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Urteil

41 O 147/19

LG Berlin 41. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:0709.41O147.19.00
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Leitsätze
1. Im Falle eines reparierten Vorschadens treffen den Geschädigten besondere Darlegungs- und Beweispflichten. Er muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorhanden waren, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unfallkausalität des geltend gemachten Schadens bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trifft. Hierfür muss er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden, d.h. zu ihrem genauen Umfang sowie der Ursache ihrer Entstehung, und zu ihrer Beseitigung vortragen. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.19) 2. Der Vortrag zur Schadensbeseitigung muss nicht nur die Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile umfassen, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist. Ungefähre Angaben zur sach- und fachgerechten Reparatur, die durch Zeugen- oder Sachverständigenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.(Rn.19) 3. Bei der Überlagerung von mehreren Schadensereignissen lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.(Rn.21) 4. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte konkret dargelegt und bewiesen hat, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen der Vorschaden beseitigt worden ist und damit die für eine Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorliegen.(Rn.24)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 12.03.2020 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines reparierten Vorschadens treffen den Geschädigten besondere Darlegungs- und Beweispflichten. Er muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorhanden waren, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unfallkausalität des geltend gemachten Schadens bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trifft. Hierfür muss er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden, d.h. zu ihrem genauen Umfang sowie der Ursache ihrer Entstehung, und zu ihrer Beseitigung vortragen. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten.(Rn.19) 2. Der Vortrag zur Schadensbeseitigung muss nicht nur die Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile umfassen, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist. Ungefähre Angaben zur sach- und fachgerechten Reparatur, die durch Zeugen- oder Sachverständigenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.(Rn.19) 3. Bei der Überlagerung von mehreren Schadensereignissen lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.(Rn.21) 4. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte konkret dargelegt und bewiesen hat, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen der Vorschaden beseitigt worden ist und damit die für eine Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorliegen.(Rn.24) 1. Das Versäumnisurteil vom 12.03.2020 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch ist zulässig; insbesondere ist er fristgerecht erhoben worden. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§§ 823, 249 ff. BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG bzw. § 115 VVG) nicht zu. Ob der Kläger – wie er behauptet – tatsächlich als Eigentümer aktivlegitimiert ist, kann dabei ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei dem Verkehrsunfallgeschehen am 11.08.2018 um einen provozierten Unfall gehandelt hat. Denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die geltend gemachten Schäden allesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Denn es fehlt jedenfalls an einer hinreichend schlüssigen Darlegung der Ursache sowie der sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden durch den Kläger, obwohl ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. nur OLG Hamburg, Beschl. v 06.05.2003 – 14 U 12/03, juris, Rn. 6). Im Falle eines reparierten Vorschadens treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Der Geschädigte muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorhanden waren, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unfallkausalität des geltend gemachten Schadens bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeugs trifft. Hierfür muss er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden, d.h. zu ihrem genauen Umfang sowie der Ursache ihrer Entstehung, und zu ihrer Beseitigung vortragen. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten (st. Rspr., vgl. nur KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris, Rn. 38 m. w. N.). Ohne konkrete Angaben zur Reparatur lässt sich ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen. Es muss sowohl der Umfang der wertbestimmenden Vorschäden als auch die Art und Weise ihrer Reparatur genau dargelegt werden. Der Vortrag zur Schadensbeseitigung muss nicht nur die Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile umfassen, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Maß ergibt, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt ist (vgl. nur KG, Beschl. v. 24.11.2014 – 22 U 192/13, unveröffentlicht; Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris). Vage Angaben zur sach- und fachgerechten Reparatur, die durch Zeugen- oder Sachverständigenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. nur KG, Beschl. v. 18.03.2019 – 25 U 175/17, unveröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2015 – I-1 U 116/14, juris, Rn. 41). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, obwohl er hierauf ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 sowie mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 23.06.2020 hingewiesen worden war. Der Kläger hat hinsichtlich des reparierten Vorschadens an der linken Fahrzeugseite, d. h. im schadenskompatiblen Bereich, nicht dazu vorgetragen, welches konkrete Ausmaß dieser Schaden hatte, welche Ursache ihm zugrunde lag noch dazu, wie dieser Schaden konkret repariert worden sein soll. Bei der Überlagerung von mehreren Schadensereignissen lässt sich jedoch grundsätzlich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (KG, Urteil vom 17. Oktober 2005 – 12 U 55/05, juris). Es fehlt ausreichender Vortrag zur sach- und fachgerechten Reparatur dieses Vorschadens: Der Kläger hat weder eine Reparaturrechnung oder einen Reparaturablaufplan vorlegt noch hat er ausreichend detailliert zu Art und Weise sowie Ablauf der einzelnen Reparaturschritte unter Darlegung der Reparaturwerkzeuge, der Art, Herkunft und dem Zustand sämtlicher verwendeten Ersatzteile sowie der Qualifikation und Sachkunde der die behauptete Reparatur ausführenden Person verhalten. Dieser Vortrag kann nicht durch die Vorlage einer Reparaturbestätigung ersetzt werden. Abgesehen davon, dass die Reparaturbestätigung des Parteisachverständigen ... vom 11.04.2019 (Anlage K4, Bd. I, Bl. 117 ff. d.A.) lediglich die Reparatur des in der streitgegenständlichen Rechtssache entstandenen Schäden bestätigen soll, ist eine solche Reparaturbestätigung ungeeignet, eine sach- und fachgerechte Reparatur zu belegen. Der Parteisachverständige ... hat das klägerische Fahrzeug für die Reparaturbestätigung – ebenso wie für die Begutachtungen – weder demontiert noch vermessen, sondern lediglich besichtigt. Der optische Zustand allein lässt jedoch regelmäßig keinen sicheren Rückschluss auf den technischen Zustand zu (vgl. nur KG, Beschl. v. 12.09.2019 – 22 U 77/18, unveröffentlicht; Beschl. v. 18.03.2019 – 25 U 175/17, unveröffentlicht; OLG Celle, Urt. v. 08.02.2017 – 14 U 119/16 –, juris, Rn. 6, 16 ff.). Auch das gerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 08.02.2019 (Anlage K7, Bd. I, Bl. 176 ff. d.A.) war nicht geeignet, den klägerischen Vortrag zur fach- und sachgerechten Reparatur insbesondere des Vorschadens im schadenskompatiblen Bereich zu ersetzen. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass das Fahrzeug keine unreparierten Vorschäden aufweise. Zur Qualität und Güte der Beseitigung dieser Schäden äußert sich der Sachverständige jedoch ausdrücklich nicht; diese Informationen hatte er vom Kläger auch nicht erhalten. Mangels ausreichenden Vortrags war den weiteren Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen: Insoweit hilft auch die Bezugnahme auf das Zeugnis des Parteisachverständigen ... nicht weiter. Dieser hat zwar das Fahrzeug mehrfach begutachtet, jedoch in diesem Rahmen lediglich das Fehlen äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel festgestellt. Aus dieser Feststellung, die ebenso allein auf einer optischen Besichtigung des Fahrzeugs gründet, kann nicht geschlossen werden, dass die Reparatur der im linken Seitenbereich vorhandenen Schäden tatsächlich fachgerecht repariert wurden. Es war insbesondere auch kein Sachverständigenbeweis hinsichtlich der sach- und fachgerechten Reparatur einzuholen, weil dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt und den – aufgrund des Beibringungsgrundsatzes erforderlichen –- Sachvortrag nicht ersetzt. Aufgabe eines Sachverständigengutachtens ist es nicht, dem Anspruchsteller den notwendigen Sachvortrag zu ersparen, sondern lediglich die – gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden – bewiesenen hinreichend konkret dargestellten Reparaturmaßnahmen zu bewerten (vgl. nur KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 40; Beschl. v. 12.12.2011 – 22 U 151/11, juris Rn. 7). Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO scheidet aus. Eine solche kommt nämlich erst dann in Betracht, wenn der Kläger überhaupt konkret dargelegt und bewiesen hat, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen der Vorschaden beseitigt worden ist und damit die für eine Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorliegen (vgl. KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris, Rn. 41). Die Heranziehung des klägerischen Schadensgutachtens ist hierfür mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ungeeignet. Die Gewissheit, dass irgendein quantifizierbarer Schaden vorliegen muss, lässt die Bestimmung eines wie auch immer gearteten Mindestschadens nicht zu (vgl. KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris, Rn. 41). Auch hinsichtlich der weiteren Vorschäden im nicht schadenskompatiblen Bereich an der rechten Fahrzeugseite war der Kläger im oben beschriebenen Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Denn selbst wenn sich der Vorschaden auf einen anderen Schadensbereich als der angeblich neue Schaden bezieht, lässt sich ohne weitere Angaben ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen. In einem solchen Fall treffen den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadensbereich, so dass sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie die Art und Weise seiner Reparatur genau darzulegen ist. Verbleibende Zweifel gehen auch in dieser Konstellation zu Lasten des Geschädigten (vgl. nur KG, Beschl. v. 18.03.2019 – 25 U 175/17, unveröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2015 – I-1 U 116/14, juris, Rn. 41). Zu diesen Vorschäden hat der Kläger weder zur Ursache und Hergang der konkreten Beschädigung vorgetragen noch zu den Einzelheiten der Reparatur im oben beschriebenen Umfang. Zudem hat der Kläger mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Az. 41 O 304/16 offengelegt, dass es einen – im Verfahren nicht weiter konkretisierten – weiteren Vorschaden an der Fahrzeugfront des Fahrzeugs gegeben habe (Bd. I, Bl. 184 d.A.), der jedoch ausweislich des Gutachtens des Parteisachverständigen ... vom 17.08.2018 (Bd. I, Bl. 10 d.A.) dem Parteisachverständigen ... bei der Bewertung des Fahrzeuges nicht offen gelegt worden war und somit der Fahrzeugbewertung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Da der Kläger mithin nicht ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt hat, dass die Vorschäden tatsächlich fachgerecht beseitigt wurden, war die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die im Übrigen streitigen Sach- und Rechtsfragen ankommt. Insbesondere fehlt es auch an der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten, des Nutzungsausfalls und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. nur OLG Celle, Urt. v. 08.02.2017 – 14 U 119/16, juris, Rn. 20). Der Ersatz dieser Folgekosten setzt nämlich stets die Feststellung eines Schadens voraus. Ist – wie im hiesigen Fall – ein Schaden nicht bestimmbar, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung derartiger Kosten (vgl. KG, Urt. v. 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris, Rn. 46 f.; Urt. v. 23.11.2015 – 22 U 199/14, unveröffentlicht; Beschl. v. 18.04.2016 – 22 U 61/14, unveröffentlicht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 3 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeuges Mercedes-Benz S 350 BlueTec L mit dem amtlichen Kennzeichen ... geltend. Das Fahrzeug wurde bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall mehrfach beschädigt: Bei einem nicht näher beschriebenen Schadensereignis am 21.12.2015 wurde vorrangig die hintere rechte Fahrzeugseite beschädigt. Der Kfz-Sachverständige ... stellte in seinem Gutachten zu diesem Unfallschaden vom 07.01.2016 Vorschäden u.a. an der „hinteren Stoßstangenverkleidung und an der linken hinteren Seitenwand“ fest (Anlage B3, Bd. I, Bl. 49 ff., 52). Bei einem weiteren ebenso nicht näher konkretisierten Schadensereignis am 02.05.2016 wurde die vordere rechte Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Zu diesem Unfallereignis stellte der Kfz-Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 12.05.2016 Vorschäden fest, u.a. einen „Streifschaden linke Seite, der Ersatz der hinteren Stoßfängerabdeckung und die Beseitigung eine[s] Seitenschaden[s] hinten rechts“ (Anlage B4, Bd. I, Bl. 69 ff., 72). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schadensgutachten des Parteisachverständigen ... vom 07.01.2016 (Anlage B3, Bd. I, Bl. 49 ff.) und vom 12.05.2016 (Anlage B4, Bd. I, Bl. 69 ff.) Bezug genommen. Am 11.08.2018 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug aus Falkensee kommend die Heerstraße in 13591 Berlin in Richtung Berlin Stadtmitte. Die Straßenecke ... straße/... straße war zum Unfallzeitpunkt durch das Vorfahrtszeichen 205 zugunsten der Heerstraße geregelt. An dieser Ecke kam die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug, einem Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ..., aus der ... straße herangefahren. Dass und unter welchen Umständen es zu einer Kollision gekommen sein soll, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Der Parteisachverständige ... stellte in seinem Gutachten vom 17.08.2018 fest, dass das klägerische Fahrzeug an der linken Seite beschädigt wurde (vgl. Anlage K1, Bd. I, Bl. 11 d.A.), u.a. an der linken Tür und am linken Kotflügel. Der Parteisachverständige stellte zudem unter dem Punkt „Vorschäden - Altschäden“ fest, dass das Fahrzeug reparierte Vorschäden aufwies, u.a. an der Seite links (Anlage K1, Bd. I, Bl. 10 d.A.). Aufgrund des Parteisachverständigengutachtens vom 17.08.2018 (Anlage K1, Bd. I, Bl. 7 ff. d. A.) begehrt der Kläger den Ersatz der folgenden Schadenspositionen: Reparaturkosten netto 5.927,31 EUR Sachverständigenkosten brutto 844,51 EUR Wertminderung 1.000,00 EUR Nutzungsausfall (5 Tage à 79,00 EUR) 395,00 EUR Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 808,13 EUR Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 sei in die Heerstraße eingebogen und habe dabei die Vorfahrt des Klägers missachtet. Dabei sei die Beklagte mit der Front ihres Fahrzeugs in die linke Seite des klägerischen Mercedes gefahren. Bei diesem Unfall seien alle Schäden entstanden, die der Sachverständige ... in seinem Gutachten festgestellt habe. Das Fahrzeug habe keine unreparierten Vorschäden aufgewiesen: Die Vorschäden vom 21.12.2015 und vom 02.05.2016 seien jeweils vollständig repariert worden. Dies ergebe sich bereits aus dem letzten Gutachten des Parteisachverständigen ... X zum streitgegenständlichen Schaden (Anlage K1, Bd. I, Bl. 7 ff. d.A.). Der Kläger meint, die Vorschadensrechtsprechung fände keine Anwendung auf Schäden, die im nicht schadenskompatiblen Bereich lägen. Vorliegend genüge er seiner Darlegungspflicht, wenn er diese Vorschäden aktenkundig mache und durch ein Parteigutachten substantiiere. Zudem sei bereits durch den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. ... X im Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 41 O 304/16 festgestellt worden, dass die Schäden an der linken wie an der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs behoben worden seien (Anlage K8, Bd. I, Bl. 176 ff. d.A.). Im Termin vom 12.03.2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung keinen Antrag gestellt (Bd. I, Bl. 144 d.A.). Das Gericht hat daraufhin am 12.03.2020 nach Antrag der Beklagten Versäumnisurteil erlassen, welches dem Kläger am 30.03.2020 zugestellt worden ist (Bd. I, Bl. 149 d.A.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2020 – bei Gericht eingegangen am 01.04.2020 (Bd. I, Bl. 150 d.A.) – Einspruch erhoben. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 12.03.2020 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.166,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit dem 08.09.2018 sowie nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit dem 08.09.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 12.03.2020 aufrecht zu erhalten. Die Beklagten behaupten, es handele sich um ein provoziertes Unfallgeschehen. Sie bestreiten die Unfallbedingtheit der Schäden am klägerischen Fahrzeug, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug kam und die sach- und fachgerechte Reparatur der Vorschäden am klägerischen Fahrzeug. Das Gericht hat am 12.03.2020 und am 09.07.2020 mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, insbesondere zu den von den Parteien jeweils vertretenen Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 12.03.2020 (Bd. I, Bl. 143 f. d.A.) und vom 09.07.2020 (Bd. II, Bl. 3 f. d.A.) verwiesen.