OffeneUrteileSuche
Versäumnisurteil

4 O 452/11

LG Berlin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2012:0208.4O452.11.0A
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung (hier: Leasing-Finanzierer) verstößt gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie besondere Gründe darzutun vermag, die im konkreten Einzelfall das Vertrauen rechtfertigen konnten, dass der Schuldner auch ohne eine Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht den vollständigen geschuldeten Betrag leisten werde. Ist der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig, bedarf es dabei der Darlegung im konkreten Einzelfall, weshalb die Einschaltung eines Inkassounternehmens eine Vergleichsaussicht bewirkt haben soll.(Rn.2)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.317,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den PKW Audi A6 3.0 TDI (Fahrzeug-Ident-Nr. … , amtl. Kennzeichen … ) nebst Zulassungsbescheinigung Teil I, Serviceheft und sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung (hier: Leasing-Finanzierer) verstößt gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie besondere Gründe darzutun vermag, die im konkreten Einzelfall das Vertrauen rechtfertigen konnten, dass der Schuldner auch ohne eine Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht den vollständigen geschuldeten Betrag leisten werde. Ist der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig, bedarf es dabei der Darlegung im konkreten Einzelfall, weshalb die Einschaltung eines Inkassounternehmens eine Vergleichsaussicht bewirkt haben soll.(Rn.2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.317,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2011 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den PKW Audi A6 3.0 TDI (Fahrzeug-Ident-Nr. … , amtl. Kennzeichen … ) nebst Zulassungsbescheinigung Teil I, Serviceheft und sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verurteilung in der Sache ergeht als echte Säumnisentscheidung und bedarf als solche nicht der Begründung, vgl. §§ 331 Abs. 3, 313b Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Inkassokosten ist dagegen gemäß § 331 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 ZPO durch unechtes, klageabweisendes Versäumnisurteil zu entscheiden, denn die Klage ist insoweit nicht begründet und die Klägerin ist hierauf zuvor hingewiesen worden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann die Klägerin den Ersatz der Inkassokosten aus Verzugsschaden nicht beanspruchen, denn als Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung verstößt sie gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht (vgl. OLG Dresden vom 01.12.1993 - 5 U 68/93; NJW-RR 1994, 1139; LG Berlin vom 07.11.1995 - 20 O 63/95, BB 1996, 290; AG Bremervörde vom 16.12.2008 - 5 C 296/08, NJW 2009, 1615). Dies gilt jedenfalls so lange, als die Klägerin keine besonderen Gründe darzutun vermag, die im hier vorliegenden, konkreten Einzelfall das Vertrauen rechtfertigen konnten, dass auch ohne eine Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht der vollständige geschuldete Betrag geleistet würde (vgl. LG Berlin vom 09.10.1986 - 20 O 156/86, NJW-RR 1987, 802). Ist der Schuldner vielmehr erkennbar zahlungsunwillig, bedarf es der Darlegung, weshalb im Einzelfall dennoch eine konkrete Vergleichsaussicht durch Einschaltung eines Inkassounternehmens bestanden haben soll (OLG München vom 14.06.2010 - 19 U 4302/09, WM 2010, 1622; OLG Köln vom 12.01.2001 - 19 U 85/00, VersR 2003, 459). Dem genügt die schlichte Behauptung nicht, die Klägerin sei aufgrund der Erfahrungen aus anderen Fällen von einem Erfolg der Inkassobemühungen ausgegangen. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten folgt auch nicht etwa aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.2005 (VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991, juris-Tz. 36f). Der Bundesgerichtshof hat in der fraglichen, zurückverweisenden Entscheidung vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die dort geltend gemachten Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten. Auch die in Bezug genommene Entscheidung vom 24.05.1967 (VIII ZR 278/64) beruht nicht auf den dortigen Erwägungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 2 ZPO.