worden ist (OLG Naumburg a.a.O.) oder dass eine Versicherung im Fall einer klar erkennbaren Schmerzensgeldverpflichtung zweimal, teils unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten des Geschädigten, entsprechend dem Muster einer sog. „Erlassfalle“ versucht hat, den Geschädigten klaglos zu stellen (LG Berlin a.a.O.). Eine solche oder damit zumindest vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte, anders als der Kläger meint, nicht in vorwerfbarer Weise versucht, ihn zur Abgabe einer Abfindungserklärung „zu verleiten“. Das Schreiben vom 21.05.2019 war an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtet, sodass eine sachgerechte Prüfung des Angebots gewährleistet war. dd) Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der teils schweren Verletzungen und ihrer Folgen einschließlich des Dauerschadens und der erheblichen Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung des Klägers erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € erforderlich, aber auch ausreichend. Im Termin vom 10.11.2021 war auch die Beklagte der Auffassung, dass sich der von ihr bisher auf das Schmerzensgeld gezahlte Betrag insbesondere unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens als nicht ausreichend erweist. Nach Abzug der bisherigen Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.000 € verbleibt ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 8.000 €. 3. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens in Höhe von (lediglich) weiteren 1.000 € zu. Das entspricht der Einigung der Parteien im Termin vom 10.11.2021. 4. Der Feststellungsantrag hat nur insoweit Erfolg, als er sich auf weitere unvorhersehbare immaterielle Schäden bezieht. Dass der Kläger auch solche Schäden in seinen Feststellungsantrag einbezogen wissen will, ist bei verständiger Auslegung des Antrags nicht zweifelhaft. a) Dem Feststellungsantrag fehlt, soweit er sich auf materielle Schäden bezieht, das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. aa) Das Feststellungsinteresse entfällt, wenn der Schädiger ein Anerkenntnis abgibt und erklärt, er lasse sich so behandeln, als sei gegen ihn ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ergangen (OLG Koblenz, r+s 2015, 259; Burmann/Heß in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Band 1, Werksstand: 43. EL Februar 2021, 3.B. Rn. 171). bb) Gemessen hieran fehlt das Feststellungsinteresse, soweit es um materielle Schäden geht. Mit Schreiben vom 21.05.2019 hat die Beklagte für den Fall, dass für den Kläger die vorgeschlagene Abfindung nicht in Betracht kommen sollte – er hat sich sodann tatsächlich dagegen entschieden – erklärt, bereit zu sein, alle angemeldeten, auch zukünftigen unfallbedingten materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie ausreichend belegt würden. Das Anerkenntnis erfolge mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. Ab dem Datum des Schreibens werde auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, ein titelersetzendes Anerkenntnis abzugeben. Der in dem Schreiben enthaltene und vom Kläger beanstandete Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 10.07.2018 – VI ZR 259/15 – ist unschädlich, zumal die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2019 bekräftigt hat, dass sich die Erklärung auf alle unfallbedingten materiellen Schadensersatzansprüche beziehe. b) Soweit sich der Feststellungsantrag auf weitere immaterielle Schäden bezieht, hat er lediglich hinsichtlich weiterer unvorhersehbarer immaterieller Schäden Erfolg. aa) Streitgegenständlich ist hier ein einheitlicher Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgelds aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds zu bemessen. Verlangt der Kläger für erlittene Körperverletzungen – wie hier – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und – darum geht es hier – Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (siehe zum Ganzen etwa BGH, NJW-RR 2018, 1426 Rn. 6; OLG München, Urteil vom 04.03.2021 – 24 U 1682/20 – BeckRS 2021, 8714 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 253 BGB Rn. 25). Soweit sich der Feststellungsantrag des Klägers auch auf vorhersehbare weitere immaterielle Schäden bezieht, kann er daher keinen Erfolg haben. bb) Hingegen bestehen an der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags, soweit es um weitere unvorhersehbare immaterielle Schäden geht, im Hinblick auf die Schwere der Verletzung keine Zweifel (vgl. OLG München a.a.O.). 5. a) Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I 1, 288 I BGB bzw. §§ 291, 288 I 2 BGB i.V.m. § 187 I BGB analog. b) Der Kläger kann zudem Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 142,32 € verlangen. Auf der Grundlage des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung eines berechtigten Gegenstandswertes in Höhe von 18.200 € (15.000 € Schmerzensgeld, 3.200 € Haushaltsführungsschaden) – ein höherer Gegenstandswert ist, soweit er überhaupt schlüssig dargelegt ist, nicht bewiesen – sowie einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 – der Ansatz einer höheren Gebühr ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt – ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.100,51 €, auf den die Beklagte bereits 958,19 € gezahlt. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Freistellung im Umfang von weiteren 142,32 €. Der Hinweis der Beklagten auf einen möglichen Anspruchsübergang gemäß § 86 VVG führt nicht weiter, da die Beweislast für einen Anspruchsübergang die Beklagte trifft (vgl. KG, VersR 2007, 413). II. 1. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 92 I, 269 III 3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 III 3 ZPO zu tragen. Es ist unter Berücksichtigung der der Klageerhebung unmittelbar vorausgehenden Korrespondenz nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit Veranlassung zur Klage gegeben hat. 2. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 20.05.2018 wurde der am XX.XX.XXXX geborene Kläger, der als Fahrradfahrer in Berlin unterwegs war, von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst. Der Kläger stürzte. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Durch den Unfall zog sich der Kläger eine Trümmerfraktur der rechten Kniescheibe zu, ferner eine tiefe Risswunde am linken Unterschenkel sowie mehrere Schürfwunden. Am Unfalltag wurde der Kläger ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurde am 21.05.2018 die Fraktur der Kniescheibe operativ versorgt. Der Patellapol wurde vollständig entfernt. Am 25.05.2018 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Bis Ende August 2018 wurde er physiotherapeutisch behandelt. Am 01.10.2018 zahlte die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €, ferner 1.700 € auf den vom Kläger ebenfalls zuvor geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Am 25.01.2019 wurde das bei der Erstoperation eingebrachte Material im Rahmen einer ambulanten Operation entfernt. Am 21.05.2019 zahlte die Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € sowie weitere 500 € auf den Haushaltsführungsschaden. Mit einem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom gleichen Tag bot die Beklagte dem Kläger „im Interesse einer raschen und unbürokratischen Erledigung der Angelegenheit“ eine Abfindungszahlung in Höhe von 3.000 € an. Im Schreiben heißt es weiter: „Sollte mit dieser Erklärung [Abfindung, Anm. der Kammer] kein Einverständnis bestehen, erklären wir uns bereit, alle von Ihnen angemeldeten, auch zukünftigen unfallbedingten materiellen (gem. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15) Schadensersatzansprüche zu ersetzen, sofern Sie diese der Höhe nach ausreichend belegen (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dieses Anerkenntnis erfolgt mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. In diesem Sinne verzichten wir ab Datum dieses Schreibens auf die Einrede der Verjährung. Wir geben diese Erklärung auch im Namen und mit Vollmacht der hier Versicherten (A.1.1.4 AKB) ab.“ Der Kläger lehnte das Abfindungsangebot ab. Der Kläger behauptet, dass der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Hinsichtlich der Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen behauptet er Folgendes: Unfallbedingt sei auch ein großer Knorpeldefekt retropatellar und im Bereich der lateralen Femurkondyle eingetreten. Der Knorpel hinter der Kniescheibe sei eingerissen und höchstgradig beschädigt. Die Knorpelplatten an den betreffenden Stellen seien vollständig verschwunden. Der Knochen liege frei. Ein weiterer Knorpelschaden bestehende in der medialen Gelenkfacette der Trochlea. Aufgrund des Unfalls sei die Kniescheibe um etwa 1/3 verkleinert. Das Knie sei dauerhaft geschädigt. Bis Ende Juni 2018 habe er eine starre Orthese am rechten Bein tragen müssen und sei auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen gewesen. Bis zum 13.08.2018 sei er krankgeschrieben gewesen. Die unfallbedingt eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit habe bis zum 13.08.2018 100%, bis zum 30.09.2018 75% und ab dem 01.10.2018 50% betragen. In der Zeit vom 25.01.2019, dem Tag der Materialentfernung, bis zum 10.02.2019 habe sie wiederum 100% betragen. Nach der Materialentfernung habe er das rechte Knie vier Wochen lang nur schonend bewegen können. Ihm sei ärztlicherseits geraten worden, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des rechten Knies regelmäßig und lebenslang Hyaluron in das Knie spritzen zu lassen. Ein operativer Wiederaufbau des Knorpels komme aufgrund der schwerwiegenden Schädigung und der erheblichen Risiken einer solchen Operation nicht in Betracht. Wegen der Knorpelschädigung bestehe das erhöhte Risiko einer weiteren Degeneration des Knorpels und einer frühzeitigen Arthrose des Kniescheibengleitlagers. Unfallbedingt werde er sein läuferisches Engagement – vor dem Unfall bestand, was mittlerweile unstreitig ist, ein wesentlicher Teil der Freizeitgestaltung des Klägers in der Teilnahme an großen Laufveranstaltungen sowie dem Lauftraining – voraussichtlich nicht mehr aufnehmen können. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen sei, dass der Fahrer des am Unfall beteiligten Pkws keine gültige Fahrerlaubnis besessen habe. Ferner sei das Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Die erste Zahlung in Höhe von 5.000 € sei zu gering bemessen gewesen. Die Zahlung weiterer 2.000 € sei sehr spät erfolgt. Mit dem Schreiben vom 21.05.2019 habe die Beklagte zudem versucht, ihn zur Abgabe einer Abfindungserklärung zu verleiten. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 23.000 € angemessen sei. Zudem habe er Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2021 eine Einigung dahingehend erzielt, dass dem Kläger bis zum 30.10.2021 ein weiterer Haushaltsführungsschaden in Höhe von (lediglich) 1.000 € entstanden ist. Mit seiner am 13.05.2019 eingegangenen und der Beklagten am 09.08.2019 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 13.000 € sowie die Erstattung eines weiteren Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.611,20 € verlangt, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden. Im Hinblick auf die am 21.05.2019 erfolgte weitere Zahlung hat er die Klage sodann teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr – klageerweiternd –, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 16.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.111,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2018 resultieren, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € abzüglich gezahlter 958,19 € gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Schmerzensgeldforderung des Klägers überhöht sei. Zudem ist sie der Ansicht, dass dem Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse fehle. Hinsichtlich der materiellen Schäden ergebe sich das aus dem titelersetzenden Anerkenntnis vom 21.05.2019. Soweit sich der Feststellungsantrag auf immaterielle Schäden beziehe, scheide im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes eine Feststellung der Ersatzpflicht für vorhersehbare Schäden von vornherein aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 05.02.2020 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des PD Dr. med. XXXXXXX vom 25.05.2020 Bezug genommen.