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Urteil

36 O 158/11

LG Berlin 36. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0503.36O158.11.0A
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Leitsätze
Behandlungsalternative zur Prostatakrebsentfernung sind die Strahlentherapie und die hoch intensive fokussierte Ultraschalltherapie.(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen sowie weitere 140,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2011 sowie weitere 984,73 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von 23.5.2007 bis zum 28.5.2007 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behandlungsalternative zur Prostatakrebsentfernung sind die Strahlentherapie und die hoch intensive fokussierte Ultraschalltherapie.(Rn.44) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen sowie weitere 140,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2011 sowie weitere 984,73 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von 23.5.2007 bis zum 28.5.2007 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO für den Antrag zu 3. folgt aus den möglichen weiteren Folgen, falls in Zukunft doch eine invasive Therapie erfolgt. II. Die Klage ist teilweise begründet, da die Beklagte nicht eine ausreichende Aufklärung über die Behandlungsalternative der lokalen Strahlentherapie beweisen konnten. Der Kläger hat daher gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 249ff. BGB Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. 1. Die hierfür beweisbelastete Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger über die Behandlungsalternativen der lokalen Strahlentherapie bzw. des hoch intensiven fokussierten Ultraschall ausreichend aufgeklärt wurde. a) Der Kläger konnte beweisen, dass die Strahlentherapie bzw. der hoch intensive fokussierte Ultraschall gleichwertige Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedliche Belastungen und Risiken gewesen wäre und damit aufklärungspflichtig waren. Es ist die Pflicht des behandelnden Arztes ist, den Patienten über die in seinem Fall bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten in Kenntnis zu setzen und ihm als Subjekt der Behandlung die Wahl zwischen den gleichermaßen medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen (vgl. BGH NJW 2005, 1718f.) . Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes, aber wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht also eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH aaO). Die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Klägers an der Therapiewahl lagen hier vor. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. .... Er ist als Facharzt für operative und konservative Urologie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Er stellte insbesondere fest, dass die prätherapeutische Risiko-Nutzen-Abwägung, wie man sich behandeln lassen solle, für den Patienten bei entsprechenden Wissen schwierig gewesen wäre, da die statistischen Zahlen zu Komplikationen sehr schwanken und der subjektive Faktor in der Situation eine große Rolle spielt würden. D.h. es bestanden verschiedene gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden. aa) Er führte aus, dass mit der lokalen Strahlentherapie ein weiteres Standardverfahren zur Behandlung des Prostatakarzinoms des Patienten existierte und dieses unterschiedliche Belastungen zur Folge hätte. Denn es würden bei der Strahlentherapie alle Risiken eines operativen Eingriff vermieden. Zwar könnte auch dort eine Inkontinenz auftreten, aber es würde sich um eine andere Form nämlich eine sog. Urge-Inkontinenz handeln. Bei der operativen Behandlung träten in 0-15% der Fälle schwere Inkontinenzen auf und in 4-50% der Fälle Inkontinenzen an sich auf. Bei der Strahlentherapie träte in bis zu 20% eine Harninkontinenz auf. bb) Ferner stellte er fest, dass mit dem hoch intensiven fokussierten Ultraschall bereits damals ein lokales Verfahren vorhanden war, dass klinisch etabliert und indiziert war. Zwar handele es sich um ein onkologisch unsicheres Therapiekonzept, aber um eines dass andere Risiken als die Operation aufweise. b) Die Beklagtenseite konnte keine ausreichende Aufklärung über die Behandlungsalternativen nachweisen. Die den Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass er über den Verlauf des Eingriffs, die Erfolgsaussichten, die Risiken und über echte Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren ”im Großen und Ganzen” aufgeklärt worden ist (BGH NJW 2006, 2108). Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung trägt der Arzt. An den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Nach Ansicht des BGH (NJW 1985, 1399): ”hat der Tatrichter die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern. Unter Umständen kommt ferner die von Amts wegen vorzunehmende Parteivernehmung des Arztes in Betracht, um letzte Zweifel auszuräumen. In jedem Fall bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat. ...” Im Einzelfall kann es zur Überzeugungsbildung für ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch ausreichen, dass der Inhalt des Aufklärungsgesprächs in den Krankenunterlagen in Form einer vertrauenswürdigen Dokumentation niedergelegt wurde und der Arzt dies bestätigt (KGR 2001, 142). aa) Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass eine ausreichende Aufklärung über die Alternative der Strahlentherapie als bewiesen anzusehen ist. Der Zeuge Dr. ... konnte sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern. Zum allgemeinen üblichen Ablauf befragt, teilte er mit, dass das Gespräch sehr strukturiert ablief und dabei der Aufklärungsbogen durchgegangen wurde. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten habe er dem Patienten die Information aus dem Bogen mitgeteilt. Im vorliegenden Fall liegt ein von der Kläger unterschriebener Aufklärungsbogen vor, in welchem ein Abschnitt zu Behandlungsmöglichkeiten vorhanden ist. Es heißt dort, ”Die konservative Behandlung kann durch Strahlenbehandlung erfolgen, wobei die Aussichten auf langfristige Heilung nicht sehr hoch sind”. Diese Information ist aber nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um den Patienten im Großen und Ganzen soweit zu informieren, dass er eine eigenständige Entscheidung für eine der gleichwertigen Alternativen treffen kann, denn es wird nicht auf das unterschiedliche Risikenspektrum hingewiesen. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass er diesbezüglich ausreichend voraufgeklärt gewesen wäre. Weitere Beweisangebote der Beklagten lagen nicht vor. bb) Hinsichtlich des hoch intensiven fokussierten Ultraschall war im Aufklärungsbogen bereits kein entsprechender Hinweis enthalten und auch der Zeuge äußerte nichts dazu, dass er darüber mit den Patienten gesprochen hätte. Auch hier ergaben sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers keine Anhaltspunkte, dass er diesbezüglich ausreichend voraufgeklärt gewesen wäre. c) Die Beklagtenseite konnte nicht beweisen, dass sich der Kläger auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschlossen hätte. Zwar ist hier von einem gewissen Leidensdruck des Klägers auszugehen, aber nach den Ausführungen des Sachverständigen gab es schwerwiegenden Gründe für jede der Alternativen und keine, die eindeutig für die Operation und gegen die anderen Alternativen gesprochen hätten. Vielmehr hätten die subjektiven Wünsche des Klägers eine große Rolle gespielt. Die Einlassung des Klägers, dass er bei Kenntnis der Alternativen nicht eingewilligt hätte und sich vermutlich für den hoch intensiven fokussierten Ultraschall entschieden, ist hier plausibel. Der Kläger war damals bereits 71 Jahre alt. Es ist dann nachvollziehbar, sich zunächst für eine Methode mit geringer Erfolgsaussicht aber auch geringerer Wahrscheinlichkeit so gravierender Komplikationen, die die Lebensqualität stark einschränken, zu entscheiden. 2. Der Kläger konnte beweisen, dass er kausal durch die Operation eine persistierende Harninkontinenz Grad III erlitten hat. Der Sachverständige konnte die entsprechenden Feststellungen treffen. Ferner sind ihm, da die Operation an sich rechtswidrig war, die Prostata und die Samenbläschen entfernt worden. 3. Nach Überzeugung des Gerichts sind durch den Primärschaden mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Gewissheit Folgeschäden in der Gestalt aufgetreten, dass der Kläger solange er sich nicht, wie vom Sachverständigen dargestellt, operativ behandeln lässt, in seinem alltäglichen Leben durch die Inkontinenz eingeschränkt wird. Nicht beweisen konnte er, dass durch den Primärschaden ein erhöhtes Risiko einer Harnwegsinfektion besteht. Dies konnte der Sachverständige nicht bestätigen. 4. Die Primärschäden und die Folgeschäden sind der Beklagten beim Schadensersatz zurechenbar, da der Aufklärungsmangel die Grundaufklärung betraf und nicht ein einzelnes Risiko, ist der Eingriff insgesamt rechtswidrig und der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist zu bejahen (vgl. BGH NJW 1996, 777). 5. Das Gericht hält die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- € für erforderlich und gerechtfertigt, um sowohl die eingetretenen immateriellen Beeinträchtigungen auszugleichen als auch der Genugtuungsfunktion Rechnung zu tragen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (KG, Urteil vom 16.02.2012, Az. 20 U 157/10), wobei in erster Linie auf die Lebensbeeinträchtigungen des Geschädigten abzustellen ist. Im Mittelpunkt steht dabei der Ausgleichsgedanke, es geht darum, dem Geschädigten finanzielle Mittel zu verschaffen, damit er den erlittenen immateriellen Nachteil durch Vorteile ausgleichen kann, die sein Wohlbefinden erhöhen (MünchKommBGB/Oetker, § 253 Rn.10). Die Höhe der Entschädigung hängt danach entscheidend von Größe, Heftigkeit und Dauer der körperlichen und seelischen Schmerzen oder Beeinträchtigungen ab, aber auch von der Dauerhaftigkeit der Folgen. Hier hat die radikale Prostatovesikulektomie zwangsläufig durch die Entfernung von Prostata und Samenblasen zum Verlust der Ejakulationsfähigkeit geführt. Zudem hat sich für den Kläger ein gravierendes Operationsrisiko verwirklicht in Form der dauerhafte Harnstressinkontinenz 3. Grades und damit der schwersten Form. Diese ist zwar nicht schmerzhaft, aber für das alltägliche Leben eine starke Beeinträchtigung Ohne Operation handelt es sich auch um eine Dauerfolge. Allerdings ist mindernd zu berücksichtigen, dass nach Angabe des Sachverständigen die Möglichkeit besteht diese mit 95% Erfolgschance operativ behandeln zu lassen. Unterlässt das Opfer eine zumutbare Operation, die die Dauerfolgen beheben oder lindern kann, dann ist die Entschädigung zu verringern (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 253 BGB, Rn. 47). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine Folgeoperation zur Behandlung wiederum schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist. 6. a) Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist die Klage bzgl. der entstandenen Schäden in Höhe von 140,00 € begründet, da auf Grund der Inkontinenz das Beckenbodentraining kausal notwendig wurde. Die entsprechenden Zuzahlungen, die durch Vorlage der Quittungen qualifiziert vorgetragen wurden, sind zu ersetzen. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten war zu pauschal und damit unbeachtlich. b) Hinsichtlich des Antrages zu 3. ist die Klage bzgl. der entstandenen und künftigen materiellen Schäden begründet, da das Bestehen einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schadensfolgen aus Sicht des Patienten unter verständiger Würdigung aller Umstände besteht, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen sich doch noch zu einer Operation entschließt (vgl. BGH VersR 1991, 779). Bezogen auf weitere immaterieller Schäden ist der Antrag unbegründet, da diese beim Schmerzensgeld umfassend berücksichtigt werden konnten. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, muss die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezogen werden (BGHZ 128, 117, 121; BGH VersR 1961, 164, 165). Dabei muss zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung eine Prognose über die künftige Entwicklung getroffen werden, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat (BGH NJW 2001, 3414). Ausweislich der Feststellungen der Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand der Klägerin noch verschlechtert. Dass weitere bisher nicht absehbare Folgen auftreten werden, ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass der Kläger noch eine Operation durchführen lässt, wurde bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt. c) Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlich gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,73 € als Rechtsverfolgungskosten nach §§ 823, 249 BGB. Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € und eine Rahmengebühr von 2,0 als begründet anzusehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach den einschlägigen Bestimmungen des RVG ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr von über 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Allein der Umstand, dass es sich um eine Arzthaftungsangelegenheit handelt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers über Spezialkenntnisse auf diesem Rechtsgebiet verfügt, genügt hierfür nicht (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 05.05.2009 – I-4 U 161/08, 4 U 161/08 – JurBüro 2009, 587-589- zitiert nach juris, m.w.N.). Besondere Kenntnisse eines Rechtsanwalts auf einem Spezialgebiet führen zur Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Spezialkenntnisse auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt haben (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies ist hier der Fall, denn aus dem Antwortschreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 21.4.2011 ergibt sich, dass der Klägervertreter nicht nur den Sachverhalt ausführlich beschrieben hat, sondern auch auf medizinische Aspekte des Sachverhaltes und der daraus abgeleiteten Haftungsfolgen eingegangen ist. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer war nicht erforderlich. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung nach § 14 Abs. 2 RVG besteht hier nicht, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant geht. d) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 bzw. 291, 288 Abs. 1 BGB. 7. Es ist keine Verjährung eingetreten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Diese ist für jeden Fehler gesondert zu prüfen (BGH NJW 1976, 363; BGH NJW 2001, 1721). a) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. aa) Der geltend gemachte Anspruch ist 2007 entstanden. bb) Jedoch ergibt sich aus den Beklagtenvortrag nicht, wann der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass er fehlerhaft nicht über die Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Insofern wäre hier für die Kenntnis erst auf das vorgerichtliche Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 30.6.2010 mit der Stellungnahme Charité abzustellen, da dort zumindest die Radiotherapie als Behandlungsalternative angesprochen wird. b) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Bei Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis im Jahre 2010 wären die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Allerdings ist die Verjährungsfrist spätestens seit dem 16.9.2011 gehemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 2 ZPO. Beim damals 71-jährigen Kläger war durch dessen Urologen ambulant eine Stanzbiopsie der Prostata durchgeführt worden. Dabei wurde ein Adenokarzinom der Prostata festgestellt. Ihm wurde zur radikale Prostatavesikulektomie (operative Entfernung der Prostata und der Samenbläschen) geraten. Es folgte eine Einweisung bei der Beklagten. Am 26.4.2007 fand ein Gespräch des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Dr. D. in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers statt. Der Kläger wurde am 23.5.2006 im Hause der Beklagten stationär aufgenommen. Es fand ein Gespräch über den bevorstehenden Eingriff mit dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten Dr. ... statt. Dessen weiterer Inhalt ist teilweise streitig. Am 24.5.2007 wurde eine laparoskopische radikale Prostatavesikulektomie vorgenommen. Zur Anschlussheilbehandlung war der Kläger vom 20.6.2007 bis 18.7.2007 in der R.klinik. In der Folgezeit nahm er an einem Beckenbodentraining teil. Mit Schreiben vom 17.7.2008 antwortete die Krankenkasse des Klägers auf dessen Vermutung, dass er von einer Fehlbehandlung betroffen sei. Sie schlug ein Schlichtungsverfahren vor. Es wird auf die Anlage K3 (II), Blatt 48 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.6.2010 teilte die Haftpflichtversicherung der Beklagten der Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammer mit, dass die aufgetretene Komplikationen nicht auf medizinische Versäumnisse beruhen würde. Dazu wurde eine Stellungnahme von Prof. Dr. M. vom 17.5.2010 beigefügt. Es wird auf das Anlagenkonvolut K4 (II) Blatt 50f. der Akte Bezug genommen. Daraufhin teilte die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammer mit Schreiben vom 5.7.2010 dem Kläger mit, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden könne, da die Gegenseite der Durchführung widersprochen habe. Es wird auf das Anlagenkonvolut K4 (II) Blatt 49 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.3.2011 wendete sich der Klägervertreter mit der Geltendmachung von Schadensersatz an die Beklagte. Mit Schreiben vom 21.4.2011 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten Schadensersatzansprüchen des Klägers ab. Es wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, bei dem Gespräch am 23.5.2006 sei ihm nur mitgeteilt worden, dass es das Risiko gebe, dass es in der ersten Zeit nach der Operation zu einem Harnverlust beim Husten, Niesen oder Heben von Lasten kommen könne. Weitere Risiken seien nicht genannt worden. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es durch die Operation zu einer dauerhaften Harninkontinenz kommen könne. Wenn er von diesem Risiko gewusst hätte, hätte er sich für eine andere zur Verfügung stehende kurative Behandlungsmethode entschieden. Er hätte sich für eine Bestrahlung entschieden, denn er hätte erhebliche Bedenken gehabt, wenn er gewusst hätte, dass es sein kann, dass er für den Rest seines Lebens Windeln tragen müsse. Ferner sei er nicht über andere zur Verfügung stehende Therapien mit den selben Heilungschancen aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die kombinierte Radiotherapie, die perkutane Radiotherapie und den hoch intensiv fokussierten Ultraschall (HIFU). In der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass er sich bei einer Aufklärung über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Behandlungsalternativen sich vermutlich für den hoch intensiv fokussierten Ultraschall entschieden hätte. Seit der Operation leide er unter einer Harninkontinenz des Grades III. Es handele sich um einen bleibenden Schaden, da alle konservativen Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg gebracht hätten. Eine operative Behandlung würde nur geringe Aussicht auf Erfolg haben. Dadurch müsse er bis zu seinem Lebensende Windeln tragen. Er leide darunter psychisch stark, denn er schäme sich und müsse seine Freizeitaktivitäten stark einschränken. So meide er vermehrt den Kontakt mit Bekannten und Freunden und leide zeitweise unter stark depressiven Episoden. Auch würden vermehrt Schlafstörungen auftreten und sein Eheleben unter diesen Umstand leiden. Auch in Zukunft könnten noch weitere Folgeschäden entstehen, etwa eine Infektion der oberen Harnwege. Er habe Zuzahlungen in Höhe von 140,00 € für sein Beckenbodentraining zahlen müssen. Es wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Vorgerichtlich seien ihm Anwaltsgebühren in Höhe von 984,73 € entstanden. Für die Berechnung wird auf die Seite 8 der Klageschrift, Blatt 8 der Akte, Bezug genommen. Er meint, ihm stünde ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € sowie materieller Schadensersatz zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2011. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2011 zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit von 23.5.2007 bis zum 28.5.2007 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 984,73 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei am 23.5.2007 ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihr Mitarbeiter Dr. ... habe unter Verwendung einer dokumentierten Patientenaufklärung zur radikalen Prostatavesikulektomie das Aufklärungsgespräch geführt. Dabei habe er auch mündlich auf das Risiko der Inkontinenz hingewiesen und dass es auch zu einem bleibenden Defekt kommen könne. Insbesondere habe er dazu ausgeführt, dass, wenn bei einer Harninkontinenz eine Verbesserung innerhalb der ersten 12 Monate nicht erreicht werden kann, danach nicht mehr mit einem Rückgang gerechnet werden könne. Im Rahmen des Gespräches sei der Kläger auch über grundsätzlich mögliche Alternativen aufgeklärt worden. Dazu habe der Mitarbeiter Dr. ... sich nach dem Wissensstand des Klägers erkundigt und die notwendige Therapie erläutert. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger bereits durch seinen Urologen über die erforderliche operative Behandlung aufgeklärt worden sei, da dieser die Einweisung vorgenommen habe. Eine Strahlentherapie sei keine Behandlungsalternative gewesen, da beim Kläger bereits Anzeichen für eine klinisch relevante Prostatahyperplasie bestanden hätten. Auch fehlende Komorbitäten und die statistische Lebenserwartung von mehr als 12 Jahren hätten gegen eine Strahlentherapie besprochen. Sie erhebt den Einwand der hypothetischen Einwilligung und behauptet, da das Karzinom ohne effektive Behandlung zu Metastasen und letztlich zum Tod führen könne, hätte sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch für die streitgegenständliche Behandlung entschieden, weil nur diese die Chance auf Heilung und Fortsetzung des gesunden Lebens geboten hätte. Sie bestreitet den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie die Beeinträchtigungen mit Nichtwissen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits bei der Anschlussbehandlung Kenntnis von der Komplikation der Harninkontinenz erlangt. Es sei ihm zumutbar gewesen, unverzüglich Erkundigungen zu aufklärungspflichtigen Risiken einzuholen. Sie meint, hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sei der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt. Sie würde sich nicht in Verzug befinden. Der Kläger repliziert und meint, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Er behauptet, er sei über die Möglichkeit eines vorübergehenden Harnverlustes aufgeklärt worden, so dass er zunächst in der postoperativen Phase angenommen habe, dass dieser wieder aufhören werde. Erst im Frühjahr 2008 seien ihm dann 1. Zweifel gekommen. Das Gericht hat Beweis durch Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmung erhoben. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 13.1.2012, auf das Sachverständigengutachten vom 28.06.2012, das Ergänzungsgutachten vom 20.10.2012 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 3.4.2013 verwiesen. Die den Kläger betreffenden Behandlungsunterlagen des Beklagten lagen vor.