Beschluss
528 Qs 73/17
LG Berlin 28. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2017:1108.528QS73.17.00
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Leitsätze
Die Kommission für Jugendmedienschutz ist abschließend zuständig für die Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und entscheidet in diesem Zusammenhang auch über Ordnungswidrigkeiten. Dem steht es nicht entgegen, dass die Entscheidung der Kommission durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg als eigentliche Bußgeldbehörde ausgeführt wird. (Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kommission für Jugendmedienschutz ist abschließend zuständig für die Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und entscheidet in diesem Zusammenhang auch über Ordnungswidrigkeiten. Dem steht es nicht entgegen, dass die Entscheidung der Kommission durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg als eigentliche Bußgeldbehörde ausgeführt wird. (Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2017 ist zulässig und wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie gleichwohl keinen Erfolg. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht das Verfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt, da vor Erlass des Bußgeldbescheides am 4. November 2016 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Ausgangspunkt der hiesigen Entscheidung war dabei zunächst das Schreiben der Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden nur „KJM“ genannt) vom 3. Mai 2016 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (im Folgenden nur „mabb“ genannt). Dieses Schreiben stellt nach Auffassung der Kammer eine Anordnung der Vernehmung des Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldermittlungsverfahrens dar und führte zu einer Unterbrechung sowie einem sich daran anschließenden Neubeginn der sechsmonatigen Verjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 OWiG i. V. m. § 24 Abs. 7 JMStV). Das Schreiben vom 3. Mai 2016 ist dabei der KJM als Urheberin zuzurechnen, wovon auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründung ausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Briefkopf ein Hinweis auf die ALM GbR befindet. Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten der Bundesrepublik Deutschland GbR (im Folgenden nur „ALM“ genannt) ist ein Zusammenschluss sämtlicher Landesmedienanstalten zur Erfüllung ihrer gemeinschaftlich zugewiesenen Aufgaben. Ihr zugeordnet ist nach § 3 ALM-Statut i. V. m. § 35 Abs. 2 Nr. 4 RStV auch die KJM als Gremium, wobei die KJM unter dem Logo „die Medienanstalten“ auftritt (§ 1 Abs. 7 ALM-Statut). Organisiert und koordiniert wird die KJM – neben anderen Gremien und Organen – durch die von der ALM eingerichtete Gemeinsame Geschäftsstelle (§ 35 Abs. 7 RStV i. V. m. § 7 ALM-Statut), die in diesem Zusammenhang u. a. Schreiben der KJM ausfertigt und versendet. Bei dem Schreiben vom 3. Mai handelt es sich 2016 um eine Anordnung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Kompetent für die Anordnung war die KJM. Diese ist nach § 16 Satz 1 JMStV abschließend zuständig für die Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und entscheidet in diesem Zusammenhang auch über Ordnungswidrigkeiten (§ 16 Satz 2 Nr. 9 JMStV). Dem steht es nicht entgegen, dass die Entscheidung der KJM durch die mabb als eigentliche Bußgeldbehörde ausgeführt wird (§ 14 Abs. 2 JMStV i. V. m. § 60 Abs. 1, Abs. 2 MStV), denn hierbei handelt es sich um einen bloßen Umsetzungsakt der bereits von der KJM getroffenen, bindenden Entscheidung. Hierfür spricht im konkreten Fall, dass die mabb sowohl anfänglich, d. h. mit Beschlussvorlage vom 2. März 2016 (S. 4, 1. Absatz), als auch nach der Anhörung, d. h. mit Beschlussvorlage vom 2. Juli 2016 (S. 1, S. 9), der Auffassung war, dass kein Bußgeldverfahren angezeigt sei und diese Empfehlung durch die KJM korrigiert wurde. Da die Anordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG weder dem Betroffenen zur Kenntnis gelangen, noch sonst in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung treten muss (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1974, 1 StR 283/74, NJW 1974, 1977), ist für sich genommen schon der Ausdruck des Schreibens vom 3. Mai 2016 als Anordnung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu verstehen (hierzu Graf, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 33 Rn. 31 m. w. N.). Gegen die von der Kammer getroffene Einordnung des Schreibens vom 3. Mai 2016 ließ sich nicht anführen, dass sich am 20. April 2016 lediglich eine „Prüfgruppe“ mit der verfahrensgegenständlichen Episode beschäftigt hat. Zwar ist in Bezug auf die innere Struktur der KJM in der Tat zwischen Prüfausschüssen – sie können bei Einstimmigkeit auch anstelle des Plenums der KJM entscheiden (§ 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV) – und Prüfgruppen – sie arbeiten die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM) – zu unterscheiden, allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Das Schreiben vom 3. Mai 2016 wurde ersichtlich durch die KJM und nicht lediglich durch eine Prüfgruppe versandt. In der Folge hat sich die KJM die Empfehlung der Prüfgruppe vom 20. April 2016 spätestens am 3. Mai 2016 zu Eigen gemacht und eine darauf basierende Anordnung gegenüber der mabb getroffen. Diese Bewertung ist auch konsistent, da der mabb sonst die Möglichkeit eröffnet wäre, die Verjährungsfrist des § 24 Abs. 7 JMStV künstlich durch reine Vorprüfungen der Prüfgruppe der KJM zu verlängern, gleichwohl sie schon zu einem früheren Zeitpunkt weiß, dass ein Bußgeldermittlungsverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag einzuleiten sein wird. Dieses sichere Wissen um einen insoweit ermittelten Verstoß hat die Bußgeldbehörde jedoch zeitnah mit dem Betroffenen zu teilen, damit diese adäquaten Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet bleiben. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Schreibens vom 3. Mai 2016, wo bereits eingangs klargestellt wird, „dass in der 26. Präsenzprüfung Rundfunk der KJM (3. Amtsperiode) am 20.04.2016 das nachstehende Rundfunkangebot im Zuständigkeitsbereich der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geprüft und ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) festgestellt wurde.“. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Sachverhalt – aus Sicht der Bußgeldbehörde – ermittelt und die Betroffene anzuhören. Es ist nicht ersichtlich, warum das darauf folgende interne Zuwarten der Bußgeldbehörde zu einer Verlängerung der Verjährung führen soll. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut der Anordnung vom 3. Mai 2016 durchaus höflich und zurückhaltend gewählt ist („[...] werden Sie hiermit gebeten [...]“). Gleichwohl vermag auch dieser Duktus nicht darüber hinwegtäuschen, dass es letztlich die – das Schreiben absendende – KJM war, die abschließend über die Frage der Ordnungswidrigkeit nach dem JMStV entscheidet, selbst wenn sie sich hierfür der mabb bedient. Auf die am 31. Mai 2016 erfolgte Anhörung des Betroffenen im Ermittlungsverfahren kommt es daher nicht mehr an, da die Varianten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG in einem Alternativverhältnis zueinander stehen und zugunsten des Betroffenen die zeitlich früheste Maßnahme die Unterbrechungswirkung und den darauf folgenden Neubeginn der Verjährung auslöst (§ 33 Abs. 3 OWiG). II. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.