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Urteil

46 O 360/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 24.06.2015 um 8:40 Uhr auf der Kreuzung ... Xstraße/... straße in ...  Berlin entstehen werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 24.06.2015 um 8:40 Uhr auf der Kreuzung ... Xstraße/... straße in ... Berlin entstehen werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils für sie zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt. I. 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach (§§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG) ist zwischen den Parteien nicht streitig, sodass es insoweit keiner näheren Ausführungen bedarf. 2. Der Kläger kann ein (Teil-)Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 4.000 € beanspruchen: a) Der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 11 Satz 2 StVG, § 253 II BGB) ist ein Anspruch eigener Art mit doppelter Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (KG, Urteil vom 09.09.2019 – 22 U 35/18 – BeckRS 2019, 30230 Rn. 19 m.w.N.). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ab. Die Schwere dieser Belastungen wird insbesondere durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden, Entstellungen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht, wobei das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren zählen. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (KG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen oder Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge nicht addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln. Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen. Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden, dienen jedoch nicht als (bindende) Grundlage der Schmerzensgeldbemessung. Aus bestimmten, zuvor ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen können keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neben der Beurteilung der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreites auch noch Urteile anderer Gerichte – und das ohne Aktenkenntnis – nachzuprüfen (KG a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Soweit die Meinung vertreten wird, diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze führten zu Rechtsunsicherheit, weshalb eine taggenaue Berechnung auf Basis der Tage in stationärer Behandlung und der Tage der Arbeitsunfähigkeit unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens vorzuziehen sei (so etwa OLG Frankfurt, NJW 2019, 442), folgt die Kammer dem nicht. Diese schematische Berechnungsart lässt sich mit den höchstrichterlichen Vorgaben, nach denen die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs an den erlittenen Beeinträchtigungen einzelfallbezogen zu ermitteln und rechnerisch nicht streng festlegbar ist (siehe zB BGH, NJW 2004, 1243), nicht in Einklang bringen (KG a.a.O. Rn. 22; KG, NJW-RR 2020, 1408). b) Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze erscheint der Kammer ein (Teil-)Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen, sodass unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 1.000 € noch 4.000 € an den Kläger zu zahlen sind. Im Einzelnen: aa) (1) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorliegend nur die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten waren. Der Kläger hat ausdrücklich eine entsprechende (offene) Teilklage erhoben, wogegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Bedenken bestehen. (2) Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt. Ob ein einheitlicher Anspruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist und in welchem Umfang über ihn Streit bestehen kann, ohne dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffernmäßig oder auf andere Weise individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (BGH, NJW 2004, 1243, 1244). Macht der Kläger – wie im vorliegenden Fall – nach diesen Grundsätzen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgelds geltend und verlangt er bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet (BGH a.a.O.). Die Rechtsprechung und auch der Kläger verstehen die offene Schmerzensgeldteilklage so, dass sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Schadensfolgen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen und insbesondere Dauerschäden umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Verletzten berücksichtigt werden müssen, soweit sich die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher beurteilen lässt (OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 734 Rn. 21; siehe auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 302f.; W.-Ph. Müller in: Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl., 4. Kapitel Rn. 1343). Künftige Verschlechterungen, die sich nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, unterfallen hingegen dem Feststellungsausspruch (OLG Stuttgart a.a.O.). bb) (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 24.06.2015 verletzt worden ist. Unstreitig hat er unfallbedingt Prellungen an der linken Schulter, dem linken Knie, dem linken Ellenbogen und der linken Hüfte erlitten. Er litt infolgedessen – auch das steht außer Streit – zwei Wochen lang an Schmerzen im Ellenbogen, drei Wochen an Knieschmerzen und über neun Monate an Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit Ausstrahlung in das Ileosakralgelenk, wodurch er in den ersten vier Wochen nach dem Unfall beim Liegen und Schlafen beeinträchtigt wurde. (2) Darüber hinaus steht fest, dass der Kläger aufgrund des Unfalls auch eine TFCC-Läsion an beiden Handgelenken mit ossären Läsionen links und daraus resultierenden Folgebeeinträchtigungen erlitten hat: Es ist nicht zweifelhaft, dass sich der Kläger nach der Kollision mit beiden Händen abgestützt hat. Das entspricht nicht nur einem natürlichen Reflex, sondern wurde vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch nachvollziehbar geschildert. Es kann daher dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, die Beklagte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. zum Bestreiten mit Nichtwissen durch den Kfz-Haftpflichtversicherer BGH, NJW 2019, 3788), wofür allerdings einiges spricht, da nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wahrgenommen hat, wie genau der Kläger auf dem Boden aufgekommen ist, sodass die Beklagte durch eine Nachfrage bei diesem wohl kaum nähere Informationen erlangt hätte. Dass der Kläger nicht sofort über Beschwerden in den Händen bzw. den Handgelenken klagte, ist unschädlich. Der Sachverständige ... , an dessen Sachkunde die Kammer keine Zweifel hat, hat nachvollziehbar erläutert, dass es kein ungewöhnlicher Verlauf sei, wenn Betroffene erst in der Zeit nach einem Unfall zunehmend Schmerzen verspüren. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass hier keine degenerativen Läsionen vorlägen, sondern traumatische, auf dem Unfall beruhende Läsionen. Das linke Handgelenk sei, wie auf den MRT-Aufnahmen erkennbar, stärker geschädigt als das rechte. Hier gebe es auch ossäre Läsionen; das ist freilich unstreitig, denn die Beklagte hat nur die Unfallbedingtheit der Verletzungen in Zweifel gezogen. Unfallbedingte Schmerzen in beiden Handgelenken – links wegen der stärkeren Schädigung ausgeprägter als rechts – wie sie auch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen, der eine Tendenz zur Simulation oder Aggravation beim Kläger nicht beobachten konnte, zu Tage getreten sind, hält der Sachverständige für nachvollziehbar und plausibel, was die Kammer gemäß § 287 ZPO zugunsten des Klägers zugrunde legt. Das gilt auch für die wahrgenommenen 20 durchgangsärztlichen Termine, die beiden MRTs sowie die 40 Physiotherapie- und 34 Ergotherapietermine und die zehn Akkupunkturbehandlungen. Der Sachverständige hat zudem festgestellt, dass weitere fortdauernde Beeinträchtigungen bestehen. Allerdings geht er lediglich von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10% und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Haushaltsführung von nicht mehr als 10% aus. Dass sich unfallbedingt in beiden Handwurzelgelenken hochgradige Arthrosen entwickelt und aus diesem Grund weiterhin erhebliche Schmerzen und Einschränkung bestehen, die seit August 2019 eine erneute Behandlung erforderlich machen, vermag die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen hingegen nicht festzustellen. Insoweit hat der Sachverständige – vom Kläger unangegriffen – erläutert, dass nach eigener Röntgenkontrolle beginnende Arthrosen im Daumensattelgelenk und im STT-Gelenk bestünden. Beide Gelenke befänden sich auf der radialen Seite des Handgelenkes und stünden weder räumlich noch physiologisch in direktem Zusammenhang mit der durch den Unfall geschädigte Region. Es müsse von einem degenerativen Prozess ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger trotz des Unfalls und seiner bedauerlichen Folgen arbeitsfähig war und ist. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat er erläutert, „ganz normal“ weitergearbeitet zu haben, bis auf die Tatsache, dass er Stützbewegungen vermieden habe. Auch habe er sich ein neues Fahrrad gekauft, freilich mit einem speziellen Lenker, um dauerhafte Stützbewegungen vermeiden zu können. Fahrradfahren ist ihm daher weiterhin möglich. cc) Unter Einbeziehung der unfallbedingt eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen ist ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen. Die Kammer hat dabei eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und – anders als dies der Kläger jedenfalls teilweise tut – einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen nicht gesondert bewertet und die sich hieraus ergebenden Schmerzensgeldbeträge addiert, weil das, wie dargelegt, unzulässig ist. Das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € ist hingegen deutlich zu gering bemessen. Ein solcher Betrag wird von der Rechtsprechung bereits für (erheblichere) HWS-Verletzungen, die einen Monat angedauert haben, zugesprochen (KG, Urteil vom 03.09.2007 – 22 U 196/06 – BeckRS 2007, 17342). 3. Der Feststellungsantrag hat – mit der hinsichtlich des Anspruchsübergangs vorgenommenen Klarstellung – Erfolg. a) aa) Das gemäß § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen, jedenfalls bei solchen, denen die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts – darum geht es auch hier – zugrunde liegt, ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen – sei es auch nur entfernt – möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 1991, 2707, 2708; NJW 2001, 1431, 1432; NJW 2006, 830, 832; v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531f.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 40 Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 9). bb) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage erfordert ferner ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. Ein solches Interesse besteht regelmäßig dann, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist (§ 14 StVG, §§ 195, 199 BGB) droht (BGH, NJW 1991, 2707, 2708; NJW 2001, 1431, 1432; NJW 2006, 830, 832; Zöller/Greger a.a.O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits die allgemeine Kenntnis vom Schaden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen; wer sie erlangt, dem gelten auch solche Folgezustände als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar sind. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage nach der Voraussehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Für Körperschäden, wie sie hier in Rede stehen, gilt vielmehr, dass grundsätzlich die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend ist (BGH, NJW 2000, 861, 862; v. Gerlach a.a.O. S. 529). b) Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein (etwa) nach § 7 I StVG, § 823 I BGB absolut geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der (auch) zukünftig zu Schäden führen kann. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist nicht zu verlangen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2014 – 4 U 411/12 – BeckRS 2014, 14014; v. Gerlach a.a.O. S. 532; vgl. auch BGH, NJW 2001, 1431, 1432; NJW 2018, 1248 Rn. 49). Diese maßvollen Anforderungen, die den Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn entsprechen (s.o.), gewährleisten, dass der Geschädigte der drohenden Verjährung wirksam begegnen kann (vgl. auch v. Gerlach a.a.O. S. 531f.). c) Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat durch den Unfall unter anderem TFCC-Verletzungen beidseits erlitten, links mit ossären Läsionen. Bei Verletzungen mit Knochenbeteiligung ist aber davon auszugehen, dass der Eintritt weiterer Schäden möglich ist (vgl. BGH, VersR 1973, 371, 372; NJW 2018, 1248 Rn. 49; OLG München; Urteil vom 27.10.2006 – 10 U 3345/06 – BeckRS 2006, 12835; OLG Hamm, NZV 1996, 69, 70). Strengere Anforderungen sind an den Feststellungsantrag, wie ausgeführt, nicht zu stellen. 4. Der Kläger kann zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € verlangen. 5. Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 187 (analog), 288 I 2, 291 BGB. 6. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 I BGB) greift nicht durch: Der Verkehrsunfall hat sich am 24.06.2015 ereignet. Die dreijährige Verjährungsfrist endete daher grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres 2018 (§§ 195, 199 I BGB). Davon gehen auch die Parteien erkennbar aus. Allerdings war die Verjährung gemäß § 115 II 3 VVV auch über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus gehemmt. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung dann, wenn der Anspruch des Geschädigten bei dem Versicherer angemeldet worden ist, die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Der Kläger hat seine Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2015 bei der Beklagten angemeldet. Dafür, dass ihm in der Folgezeit eine Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 115 II 3 VVG zugegangen ist, ist nichts ersichtlich. Erforderlich ist eine eindeutige und abschließende Entscheidung des Versicherers, die sowohl eine anspruchsbejahende Erklärung als auch eine Ablehnung des Anspruchs beinhalten kann (BGH, NJW 1991, 1954; W.-T. Schneider in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 35). An einer solchen eindeutigen und abschließenden Entscheidung der Beklagten fehlt es hier. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem – letzten – Schreiben vom 17.03.2016, in dem es heißt, dass für Verletzungen und deren Folgen ein Schmerzensgeld von 1.000 € gezahlt würde. Vorausgegangen war diesem Schreiben das anwaltliche Schreiben der Klägerseite vom 29.02.2016, in dem lediglich eine Abschlagszahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € gefordert wurde. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach einer Abschlagszahlung in der von ihm geforderten Höhe nachkam, ergibt sich nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass hierin eine abschließende Entscheidung liegen sollte. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte, die im Beschluss vom 09.12.2020 auf die Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen wurde, nicht. Nach allem kann keine Verjährung eingetreten sein. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Anwendung des § 92 II Nr. 2 ZPO kam im Hinblick auf den Umfang des Unterliegens des Klägers nicht in Betracht. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen könnten. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls insbesondere auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Der im Jahr 1952 geborene Kläger war am 24.06.2015 auf der Kreuzung ... straße/... straße in Berlin als Fahrradfahrer unterwegs. Hierbei wurde er durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst und stürzte zu Boden. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Infolge des Unfalls zog sich der Kläger Prellungen an der linken Schulter, dem linken Knie, dem linken Ellenbogen und der linken Hüfte zu. Er litt zwei Wochen lang an Schmerzen im Ellenbogen, drei Wochen lang an Schmerzen im Knie und über neun Monate an Schmerzen im Bereich der linken Hüfte mit Ausstrahlung in das Ileosakralgelenk, wodurch er in den ersten vier Wochen beim Liegen und Schlafen beeinträchtigt wurde. Der Kläger behauptet, nach der Kollision unter anderem auf die Hände gefallen zu sein, insbesondere sei die linke Hand stark belastet worden. Durch den Unfall habe er auch eine TFCC-Läsion des linken und des rechten Handgelenks – links mit ossären Verletzungen – erlitten, was zu andauernden Schmerzen geführt habe. Dass er die Schmerzen erst einige Zeit nach dem Unfall in den Handgelenken verspürt habe, sei eine ganz typische Folge eines Radfahrerunfalls. Unfallbedingt habe er zahlreiche Behandlungstermine wahrnehmen müssen. Als Spätfolge seien hochgradige Arthrosen in beiden Handwurzelgelenken entstanden, die zu erheblichen Schmerzen und Einschränkungen führten. Seit August 2019 sei er daher wieder in Behandlung. Unfallbedingt sei eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% und eine dauerhafte Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 30% entstanden. Der Kläger behauptet zudem, dass weitere Leiden auftreten könnten, zum Beispiel eine Versteifung von Fingern. Vorprozessual leistete die Beklagte Zahlungen auf – hier nicht streitgegenständliche – Sachschäden. Ferner zahlte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen ein Teilschmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 15.500 € angemessen sei, nach Abzug der Zahlung der Beklagten also in Höhe von weiteren 14.500 €. Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 24.02.2020 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch mindestens 14.500 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall vom 24.06.2015 um 8:40 Uhr auf der Kreuzung ... Xstraße/... straße in ... Berlin entstehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Unfallbedingtheit der Verletzungen in den Handgelenken stellt sie insbesondere unter Hinweis darauf in Abrede, dass der Kläger – was unstreitig ist – Schmerzen im Bereich der Hände erst einige Zeit nach dem Unfall angegeben hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.11.2020 Bezug genommen. Das Gericht hat zudem aufgrund Beschlusses vom 09.12.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. med. ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.06.2021 verwiesen.