Urteil
27 O 367/22
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1117.27O367.22.00
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Leitsätze
1. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden (sog. rhetorische Frage), bilden Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind.(Rn.25)
2. Wird der Empfänger einer E-Mail nach seiner Bewertung zu einem Umstand - zu einer laut der E-Mail feststehenden Tatsache - befragt, dann stellt diese Äußerung eine Tatsachenbehauptung dar.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.9.2022 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner untersagt wird, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, soweit unterstrichen,
in Bezug auf den Antragsteller
zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,
„[...] den Umstand, dass sich ... ...x als Anwalt des XX anscheinend (weiterhin) mit ... ...x privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des XXX zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte [...]“
wie geschehen in einer E-Mail vom 26.08.2022 an den ....
2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden (sog. rhetorische Frage), bilden Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind.(Rn.25) 2. Wird der Empfänger einer E-Mail nach seiner Bewertung zu einem Umstand - zu einer laut der E-Mail feststehenden Tatsache - befragt, dann stellt diese Äußerung eine Tatsachenbehauptung dar.(Rn.27) (Rn.28) 1. Die einstweilige Verfügung vom 12.9.2022 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Antragsgegner untersagt wird, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, soweit unterstrichen, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, „[...] den Umstand, dass sich ... ...x als Anwalt des XX anscheinend (weiterhin) mit ... ...x privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des XXX zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte [...]“ wie geschehen in einer E-Mail vom 26.08.2022 an den .... 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 19.09.2019 gemäß §§ 935, 936, 925 Abs. 2 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestätigen. I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da die angegriffene Äußerung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit des Antragsgegners zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08 - juris, Rn. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - juris, Rn. 14 m.w.N.). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m.w.N.). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris, Rn. 14 m.w.N.). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt, insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - juris, Rn. 14 m.w.N.). In der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne dabei von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - juris, Rn. 13 f.). Nach den vom BVerfG (NJW 1992, 1442 [1443 f.]) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern haben eine eigene semantische Bedeutung. Zu beachten ist, dass nicht jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu betrachten ist. Insofern ist zwischen Fragen und Fragesätzen zu unterscheiden. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kann Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muss daher gegebenenfalls mithilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muss seine Wahl begründen. 2. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Schutzinteresse des Antragstellers das Informations- und Unterhaltungsinteresse des Antragsgegners. Bei der streitbefangenen Äußerung handelt es sich nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers um eine Tatsachenbehauptung. In der E-Mail des Antragsgegners heißt es wörtlich: „Wie bewerten Sie den Umstand, dass sich ... ... als Anwalt des ... anscheinend (weiterhin) mit ...x ... privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des ... zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte?“. Die Empfängerin der E-Mail wird ausdrücklich nach ihrer Bewertung des Umstandes gefragt, dass sich der Antragsteller anscheinend (weiterhin) mit ... ... trifft. Nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers enthält dieser als Frage formulierte Satz die Aussage, dass sich der Antragsteller weiterhin mit ... ... trifft. Dies folgt insbesondere aus dem Wort „Umstand“ und aus der Verwendung des Indikativs. Die Empfängerin der E-Mail wird klar nach ihrer Bewertung zu einem Umstand - zu einer feststehenden Tatsache - befragt. Dass die Frage das Wort „anscheinend“ enthält, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da allein die Verwendung des Wortes „anscheinend“ die klar getroffene Aussage, dass sich der Antragsteller mit Frau ... trifft, nicht in Frage zu stellen vermag. Wird eine Behauptung mit dem einschränkenden Zusatz versehen, wie das Behauptete stehe nur „offenbar“ fest, ist dies unerheblich (BGH v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, AfP 2008, 381 Rz. 18 - BKA gegen Focus; Löffler/Steffen, § 6 LPG Rz. 93.). Auch Floskeln wie „…sollen angeblich“ vermögen an einem vorhandenen Tatsachencharakter nicht unbedingt etwas zu ändern (BGH v. 27.5.1986 - VI ZR 169/85, MDR 1987, 44). Vorliegend wird die Empfängerin der E-Mail gerade nicht darauf hingewiesen, wie der Antragsgegner zu seiner Aussage kommt und welche Bedeutung dem Wort „anscheinend“ zukommt. Aus gleichen Gründen führt die Verwendung des Wortes „anscheinend“, anders als der Antragsgegner meint, auch nicht zu einer Verdachtsäußerung. Ferner wird der Empfänger auch nicht danach gefragt, ob der mitgeteilte Umstand zutreffend sei, sondern er wird eindeutig allein nach einer Bewertung dieses Umstandes gefragt. Eine Überprüfung der genannten Tatsache war gerade nicht Gegenstand der geäußerten Frage. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung unwahr ist. Die Äußerung ist auch geeignet, das Ansehen des Antragstellers ganz erheblich zu schädigen. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt für den ... tätig. Ein Treffen mit Frau ...x nach ihrer Abberufung durch den Rundfunkrat des ... am 15.08.2022 könnte daher unabhängig von der berufsrechtlichen und strafrechtlichen Relevanz zu einer erheblichen Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant führen. Ein das Schutzinteresse der Antragsteller überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kundgabe unwahrer Tatsachenbehauptungen im Rahmen der Bewertung ist nicht gegeben. 3. Durch die Versendung der E-Mail an den ... hat der Antragsgegner die streitgegenständliche Äußerung verbreitet. Ferner hat er sie auch behauptet. Ein Behaupten geschieht durch eine gegenüber Dritten erfolgende Aussage über einen oder mehrere Rechtsträger, die eine eigene Erkenntnis oder eigene Mitteilung enthält (RGSt 38, 368; BGH, GRUR 1966, 653). Ob das Mitgeteilte selbst ermittelt bzw. wahrgenommen oder von dritter Seite erfahren ist, bleibt sich grundsätzlich gleich. Der Antragsgegner hat sich die Äußerung „der Redaktion“ auch zu eigen gemacht. Zwar schreibt der Antragsgegner in der Einleitung zu den Fragen in seiner E-Mail vom 26.08.2022 „... weitere Fragen der Redaktion, die ich Ihnen hiermit übermitteln darf“, was zunächst als eine Distanzierung des Antragsgegners verstanden werden könnte, im Anschluss an die Fragen bezieht sich der Antragsgegner hingegen ausdrücklich selbst wieder in den Kreis der Fragenden ein, wenn er schreibt „Wir fordern Sie auf, bis [...] auf die noch offenen Fragen zu antworten“. Selbst wenn man die Einleitung „Fragen der Redaktion“ als Distanzierung verstehen wollte, so wird diese durch die gemeinsame Aufforderung der Beantwortung wieder relativiert. II. Die Wiederholungsgefahr war aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten. Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 -, juris - Rn. 9). Vorliegend ist eine solche Erklärung im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht erfolgt. Auch tatsächlich besteht die Wiederholungsgefahr fort, da der Antragsgegner selbst vorträgt, dass die Redaktion, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt laufend unterstützt, zur ...-Affäre weiter recherchiert und weitere Berichte veröffentlicht. III. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts ist das im Äußerungsrecht der Fall, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung gewartet wird (vgl. KG, Beschluss v. 02.11.2015, 10 W 35/15, juris-Rn. 2). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Die streitgegenständliche E-Mail datiert vom 26.08.2022; der Verfügungsantrag ist am 09.09.2022 bei Gericht eingegangen. Ferner hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund durch verzögertes Handeln auch nicht selbst wiederlegt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.10.2022 - 1 BvR 1846/22, Rn. 27) beziehen sich nicht auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, sondern auf die Unverzüglichkeit der Antragstellung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht Voraussetzung für das ausnahmsweise Absehen von einer Anhörung ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt, aktuell auch des .... Der Antragsgegner ist Justiziar des A. S. Verlags, der u.a. verantwortlich ist für die Print-Ausgabe der xxx-Zeitung und die Online-Portale ... App, xxx mobil und xxx.de. Die ...x ... ... GmbH, eine Tochtergesellschaft der ... ... SE, berichtete ausführlich über Vorgänge beim ... und in dessen Führungsriege und stieß eine breite Berichterstattungswelle, auch durch andere Redaktionen der ... ...x SE, an. ... ... wurde am 15. August 2022 als ...-Intendantin abberufen und vom ... am 22. August 2022 fristlos entlassen. Der Antragsgegner unterstützt in seiner Funktion als Justiziar der ... ... SE unter anderem die Redaktion der von der ... ... SE verlegten x-Zeitung regelmäßig in der (Vorbereitung der) Durchsetzung presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber öffentlichen Stellen. Mit folgender E-Mail vom 26.08.2022 wandte sich der Antragsgegner als Justiziar an den ... nachdem der ... auf vorherige Anfragen der Redakteure - aus Sicht des Antragsgegners nicht ausreichend - geantwortet hatte: Anm.: Hier eingefügte Texte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2022 ließ der Antragsteller den Antragsgegner abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage AST 3). Auf Antrag des Antragstellers hat die Kammer mit Beschluss vom 12.09.2022 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, soweit unterstrichen, untersagt worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, „[…] den Umstand, dass sich ... ... als Anwalt des ... anscheinend (weiterhin) mit ... ... privat trifft, die in der gesamten Angelegenheit von Anfang an den Interessen des ... zuwiderlaufende Interessen gehabt haben dürfte […]“ wie geschehen in einer E-Mail vom 26.08.2022 an den .... Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt vor, die Xxx-Redaktion habe in der Woche des 22. Augusts 2022 von einem glaubwürdigen Informanten Hinweise darauf erhalten, dass der Antragsteller und ... ... nicht nur während ... Amtszeit beim ... im Lokal „... ...“ essen gewesen seien, sondern auch noch in der Woche des 22. Augusts 2022 und damit nach ...x Abgang beim .... Ferner habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Tatsächlich stelle die hier streitgegenständliche, in Wahrnehmung berechtigter (Recherche-)Interessen der Xxx-Redaktion i.S.d. § 193 StGB, Art. 5 GG durch den Antragsgegner in seiner E-Mail vom 26. August 2022 an die Pressestelle des ... übersandte offene (vgl. „anscheinend“) Frage schon keine (nicht erweislich wahre) Tatsachenbehauptung dar. Wollte man die Frage gleichwohl als Tatsachenbehauptung missverstehen, so handele es sich allenfalls um eine Verdachtsäußerung („anscheinend“). Für diese könnten im Rahmen einer ergebnisoffenen, nicht-öffentlichen Recherche im Vorfeld einer möglichen öffentlichen Berichterstattung nicht dieselben Maßstäbe gelten, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine Verdachtsberichterstattung durch die Presse in der Öffentlichkeit aufgestellt habe, da anderenfalls jede Recherchearbeit zu sensiblen Vorgängen nahezu unmöglich werde und zu einem gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit führe. Ferner habe er die streitgegenständliche Aussage allenfalls verbreitet, keinesfalls aber veröffentlicht und selbst behauptet. Hinsichtlich eines „Veröffentlichens“ und „Behauptens“ habe daher schon keine Wiederholungs- und auch keine Erstbegehungsgefahr bestanden. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe sich durch tatsächliches Handeln selbst widerlegt: Er habe den Antragsgegner zunächst mit äußerst knappen Fristen per Email abmahnen lassen, um dann mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch eine ganze Woche zuzuwarten. Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.09.2022 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.9.2022 zu bestätigen, m.d.M., dass die Worte „veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen“ im Tenor zu 1) entfallen. Er trägt vor, der Antragsgegner bitte mit seiner gestellten Frage um die Bewertung eines bestimmten Sachverhalts, nämlich eine Bewertung des Umstandes, dass er sich weiterhin mit ... ... treffe. Die Darstellung des Umstandes sei keine Frage, sondern klar eine Tatsachenbehauptung, nach dessen Bewertung sodann gefragt werde. Der Begriff „anscheinend“ nehme der Aussage ebenfalls nicht den Tatsachencharakter. Die Unwahrheit sei auch besonders gravierend, da ihm Parteiverrat unterstellt werde. Ferner erfolge dieser Vorwurf gerade gegenüber seiner Mandantschaft, sodass dieser besonders geeignet sei, das jeweilige Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.