Urteil
4 O 63/19
LG Berlin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:0317.4O63.19.00
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Leitsätze
1. Wird die elektronische Öffnungsüberwachung von Zugängen zu einem Museum seitens des für die Sicherheit verantwortlichen Mitarbeiters des Museums aufgrund von Störungen bei der Signalentstehung deaktiviert, liegt darin eine vorsätzliche Gefahrerhöhung, die zur Leistungsfreiheit des Einbruchdiebstahlsversicherers führt, wenn wenig später ein wertvolles Ausstellungsstück nach einem Einbruch entwendet wird.(Rn.15)
2. Die Museumsleitung und die sicherheitsverantwortlichen Mitarbeiter sind Repräsentanten des versicherten Verleihers einer wertvollen Goldmünze, wenn sie in dessen Auftrag das Sicherheitsmanagement des ausstellenden Museums selbständig wahrgenommen haben.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Streithelferin des Klägers auferlegt werden.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die elektronische Öffnungsüberwachung von Zugängen zu einem Museum seitens des für die Sicherheit verantwortlichen Mitarbeiters des Museums aufgrund von Störungen bei der Signalentstehung deaktiviert, liegt darin eine vorsätzliche Gefahrerhöhung, die zur Leistungsfreiheit des Einbruchdiebstahlsversicherers führt, wenn wenig später ein wertvolles Ausstellungsstück nach einem Einbruch entwendet wird.(Rn.15) 2. Die Museumsleitung und die sicherheitsverantwortlichen Mitarbeiter sind Repräsentanten des versicherten Verleihers einer wertvollen Goldmünze, wenn sie in dessen Auftrag das Sicherheitsmanagement des ausstellenden Museums selbständig wahrgenommen haben.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Streithelferin des Klägers auferlegt werden. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. I. Der geltend gemachte, auf die „Einzel-Police“ (K 4 – K 10) gestützte versicherungsvertragliche Leistungsanspruch (§§ 1 S. 1, 44 Abs. 1 S. 1 VVG) besteht nicht. 1. Zwar stellt die Entwendung der Goldmünze aus dem Bode-Museum nach den im Versicherungsschein in Verbindung mit den AVB Ausstellung 2008 getroffenen Vereinbarungen ein versichertes Ereignis dar. Der Anspruch wäre auch fällig. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gem. Ziff. 5.6 S. 1 AVB Ausstellung 2008 und (gleichlautend) § 26 Abs. 1 S. 1 VVG leistungsfrei. 2. Eine Gefahrerhöhung ist gegeben, wenn durch Veränderung sicherheitsrelevanter Umstände ein Zustand von gewisser Dauer geschaffen wird, der für das versicherte Risiko eine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit begründet, durch den also das Äquivalenzverhältnis des Versicherungsvertrages gestört wird (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 23 Rn. 7; BeckOK VVG/Staudinger, 6. Ed. 28.2.2019, VVG § 23 Rn. 21). Zu vergleichen ist die tatsächliche Risikolage bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherers mit der Risikolage bei Eintritt des Versicherungsfalles (Staudinger, a.a.O., Rn. 23). 3. Vorrangige vertragliche Abreden hinsichtlich des von der Streithelferin einzuhaltenden Sicherheitsstandards bestanden vorliegend nicht. Insbesondere haben die Parteien des Versicherungsvertrages ausweislich der vorliegenden Vertragsunterlagen kein bestimmtes Sicherheitskonzept – weder die „Nutzungsanforderung Sicherheitstechnik vom 20.02.1999“ noch den „Standart Facilities Report vom 29.07.2013“ – zur Vertragsgrundlage erklärt. Eine Einbeziehung – mithin eine Vertragsänderung – im Zuge der jährlichen Vertragsverlängerungen hat ebenfalls nicht stattgefunden. Denn dabei wird nur die Dauer des Vertrages, nicht sein Inhalt angepasst. 4. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Ende 2012 bestand für das Fenster der Herren-Umkleide ebenso wie für die gesamte Gebäudeaußenhülle neben der Glasbruchüberwachung eine elektrische Öffnungsüberwachung dergestalt, dass jede Öffnung eines Fensterflügels ein Warnsignal in der Überwachungszentrale des Museums auslöste. Diese Öffnungsüberwachung wurde seitens der für die Sicherheit verantwortlichen Mitarbeiter des Bode-Museums aufgrund von Störungen bei der Signalentstehung deaktiviert. Darin lag auch nach dem Vortrag der Streithelferin des Klägers eine Gefahrerhöhung, d.h. eine dauerhafte Zustandsänderung, die als Grundlage eines neuen natürlichen Geschehensablaufs den Eintritt des Versicherungsfalles dauerhaft zu fördern geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 –, juris Rn. 17). Eine derartige Veränderung, insbesondere die Aufrechterhaltung eines Zustandes, der einer unverzüglichen Beseitigung zugängliche gewesen wäre, ist nach den vorliegenden vertraglichen Abreden nicht mitversichert. 5. Es ist nicht erkennbar, dass die Deaktivierung lediglich über einen bis zur Reparatur unvermeidbaren Zeitraum bestand, was die Gefahrerhöhung infrage stellen und ggf. nur eine Mitverursachung des Versicherungsfalles im Sinne des § 81 VVG begründen könnte. Die Deaktivierung erfolgte für einen längeren, im Sinne einer Gefahrerhöhung jedenfalls nicht unerheblichen Zeitraum. Schon der genaue Zeitpunkt der Deaktivierung ist nicht vorgetragen; insoweit trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast, für die er die erforderlichen Informationen von der Streithelferin beziehen kann. Die Erteilung eines Reparaturauftrags hat die Klägerseite ebensowenig behauptet wie sonstige Maßnahmen, um die Fehlfunktion zu beheben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass der Defekt nicht zeitnah hätte beseitigt werden können. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Deaktivierung, wie die Beklagte behauptet, bereits im Jahre 2014 oder erst, was die Streithelferin des Klägers behauptet, wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Einbruch erfolgte. Denn eine Gefahrerhöhung im Sinne der Ziff. 5.1 der AVB Ausstellung 2008 bzw. des § 23 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Anfang des Geschehens, in dessen Verlauf es zu einer erhöhten Bedrohung des versicherten Risikos kommt und liegt folglich bereits ab der Zustandsänderung vor, wenn diese – wie hier – als dauerhaft im dargestellten Sinne anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11 –, juris Rn. 8). 6. Die Entfernung der Fenstergriffe war nicht geeignet, die Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung hinsichtlich des Gefährdungspotentials zu kompensieren (vgl. zur Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung aller Gefahrenumstände: BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11 –, juris Rn. 11). Denn die elektrische Öffnungsüberwachung löste bei jeder Trennung eines Fensterflügels vom Rahmen ein Warnsignal aus. Es war daher in keiner Weise möglich, das Fenster unbemerkt zu öffnen. Ohne entsprechende Überwachung konnten die Fensterflügel trotz fehlender Griffe von innen mit Hilfe eines einfachen handelsüblichen Werkzeugs, eines sog. 4-Kants, durch jede Person geöffnet werden, die sich Zutritt zur Herren-Umkleide verschaffen konnte, z.B. durch einen sog. Einschließtäter oder jeden Museumsmitarbeiter. Es bestand außerdem die Gefahr, dass ein zur Raumlüftung geöffneter Fensterflügel - versehentlich oder absichtlich - in nicht verriegeltem Zustand geschlossen wird und die fehlende Verriegelung optisch unbemerkt blieb. Schließlich war das Fenster nicht mit einer sog. Pilzzapfenverriegelung ausgestattet, so dass es ohne elektrische Öffnungsüberwachung möglich war, die verriegelten Fensterflügel von außen aufzuhebeln. Hiergegen bot die Vorsatzscheibe keinen ausreichenden Schutz, da sie - wie geschehen - abgebaut werden konnte. All dies begründete erhöhte Einstiegsgefahren (vgl. die Beispielsfälle bei Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 23 Rn. 63, 63a). 7. Die Gefahrerhöhung ist von den verantwortlichen Mitarbeitern des Bode-Museums vorsätzlich vorgenommen worden. Zwar setzt Vorsatz neben der objektiven Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände das Bewusstsein und dessen billigende Inkaufnahme voraus, dass es durch die Veränderung zu einer Gefahrerhöhung kommt (BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 –, juris Rn. 10). Einer rechtlichen Schlussfolgerung, mit dem betreffenden Verhalten den Versicherungsschutz zu gefährden, bedarf es allerdings nicht. An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 –, juris Rn. 13). Andererseits indiziert die Kenntnis der risikorelevanten Umstände das Bewusstsein der Gefahrerhöhung, wenn ein solcher Schluss nach Würdigung aller Umstände aus der Sicht der betreffenden Person zwingend erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13 –, juris Rn. 11; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 26 Rn. 3). So liegt der Fall hier. Unstreitig ist die Deaktivierung des Öffnungsschutzes des Herrenumkleidefensters durch die für Sicherungsfragen zuständigen Mitarbeiter des Bode-Museums veranlasst worden. Sie war der Streithelferin des Klägers folglich bekannt, § 166 Abs. 1 BGB entsprechend (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, VVG § 28 Rn. 132 ff.). Das Bewusstsein einer mit der Deaktivierung des Öffnungsschutzes verbundenen Gefahrerhöhung folgt schon daraus, dass die Fenstergriffe demontiert worden sind. Eine den Vorsatz ausschließende Fehleinschätzung der Gefahrenlage erscheint nach Gesamtwürdigung aller Umstände fernliegend und ist von der Streithelferin auch nicht konkret geltend gemacht worden. Der detektorische Schutz der Gebäudeaußenhülle ist gerade an einer Stelle aufgehoben worden, an der sich vor der Fassade ein Dach befindet, auf dem - vom tiefer fahrenden Bahnverkehr unbeobachtet - mehrere Personen stehen und im sog. Handbereich an der Vorsatzscheibe und dem ungesicherten Fenster arbeiten konnten. Die Reduzierung des Sicherheitsniveaus ist nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen kompensiert worden. Die Entfernung der Fenstergriffe war – wie bereits dargelegt – aus mehreren Gründen unzureichend. Die damit verbundene Gefahrerhöhung, d.h. die Erleichterung der Möglichkeit eines Einstiegs in das Gebäude, war jedenfalls für mit Sicherheitsfragen befasste Personen derart offensichtlich, dass ein Bewusstsein hinsichtlich des erhöhten Gefährdungspotentials und dessen billigende Inkaufnahme anzunehmen ist, § 286 ZPO. Soweit die Streithelferin angibt, sie habe darauf vertrauen können, dass der Raum nur von vertrauenswürdigen Mitarbeitern betreten wird, handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Dass sie selbst hieran nicht glaubte, zeigt bereits die Demontage der Fenstergriffe, die anderenfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Ihr war bekannt, dass die Umkleide auch von Angestellten von Subunternehmen genutzt wird, deren Vertrauenswürdigkeit sie nicht im Einzelfall geprüft hat. Schließlich war diese Demontage auch in keiner Weise als Schutz vor Manipulationen von außen geeignet. 8. Die vorsätzliche Gefahrerhöhung ist dem Kläger zuzurechnen. Vertragliche und gesetzliche Obliegenheiten treffen primär den Versicherungsnehmer und nach Maßgabe des § 47 VVG auch den Träger des versicherten Interesses (die versicherte Person), mit der Rechtsfolge, dass im Falle einer Verletzung regelmäßig der vertragliche Leistungsanspruch sowohl des Versicherungsnehmers als auch der versicherten Person unmittelbar gemindert oder ausgeschlossen wird. Darüber hinaus haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten für das Verhalten ihrer Repräsentanten einzustehen (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 28 Rn. 98 ff. m.w.N.). Als Repräsentanten sind diejenigen Personen anzusehen, denen der Versicherungsnehmer die Obhut über das versicherte Risiko eingeräumt hat, die also hinsichtlich der Risikoverwaltung an dessen Stelle getreten sind (Armbrüster, a.a.O., Rn. 99, 100), wobei auch eine Weiterübertragung der Repräsentantenstellung möglich ist (Armbrüster, a.a.O., Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier für die Museumsleitung und die sicherheitsverantwortlichen Mitarbeiter anzunehmen. Denn diese haben im Auftrag der Streithelferin das Sicherheitsmanagement des Museums selbständig wahrgenommen. Insoweit entspricht die Verhaltenszurechnung der vertraglichen Vereinbarung. Andernfalls wäre der Risikoeinschluss von „Schäden entstanden durch Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers und des Versicherten“ (vgl. K 4) überflüssig, weil deren für einen Versicherungsfall ursächliches Fehlverhalten i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG, wäre es dem Versicherungsnehmer bzw. Versicherten nicht zuzurechnen, die Regulierungsverpflichtung des Versicherers nicht in Frage stellen könnte. Eines Risikoeinschlusses bedürfte es ohne Repräsentantenstellung der erfassten Personen nicht (vgl. für den Anwendungsbereich von § 81 VVG: Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 81 Rn. 6). 9. Ob der vertragliche Deckungseinschluss für Versicherungsfälle gem. § 81 Abs. 2 VVG auch Gefahrerhöhungen im Sinne der Ziff. 5 AVB Ausstellung 2008 und der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG erfasst, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies könnte für den Fall anzunehmen sein, dass das gefahrerhöhende Verhalten zugleich eine Herbeiführung des Versicherungsfalles begründet. Solches trifft aber nicht generell zu. Denn die Erhöhung der allgemeinen Gefahrenlage infolge die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. §§ 23 ff. VVG verwirklicht nicht zwingend den Eintritt der Gefahr gem. § 81 VVG (BGH, Urteil vom 21. September 1964 – II ZR 40/62 –, juris Rn. 16). Jedenfalls greift vorliegend der vertragliche Risikoeinschluss einer grob fahrlässigen Mitverursachung des Versicherungsfalles durch Mitarbeiter der Streithelferin des Klägers deshalb nicht, weil eine vorsätzliche Gefahrerhöhung gegeben ist. 10. Der gem. Ziff. 5.8 AVB Ausstellung 2008 und § 26 Abs. 3 VVG zulässige Kausalitätsgegenbeweis ist nicht geführt. Das Gegenteil ist anzunehmen. Bei aktiver Öffnungsüberwachung des Fensters der Herren-Umkleide hätte das Fenster nicht geöffnet werden können, ohne Alarm auszulösen. Der Einbruchsdiebstahl hätte in diesem Fall nicht so wie geschehen stattfinden können. 11. Auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände kommt es nach den vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung nicht mehr an. Weitere Ausführungen dazu sind folglich nicht veranlasst. II. Aus dem zwischen der Streithelferin und u.a. der Beklagten bestehen Versicherungsvertragsverhältnis „Kunst-General-Police Nr. ...“ (ST 1) kann der Kläger ebenfalls keine Ansprüche herleiten, weil dadurch nur eigene Interessen der Streithelferin gedeckt sind und keine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff. VVG vorliegt. Ein etwaiger Anspruch der Streithelferin aus diesem Versicherungsvertrag ist nicht streitgegenständlich. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer der Goldmünze „Big Maple Leaf“, welche er durch mehrere Leihverträge (K 1, K 3) seit Ende 2010 der Streithelferin zwecks öffentlicher Ausstellung zur Verfügung stellte. Die Streithelferin, die seit 2003 u.a. bei der Beklagten als führender Versicherer eine „Kunst-General-Police“ (ST 1) unterhält, schloss mit der Beklagten betreffend die Münze eine weitere „Einzel-Police“ (K 4 – K 10), die mit einer Versicherungssumme von zuletzt € 4.200.000,00 u.a. die Risiken Diebstahl und Einbruchsdiebstahl abdeckte. Dem Vertrag liegen die AVB Ausstellung 2008 (K 11) zu Grunde. Der Kläger ist von der Streithelferin (K 18) sowie der ... Bank – ... ... AG, an die er zwischenzeitlich seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hat (K 21), zur Geltendmachung dieser Ansprüche ermächtigt. Am 27.03.2017 kam es zu einem Einbruch in das von der Streithelferin betriebene Berliner Bode Museum, bei dem die Münze entwendet wurde. Wegen der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf den polizeilichen Sachstandsbericht des LKA 444 vom 06.07.2018 (K 13) verwiesen. Nach Einholung von Auskünften bei der Streitverkündeten (K 16, K 17) brachte die Beklagte lediglich 20 % der Versicherungssumme, mithin € 840.000,00 an die ... Bank – ... ... AG zur Auszahlung (K 24). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Euro 3.360.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus Euro 4.200.000,00 für den Zeitraum vom 28.03.2017 bis 16.01.2018 und aus Euro 3.360.000,00 für den Zeitraum 17.01.2018 bis 13.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 3.360.000,00 seit dem 14.12.2018 an die ... Bank –... ... AG auf das Konto mit der internationalen Bankkontonummer (IBAN) ..., lautend auf den Kläger, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage als zumindest derzeit unbegründet abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der geltend gemachte Leistungsanspruch sei nicht fällig, weil die Streithelferin des Klägers ihre Fragen zu den Umständen des Versicherungsfalles, insbesondere dem Sicherheitskonzept des Bode-Museums, nicht hinreichend beantwortet habe. Ferner habe das Bode-Museum, das von der Streithelferin vollständig mit der Organisation seiner Sicherheitseinrichtungen beauftragt und dessen Verhalten als Repräsentant dem Kläger zuzurechnen sei, nach Abschluss des Vertrages Risikoerhöhungen vorgenommen, die zur (teilweisen) Leistungsfreiheit führten. Insbesondere seien Ende 2015 Kameras vom gegenüberliegenden Pergamonmuseum demontiert worden, die die Gebäudefront des Bode-Museums überwacht hätten. Die Öffnungs- und Verschlussüberwachung des Fensters der Herren-Umkleide, durch welches die Diebe in das Bode-Museum eingedrungen sind, sei – unstreitig – ausgeschaltet gewesen. Ein vorangegangener Einbruchsversuch vom 21.03.2017, bei dem die Vorsatzscheibe des Fensters zur Herren-Umkleide beschädigt wurde, sei unbeachtet geblieben. Das bei externen Dienstleistern angestellte Wachpersonal sei nicht überprüft worden. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten angeführten gefahrerhöhenden Umstände wird auf das Parteigutachten ihres Sachverständigen Dip.-Ing. ... vom 24.04.2017 (Anlage 1) verwiesen. Die Streithelferin des Klägers ist der Darstellung der Beklagten entgegen getreten. Sie behauptet, die vom Pergamon Museum aus auf die Fassade des Bode-Museums gerichteten Kameras seien bereits im Jahre 2007 demontiert worden. Die für die Abschaltung der Öffnungsüberwachung des Fensters der Herren-Umkleide ursächliche Störung sei erst wenige Tage vor dem Einbruch aufgetreten. Zur Kompensation der abgeschalteten Öffnungsüberwachung seien – unstreitig – die Fenstergriffe abgeschraubt worden, sodass die Fenster nur noch mit handelsüblichem Werkzeug (sog. 4-Kant) von innen zu öffnen gewesen seien. Im Übrigen sei – ebenfalls unstreitig – die Glasbruchüberwachung unverändert aktiv gewesen. Eine Gefahrerhöhung läge insgesamt nicht vor. Sie sei nicht zur Vorlage bzw. zur näheren Auskunft über das angewendete Sicherheitskonzept verpflichtet, weil es sich dabei um geheimhaltungsbedürftige Informationen handele. Insbesondere sei für die Frage einer etwaigen Gefahrerhöhung nicht auf den von der Beklagten angeführten „Standard Facility Report vom 29.07.2013“ abzustellen, weil dieser zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages nicht vereinbart worden sei. Die Berufung auf eine fehlende Fälligkeit wegen mangelnder Informationen über das Sicherheitsmanagement des Bode-Museums komme außerdem deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Ziffer 16.1 der Kunst – General – Police Nr. ... (ST 1) die Beklagte anerkannt habe, dass ihr alle Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, bekannt gemacht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.