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Urteil

28 O 207/21

LG Berlin 28. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0323.28O207.21.00
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Leitsätze
1. Für einen Skontoabzug kommt es auf den Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung an. Unerheblich ist, dass die Werklohnforderung erst nach erfolgter Abnahme fällig wird.(Rn.20) 2. Die Bestimmung einer zweiwöchigen Skontofrist durch den Unternehmer ist allgemein üblich.(Rn.20) 3. Bei einer berechtigten Teilzahlung kommt ein Skontoabzug nur bei Einhaltung der Skontofrist in Betracht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.109,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.096,93 seit dem 1.3.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83% und die Beklagte 17% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Skontoabzug kommt es auf den Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung an. Unerheblich ist, dass die Werklohnforderung erst nach erfolgter Abnahme fällig wird.(Rn.20) 2. Die Bestimmung einer zweiwöchigen Skontofrist durch den Unternehmer ist allgemein üblich.(Rn.20) 3. Bei einer berechtigten Teilzahlung kommt ein Skontoabzug nur bei Einhaltung der Skontofrist in Betracht.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.109,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.096,93 seit dem 1.3.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83% und die Beklagte 17% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 1.096,39 €. 1. Auf die ursprüngliche, unstreitig entstandene Werklohnforderung in Höhe von 36.546,49 € hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 35.450,10 € an den Kläger geleistet. 2. Der Beklagten steht der einbehaltene Skontoabzug in Höhe von insgesamt 1.096,39 € nicht zu. a) Die Beklagte kann zunächst hinsichtlich der am 28.6.2021 erfolgten Teilzahlung in Höhe von 30.000 € keinen Skontoabzug geltend machen. In § 11 des Bauvertrages haben die Parteien einen Skontoabzug von 3% auf den Gesamtbetrag vereinbart. Die Skontoabrede ist so auszulegen, dass ein Skontoabzug nur berechtigt ist, sofern die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt. Eine Skontofrist wurde zwischen den Parteien zwar nicht vereinbart. In einem solchen Fall ist es dem das Skonto gewährenden Unternehmer indes zuzugestehen, die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst zu bestimmen. Der Kläger hat in der Rechnung vom 2. Juni 2021 ein durchaus allgemein übliches Zahlungsziel für das Bestehen des Skontos von 14 Tagen bis zum 16.6.2021 angegeben und damit von diesem Ermessen Gebrauch gemacht. Die Zahlung der Beklagten erfolgte nicht innerhalb dieser Skontofrist. Dahinstehen kann daher, ob ein Skontoabzug bei einer Teilzahlung überhaupt in Betracht kommt, was lediglich im Fall einer berechtigten Teilzahlung der Fall ist. Die Frage der Berechtigung zur Teilzahlung, mithin zum Einbehalt der restlichen Forderung, ist hier mangels Einhaltung der Skontofrist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass die Forderung im Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist mangels Abnahme noch nicht fällig war. Für den Beginn der Skontofrist kommt es insbesondere nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. Skonto ist ein Preisnachlass für die Zahlung in der Regel vor Fälligkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - 10 U 12/22 -, Rn. 68, juris), es dient dazu, einen Anreiz zu setzen, pünktlich und gegebenenfalls vor Fälligkeit zu zahlen. b) Auch auf die nach dem Austausch der streitgegenständlichen Platten vorgenommene weitere Teilzahlung in Höhe von 5.450,10 € ist ein Skontoabzug nicht vorzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob diese Teilzahlung berechtigt war, erfolgte sie jedenfalls erst am 28.2.2022 und damit, nachdem die Abnahme am 12.2.2022 erfolgte, sogar erst 16 Tage nach Fälligkeit der Forderung. Selbst wenn man also für diese Teilzahlung den Beginn der Skontofrist auf das Ende eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts und auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach hinten verlagern wollte, wäre die 14-tägige Frist nicht mehr gewahrt. II. Der Kläger macht desweiteren die auf ursprüngliche Hauptforderung im Zeitraum vom 3.9.2021 bis 7.2.2022 entfallende Verzugszinsen in Höhe von 123,04 € geltend sowie Verzugszinsen auf die Summe aus der noch streitgegenständlichen Hauptforderung (1.096,93 €) und den geltend gemachten Verzugszinsen (123,04 €), also insgesamt auf 1.219,43 €, seit dem 1.3.2022. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Beklagte befand sich mit der am 28.2.2022 erfolgten, am 1.3.2022 beim Kläger eingegangenen Zahlung zu keinem Zeitpunkt in Verzug, da die Forderung überhaupt erst durch die Abnahme am 11.2.2022 fällig wurde. Nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme des Werks fällig. Zwar ist nach dem Vortrag des Klägers eine Abnahme bereits direkt nach Ausführung des Werks erfolgt. Dies wurde jedoch von der Beklagten bestritten. Ein Beweisangebot seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers liegt nicht vor. Auch ein Fall der Abnahmeverweigerung durch die Beklagte nach § 640 Abs. 2 BGB, in welchem es für die Fälligkeit auf die Frage der Abnahmereife und damit auf die Frage der Mangelhaftigkeit des Werks käme mit der Folge der Kostenteilung, ist nicht gegeben, da der Kläger die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert hat. Auch die Zahlungsaufforderung vom 23.8.2021 konnte daher mangels damals bestehender Fälligkeit der Forderung einen Verzug der Beklagten nicht auslösen. Indes hat der Kläger einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf die Hauptforderung aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Danach ist eine Geldschuld ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Zwar trat Rechtshängigkeit bereits am 6.12.2021 ein, jedoch wurde die Werklohnforderung erst mit Abnahme der Werkleistung am 11.2.2022 fällig, sodass der Zinsanspruch auf die restliche Werklohnforderung ab dem 12.2.2022 besteht. Für den Betrag der zum Zeitpunkt der Fälligkeit offenen Forderung von 6.546,49 € besteht ein entsprechender Zinsanspruch vom 12.2.2022 bis zum Eingang der Zahlung von 5.450,10 € am 1.3.2022. Dies entspricht einem Betrag von 13,30 Euro. Ab dem 1.3.2022 besteht noch ein Zinsanspruch aus dem offen gebliebenen Betrag von 1.096,39 € aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fort. Soweit der Kläger (Verzugs)zinsen auch auf den geforderten - nur teilweise zugesprochenen - Zinsbetrag von 123,04 € verlangt, steht dem bereits das Zinseszinsverbot aus § 292 Satz 1 BGB entgegen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt wurde, bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die zuviel geforderten Zinsen sind bezogen auf den fiktiven Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig, sodass der Beklagten insoweit die Kosten auferlegt werden. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen über den hierauf entfallenen Anteil der Kosten zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Auch ist nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagte zur Klage Anlass gegeben hat. Nach diesem Maßstab hat der Kläger die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten zu tragen. Hierbei ist ausschlaggebend, dass die streitgegenständliche, für erledigt erklärte Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels Abnahme noch nicht fällig war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter A. II. wird verwiesen. Die Zahlung erfolgte, nachdem die Werklohnforderung mit Durchführung der Abnahme am 11.2.2022 nach Klageerhebung fällig geworden war, sodass der Rechtsgedanke des § 93 ZPO Anwendung findet. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach er im Vorfeld der Klage durch die Beklagte an der Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten - und damit an der Herstellung der Abnahmereife - gehindert worden sei, indem diese ihm keinen Termin zum Zweck des Zugangs zu den betroffenen Wohnungen zum Austausch der Platten benannt hätte. Diese Behauptung wurde von ihm vor dem Hintergrund des entgegenstehenden Beklagtenvortrags, wonach der Kläger sonst auch stets, etwa zum Versuch der Mangelbeseitigung, ohne Anmeldung erschienen sei und Zugang stets bestanden habe, nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere aber hatte die Beklagte den Kläger im Schreiben vom 29. Juni 2021 (Anlage K2) ausdrücklich dazu aufgefordert, sich, da das Gerüst zwischenzeitlich entfernt worden sei, zwecks Austauschs der Glasplatten mit dem Mieter bzw. dem Eigentümer der beiden betroffenen Wohnungen in Verbindung zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dies nicht getan hat und dass eine weitere Mitwirkung der Beklagten bei der Terminsabsprache mit den Bewohnern erforderlich gewesen wäre. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, schloss mit dem Kläger, der ein Handwerksunternehmen für Metallbauarbeiten betreibt, am 15.4.2021 einen Vertrag über die Erneuerung der Balkongeländer am Wohngebäude xxxxx 44, xxx Berlin. Vereinbarter Leistungsinhalt war die Herstellung und Montage einer aus Edelstahl bestehenden Geländerkonstruktion, deren Zwischenflächen mit Acrylglasplatten zu versehen waren. § 5 des Bauvertrags (Anl. K1) lautet: „Die Abnahme erfolgt förmlich. Sie ist gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme oder Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.“ § 11 des Bauvertrags lautet auszugsweise: „Die Fa. xxxx gewährt 3% Skonto auf den Gesamtbetrag (...)“. Mit Schlussrechnung vom 2.6.2021 stellte der Kläger der Beklagten nach Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 36.546,49 € in Rechnung. Auf der Rechnung war der Satz „14 Tage Zahlungsziel mit 3% Skonto bis zum 16.6.2021: 35.450,10 €“ vermerkt. Die Beklagte zahlte hierauf am 28. Juni 2021 30.000 € und bemängelte mit Schreiben vom 29. Juni 2021 (Anl. K2), dass zwei der Acrylglasplatten beschädigt seien; hierbei forderte sie den Kläger zur Auswechslung dieser beiden Platten auf. Zudem schrieb sie dort: „Da zwischenzeitlich das Gerüst entfernt ist, können die anstehenden Arbeiten nur über die Wohnungen ausgeführt werden. Bitte setzen Sie sich mit Eigentümer und Mieter in Verbindung.“ Am 11. Februar 2022 wurden die von der Beklagten bemängelten Platten ausgetauscht. Die Arbeiten wurden abgenommen und es wurde hierüber ein Abnahmeprotokoll erstellt, für dessen Inhalt auf Anlage K 11 verwiesen wird. Die Beklagte überwies sodann am 28. Februar 2022 einen weiteren Betrag von 5.450,10 € an den Kläger. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Arbeiten schon vor dem Austausch der Acrylglasplatten abgenommen. Er ist der Auffassung, die Beklagte dürfe einen Skonto-Abzug nicht vornehmen. Zudem habe diese sich seit dem 3. September 2021 in Zahlungsverzug befunden und habe daher entsprechende Verzugszinsen zu zahlen. Das Forderungskonto weise 1.219,43 € aus - darunter 123,04 € an bis zum 7.3.2022 aufgelaufenen Zinsen auf die Hauptforderung. Mit der vorliegenden Klage, welche der Beklagten am 6.12.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Beklagte zunächst für eine Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 6.546,49 € in Anspruch genommen, davon 546,49 € Zug um Zug gegen Austausch der beiden Acrylglasplatten, jeweils nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2021. Mit Schriftsatz vom 6. April 2022 hat er den Rechtsstreit nach Austausch der Platten und Zahlung weiterer 5.450,10 € durch die Beklagte teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte zu verurteilen, 1.219,43 € zzg. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, von dem Rechnungsbetrag einen Betrag von 3% Skonto - mithin 1.096,39 € - einbehalten zu dürfen.