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Urteil

46 S 26/21

LG Berlin 46. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht gehalten, eine Reparaturrechnung vorzulegen. Er kann unabhängig davon, ob er den Schaden gar nicht, teilweise oder vollständig repariert hat, fiktiv abrechnen.(Rn.9) 2. Ein Anspruch auf Erstattung einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung voraus.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.02.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 122 C 3106/18 –, sofern über die Berufung nicht bereits durch das Versäumnisteil- und Teilurteil vom 02.10.2019 entschieden ist, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 2.669,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen. 2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 8%, die Beklagte zu 1 42% und die Beklagte zu 2 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger 17% und die Beklagte zu 1 83%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht gehalten, eine Reparaturrechnung vorzulegen. Er kann unabhängig davon, ob er den Schaden gar nicht, teilweise oder vollständig repariert hat, fiktiv abrechnen.(Rn.9) 2. Ein Anspruch auf Erstattung einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung voraus.(Rn.17) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.02.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 122 C 3106/18 –, sofern über die Berufung nicht bereits durch das Versäumnisteil- und Teilurteil vom 02.10.2019 entschieden ist, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt, an den Kläger 2.669,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen. 2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 8%, die Beklagte zu 1 42% und die Beklagte zu 2 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger 17% und die Beklagte zu 1 83%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, § 313a I 1 ZPO i.V.m. § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1, um die es nur noch geht, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, also weit überwiegend, begründet. Insoweit stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 Ansprüche gemäß § 18 I StVG, § 823 BGB zu. 1. Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 1 dem Kläger in vollem Umfang. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Unfall durch einen Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1 verursacht wurde. Das hat grundsätzlich die volle Haftung der Beklagten zu 1 zur Folge (vgl. etwa KG, NJ 2021, 226). Es mag zu vermuten sein, dass die Beklagte zu 1, die sich in der ersten Instanz gar nicht eingelassen hat, die Ausführungen der Beklagten zu 2 zum Unfallhergang für sich gelten lassen wollte (Dressler in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.07.2021, § 61 Rn. 6 m.w.N). Allerdings lässt dieser im Schriftsatz vom 30.09.2018 gehaltene Vortrag nicht genau erkennen, wie sich der Unfall aus Beklagtensicht im Einzelnen ereignet haben soll. Daraus geht schon nicht hervor, wer in welchem Fahrstreifen gefahren ist. Mit neuem Vorbringen zum Unfallhergang ist die Beklagte zu 1 gemäß § 531 II ZPO ausgeschlossen. Soweit die Beklagte zu 1 im Schriftsatz vom 22.09.2021 die Auffassung vertritt, ihr neuer Vortrag sei gemäß § 531 II Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil das Amtsgericht die Erteilung eines gebotenen Hinweises gemäß § 139 ZPO unterlassen habe, erschließt sich das nicht. Aus den pauschalen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.09.2021 wird schon nicht deutlich, dass sie sich (auch) auf die Frage des Haftungsgrundes erstrecken. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, welchen Hinweis das Amtsgericht insoweit unterlassen haben soll. Die Beklagte zu 1 hat sich vor dem Amtsgericht überhaupt nicht eingelassen. Welchen Hinweis die Beklagte zu 1 erwartet hat, bleibt unklar. Unabhängig davon sei Folgendes ausgeführt: Warum sich der Unfall, wie die Beklagte zu 1 in der Berufungserwiderung lapidar vortragen lässt, für sie als unabwendbares Ereignis dargestellt habe, wird nicht erläutert. Pauschal bestreiten kann die Beklagte zu 1 den Vortrag des Klägers nicht, da es sich insoweit um eigene Handlungen bzw. einen Gegenstand eigener Wahrnehmung handelt. Der Hinweis auf eine Aussage der Beklagten zu 1 im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Mitte erschließt sich, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Aus ihnen ergibt sich hinsichtlich des Unfallhergangs nichts, was der Beklagten zu 1 günstig ist. Auch darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. 2. Der Kläger kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Schadensersatz wie folgt verlangen: Reparaturkosten netto 1.926,55 € Merkantiler Minderwert 250,00 € Gutachterkosten netto 473,30 € Unkostenpauschale 20,00 € Gesamt 2.669,85 € Im Einzelnen: a) Der Kläger kann Reparaturkosten in Höhe von 1.926,55 € netto verlangen. aa) Der Kläger ist nicht gehalten, eine Reparaturrechnung vorzulegen. Er kann unabhängig davon, ob er den Schaden gar nicht, teilweise oder vollständig repariert hat, fiktiv abrechnen (vgl. etwa BGH, NJW 2019, 852 Rn. 6). Fiktive Reparaturkosten kann ein Geschädigter freilich dann nicht verlangen, wenn er vorträgt, den Schaden sach- und fachgerecht nach Maßgabe des von ihm eingeholten Gutachtens beseitigt zu haben, und zwar zu einem geringeren Entgelt. Dann ist ein Vortrag, dass höhere Reparaturkosten entstanden sind, unschlüssig (BGH, NJW 2014, 535). Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Soweit das Kammergericht ausführt, im Fall der vollständigen Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens folge aus der Wahl der fiktiven Abrechnung zwingend, dass die Reparaturkosten geringer gewesen sein müssen, weil die Wahl anderenfalls wirtschaftlich sinnlos wäre (KG, Urteil vom 11.04.2019 – 22 U 195/16 [Einzelrichter] – n.v.), greift der Gedanke hier nicht, weil der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein wirtschaftlich sinnloser Verzicht auf die Geltendmachung der Umsatzsteuer liegt in einem solchen Fall nicht vor. bb) Hinsichtlich der Vorschäden ist anzumerken, dass der Kläger mit der Klageschrift das Gutachten des Sachverständigen ...X vom 16.07.2018 vorgelegt hat, in dem es heißt, dass es Vorschäden an der Stoßstange und dem Rad vorne links gebe, diese Vorschäden aber sach- und fachgerecht instandgesetzt worden seien. Hierauf hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens erster Instanz ausdrücklich Bezug genommen. Demgemäß war schlüssig vorgetragen worden, dass die Vorschäden vollständig beseitigt waren, als es zum streitgegenständlichen Unfall kam. Sachvortrag ist nämlich dann schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Anspruchstellers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2019, 3236 Rn. 10; std. Rspr.). Weitere Einzelheiten (vgl. hierzu etwa KG, r+s 2015, 571, wohl teilweise überholt durch BGH, NJW 2020, 393) hätte der Kläger nur vortragen müssen, wenn die Beklagtenseite im Hinblick auf die Vorschäden bzw. deren Beseitigung konkrete Einwände erhoben hätte, da sich die Darlegungslast nach der Einlassung des Gegners richtet (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 310 unter II. 1. a) bb) der Gründe). Erstinstanzlich ist dies nicht geschehen. Soweit Einwände im Berufungsverfahren geltend gemacht worden sind – auch dadurch, dass sich die Beklagte zu 1 Ausführungen des Sachverständigen ... konkludent zu eigen macht –, sind sie unbeachtlich. Ein Grund, der ihre Zulassung gemäß § 531 II ZPO rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit erschließt sich nicht, welchen Hinweis des Amtsgerichts die Beklagte zu 1 vermisst, wenn sie sich im Schriftsatz vom 22.09.2021 auf § 531 II Satz 1 Nr. 2 ZPO beruft. Dass das Amtsgericht nicht gehalten war, die Beklagte zu 1, die sich, wie ausgeführt, dort nicht eingelassen hat, zu einem Bestreiten hinsichtlich der Beseitigung der Vorschäden zu animieren, versteht sich von selbst. Der Beklagten zu 1 stand es frei, in der ersten Instanz entsprechenden Vortrag zu halten. Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 hat das Gericht ihr in zweiter Instanz erstmalig erfolgtes Bestreiten auch nicht im Sinne von § 531 II ZPO bereits zugelassen. Die Zulassung erfolgt, wie im Berufungstermin am 08.09.2021 erörtert, zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, nicht aber durch einen (Beweis-)Beschluss o. ä. (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rn. 36). Die Hauptsacheentscheidung wird aber erst jetzt getroffen. Dass das Gericht – in anderer Besetzung – bereits in eine Beweisaufnahme eingetreten ist, ist daher unerheblich. Soweit die Beklagte zu 1 meint, die Zulassung sei durch das – ebenfalls in anderer Besetzung des Gerichts erlassene – „Versäumnisteil- und Teilurteil“ vom 02.10.2019 erfolgt, trifft das nicht zu. Dieses Urteil betrifft ausschließlich die Beklagte zu 2, wobei diese mit Ausnahme eines auf die Unkostenpauschale entfallenden Betrages in Höhe von 5 € antragsgemäß verurteilt wurde. Das Gericht hatte hier, soweit es um die Begründetheit geht, allein die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen, nicht aber Einwände der Beklagtenseite, schon gar nicht solche der Beklagten zu 1, die von diesem Urteil nicht betroffen war. Daher erschließt sich nicht einmal annäherungsweise, warum das Gericht durch dieses Urteil neues Vorbringen der Beklagten zu 1 zugelassen haben soll. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH in der Revisionsinstanz nicht gerügt werden kann, dass das Berufungsgericht neues Vorbringen zu Unrecht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht solle das erstinstanzliche Urteil in erster Linie mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmefällen berücksichtigen. Dieses Ziel des Gesetzes lasse sich nicht mehr erreichen, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen weitergehend als im Gesetz vorgesehen berücksichtigt habe (BGH, NJW 2004, 1458, 1459 unter II. 4. b) der Gründe; a.A. etwa Musielak/Ball, ZPO, 18. Aufl., § 531 Rn. 24). So liegt der Fall hier aber nicht, weil das Gericht das Vorbringen, wie ausgeführt, noch nicht abschließend berücksichtigt hat, zumal die begonnene Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. In einem solchen Fall lässt sich das gesetzgeberische Ziel noch erreichen. cc) Soweit erstinstanzlich „das Gutachten“ – das substantiierten Parteivortrag darstellt, der auch substantiiert bestritten werden muss (BGH, NJW 1989, 3009) – durch die Beklagte zu 2 bestritten worden ist, mag auch insoweit zu vermuten sein, dass die Beklagte zu 1 diesen Vortrag für sich gelten lassen wollte. Das Bestreiten ist allerdings unbeachtlich. Es ist unter Hinweis darauf erfolgt, dass am Beklagtenfahrzeug keinerlei Schaden erkennbar sei. Das ist allerdings unzutreffend. Dass es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen ist, ist unstreitig. Die Polizei hat zudem vermerkt, dass sich die Hauptanstoßstelle am Beklagtenfahrzeug links befindet. Der Sachschaden wurde auf 1.000 € geschätzt. Unabhängig davon ist der Sachverständige ... in seinem nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger vorgetragenen Schäden durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sein können. Konkretere Feststellungen konnte er lediglich deshalb nicht treffen, weil die Beklagte zu 1 Schadensunterlagen bzw. Fotos und Fahrzeugdaten für das Beklagtenfahrzeug nicht vorlegen konnte. b) Die im Gutachten des Sachverständigen ... ausgewiesene Wertminderung in Höhe von 250 € ist zu ersetzen. Rechtserhebliche Einwände hiergegen liegen nicht vor. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. c) Der Kläger hat nach allem zudem Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 473,30 € netto. d) Die erstattungsfähige Unkostenpauschale beträgt lediglich 20 €, nicht 25 €. Ein höherer Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich höhere Unkosten nachgewiesen werden, was nicht geschehen ist. Nach wie vor erfordert die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Erhöhung der Pauschale (siehe etwa KG, Urteil vom 05.04.2018 – 22 U 47/16 – BeckRS 2018, 15150 Rn. 21). e) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall steht dem Kläger hingegen nicht zu. Dient ein Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung, hat der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs entgangenen Gewinn konkret zu berechnen (BGH, r+s 2014, 153 Rn. 3). Hier dient das Fahrzeug jedoch unstreitig nicht unmittelbar der Gewinnerzielung. Ein Anspruch auf Erstattung einer abstrakt berechneten Nutzungsausfallentschädigung setzt aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung voraus (BGH a.a.O. Rn. 5, BGH, NJW 2019, 1064 Rn. 11). Der Kläger hat diese jedoch nicht ausreichend dargelegt. Es erschließt sich nicht, welche konkrete fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung dadurch entstanden ist, dass der Kläger das Fahrzeug, das als „repräsentatives Fahrzeug“ diente, drei Tage lang nicht nutzen konnte. Darauf hat das Gericht im Termin am 08.09.2021 hingewiesen. 3. a) Der Kläger kann zudem Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert in Höhe von 2.669,85 € (s.o.) in Höhe von 281,30 € (Geschäftsgebühr sowie Auslagenpauschale) nebst Dokumentenpauschale in Höhe von 9 € sowie Erstattung der Kosten für eine Akteneinsicht in Höhe von 12 € verlangen. b) Der Zinsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 ergibt sich aus §§ 187 I (analog), 288 I 2, 291 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision erfordern (§ 543 II 1 ZPO), sind nicht ersichtlich.