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Beschluss

533 Qs 7/11

LG Berlin 33. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2011:0223.533QS7.11.0A
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Leitsätze
Bei Empfängern von Leistungen nach ALG II (sog. "Hartz IV") beträgt die angemessene Tagessatzhöhe 15 Euro.(Rn.3) (Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21.12.2010 aufgehoben und der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2010 wie folgt geändert: Die Tagessatzhöhe beträgt 15 Euro. Dem Beschuldigten wird gestattet, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 90 Euro, beginnend mit dem 1. April 2011, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Empfängern von Leistungen nach ALG II (sog. "Hartz IV") beträgt die angemessene Tagessatzhöhe 15 Euro.(Rn.3) (Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 21.12.2010 aufgehoben und der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2010 wie folgt geändert: Die Tagessatzhöhe beträgt 15 Euro. Dem Beschuldigten wird gestattet, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 90 Euro, beginnend mit dem 1. April 2011, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Beschuldigte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Amtsgericht Tiergarten – (303 Cs) 3023 PLs 9489/10 Ve (231/10) – hat gegen den Beschuldigten am 16.11.2010 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erlassen und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro festgesetzt. Auf den auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch des Beschuldigten änderte das Amtsgericht den Strafbefehl durch Beschluss vom 21.12.2010 dahingehend ab, dass die Tagessatzhöhe 25 Euro beträgt. Eine Entscheidung darüber, inwieweit dem Beschuldigten Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, trifft der Beschluss nicht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beschuldigte eine Absenkung der Tagessatzhöhe auf 10 Euro und die Gestattung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 30 Euro erstrebt. Der Beschuldigte, der sich in einer qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme befindet, bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II bzw. „Hartz IV“). Er erhält monatlich Leistungen von insgesamt 728,53 Euro, nämlich 359 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich 369,53 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus ist er auf Grund des Bezugs von ALG II kranken- und pflegeversichert. Im Übrigen ist er vermögenslos. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig, und hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Bei der Bemessung der konkreten Tagessatzhöhe ist gem. § 40 Abs. 2 StGB grundsätzlich vom sog. Nettoprinzip auszugehen, also davon, welches Einkommen der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Bemessung des Einkommens von einkommensschwachen Personen wie beispielsweise Arbeitslosen, wobei von der Gesamtheit der Unterstützungs- und Versorgungsleistungen einschließlich etwaiger Sachbezüge auszugehen ist – vgl. KG, Beschluss vom 28.10.2009, (2) 1 Ss 399/09 (34/09); Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 40, Rn. 11. Allgemeine Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung wie Miete oder Energieversorgungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen – vgl. KG, Beschlüsse vom 28.10.2009, (2) 1 Ss 399/09 (34/09); vom 12.2.2003, (3) 1 Ss 17/03 (18/03). Da sich der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Weiterbildungsmaßnahme befindet und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er in vorwerfbarer Weise seine Arbeitskraft brachliegen ließe und deshalb ein höheres Einkommen erzielen könnte, kommt es allein auf das tatsächliche und nicht auf ein potentiell erzielbares Nettoeinkommen an – vgl. KG, Beschluss vom 10.8.2007, (1) 1 Ss 205/06 (19/07). Indes kann bei der Berechnung der Tagessatzhöhe kein schematischer Maßstab angelegt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe Bezieher geringer Einkommen proportional stärker trifft als Bezieher höherer Einkommen oder Vermögende – vgl. Fischer, StGB, § 40, Rn. 2, 11a, 24 – , zumal der Leistungsumfang des ALG II auf die Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums hin ausgestaltet ist und somit dem Leistungsbezieher lediglich einen sehr geringen finanziellen Spielraum ermöglicht – im Einzelnen vgl. BVerfGE 125, 175 ff. Hierbei kann es genügen, die Nähe des Einkommens zum Existenzminimum durch einen angemessenen Abschlag vom errechneten Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen – KG, Beschluss vom 28.10.2009, (2) 1 Ss 399/09 (34/09). Die rechnerische Höhe des täglichen Durchschnittseinkommens des Beschuldigten beträgt 24,28 Euro. Ersichtlich hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Tagessatzhöhe von 25 Euro den Umstand, dass der Beschuldigte lediglich über ein Einkommen in der Nähe des Existenzminimums verfügt, nicht in dem Maße berücksichtigt, wie es nach den vorangestellten Maßstäben geboten wäre. Nähere Ausführungen hierzu machen weder der angefochtene Beschluss noch der ihm vorangehende Strafbefehl. Nach Abwägung aller zu berücksichtigen Umstände ist somit eine Tagessatzhöhe von 15 Euro angemessen und der Strafbefehl entsprechend abzuändern. 2. Dem Beschuldigten ist es nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die gesamte Geldstrafe sofort zu zahlen. Deshalb ist es ihm zu gestatten, diese in Teilbeträgen zu zahlen, § 42 Satz 1 StGB. Denn durch die Bezahlung der Geldstrafe darf dem Beschwerdeführer nicht das Existenzminimum genommen werden. Als unerlässlicher Lebensbedarf ist dabei der um 25% gekürzte Betrag des Lebensunterhalts von derzeit 359 Euro anzusehen – vgl. KG, Beschlüsse vom 28.10.2009, (2) 1 Ss 399/09 (34/09); vom 10.8.2007, (1) 1 Ss 205/06 (19/07); KG StV 2005, 89. Gleichzeitig dürfen Ratenzahlungen eine Geldstrafe jedoch nicht in ihrem Wesen verändern und müssen als ernstes Übel fühlbar bleiben – KG a.a.O. Bei Vorliegen seiner Voraussetzungen ist die Anwendung des § 42 StGB zwingend. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann nicht schon deshalb versagt werden, weil der arbeitslose Angeklagte die Geldstrafe durch freie Arbeit tilgen könnte. Denn das sieht das Gesetz nicht vor – vgl. KG StV 2006, 131. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist deshalb eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 90 Euro angemessen und der Strafbefehl dementsprechend zu ergänzen. Die angeordnete Verfallsklausel beruht auf § 42 Satz 2 StGB. 3. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.