Urteil
33 O 170/21
LG Berlin 33. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0601.33O170.21.00
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Leitsätze
1. Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a Abs. 1 GVG). Diese rechtskräftige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist über den Rechtsweg hinaus bindend. Ein Gericht eines anderen Rechtsweges darf sich nicht mit der Sache weiter befassen.(Rn.21)
2. Hat die Strafgerichtsbarkeit bereits rechtskräftig entschieden, dass Mieteinnahmen der Staatsanwaltschaft zustehen und nicht dem Zwangsverwalter, dann ist der Zwangsverwalter an der erneuten Klageerhebung vor dem Zivilgericht gehindert.(Rn.24)
3. Nach § 111k Abs. 3 StPO kann gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, verbleibt es beim strafprozessualen Rechtsweg. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe wie die Drittwiderspruchsklage o.a. handelt.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 17.388,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a Abs. 1 GVG). Diese rechtskräftige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist über den Rechtsweg hinaus bindend. Ein Gericht eines anderen Rechtsweges darf sich nicht mit der Sache weiter befassen.(Rn.21) 2. Hat die Strafgerichtsbarkeit bereits rechtskräftig entschieden, dass Mieteinnahmen der Staatsanwaltschaft zustehen und nicht dem Zwangsverwalter, dann ist der Zwangsverwalter an der erneuten Klageerhebung vor dem Zivilgericht gehindert.(Rn.24) 3. Nach § 111k Abs. 3 StPO kann gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, verbleibt es beim strafprozessualen Rechtsweg. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe wie die Drittwiderspruchsklage o.a. handelt.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 17.388,00 € festgesetzt. Die Klage ist bereits unzulässig. Zum weit überwiegenden Teil steht ihr eine anderweitige Rechtskraft entgegen (I.). Darüber hinaus und im Übrigen besteht keine Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit (II.). I. Weit überwiegend besteht bereits anderweitige Rechtskraft, sodass insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dem Antrag des Klägers festzustellen, dass die laufenden Mieten ab 1. März 2020 in dem Zwangsverwaltungsverfahren ... 93 WE 12 in ... Berlin nicht einer Beschlagnahme oder Pfändung des Beklagten unterliegen, steht - soweit er sich auf die Nettokaltmieten bezieht - bereits der in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2021 entgegen. 1. Zulässig kann eine Klage nur erhoben werden, wenn und soweit über den Streitgegenstand nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Dabei sind die Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige an rechtskräftige Entscheidungen anderer Gerichte in den objektiven und subjektiven Grenzen deren Rechtskraft gebunden, so auch Zivilgerichte an die Entscheidungen der Strafgerichte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, vor § 322 Rn. 9, 10 m.w.N.). Denn das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dabei gilt die Einheitlichkeit der rechtsprechenden Gewalt (vgl. MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17 Rn. 14). Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a Abs. 1 GVG). Diese rechtskräftige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist über den Rechtsweg hinaus bindend; ein Gericht eines anderen Rechtsweges darf sich nicht mit der Sache weiter befassen. Neben einer fakultativen Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG tritt die Bindungswirkung durch zumeist (konkludente) Endentscheidung hierüber in der Hauptsache bei deren Rechtskraft ein (vgl. zum Vorstehenden Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 17 a GVG Rn. 2). 2. Nach diesen Grundsätzen steht der Klageerhebung die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2021 entgegen, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde, mithin bezogen auf die Nettokaltmieten. Mit seinem Antrag vom 7. Januar 2021, eingegangen bei den Justizbehörden Berlin-M... am 12. Januar 2021, auf Überprüfung von Beschlagnahmen an das Amtsgericht Tiergarten (Anlage B5) hat der Kläger den hiesigen Streitgegenstand bereits bei der Strafgerichtsbarkeit (welche im Übrigen ein Teilbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist - § 13 GVG) rechtshängig gemacht. In Strafsachen wird die Rechtshängigkeit schon vor Zustellung an andere Beteiligte durch die Einreichung des Antrags bei Gericht unter Verweis auf § 404 Abs. 2 StPO begründet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 261 Rn. 3a). Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluss vom 8. Februar 2021 den Antrag des Klägers zurückgewiesen und bestätigt, dass die Mieteinnahmen unter anderem für die hier in Rede stehende Immobilie der Staatsanwaltschaft Berlin zustehen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 11. November 2021 als unbegründet verworfen. Die weitere Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2021 als unzulässig verworfen. Damit ist die Entscheidung der Strafgerichtsbarkeit - hier des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2021 - rechtskräftig und der Kläger an der erneuten Klageerhebung insoweit gehindert. Die Strafgerichtsbarkeit hat hingegen nicht über denjenigen Teil der Miete entschieden, welcher über die Nettokaltmiete hinausgeht. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Antrag entsprechend seines Wortlautes und des Rechtsschutzbegehrens zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO ausgelegt. Danach entscheidet das zuständige Gericht über Maßnahmen, die „in Vollziehung der Beschlagnahme“ getroffen werden. Dies waren bis dahin die Pfändungsbeschlüsse der Abteilung 247 der Staatsanwaltschaft vom 16. April und 28. Mai 2019, welche sich nur auf die Nettokaltmieten bezogen. Hiervon ist offenkundig auch die große Strafkammer des Landgerichts Berlin in ihrer Beschwerdeentscheidung vom 11. November 2021 ausgegangen (s. dort unter II.2.c)). II. Darüber hinaus ist die Klage auch unzulässig, weil insgesamt keine Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit besteht. Konkurrieren - wie hier - zivilprozessuale und strafprozessuale Fragestellungen, so ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausschließlich die Strafgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen. Nach Abs. 111k Abs. 3 StPO kann gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Gesetzgeber hatte in dem durch Gesetz vom 24. Oktober 2006 (BGBl. 2006 I 2350) eingefügten § 111f Abs. 5 StPO a.F. bereits geregelt, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt. Die Neufassung stellt dies in Abs. 3 mit der Aufnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 162 StPO ausdrücklich klar. Dies gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe wie die Drittwiderspruchsklage o.a. nach §§ 766, 771-776 ZPO handelt (vgl. zum Vorstehenden KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl. 2019, StPO § 111k Rn. 8). Der später weitgehend Gesetz gewordene „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten“ (BT-Drs. 16/700) führt auf S. 13 zur maßgeblichen Norm aus: „Absatz 5 stellt klar, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt. Für die Entscheidung zuständig ist also der Ermittlungsrichter oder, nach Erhebung der öffentlichen Klage, das mit der Hauptsache befasste Gericht sowie nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszuges. Die Zuständigkeit der Strafgerichte gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt (z.B. §§ 766, 771 bis 776 ZPO) oder der Gerichtsvollzieher tätig gewesen ist. Damit wird die Frage, ob insoweit eine Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. Hanseatisches OLG, NJW-RR 2003, 715 f, OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2004, 1 Ws 171/04) oder der Strafgerichte (so LG Saarbrücken, wistra 2002, 158 ff.; LR-Schäfer, StPO, 25. Auflage, § 111f Rn. 12; KK-Nack, StPO, 5. Auflage, § 111f Rn. 6) besteht, im letzteren Sinne geklärt. Auch soweit der Rechtspfleger nach den §§ 22, 31 Abs. 1 RPflG tätig geworden ist, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, die Entscheidung des für die Anordnung der Beschlagnahme bzw. des Arrestes zuständigen Gerichts herbeizuführen. Zugunsten einer einheitlichen Befassung ist ferner der strafprozessuale Rechtsweg auch gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe von Gegenständen an den Verletzten nach § 111k StPO-E vorgesehen. Für eine generelle Zuständigkeit der Strafgerichte spricht, dass der Ermittlungsrichter aufgrund seiner Vorbefassung über die umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles verfügt und infolgedessen einem möglichen Missbrauch, etwa durch vorgeschobene Rechte von Personen aus dem Täterumfeld, wirksamer begegnen kann. Außerdem würde das Ziel der Vereinheitlichung und Konzentration bei verschiedenen Zuständigkeiten verfehlt. Die Aufsplitterung des Verfahrens bedeutete für die Verletzten von Straftaten in vielen Fällen - aufgrund der nötigen Einarbeitung des Zivilgerichts - weiteren Zeitverlust und würde die Durchsetzung ihrer Ansprüche komplizierter machen. Aber auch für den Beschuldigten könnte sich die Vorgabe des Zivilrechtswegs nachteilig auswirken, weil sich im Zivilverfahren Spannungen zu seinem strafprozessualen Schweigerecht ergeben können.“ Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ist daher nicht gegeben. Soweit die Strafgerichtsbarkeit noch nicht über die Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme entschieden hat (betrifft Forderungen, welche über die Nettokaltmiete hinausgehen), steht dem Kläger die Klärung dieser Frage noch offen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 9 ZPO. Anzusetzen ist der dreieinhalbfache Wert der Jahreskaltmiete zuzüglich des Betriebskostenvorschusses. Bei - wie hier - negativer Feststellungsklage ist kein Abschlag vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, vor § 3 Rn. 16.76). Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage über das Unterliegen der laufenden Mieten einer der vom Beklagten vorgenommenen Beschlagnahme und Pfändung der Immobilie ... 93 Wohneinheit 12 in ... Berlin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 gegen die dortige Einziehungsadressatin Zeinab ... ... - 352 Gs 1865/18 - wurde das Grundstück 13/1000 Miteigentumsanteil Hof- und Gebäudefläche ... 93 in ... Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung, zur Sicherung der Einziehung als Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB, § 74 StGB) gemäß §§ 111b Abs. 1, 111c Abs. 3 StPO beschlagnahmt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Hierauf folgte der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2019 gegen die genannte Einziehungsadressatin - 352 Gs 836/19 -, mit dem die Beschlagnahme der ihr zustehenden rückständigen, sämtlichen noch vorhandenen, bis zum Beschlussdatum fälligen und zukünftig fällig werdenden Miet- oder Pachtforderungen aus der genannten Immobilie angeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B1 verwiesen. In dessen Vollziehung ordnete der Beklagte handelnd durch die Staatsanwaltschaft Berlin mit Beschlüssen vom 16. und 26. April sowie 28. Mai 2019, berichtigt hinsichtlich des Namens der Forderungsschuldnerin durch Beschlüsse vom 11. Mai und 22. Juni 2020, zunächst die Pfändung sämtlicher bestehender und zukünftiger Mietforderungen (Nettokaltmiete) betreffend das Einziehungsobjekt an und stellte die Pfändungsbeschlüsse den Drittschuldnern zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B12 bis B15 sowie B26 verwiesen. Auf Betreiben eines anderen Eigentümers einer Wohneinheit der Immobilie ... 93, ... Berlin, der unter dem Namen ... 3 UG agiert, wurde aufgrund von privaten Ansprüchen der ... 3 UG mit Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 12. Februar 2020 - 70 L 2/20 - die Zwangsverwaltung u.a. über das Wohneigentum Nr. 12 in 12049, ... 93, angeordnet und der Kläger als Zwangsverwalter bestellt. Seitdem zieht dieser die Mietforderungen für die genannte Immobilie ein und verwahrt diese auf Treuhandkonten. Unter dem 07. Januar 2021 hat der Kläger beim Amtsgericht Tiergarten „die Überprüfung von Maßnahmen der Vollziehung von Beschlagnahmen“ dahingehend beantragt, ob die von ihm vereinnahmten Mietforderungen im Rahmen der Zwangsverwaltung auch an Dritte weitergeleitet werden dürfen. Das Amtsgericht Tiergarten hat diesen Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 351 Gs 344/21 - zurückgewiesen. Es hat festgestellt, die aufgrund des Beschlusses vom 25. März 2019 gesicherten Mietforderungen stünden der Staatsanwaltschaft Berlin zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B4 verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11. November 2021 - 502 Qs 36/21 - als unbegründet verworfen worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde ist durch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 138/21 - als unzulässig verworfen worden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Mieten nicht der Beschlagnahme oder Pfändung des Beklagten unterliegen. Er trägt vor, für Mietansprüche gälten über § 111c Abs. 2 StPO die §§ 829 ff. ZPO. Er ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe die Mieten somit nicht beschlagnahmt, sondern lediglich gepfändet. Nach Auffassung des Klägers liege damit dieselbe Rechtslage wie beim Zusammentreffen von gewöhnlicher Mietpfändung und Zwangsverwaltung vor, aus der die Unwirksamkeit der Pfändung gegenüber der Zwangsverwaltung gemäß § 1124 Abs. 2 BGB folge. Geringstenfalls bestehe der Feststellungsanspruch in Höhe des monatlich gezahlten Betriebs- und Heizkostenvorschusses, da dieser von den strafprozessualen Maßnahmen bislang nicht erfasst sei. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die laufenden Mieten ab dem 01.03.2020 in dem Zwangsverwaltungsverfahren ... 93 WE 12 in ... Berlin nicht einer Beschlagnahme oder Pfändung des Beklagten unterliegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Der Streitgegenstand sei bereits bei einem anderen Gerichtszweig rechtshängig gemacht worden, so dass ihr § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegenstehe. Zudem sei die Klage unbegründet. Die Mieteinnahmen stünden der Staatsanwaltschaft zu. Der Sicherung des Zwangsverwalters stehe die strafprozessuale Zwangsmaßnahme der Ermittlungsbehörden entgegen. Gemäß § 111c Abs. 2 S. 1 StPO erfolge die Beschlagnahme einer Forderung durch Pfändung, wobei die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte insoweit nur sinngemäß anzuwenden seien. Sie gälten nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge sei hingegen abweichend von der ZPO in § 111d Abs. 1 S. 1 StPO geregelt. Danach entstehe bei der Beschlagnahme einer Forderung kein Pfändungspfandrecht, sondern ein Veräußerungsverbot nach den §§ 135, 136 BGB zugunsten des Staates. Hierdurch seien alle Verfügungen über den beschlagnahmten Gegenstand im Verhältnis zum Staat unwirksam. Dies gelte gemäß § 135 Abs. 1 S. 2 BGB auch für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, die Mietzinsforderungen seien wirksam beschlagnahmt und gepfändet worden. Hierbei seien zunächst die Nettokaltmieten und seit der Übernahme der Verwaltung durch die B... I... Management GmbH auch die Nebenkostenvorauszahlungen gepfändet worden. Letztlich ist der Beklagte der Ansicht, eine durch Zwangsverwaltung ermöglichte Schuldenbegleichung mit inkriminierten Vermögenswerten beließe die einzuziehenden Vermögenswerte aufgrund der schuldbefreienden Wirkung de facto in der Sphäre des Beschuldigten. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Regelungen zur vorläufigen Vermögensabschöpfung nicht zu vereinbaren und widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Daher müssten die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen Vorrang vor der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 verwiesen.