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Urteil

27 O 195/21

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1216.27O195.21.00
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Leitsätze
1. Sexistisch-diffamierende Äußerungen über eine Politikerin in der Glosse einer Zeitung verletzen diese in ihrer Menschenwürde und lassen die Zahlung einer Geldentschädigung geboten erscheinen.(Rn.34) 2. Wenn es ersichtlich ist, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht etwa ein Versehen ist, sondern den Beklagten vielmehr an einer fortlaufenden Verächtlichmachung der Politikerin gelegen war, dann ist von einem schweren Verschulden auszugehen, das zulasten der Beklagten Berücksichtigung finden muss. Überdies erscheint vor diesem Hintergrund unter Präventionsgesichtspunkten die Zubilligung einer Geldentschädigung in besonderer Weise angezeigt.(Rn.37) 3. Der mit der einstweiligen Verfügung erwirkte Unterlassungstitel ist allein nicht ausreichend, um eine angemessene Genugtuung zu verschaffen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet vielmehr die Zubilligung einer Geldentschädigung.(Rn.40) 4. Eine Anspruchshöhe von 10.000,00 € ist in Anbetracht der Umstände angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sexistisch-diffamierende Äußerungen über eine Politikerin in der Glosse einer Zeitung verletzen diese in ihrer Menschenwürde und lassen die Zahlung einer Geldentschädigung geboten erscheinen.(Rn.34) 2. Wenn es ersichtlich ist, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht etwa ein Versehen ist, sondern den Beklagten vielmehr an einer fortlaufenden Verächtlichmachung der Politikerin gelegen war, dann ist von einem schweren Verschulden auszugehen, das zulasten der Beklagten Berücksichtigung finden muss. Überdies erscheint vor diesem Hintergrund unter Präventionsgesichtspunkten die Zubilligung einer Geldentschädigung in besonderer Weise angezeigt.(Rn.37) 3. Der mit der einstweiligen Verfügung erwirkte Unterlassungstitel ist allein nicht ausreichend, um eine angemessene Genugtuung zu verschaffen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet vielmehr die Zubilligung einer Geldentschädigung.(Rn.40) 4. Eine Anspruchshöhe von 10.000,00 € ist in Anbetracht der Umstände angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.(Rn.41) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und in tenorierter Höhe begründet. A. Der Klägerin steht ein Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. A. Die Beklagten, insbesondere auch der Beklagte zu 2), sind passivlegitimiert. Der Beklagte zu 2) wird als Herausgeber und verantwortlicher Redakteur in Anspruch genommen. Als solcher haftet er jedenfalls dann, wenn er konkrete Einflussnahmemöglichkeiten auf den Inhalt der Veröffentlichung hat (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Rn. 14.62 f.; Weyhe, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, § 6 Rn. 150 ff.; Specht-Riemenschneider, in: BeckOGK, § 823 BGB Rn. 1591 f.). Dem ist der Beklagte zu 2) nicht entgegengetreten. Nach § 840 BGB haften die Beklagten als Gesamtschuldner. A. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zum Nachfolgenden instruktiv BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237-270, juris-Rn. 38) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Grundrechte des Äußernden unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Denn der Gedanke, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, ist in solchen Fällen gerade nicht einschlägig (BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14-, BGHZ 206, 347-365, juris-Rn. 38; BGH, Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11 -, juris-Rn. 15). A. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Im Urteil vom 03.12.2020 zum Az. 27 O 388/20, mit dem die einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) bestätigt wurde, hat die Kammer ausgeführt: „Bei dem streitgegenständlichen Artikel handelt es sich erkennbar um eine Glosse, d.h. um einen satirischen Text, der mit den Stilmitteln der Übertreibung als Überhöhung oder der Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde hinein, arbeitet. Der Artikel findet sich auf der Seite 11, die den Titel „Blackbox“ trägt und aus insgesamt 9 kurzen Beiträgen besteht, die sämtlich erkennbar nicht ganz ernst gemeint sind. Bei dem streitgegenständlichen Beitrag wird der satirische Charakter z.B. durch die Wortwahl „Resignierender Bürgermeister“ statt „Regierender Bürgermeister“ deutlich. Die Glosse steht in ihrer Eigenschaft als Satire grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wobei ihr tatsächlicher Gehalt gegenüber den wertenden Elementen deutlich zurücktritt, so dass sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199-213, Rn. 36). Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist bei der rechtlichen Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand erforderlich, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369; 86, 1; BGHZ 143, 199). Dieser "Aussagekern" und seine sogenannte Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber betroffenen Personen enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen (BVerfGE 75, 369 OLG München, Beschluss vom 06. Februar 2013 - 18 W 206/13 -, Rn. 13, juris). Die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen findet ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199-213, Rn. 38). Diese Grenze wird vorliegend durch die gewählte Form der Überspitzung überschritten. Die angegriffene Äußerung „Befreundete Journalistinnen haben bislang nur den G-Punkt als Pluspunkt feststellen können in der Spezialdemokratischen Partei der alten Männer“ folgt in dem Beitrag auf die Frage, was im Konkurrenzkampf um einen Wahlkreis für die Bundestagswahl mit Michael Müller für die Antragstellerin spreche. Der Aussagekern der angegriffenen Äußerung ist damit, die weibliche Sexualität der Antragstellerin sei das einzige, was im Konkurrenzkampf mit Michael Müller für sie spreche. Dabei steht der G-Punkt (eine nach dem deutschen Arzt Ernst Gräfenberg benannte Zone in der vorderen Vaginalwand, die bei sexueller Stimulation anschwillt und teilweise als erogen empfunden wird) für die weibliche Sexualität. Dies beinhaltet die Kritik, dass politisch für sie nichts spreche. Der Aussagekern ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin werden hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise verletzt. Eine unzulässige Kundgabe der Missachtung gegenüber der Person der Antragstellerin kann hierdurch nicht festgestellt werden. Etwas anderes gilt jedoch für die satirische Einkleidung, die darin besteht, dass statt von dem weiblichen Geschlecht der Antragstellerin von ihrem G-Punkt die Rede ist und es weiter heißt, dass befreundete Journalistinnen diesen als einzigen Pluspunkt festgestellt hätten. Die Antragsgegnerin verschiebt durch diese überspitzte Darstellung die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Antragstellerin als Politikerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kernbereich der Privatsphäre der Antragstellerin, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Die satirische Einkleidung ist extrem sexistisch und reduziert die Antragstellerin auf einem Sexobjekt. Damit zielt die Antragsgegnerin darauf ab, der Antragstellerin nicht nur als Politikerin und damit öffentliche Person, sondern losgelöst von ihrem politischen Handeln jeden Achtungsanspruch auch als private Person abzusprechen. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Antragstellerin durch die satirische Äußerung „Befreundete Journalistinnen haben bislang nur den G-Punkt als Pluspunkt feststellen können …“ verletzt daher die Menschenwürde der Antragstellerin. Gerade die Darstellung sexuellen Verhaltens, das beim Menschen auch heute noch zum schutzwürdigen Kern seines Intimlebens gehört, dient dazu den Betroffenen als Person zu entwerten, ihn seiner Würde als Mensch zu entkleiden. Mit einer entsprechenden Darstellung wird der Betroffenen in einer Weise missachtet, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen muss (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369-382, Rn. 24). Gleiches muss gelten, wenn eine Äußerung derart eng mit der Darstellung sexuellen Verhaltens verknüpft ist, wie die vorliegende Äußerung über die von Dritten festgestellten Vorzüge des G-Punkts der Antragstellerin. Daher verletzt auch unter Berücksichtigung der der Satire immanenten Übertreibung die Äußerung, die erogene Gräfenberg-Zone in der Vagina der Antragstellerin sei laut Feststellung befreundeter Journalistinnen das einzige, was für die Antragstellerin gegenüber Michael Müller spreche, die Menschenwürde der Antragstellerin.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer auch für den vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich fest. Die untersagte Äußerung verletzt die Klägerin in ihrer Menschenwürde; es handelt sich damit um einen Eingriff von besonders erheblicher Tragweite. Auch die weiteren Umstände lassen die Zahlung einer Geldentschädigung geboten erscheinen. Als Beweggrund der Beklagten für die Veröffentlichung kommt ersichtlich allein die Diffamierung der Klägerin in Betracht. Dies zeigt sich auch am Verhalten der Beklagten im Hinblick auf den Schriftsatz vom 08.10.2020, mit der die Beklagten eine nicht ernstliche Unterlassungserklärung abgaben. Die Kammer hat im Urteil vom 03.12.2020 zum Az. 27 O 388/20 dazu ausgeführt: „Der Einschub der Erklärung ohne jegliche Kenntlichmachung innerhalb der Wiedergabe eines Urteils, dass in keinem rechtlichen Bezug zu dem Unterlassungsbegehren steht, lässt bereits erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung aufkommen. Denn die Form der Abgabe der Erklärung war bewusst darauf angelegt, dass sie vom Unterlassungsgläubiger nicht gesehen wird, was im krassen Widerspruch zur Intention einer ernstgemeinten strafbewehrten Unterlassungserklärung steht, mit der der Unterlassungsschuldner erreichen will, dass der Unterlassungsgläubiger seinen Anspruch nicht prozessual durchsetzt. Hinzu kommt, dass die Erklärung einen Einschub mit einer Begründung für ihre Abgabe enthält, der zum einen durch Ironie und gesetzter Anführungsstriche mehrfach zum Ausdruck bringt, dass das Begehen der Antragstellerin nicht ernst genommen wird, und zum anderen von seinem Aussagegehalt mehrdeutig ist.“ Daraus wird ersichtlich, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht etwa ein Versehen, sondern den Beklagten vielmehr an einer fortlaufenden Verächtlichmachung der Klägerin gelegen war. Es ist mithin von einem schweren Verschulden auszugehen, das zulasten der Beklagten Berücksichtigung finden muss. Überdies erscheint vor diesem Hintergrund unter Präventionsgesichtspunkten die Zubilligung einer Geldentschädigung in besonderer Weise angezeigt. In die Abwägung einzustellen ist ferner die Nachhaltigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die auf den „G-Punkt“ bezugnehmende Formulierung wurde in den sozialen Netzwerken - von den Beklagten unbestritten - aufgegriffen und fortgeführt und bleibt damit auf Dauer mit der Klägerin verknüpft. Es kann die Beklagten auch nicht entlasten, dass die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten öffentlich auf die rechtswidrige Äußerung hingewiesen und damit selbst in gewissem Umfang zur Verbreitung beigetragen haben. Insoweit hält die Kammer die von der Rechtsprechung für sogenannte Herausforderungsfälle entwickelten Maßstäbe für anwendbar. Demnach „kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist“ (BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 -, BGHZ 192, 261-269, juris-Rn. 8). Die Klägerin hat am 28.09.2020 über ihren Twitter-Account auf ihr juristisches Vorgehen gegen die streitgegenständliche Äußerung hingewiesen. Durch einen solchen Beitrag wird die Öffentlichkeit für sexistisch-diffamierende Äußerungen sensibilisiert, gleichzeitig wird aufgezeigt, dass solche Äußerungen juristische Konsequenzen nach sich ziehen können. Dadurch können über den konkreten Fall hinaus Schädiger abgeschreckt und Geschädigte ermutigt werden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinzunehmen, sondern sich rechtlich dagegen zur Wehr zu setzen. So verstanden liegt dem Tweet der Klägerin eine durchaus billigenswerte Motivation zugrunde. Gleiches gilt für den Twitter-Beitrag der Kanzlei Schertz Bergmann vom 29.10.2020, mit dem die erwirkte einstweilige Verfügung öffentlich gemacht wurde; damit wurde deutlich gemacht, dass es sich auch nach Auffassung eines staatlichen Gerichts um eine rechtswidrige Äußerung handelte. Der Zurechnung steht auch nicht entgegen, dass die Veröffentlichungen durch die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten ohne Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung möglich gewesen wären. Ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Äußerung wäre die Auseinandersetzung für den Leser nicht in gleicher Weise nachvollziehbar und daher deutlich weniger eindrücklich gewesen. Nicht in die Abwägung einzustellen waren die von der Klägerin vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen. Hier ist nicht hinreichend konkret dargelegt, inwiefern sich tatsächlich im Einzelnen Schlafstörungen und Angstzustände zeigten. Eine Vernehmung des als Zeugen benannten Ehemanns der Klägerin stellte sich daher als bloße Ausforschung dar. Die Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der mit der einstweiligen Verfügung erwirkte Unterlassungstitel allein ist nicht ausreichend, um der Klägerin angemessene Genugtuung zu verschaffen. Eine Richtigstellung kann die Klägerin mangels in Rede stehender Tatsachenbehauptung ebenfalls nicht verlangen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gebietet vielmehr die Zubilligung einer Geldentschädigung. Eine Anspruchshöhe von 10.000,00 € erachtet die Kammer in Anbetracht der dargelegten Umstände als angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auszugleichen. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu den Äußerungen „Puff-Politiker“ (KG, Urteil vom 27. Juli 2007 - 9 U 211/06 -) und „Menschenkarikatur“ (LG Berlin, Urteil vom 15. August 2013 - 27 O 183/13 -), für die jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen wurde, sind nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ist die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung in drei Berichten an drei aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht worden. Das Kammergericht stellte daher entscheidend darauf ab, dass dem dortigen Kläger als Etikett „Puff-Politiker“ gleichsam kampagnenartig verliehen wurde. Von einer solchen Kampagne, die anspruchserhöhend zu berücksichtigen ist, kann vorliegend angesichts der einmaligen Veröffentlichung der Äußerung nicht ausgegangen werden. Dem ebenfalls in Bezug genommenen Urteil der Kammer vom 15.08.2013 liegt die folgende Äußerung zugrunde: „Buchautor T. S., den man, und das nur in Klammem, auch dann eine ..., ..., ... Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten.“ Dem Betroffenen öffentlich den Tod zu wünschen und dabei auf (vermeintliche) körperliche Gebrechen zu rekurrieren, geht im Ausmaß der Würdeverletzung noch wesentlich über die vorliegend zu beurteilende Äußerung hinaus. Die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 04. Februar 2004 - 3 U 168/03 -, mit der das Gericht eine Geldentschädigung von 70.000,00 € ausurteilte, bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die im vorliegenden Fall angemessene Entschädigungshöhe. Dort wurde eine Minderjährige von einem Fernsehsender wiederholt in die Nähe der Pornobranche gerückt. Unstreitig musste diese sich nach Belästigungen durch Mitschüler, anonyme Anrufe und in der Öffentlichkeit in therapeutische Behandlung begeben. Eine solche Schwere der Beeinträchtigung ist hier von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch angesichts der Umstände nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Geldentschädigung. Die Klägerin ist Staatssekretärin in der Berliner Senatskanzlei. Die Beklagte zu 1) verlegt die Monatszeitschrift „...“. Der Beklagte zu 2) ist Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift. In der Ausgabe Nr. 10/2020 auf Seite 11 der Zeitschrift wurde zusammen mit einem Bildnis der Antragstellerin der nachfolgende Beitrag zu ihrer Person veröffentlicht (Anlage K2): … Die Klägerin ließ die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2020 zur Unterlassung auffordern (Anlage K3). Die Beklagten reagierten u.a. mit dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben. Die Abmahnung teilte sie am selben Tag öffentlich über ihren Twitter-Account; der Beitrag erhielt über 7.000 Likes. Auf Antrag der Klägerin erließ die Kammer mit Beschluss vom 22.10.2020 zum Az. 27 O 388/20 eine einstweilige Verfügung (Anlage K5), mit der der Beklagten zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, „in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und /oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: ‚Befreundete Journalistinnen haben bislang nur den G-Punkt als Pluspunkt feststellen können in der Spezialdemokratischen Partei der alten Männer.‘ wie in „...“, Ausgabe 10/2020, auf der Seite 11 geschehen.“ Am 29.10.2020 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die einstweilige Verfügung über ihren eigenen Twitter-Account öffentlich. Mit Urteil vom 03.12.2020 wurde die einstweilige Verfügung bestätigt (Anlage K6). Mit anwaltlichem Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € auf (Anlage K7). Die Klägerin meint, ihr stünden gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, da sie durch die untersagte Äußerung in schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei; die Formulierung reduziere sie in die Menschenwürde verletzender Weise auf ein reines Sexualobjekt. Sie habe infolge der Veröffentlichung psychische Beeinträchtigungen in Form von Schlafstörungen und Angstzuständen erlitten. Da sie gläubige Muslima sei und im Islam konservative Ansichten zur Sexualität vorherrschten, seien die Auswirkungen für sie in ihrem Familienkreis besonders groß. Dies hätten die Beklagten bewusst ausgenutzt, um einen möglichst großen Verletzungserfolg zu erzielen. Den Beklagten sei zudem erkennbar in keiner Weise an Wiedergutmachung gelegen. Sie werde vielmehr fortlaufend diffamiert. Dies müsse wegen der Präventionswirkung der Geldentschädigung berücksichtigt werden. Die untersagte Äußerung werde ferner in den sozialen Netzwerken aufgegriffen und fortgeführt; insbesondere aus dem rechten politischen Spektrum sei sie Beschimpfungen, Verleumdungen, Diffamierungen und Hass-Bekundungen ausgesetzt. Die Äußerung habe damit eine besonders nachhaltige Wirkung gezeigt. Dies sei den Beklagten zurechenbar. Einziger Beweggrund sei zudem eine chauvinistische Herabwürdigung gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 15.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit betragen sollte. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Klägerin habe zu Recht als inkompetent kritisiert werden dürfen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, ihre Stelle aufgrund ihres Geschlechts erhalten zu haben. Es habe sich zudem um eine satirische Äußerung gehandelt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Äußerung von der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten selbst auf Twitter verbreitet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.