Beschluss
43 O 162/17
LG Berlin 43. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0313.43O162.17.00
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Leitsätze
Bei Taxikosten handelt es sich um erstattungsfähige Reisekosten, da der Anwalt nicht verpflichtet ist, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen darf.(Rn.4)
Tenor
Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 6.820,65 €(in Worten: sechstausendachthundertzwanzig 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.02.2019 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Taxikosten handelt es sich um erstattungsfähige Reisekosten, da der Anwalt nicht verpflichtet ist, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen darf.(Rn.4) Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin gem. § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 6.820,65 €(in Worten: sechstausendachthundertzwanzig 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.02.2019 festgesetzt. Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten. Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind nicht der Höhe nach auf diejenigen beschränkt, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären (BGH, Beschluss vom 13.09.05, X ZB 30/04). Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen. Auch die Benutzung des Taxis in Berlin ist regelmäßig als angemessen anzusehen, die entstandenen Taxikosten wurden auch hinreichend belegt (Gerold/ Schmidt, Rnr. 47 zu Nr. 7003-7006 VV RVG, KG, Beschluss vom 23.01.01, 1 W 8967/00). Die Gerichtskosten betragen insgesamt 8.664,05 € davon der Klägerin direkt zugeordnet 3,00 € Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 8.661,05 € Zahlung der Klägerin 3.798,00 € hiervon verrechnet - auf direkt zugeordnete Gerichtskosten der Klägerin 3,00 € - auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 3.061,05 € Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 733,95 € wird zurückerstattet. Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Gerichtskosten 3.061,05 € Anwaltskosten 3.759,60 € Summe 6.820,65 €