Urteil
4 O 184/10
LG Berlin 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2011:0126.4O184.10.0A
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Leitsätze
1. Verspricht der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen dem - auch gewerblichen - Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie Haftungsfreistellung für Unfallschäden, ist bei Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 2007 eine Regelung in Allgemeinen Vermietbedingungen unwirksam, die eine vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorsieht (Anschluss OLG Köln vom 13. Januar 2010, 11 U 159/09, VersR 2010, 1193) (Rn.28)
.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den Regelungsgehalt des § 81 Abs. 2 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft befindlichen Fassung oder dessen lückenfüllende Heranziehung gemäß § 306 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall unstatthaft. Die nach der Neufassung vorgesehene Quotenregelung kann auch nicht etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die entstandene Lücke hineingelesen werden (entgegen LG Göttingen vom 18. November 2009, 5 O 118/09, RuS 2010, 194), nachdem der Gesetzgeber selbst für vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge davon abgesehen hat, den Versicherern die Last der Bedingungsanpassung abzunehmen(Rn.32)
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verspricht der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen dem - auch gewerblichen - Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie Haftungsfreistellung für Unfallschäden, ist bei Vertragsschluss nach dem 31. Dezember 2007 eine Regelung in Allgemeinen Vermietbedingungen unwirksam, die eine vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorsieht (Anschluss OLG Köln vom 13. Januar 2010, 11 U 159/09, VersR 2010, 1193) (Rn.28) . 2. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den Regelungsgehalt des § 81 Abs. 2 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft befindlichen Fassung oder dessen lückenfüllende Heranziehung gemäß § 306 Abs. 2 BGB ist in diesem Fall unstatthaft. Die nach der Neufassung vorgesehene Quotenregelung kann auch nicht etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die entstandene Lücke hineingelesen werden (entgegen LG Göttingen vom 18. November 2009, 5 O 118/09, RuS 2010, 194), nachdem der Gesetzgeber selbst für vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge davon abgesehen hat, den Versicherern die Last der Bedingungsanpassung abzunehmen(Rn.32) . Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten den begehrten Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache gemäß §§ 535 ff, 280, 249 ff BGB nicht verlangen, weil die Parteien die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin wirksam ausgeschlossen haben, §§ 145 ff BGB. 1. Die Beklagte hat bei der Anmietung die von der Klägerin eingeräumte Option einer vertraglichen Haftungsfreistellung gewählt und hierfür auch ein besonderes Entgelt an die Klägerin entrichtet. Die auf den Abschluss der Haftungsausschlussvereinbarung gerichtete Willenserklärung hat die Beklagte mit Unterzeichnung des Mietvertrages abgegeben, in welchem diese Option für die hier maßgebliche Vermietung vorgesehen war. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. 2. Die vereinbarte Haftungsfreistellung ist auch dann nicht in Wegfall geraten, wenn die Parteien die Regelung der in lit. I 2. der Allgemeinen Vermietbedingungen und damit auch die in den Spiegelstrichen angeführten Obliegenheiten unter den im kaufmännischen Verkehr erleichterten Bedingungen der §§ 310 Abs. 1, 305 Abs. 1 BGB einbezogen haben sollten. a) Die Obliegenheit aus dem ersten Spiegelstrich hat die Beklagte nicht verletzt. Die Kammer kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen, dass die Beklagte - wie die Klägerin in ihrem Mahnschreiben vom 30.07.2009 meint - die Nichtabgabe einer vollständigen Schadenmeldung zu verantworten hätte. Auf entsprechenden Hinweis mit Verfügung vom 02.08.2010 ist kein weiterer Sachvortrag hierzu erfolgt. Insofern kann dahin stehen, o b der Regelung in § 28 Abs. 4 VVG über die gesonderte Mitteilung in Textform Rechnung getragen worden ist. b) Die Haftung der Beklagten lebt auch nicht gemäß lit. I 2., 2. Spiegelstrich deswegen wieder auf, weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Zwar liegt es nicht gänzlich fern, dass die Fahrerin das Fahrzeug als Repräsentantin der Beklagten geführt und es dabei in vorwerfbarer Weise und schadensursächlich behandelt hat. Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn die genannte Obliegenheitsklausel benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, so dass sie unwirksam ist und es bei dem vereinbarten Haftungsausschluss sein Bewenden hat. (1) Ob eine Klausel die Vertragspartner unangemessen benachteiligt, bemisst sich nach dem, was ohne die Klausel aufgrund gesetzlicher Regelung zum Tragen käme (BGH vom 29.05.1991 - IV ZR 187/90, MDR 1991, 1134; BGH vom 26.01.1994 - VIII ZR 39/93, MDR 1994, 664). Ist die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Regelung dabei mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies ist hier der Fall. Die Klausel in lit. I 2., 2. Spiegelstrich der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin ist an den gesetzlichen Regelungen über die Kraftfahrzeugvollversicherung zu messen. Denn es ist anerkannt, dass der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie Haftungsfreistellung für Unfallschäden verspricht, treuwidrig handelt, wenn er die Haftungsfreistellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so einschränkt, dass sie hinter einem am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz zurückbleibt (vgl. BGH vom 08.02.1978 - VIII ZR 240/76, BGHZ 70, 304, 306; BGH vom 16.12.1981 - VIII ZR 1/81, MDR 1982, 574 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass etwaige Abweichungen nach den Grundsätzen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an diesem Leitbild zu messen sind (BGH vom 16.12.1981 a. a. O. zu § 9 AGBG a. F.; BGH vom 20.05.2009 - XII ZR 94/07, BGHZ 181, 179). Die Klausel in lit. I 2., 2. Spiegelstrich der Allgemeinen Vermietbedingungen ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG in der seit 01.01.2008 und daher auch bei Vertragsschluss in Kraft befindlichen Fassung nicht zu vereinbaren. Nach der Neuregelung soll eine etwaige grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers den Versicherer nur mehr berechtigen, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Versicherungsnehmer müsste daher grundsätzlich nur quotale Abstriche an seiner Versicherungsleistung hinnehmen, während ein Mieter der Klägerin - hier die Beklagte - zu 100 % zu Schadensersatz verpflichtet wäre. Damit benachteiligt die von der Klägerin verwendete Vertragsklausel, die noch § 61 VVG in der bis zum 31.12.2007 in Kraft gewesenen Fassung entspricht, den Mieter unangemessen (so auch OLG Köln vom 13.01.2010 - 11 U 159/09, VersR 2010, 1193; LG Göttingen vom 18.11.2009 - 5 O 118/09, Recht und Schaden 2010, 194; LG Nürnberg-Fürth vom 27.01.2010 - 8 O 10700/08, Recht und Schaden 2010, 145; Rögler, Recht und Schaden 2010, 1, 4, 5; Muschner, in: Rüffer u. a., 2009, Rn. 114 zu § 114 VVG; Schimikowski, in: ders./Höra, Das neue Versicherungsvertragsgesetz, S. 151). Denn die Abschaffung des alten “Alles-oder-Nichts-Prinzips” gehörte zum gesetzlichen Leitbild der VVG-Reform (vgl. Muschner a. a. O.; Schimikowski a. a.O.) und damit zu den wesentlichen Grundgedanken der Regelung. Dies gilt unabhängig davon, dass von § 81 Abs. 2 VVG durchaus zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann (§ 79 VVG). Es liegt in der Natur der Sache, dass es zu einer Inhaltskontrolle nur bei Klauseln kommt, bei denen die gesetzliche Regelung eine abweichende Parteivereinbarung überhaupt zulässt. (2) Die Klage ist auch nicht etwa deswegen teilweise begründet, weil an die Stelle des unwirksam vereinbarten, vollständigen Wegfalls der Haftungsfreistellung nun eine Regelung träte, nach der die Freistellung jedenfalls um den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu kürzen wäre. (a) Die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG ist nicht aufgrund auffangender Verweisung in Ziffer N 4. der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zur Schließung einer Lücke heranzuziehen. Die Verweisung soll nach ihrem Wortlaut nur für den Fall eintreten, dass in den Bedingungen ein Fall nicht geregelt ist. Für den Fall der Unwirksamkeit einer getroffenen Regelung gilt sie damit nicht ausdrücklich. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB geht die Unklarheit, ob die Verweisung auch aufgrund von Inhaltskontrolle unwirksame Klauseln umfassen soll, zu Lasten der Klägerin. (b) Auf § 81 Abs. 2 VVG ist auch nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB zurückzugreifen. An die Stelle einer unwirksamen Regelung treten zwar die gesetzlichen Vorschriften. Allerdings ist § 81 Abs. 2 VVG nach seinem Tatbestand nicht auf den vorliegenden Mietvertrag über bewegliche Sachen anwendbar. Vielmehr schuldet der Vermieter im Falle der Haftungsfreistellung gegen Mehrvergütung einen am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz, wobei er sich bei der eigenverantwortlichen Gestaltung dieses Schutzes Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen kann. Es fehlt daher schon an einer gesetzlichen Vorschrift, auf die zurück gegriffen werden könnte (so auch LG Göttingen a. a. O. zu juris-Tz. 18). Selbst wenn man dies im Hinblick auf die Leitbildfunktion des Privatversicherungsrechts hier anders sähe, wäre ein Rückgriff auf § 81 Abs. 2 VVG unstatthaft, weil damit in der Sache eine geltungserhaltende Reduktion zum Tragen käme (hierzu sogleich (c)). (c) Eine teilweise Aufrechterhaltung der Ausschlussklausel in lit. I 2., 2. Spiegelstrich der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin mit einem die Beklagte weniger belastenden Inhalt, namentlich der genannten Haftungsquotierung, widerspräche dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 104 m. w. N.). Dieses Verbot, welches auch im kaufmännischen Verkehr gilt (BGH vom 16.10.1984 - X ZR 97/83, BGHZ 92, 312, 315), soll dem Verwender die ansonsten nahe liegende Möglichkeit nehmen, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse auszugestalten, um es sodann der möglichen Initiative seines Vertragspartners und der Gerichte zu überlassen, derartige Klauseln auf das gerade noch zulässige Maß zurückzuführen (BGH vom 28.01.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786; zum Kern dieses “Vorwurfs” im hiesigen Zusammenhang: von Fürstenwerth, Recht und Schaden 2009, 221, 223f). Soweit im versicherungsrechtlichen Schrifttum im Zusammenhang mit der VVG-Reform die ausnahmsweise Zulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion gefordert wird (vgl. Funck, VersR 2008, 163, 168; Hövelmann, VersR 2008, 612, 615f), betrifft dies Altfälle, bei denen - anders als hier - der Verstoß der Bedingungen gegen die gesetzliche Wertung erst durch eine nachträgliche Gesetzesänderung entstanden ist und damit für keine der Vertragsparteien berücksichtigt werden konnte. Selbst für diesen Bereich der Altfälle hat sich zudem ein Vorschlag des Bundesrates gerade nicht durchgesetzt, der letztlich eine geltungserhaltende Reduktion von Gesetzes wegen zur Folge gehabt hätte (vgl. BR-Drs. 707/06 vom 24.11.2006, S. 10 Ziffer 16; s. a. von Fürstenwerth, a. a. O., S. 224 bei Note 26). Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht über eine geltungserhaltende Reduktion im Einzelfall unterlaufen werden (so auch LG Nürnberg-Fürth a. a. O. zu juris-Tz. 44, von Fürstenwerth a. a. O. S. 223f). (d) Angesichts dessen ist es auch unstatthaft, die von der Klägerin gewünschte Quotierungsregelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die entstandene Lücke hinein zu lesen. Lediglich in Fällen, in denen die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel eine Lücke in der gesetzlichen Regelung offenbart, die die berechtigten Interessen beider Seiten unangemessen ungeregelt lässt, kann es zulässig sein, eine angemessene Interessenlösung auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung anzustreben (vgl. BGH vom 28.01.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, zu juris-Tz. 19). Es ist aber nicht zu erkennen, dass der vollständige Wegfall einer der Ausnahmetatbestände nunmehr zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Weise Rechnung trüge (vgl. hierzu BGH vom 01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 77), insbesondere der Beklagten einen Vorteil beließe, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten verschöbe (vgl. hierzu BGH a. a. O.; a. A. LG Göttingen a. a. O. zu juris-Tz. 18f). Hierbei ist zu beachten, dass die Parteien vorliegend einen Mietvertrag zur Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeuges gegen Entgelt geschlossen haben und es sich bei der fraglichen Klausel nur um die Ausnahme einer von der Klägerin gegen Entgelt gewährten Haftungsfreistellung handelt. Wesentliche Fragen der Wertigkeit der beidseitigen, vertraglichen Leistungen sind mithin - anders als womöglich bei einem reinen Versicherungsvertrag - nicht betroffen. Grobe Fahrlässigkeit ist nur in wenigen Fallkonstellationen tatsächlich festzustellen und daher zahlenmäßig nicht von herausragender Bedeutung (so auch Günther/Spielmann, Recht und Schaden 2008, 133, 143). Weiter ist maßgeblich, dass die Klägerin der Beklagten gegen ein erhöhtes Entgelt eine vertragliche Haftungsfreistellung gewährt hat. Auch wenn die Parteien Kaufleute sind, ist doch das Wesen einer Haftungsfreistellung primär die Freistellung von Haftung. Dieser Punkt wird indes durch die Unwirksamkeit einer Ausnahmeregelung gerade nicht berührt. Auch hier wird also keine wesentliche Position des Vertragsgefüges verschoben. Entscheidend dürfte schließlich sein, dass es die Klägerin in der Hand gehabt hätte, durch gehörige Nachführung ihrer Geschäftsbedingungen hinter die aktuelle Gesetzeslage etwaige Nachteile dieser Art zu vermeiden. Insbesondere handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine Unwirksamkeit aufgrund nachträglicher Gesetzesänderung, welche bei Altfällen in gewissem Umfang Vertrauensschutz gebieten kann (vgl. BAG vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, BAGE 113, 140ff zu juris-Tz. 33 ff, s. a. Grüneberg a. a. O. Rn. 10). Auch für diesen Bereich hatte sich im übrigen - wie dargetan - der Gesetzgeber dagegen entschieden, den Versicherern die Last der Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen abzunehmen. Die Klägerin ist zudem ein bundesweit tätiger Vermieter von Kraftfahrzeugen und bezeichnet sich in ihrer Außendarstellung (hier: aktueller Internetauftritt) selbst als den führenden Anbieter in Deutschland. Es dürfte ihr damit bekannt sein, dass der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts Haftungsfreistellung für Unfallschäden verspricht, treuwidrig handelt, wenn er die Haftungsfreistellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen dem Leitbild der Kaskoversicherung einschränkt. Angesichts dessen war es ihr zumutbar, die gesetzgeberische Entwicklung in diesem Bereich zu beobachten. Die Neufassung des § 81 Abs. 2 VVG war auch bereits ein Jahr und drei Monate in Kraft, als die Klägerin der Beklagten die hier vereinbarten Bedingungen vorschlug. Der Gesetzgeber selbst beabsichtigte eine schnelle Umstellung auf den neuen Regelungsstand (vgl. von Fürstenwerth a. a. O., S. 224). Selbst die in Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgesehene, einjährige Übergangsfrist für Altverträge - welche man vielleicht als Maßstab einer lässlichen Sünde auch im Bereich der Neuverträge heranziehen könnte - war aber bereits abgelaufen, als die Parteien den hier streitgegenständlichen Mietvertrag mit vertraglicher Haftungsfreistellung abschlossen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Beklagte mietete bei der Klägerin am 15.04.2009 das Kraftfahrzeug Mercedes Vito, weiß, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dabei vereinbarten die Parteien gegen ein von der Beklagten entrichtetes, gesondertes Entgelt eine Haftungsfreistellung für selbst verschuldete Unfälle. In den Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin (Anlage K1) heißt es auszugsweise: “ I: Haftung des Mieters 1. pp. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn - er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt. - er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. - er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. - er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. - er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. -7. pp. (...) N: Allgemeine Bestimmungen 1. - 3. pp. 4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.” Am 19.06.2009 wurde das vermietete Kraftfahrzeug auf der ... 189 bei Perleberg beim Überholen mehrerer Fahrzeuge, darunter eines Lastkraftwagens, beschädigt. Zu diesem Zeitpunkt führte ... (fortan: Fahrerin) das Fahrzeug auf Veranlassung der Beklagten. Die ... Gutachtenzentrale ... kam am 25.06.2009 zu dem Ergebnis, dass bei Reparaturkosten von netto € 23.243,13 ein Totalschaden vorliege und der Fahrzeugschaden € 15.369,75 betrage (Anlage K3). Für das Privatgutachten wandte die Klägerin € 66,52 auf. Unter dem 30.07.2009 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.08.2009 auf, an sie wegen Aufklärungspflichtverletzung aus Mietvertrag in Form der Nichtabgabe einer vollständigen Schadenmeldung € 15.531,65 zu zahlen, wobei sie € 76,00 Wiederbeschaffungskosten und € 30,00 Auslagenpauschale ansetzte (Anlage K5). Die Klägerin nahm überdies die Fahrerin auf Schadensersatz in Anspruch und erwirkte gegen diese ein Versäumnisurteil. Die Fahrerin zahlt seitdem € 100,00 monatlich auf die Forderung. Die Klägerin behauptet mit der am 04.08.2010 zugestellten Anspruchsbegründung, dass auf dem Mietvertragsformular auf die Geltung der Allgemeinen Vermietbedingungen hingewiesen werde, die auch im Anmietlokal ausgehangen hätten. Die Fahrerin habe in grob fahrlässiger Weise trotz erkennbaren Gegenverkehrs überholt, so dass keine Haftungsfreistellung gegeben sei. Die Klägerin beantragt unter Klagerücknahme wegen weiterer Zinsen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 15.531,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei Beginn des Überholvorganges sei bei freier Sicht nach vorne kein Gegenverkehr zu erkennen gewesen. Der entgegen kommende Fahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, womit die Fahrerin nicht habe rechnen müssen. Die Ausnahmeregelung bei grober Fahrlässigkeit sei unwirksam. Jedenfalls habe die Klägerin die Beklagte nach Treu und Glauben so zu stellen, wie sie bei gehöriger Vereinbarung einer Haftungsfreistellung stünde. In Höhe der Ratenzahlungen der Fahrerin sei auch zugunsten der Beklagten Erfüllung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.