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Urteil

31 O 732/21

LG Berlin 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0224.31O732.21.00
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Leitsätze
1. Ein Erblasser kann durch eine insolvenzrechtlich angefochtene schenkweise Grundstücksübertragung an seine Kinder und seine Ehefrau eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines erheblichen Vermögenswertes bewirkt haben.(Rn.29) 2. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Eigentum nicht endgültig aufgegeben, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschoben werden soll, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren, hat eine Aussagekraft in Hinblick auf den Benachteiligungsvorsatz (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2021 - I-12 W 3/21).(Rn.31)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 02.05.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erblasser kann durch eine insolvenzrechtlich angefochtene schenkweise Grundstücksübertragung an seine Kinder und seine Ehefrau eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines erheblichen Vermögenswertes bewirkt haben.(Rn.29) 2. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Eigentum nicht endgültig aufgegeben, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschoben werden soll, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren, hat eine Aussagekraft in Hinblick auf den Benachteiligungsvorsatz (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2021 - I-12 W 3/21).(Rn.31) 1. Das Versäumnisurteil vom 02.05.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 2.5.22 erweist sich als form- und fristgerecht. Insbesondere begegnet die Einlegung des Einspruchs vor Zustellung des Versäumnisurteils keinen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZR 224/18 –, Rn. 21, juris). Der Rechtsstreit ist damit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Aufgrund der insoweit gebotenen vollumfänglichen Prüfung erweist sich die Klage als zulässig und begründet, das Versäumnisurteil vom 2.5.22 war daher aufrecht zu erhalten. I. Die Klage ist zulässig. Das angegangene Gericht ist international, örtlich und sachlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 3 I EuInsVO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (EuGH, Urteil vom 16. 1. 2014 – C-328/12 in: NZI 2014, 134, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen insbesondere für die Beklagte, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, vor. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO (vgl. insoweit: BGH, Beschluss vom 03. Juni 2014 – II ZR 34/13 –, Rn. 7, juris). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. II. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Erblassers kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO liegen hier vor. 1.Der Erblasser handelte bei Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 13. November 2008, auf dessen Vollzug der Miteigentumserwerb durch die Beklagte beruht, zumindest mit dem bedingten Vorsatz seine Gläubiger zu benachteiligen. a. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie der Benachteiligungsvorsatz selbst eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 53/19 –, Rn. 9, juris mwN zur stRspr). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen. Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen - womöglich nahestehenden - Dritten. Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem. Der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise kommen. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte (BGH, a.a.O, Rn. 10 - 12, juris jeweils mwN). b. In Anwendung dieses Maßstabes ist der (bedingte) Gläubigervorsatz des Erblassers bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 13.11.2008 festzustellen. Diese Feststellung beruht auf der gebotenen Gesamtschau der nachfolgenden Beweisanzeichen. aa. Der Erblasser hat mit der hier angefochtenen schenkweisen Grundstücksübertragung an seine Kinder und seine Ehefrau, die Beklagte, eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung eines erheblichen Vermögenswertes bewirkt. In der insoweit gebotenen Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vorgangs, der sich aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dinglichen Erfüllungsgeschäft zusammensetzt, ist hier eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. zum Beweisanzeichen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2021 – I-12 W 3/21 –, Rn. 25, juris) anzunehmen. Das Grundstück ist durch die Eigentumsübertragung aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und hat damit unmittelbar die Haftungsmasse verringert. bb. Dieser erfolgte zudem zugunsten einer nahestehenden Person, § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Beeinträchtigung hatte ferner ein besonderes Ausmaß, denn das Grundstück hatte nach dem notariellen Vertrag vom 13.11.2008, dort § 7 einen Wert von 600.000 EUR. Soweit die Beklagte die aktuelle Verkehrswertangabe im Insolvenzverfahren im Jahr 2019 bestreitet, steht dies der Annahme der Richtigkeit der Angabe im notariellen Vertrag nicht entgegen, weil die Wertangabe im Insolvenzverfahren aus 2019, mithin 11 Jahre nach Vertragsschluss datiert. Zudem erbebt sie auch keine substantiierten Einwendungen. Der Annahme eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes steht auch die Übernahme der Grundschuld über 1,5 Mio EUR (§ 3 not. Vertrages) nicht entgegen. Dem Vortrag der Klägerseite, dass es insoweit zu keiner Forderungsanmeldung gekommen sei und daher von einer Valutierung der Grundschuld allenfalls in geringfügigem Umfang auszugehen sei, ist die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. cc. Weiterhin deutet auch die von den Parteien des gegenständlichen Vertrages gewählte Gestaltung auf einen Benachteiligungsvorsatz. Es ist anerkennt, dass eine Vertragsgestaltung, bei der das Eigentum nicht endgültig aufgeben, sondern nur rechtlich den Vermögenswert verschoben werden soll, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren, eine entsprechende Aussagekraft hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2021 – I-12 W 3/21 –, Rn. 25, juris). Dies ist hier festzustellen, denn der Vertrag sieht nach § 4 dem Erblasser den Widerruf der Schenkung u.a. für den Fall, dass die Beschenkten den Grundbesitz oder Teil zu Lebzeiten des Erblassers veräußerten oder belasteten oder etwa Erblasser oder Beklagte die Scheidung beantragten (§ 4 Zif. 2 a) u. f)). Das Miteigentum sollte durch die Beschenkten als Gemeinschaft ausgeübt werden, die für 11 Jahre nicht aufzulösen war (§ 4 Zif. 4). Die weitere Nutzung des Grundstücks durch den Erblasser war insgesamt die Grundlage der vertraglichen Beziehung. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. dd. Dem kann sie auch nicht wirksam entgegenhalten, dass es dem Erblasser nur um die Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen, schon zu Lebzeiten vollzogenen Erbfolge. Zwar ist nicht auszuschließen, dass dies auch ein Motiv für den Erblasser war. Dem steht zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass jedenfalls auch eine bedingt vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vorlag. Denn die Übertragung erfolgte in dichtem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Xxxxx xxxx GmbH vom 7.11.2008. Zudem war im zeitlichen Zusammenhang aufgrund der am 15.09.2008 eingeleiteten Prüfungen des Finanzamtes der Umstand für den Erlasser virulent, dass er wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (1,4 Mio EUR bzgl. Xxxxx xxxx GmbH und ca. 2,6 Mio EUR bzgl. Xxxxx xxxx GmbH) mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen hatte. Ob und in welchem Umfang sich diese Nachforderungen sodann als stichhaltig erwiesen haben, ist mit Blick auf den Vorsatz, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO) vorgelegen hat, nicht von durchgreifender Bedeutung. Aufgrund des Insolvenzantrags und der Prüfungen hatte der Erblasser mit einer Inanspruchnahme zu rechnen. Dass dies im November 2008/Januar 2009 auszuschließen gewesen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. ee. Diese Entwicklung der unternehmerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Art der Übertragung der rechtlichen Stellung am Grundstück auf nahe Angehörige bzw. nahestehende Personen unter Beibehaltung der Nutzungsmöglichkeit sowie der Widerrufsmöglichkeit der Schenkung tragen die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Erblassers. Hinzutreten das Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung sowie deren Unmittelbarkeit. Schließlich ist auch die Unentgeltlichkeit der Übertragung hier in die Betrachtung einzubeziehen, der ebenfalls indizielle Bedeutung für die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zukommt (vgl. zur Parallelvorschrift des § 3 Abs. 1 AnfG: BGH, Urteil vom 25. März 2021 – IX ZR 70/20 –, Rn. 54, juris). c. Eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtshandlung war demgegenüber nicht festzustellen. aa. Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 48/21 –, Rn. 24, juris mwN zur stRspr). Dies ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. bb. Auch eine Zahlungseinstellung, die gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die Vermutung der Zahlungseinstellung eröffnet, ist für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und oder den grundbuchmäßigen Vollzug der Schenkung (§ 140 Abs. 1 und 2 InsO) nicht festzustellen. Dass es im Zeitraum November 2008 bis Januar 2009 etwa zur Nichtzahlung bereits einer einzigen Verbindlichkeit von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 48/21 –, Rn. 27, juris), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insoweit kann hierauf kein Anzeichen für einen Vorsatz des Erblassers gestützt werden. e. Demgegenüber kann die fehlende Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht als Beweisanzeichen gegen einen Benachteiligungsvorsatz herangezogen werden. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich ein Benachteiligungsvorsatz auch bereits vor der wirtschaftlichen Krise aus der Art und Weise der Rechtshandlung ergeben (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – IX ZR 53/19 –, Rn. 12, 13 juris). Insoweit kann aus der fehlenden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zunächst nicht mehr hergeleitet werden, dass dieses Indiz nicht festzustellen ist. Demgegenüber ergibt sich hieraus nicht etwa – entlastend – eine Vermutung oder ein Anscheinsbeweis betreffend den Benachteiligungsvorsatz dahin, dass dieser nicht vorgelegen haben könne. Eine Feststellung der Zahlungsfähigkeit kann überdies auch nicht auf den Vortrag der Beklagtenseite zu diversen Konten, Mieteinnahme oder sonstigen Vermögenswerten des Erblassers gestützt werden. Eine solche Feststellung hätte geordnete Darlegung der vorhandenen und zu erwartenden Einnahme gegenüber fälligen und zu erwartenden Verbindlichkeiten zur Voraussetzung gehabt. Aus dem isolierten Aufzeigen einzelner Vermögenswerten, lässt sich dazu keine belastbare Feststellung treffen. Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist hier nicht dargelegt, so dass es auf den möglichen indiziellen Wert einer entsprechenden Feststellung nicht ankommt. f. Aus der Dauer zwischen der Rechtshandlung (November 08) und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Oktober 18) bzw. dem Antrag (Juni 17) hierzu ist kein durchgreifendes Indiz gegen den Benachteiligungsvorsatz herzuleiten. Dass Benachteiligungshandlungen auch 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag der Anfechtung unterliegen, folgt bereits aus dem Gesetz. Dass der Vornahme der Handlung soweit im Vorfeld des Antrages, ein entlastendes Moment zukommt, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch liegt dies alleine wegen des Zeitablaufs ansonsten nahe. g. Entgegen der Annahme der Klägerseite handelte es sich vorliegend nicht um eine inkongruente Deckung. Vielmehr bestand auf die Übertragung des Grundstücks ein Anspruch aus dem Vertrag vom 13.11.2008, so dass die Deckung als kongruent zu betrachten ist (vgl. insoweit: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2021 – I-12 W 3/21 –, Rn. 24, juris). Indes lässt auch die Annahme einer Kongruenz die auf die o.g. Indizien gestützte Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht entfallen. 2. Die Beklagte hatte Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz. Nicht nur für ein Handeln des Erblassers im Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, sondern auch für die korrespondierende Kenntnis des Anfechtungsgegners spricht es, wenn der Erblasser und Anfechtungsgegner sich nahestehen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 16. April 2015 – IX ZR 68/14 –, Rn. 20, juris). Die Beklagte lebte mit dem Erblasser in einem Hausstand und war mit ihrem eigenen Vermögen in die unternehmerische Tätigkeit des Erblassers eingebunden. Daher ist hier zugrunde zu legen, dass sie die Tatsachen, die den Vorsatz des Erblassers begründen, kannte. Auf diese Tatsachenkenntnis ist damit auch ihre Kenntnis von seinem Vorsatz zu stützen. 3. Die Übertragung des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 13.11.2008 und dessen notarielle Beurkundung haben auch zu einer Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt. aa. Das Grundstück steht – unabhängig vom konkreten Verkehrswert – zur Befriedigung der Gläubiger nicht zu Verfügung. Eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb. Die Gläubigerbenachteiligung entfällt auch nicht etwa deswegen, weil die Masse die Forderungen und Kosten übersteigt. Soweit der Beklagtenvortrag in diese Richtung geht, ist entsprechendes nicht hinreichend dargelegt. Im eröffneten Insolvenzverfahren besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Masse nicht zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht. Der Anfechtungsgegner muss sich zur Entkräftung des Anscheinsbeweises eingehend mit allen zum Vermögen des Schuldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, dass das Vermögen gegenwärtig noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu befriedigen (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 260). Diesen Anforderungen wird der Beklagtenvortrag nicht gerecht, so dass auf der Grundlage des – nicht erschütterten – Anscheins des eröffneten Verfahrens von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen ist. bb. Soweit die Beklagte moniert, dass der Kläger durch eine Veräußerung der Anteile des Erblassers an der Xxxxx xxxx GmbH die Ursache dafür gesetzt habe, dass diese - nunmehr nach Umfirmierung – im Insolvenzverfahren gegen den Erblasser nunmehr den in der Sache LG Berlin – Aktenzeichen 94 O 67/11 – titulierten Anspruch in Höhe von 3,3 Mio EUR angemeldet hat, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Auf die näheren Umstände kommt es insoweit nicht an. Denn sollte dem Kläger insoweit eine Pflichtverletzung anzulasten sein, wäre dies gegen ihn zu verfolgen (§ 60 InsO), eine Einwendung für das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus nicht. 4. Die Rechtshandlung (13.11.2008/19.01.2009) erfolgte 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.06.2017. Vorliegend war nicht auf die Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 2 InsO abzustellen. Der Bundesgerichtshof hat zum Anfechtungsgesetz entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AnfG hinsichtlich der gewährten Deckung auch jenseits des Vierjahreszeitraumes jedenfalls dann eröffnet, wenn das der angefochtenen Leistung zugrundeliegende Grundgeschäft die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt (BGH, Urteil vom 25. März 2021 – IX ZR 70/20 –, Rn. 50, juris). Diese Erwägungen sind auf die dem § 3 Abs. 1 AnfG parallel gelagerte Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO zu übertragen. Da vorliegend betreffend das Grundgeschäft, den notariellen Vertrag vom 13.11.2008 die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind, ist hier die 10-Jahres-Frist insgesamt maßgebend. 5. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klageerhebung hat die zum 31.12.2021 zu besorgende Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Zustellung der Klage an die Beklagte am 25.03.2022 erfolgte „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, so dass dies auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 22.12.2021 zurückwirkt. Zwar war hier möglicherweise eine unzutreffende Anschrift der Beklagten in der Klage angegeben. Dies ist indes durch Bezirksgericht Luzern bzw. durch die Schweizer Post selbständig korrigiert (in: xxx 16, xxx xxxx) worden (Bl. 28 - 30 d.A.). Daraus folgt kein Rechtsnachteil für den Kläger. Denn nicht nur geringfügige Verzögerungen sind einem Kläger dann anzulasten, wenn die Verzögerungen auf der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten beruhen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 – IX ZR 156/19 –, Rn. 40, juris). Hier ist bereits eine Verzögerung nicht feststellbar. Anders wäre dies gegebenenfalls, wenn sich der Akte ein erfolgloser Zustellversuch an die angegebene Anschrift oder eine einen gewissen Zeitraum beanspruchende Anschriftenrecherche entnehmen ließe. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr scheinen das BezG Luzern und die Post zügig über die unzutreffende Anschrift hinweg die Zustellung betrieben zu haben. Der Sendungsverfolgung lässt sich entnehmen, dass die Sendung am 23.03.22 um 17.00 Uhr aufgegeben wurde und nach einer Abholeinladung am 24.03. schließlich am 25.03.2022 um 16:33 Uhr am Schalter zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung Schweizer Post, Bl. 29 d.A). Aus keinem Zwischenschritt lassen sich Verzögerungen im Zusammenhang mit der unzutreffenden Adressangabe ersehen oder ableiten. 6. Gemäß § 143 Abs. 1 InsO hat die Beklagte das Erlangte durch Rückauflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung an die Masse zurückzugewähren. III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung waren nur die Kosten des Verfahrens – dabei unter Rückgriff auf die insoweit eröffnete Regelung des § 709 S. 2 ZPO - zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte in der Hauptsache zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde, war dies hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 47. Ed. 1.7.2022, ZPO § 709 Rn. 5.4). 2. Von einer Kostennichterhebung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG hinsichtlich des entgegen rechtzeitiger Verteidigungsanzeige erlassenen Versäumnisurteils hat das Gericht abgesehen, da keine Mehrkosten entstanden sind. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG setzt voraus, dass die unrichtige Sachbehandlung zu Mehrkosten geführt haben muss, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind insoweit keine Zustellkosten angefallen. Mit der Klage begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des xxx xxxx unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr eines Miteigentumsanteils, welchen die Beklagte aus dem Vermögen des xxx xxxx erhielt. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.10.2018 zum Insolvenzverwalter im gleichentags eröffneten, zum Aktenzeichen xxxxxx geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxxx xxxx, xxxxx Berlin, xxxxxxxxx 10 Erblasser bestellt. Mit Beschluss vom 13.05.2022 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg nach dem Tod des xxxx xxxx (im Folgenden: Erblasser) am 20.04.2022 die Fortsetzung des Verfahrens als Nachlassinsolvenzverfahren an. Bei der (ersten) Insolvenzantragstellung war der im Rentenalter stehende Erblasser alleiniger Gesellschafter und Liquidator der xxxx xxxxx GmbH i. L. (im Folgenden: xxxx) und bezog seine laufenden Einkünfte aus Grundstücksvermietungen. Vormals war der Erblasser als Alleingesellschafter und zeitweiliger Geschäftsführer der xxx sowie mit dieser Gesellschaft wirtschaftlich bzw. rechtlich verbundener Gesellschaften tätig, die als Zulieferer für die Automobilindustrie produzierten. Die Xxxxx stellte zum 30. Juni 2006 den Betrieb ein; 2009 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. auf mit Wirkung zum 7. November 2008 gestellten Antrag der Mitgeschäftsführerin xxxx xxx unter xxxxx das Insolvenzerfahren über das Vermögen der Xxxxx. Aus umsatzsteuerlicher, zwischen den Parteien steitiger Organschaft des Erblassers mit der Xxxxx ging das Finanzamt xxxx wegen auf die Jahre 2005 bis 2008 entfallender Umsatzsteuerrückstände zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen gegen den Erblasser vor und beantragte - nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch – unter dem 30. Mai 2017 (Eingang bei dem Amtsgericht xxxx am 2. Juni 2017) wegen bis dahin aufgelaufener 358.314,35 EUR, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers zu eröffnen. Die Beklagte ist die Ehefrau des Erblassers. Mit notarieller Vereinbarung vom 13. November 2008 übertrug der Erblasser im Wege der Schenkung der Beklagten zu einem Drittel das Miteigentum an dem Grundstück xxxxx 10, Berlin-Zehlendorf. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug nach von der Beklagtenseite bestrittenen Feststellungen im Insolvenzverfahren Anfang 2019 2.302.000,- EUR; zu der in Abteilung lll des Grundbuches unter der lfd. Nr. xxxx seit dem 25. Oktober 1999 eingetragenen Buchgrundschuld über umgerechnet 766.937,82 EUR wurden keine Forderungen angemeldet bzw. Rechte verfolgt. Am 19. Januar 2009 wurde die Beklagte als Miteigentümer zu 1/3 unter der lfd. Nr. xxxx der Abteilung I des Grundbuchblattes xxxx neben xxx xxxx und xxxx xxxx im Grundbuch von Zehlendorf, Amtsgericht Schöneberg, eingetragen. Der Erblasser war 2008 Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der Xxxxx.und hatte die persönliche Haftung für die seinerzeitig in Höhe von 1.557.391.- EUR bestehenden Verbindlichkeiten der Xxxxx gegenüber der Frankfurter Volksbank eG übernommen. Die Xxxxx hatte in den Jahren 2002 bis zur Betriebseinstellung im Sommer 2006 laufend Verluste gemacht; seit dem 30. Juni 2006 hatte das Unternehmen überhaupt keine Einnahmen mehr, aus denen Mittel zur Rückführung der Bankverbindlichkeiten hätten eingesetzt werden können. Dementsprechend beliefen sich die im Gläubigerverzeichnis der 27. März 2009 erfassten Forderungen gegen Xxxxx auf 2.337.188,99 EUR (ohne die Forderung der Frankfurter Volksbank). Die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes Gießen ordnete am 15. September 2008 sowohl bezüglich der Xxxxx als auch bezüglich der Einzelfirma des Erblassers Prüfungen an, die zu - beklagtenseitig bestrittenen - Feststellungen von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.629.689,- EUR führte. Ab 2008 ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Erblasser zum Aktenzeichen x xxxx wegen Bankrotts. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt. Die Betriebsmittelkreditrückzahlungsforderung, für die sich der Erblasser gegenüber der Frankfurter Volksbank verbürgt hatte, kaufte 2009 die Beklagte auf. Sie ließ die Forderung als Darlehen gegen den Erblasser weiterlaufen. Zahlungen flossen hierauf bis zur Verfahrenseröffnung nicht. Ein nicht unerheblicher Teil der weiter im Verfahren xxx xxx tabellengegenständlichen Forderungen geht nach wie vor auf anderweitige persönliche Haftung des Erblassers im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Insolvenz der Xxxxx zurück. Der Kläger behauptet, dass der Erblasser bei der Übertragung des Eigentums an dem gegenständlichen Grundstück (u.a.) auf die Beklagte im Wissen um die auf ihn mit der Insolvenz der Xxxxx unabwendbar zukommende Inanspruchnahme in nicht geringer siebenstelliger Höhe am 13. November 2008 handelte und deshalb einen nicht unerheblichen Vermögensgegenstand unentgeltlich fortgegeben habe. Er habe - wenn nicht mit Absicht – so doch mit gesichertem Wissen um einen dadurch seinen absehbaren Gläubigern entstehenden Befriedigungsnachteils gehandelt. Dass für diese nach der Weggabe keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen seien, sei bereits dem Umstand zu entnehmen, dass die infolge der Feststellungen der Betriebsprüfung nach umsatzsteuerlicher Organschaft gegen den Erblasser festgesetzten Beträge bis 2017 nicht gezahlt worden, seien Gegenstand des Insolvenzantrages und schließlich zur Tabelle festgestellt worden seien. Der Erblasser habe schon am 13.11.2008 mit einer erheblichen Inanspruchnahme durch den Fiskus gerechnet. Die Außenprüfung der Finanzämter habe insbesondere ergeben, dass die xxxx xxxx GmbH, deren Gesellschafterin die xxxx xxxx GmbH, deren Alleingesellschafter der Erblasser war, diesem 2004 1 Mio EUR sowie 400.000 EUR überwiesen hatte. Diese als Werbungskosten deklarierten Zahlungen seien als Gewinnausschüttungen zu versteuern gewesen. Weiterhin habe die Außenprüfung bei der xxx xxxx GmbH ergeben, dass der Erblasser dieser deren Geschäftsanteil an der xxxx xxxx GmbH zu einem Buchwert von 101.389 EUR bei einem tatsächlichen Wert von ca. 2.9 Mio EUR abgekauft habe. Der überschießende Betrag sei steuerlich als Gewinnausschüttung zu behandeln und habe den Erblasser eine siebenstellige Steuernachforderung befürchten lassen. Weiterhin ergebe sich Anhalt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz daraus, dass er die Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderungen in 2008 und 2009 für 2005 erst im Juli 2009 abgab, die für 2006 erst im Januar 2010. Aus den Steuerbescheiden für 2006 und 2007 ergebe sich ein Verlustvortrag von ca. 1,5 Mio EUR bzw. 1,25 Mio EUR, so dass daraus ein großer Verlust an Vermögenswerten zu ersehen sei, der sich durch die Insolvenz der xxxx xxxxx GmbH in 2008 weiter fortgesetzt habe. Die abweichenden Schlussfolgerungen der Beklagtenseite zur Vermögenslage des Erblassers, insbesondere zu einem Kapitalvermögen, seien dagegen nicht tragfähig. Dies ergebe sich auch aus der Verwertung eines bereits an die Deutsche Bank AG verpfändeten Termingeldbetrages iHv 1,85 Mio EUR, mit der der Erblasser der nach allgemeiner Bankpraxis zwingend anstehenden Verwertung vorgriff, um den besicherten Kredit abzulösen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten ergebe sich auch daraus kein Hinweis auf unerschöpfliche Vermögenswerte des Erblassers. Weiterhin habe sich bei Verfahrenseröffnung ergeben, dass Mietzahlungen monatlich für ein Grundstück in Frankfurt in Höhe von 6.000 EUR eingegangen seien. Der Erblasser sei zum Schenkungszeitpunkt erheblichen Forderungen ausgesetzt gewesen. 2005 hatte er Darlehensforderungen der Xxxxx xxxx GmbH persönlich übernommen, woraus Forderungen gegen diesen zum 31.12.05 iHv 4.48 Mio EUR resultiert hätten. Soweit er hierauf verdeckte Gewinne verrechnet habe, habe er mit Inanspruchnahme im Wege der Insolvenzanfechtung rechnen müssen, so dass er sich in beengten finanziellen Verhältnissen befunden habe. Die Grundstücke des Erlassers in Frankfurt aM und Bad Vilbel seien wertübersteigend – teilweise mit Forderungen der Beklagten – belastet gewesen. Die Mittellosigkeit des Erblassers sei der Beklagten bekannt gewesen und ist von ihr etwa im Rahmen einer als Beauftragter des Erblassers am 06.04.18 eingelegten Beschwerde ausgeführt worden. Die Beklagte habe aufgrund der Gestaltung des gegenständlichen notariellen Vertrages, der im Rahmen der Eigentumsübertragung unter nahen Angehörigen in erster Linie auf eine rechtliche Zuordnung des Eigentums, nicht aber auf die Änderung der tatsächlichen Nutzung ziele, Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. So sei hier eine weitere, unbeeinträchtigte Nutzung durch den Erblasser und die Beklagte als seiner Ehefrau festgeschrieben worden. Auch weitere Regelungen deuteten in diese Richtung (Ausschluss Auflösung der Gemeinschaft für 11 Jahre; Vorkauf für die Beklagte an den Anteilen der Kinder; Widerruf für den Erblassers für alle Fälle des Verlusts des faktischen Nutzungsrechts). Aufgrund ihres nicht unerheblichen, mit der unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers verbundenen Vermögens, sei der Beklagten bekannt gewesen, dass mit weiteren Gläubigern zu rechnen gewesen sei. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich aus deren Näheverhältnis zum Erblasser. Sie habe damals als Ehefrau in demselben Haushalt gelebt und sei spätestens im Rahmen der Bürgschaftsinanspruchnahme in Kenntnis davon gewesen, dass der Erblasser erhebliche Schwierigkeiten aus der Abwicklung seiner Geschäftstätigkeit erwartete. Es habe kein anderweitiger Anlass für eine ,,vorweggenommene Erbfolge", wie sie der Erblasser im notariellen Übertragungsvertrag (Anlage K 4) beschrieb, bestanden, so dass diese wie jede Schenkung als inkongruente und auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeutende Deckung anzusehen sei. Darüber hinaus deute der notariell festgehaltene Kontext der ,,Gleichbehandlung" mit anderen erbberechtigten Kindern (S. 2 des Schenkungsvertrages, Anlage K 4) darauf hin, dass der Erblasser nach der Grundstücksübertragung keine wesentlichen, erbrelevanten Werte mehr im eigenen Vermögen behalten habe; eine derartige Weggabe des letzten wesentlichen werthaltigen Vermögensgegenstandes sei schon für sich genommen ein gewichtiger Anhaltspunkt Benachteiligungsvorsatz und die damit korrespondierenden Kenntnis. Eine Gläubigerbenachteiligung iSd § 129 Abs. 1 InsO sei insbesondere vor dem Hintergrund der Anmeldung einer Forderung iHv etwa 3 Mio EUR aus einem Urteil des LG Berlin vom 3.11.11 zum Az.: xxxxx gegeben, so dass einer Masse von rund 4 Mio EUR Forderungen in einer Höhe von 4,3 Mio EUR gegenüberstünden. Weiterhin seien Forderungen iHv ca. 28 Mio. EUR zu berücksichtigen, solange eine Feststellung zur Tabelle noch möglich sei. Mit Datum vom 02.05.2022 hat die Kammer – in Unkenntnis der am 19.04.2022 bei Gericht eingegangenen, nicht zur Akte genommenen Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters – die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, den unter lfd. Nr. 12.2 der Grundbuchabt. I eingetragenen Miteigentumsanteil zu 1/3 an dem Grundstück xxxxxx 10, xxxx Berlin, eingetragen im Grundbuch von Zehlendorf des Amtsgerichtes Schöneberg, Gemarkung Flur xxx Flurstück xxxxx, Grundbuchblatt Nr. xxxxxx, an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Gegen das am 15.05.2022 (Bl. 53 d.A.) an den Beklagtenvertreter zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 11.5.2022, eingegangen an diesem Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.05.2022 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.05.2022 abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Erblasser sei im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nicht zahlungsunfähig gewesen, es habe keine Zahlungseinstellung vorgelegen. Der Erblasser habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie ein erhebliches Immobilienvermögen gehabt. Die Forderung des Finanzamts in Höhe von 358.314,35 EUR (Stand: 30.05.2017), auf die das Insolvenzverfahren zurückgehe, sei im Jahr 2008 noch gar nicht bekannt gewesen, sondern sei erst 2010 entstanden und habe sich kontinuierlich (von 157.925,35 EUR) erhöht. Grundlage sei ein Prüfungsbericht des Finanzamts vom 25.12.2010 über Forderungen aus Umsatzsteuer und eine diesbezügliche Organhaftung des Erblassers. Die Umsatzsteuer sei erst mit Bescheid vom 4.5.2009 als Nachforderung festgesetzt worden. Der Erblasser habe die Forderung trotz bestehender Vermögenswerte nicht begleichen wollen, dies sei Ausdruck seiner Zahlungsunwilligkeit, nicht -fähigkeit gewesen. Der Umsatzsteuerforderung habe ein übersteigendes Einkommenssteuerguthaben (278.609,37 EUR) gegenübergestanden, so dass die Forderung des Finanzamts nach Verrechnung gar nicht bestanden habe. Aus Kapitalvermögen hätten Einkünfte von über 200.000 EUR für die Jahre 2005 bis 2007 bestanden. Auch aus der Forderung der Frankfurter Volksbank in Höhe von 1,5 Mio EUR folge nichts, diese sei nicht zur Tabelle angemeldet, weil sie durch Zahlung erledigt sei. Der Zahlungsunfähigkeit des Erblassers Ende 2008 stehe auch dessen Vermögen bzw. Einnahmen, insbesondere auf diversen Konten entgegen (monatliche Mieteinnahmen iHv 4.000 EUR auf ein Commerzbankkonto Ende 2010, Sparkasse Salzburg; Kontostand per 31.12.08: 562.110,43 EUR, UBS Basel, Stand per 28.7.09: 206.113,00 EUR, Barbestand in der Ehewohnung Erblasser/Beklagte per 19.11.2016: 240.000 EUR). Zudem habe der Erblasser am 10.11.2008 aus Privatmitteln eine Verbindlichkeit in Höhe von 1,8 Mio EUR abgelöst. Zudem habe Eigentum an zwei weiteren unbelasteten Immobilien bestanden. Der Erblasser habe beabsichtigt, mit der streitgegenständlichen Schenkung sein umfangreiches Vermögen bereits zu Lebzeiten steuervergünstigt weiterzugeben. Dass er sich dabei gewisse Nutzungsrechte vorbehalten habe, sei bei der Gestaltung von Familienübertragungen eher die Regel als die Ausnahme. Der Erblasser habe nicht mit einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die von der Xxxxx xxx GmbH überwiesen worden seien (1 Mio EUR und 400.000 EUR) seien Rückzahlungen von durch den Erblasser zur Verfügung gestellter Mittel zum Erwerb des Unternehmens xxxx, der nicht zustande gekommen sei und so zur Rückzahlung geführt habe. Insoweit habe es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen gegeben. Auch betreffend die Xxxxx xxxx GmbH habe es keine verdeckte Gewinnausschüttung iHv 2,6 Mio EUR gegeben. Eine Gläubigerbenachteiligung sei mit Nichtwissen zu bestreiten angesichts der Erwägung, dass eine erfolgreiche Verwertung eine vollständige Gläubigerbefriedigung erwarten lasse. Soweit es die Forderung aus dem Urteil des LG Berlin (Anlage K20) betreffe, sei anzunehmen, dass das die Forderung anmeldende Unternehmen, die xxxxx GmbH, die vormalige Xxxxx xxx GmbH gewesen sei. Die Anteile des Erblassers sei durch den Kläger verkauft worden, ohne dass er sichergestellt habe, dass die Forderung nun in voller Höhe zur Belastung für die Masse werde. Insoweit treffe den Kläger eine Aufklärungspflicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.