Beschluss
27 O 433/19
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:1126.27O433.19.A.00
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Leitsätze
1. Einer Person (hier: einer Grünen-Politikerin) kann ein Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG gegen einen Kurznachrichtendienst (hier: Twitter) auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten zustehen, wenn eine Kurznachricht (Tweet) einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG enthält, indem durch ihn der Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht wird und ein Rechtsfertigungsgrund nicht ersichtlich ist.(Rn.2)
2. Dies kann der Fall sein, wenn der Tweet ein Falschzitat und eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, die geeignet ist, die Person verächtlich im Sinne des § 186 StGB zu machen.(Rn.7)
3. Ein Politiker begibt sich mit seinen Meinungen selbst in die Öffentlichkeit. Er muss sich daher auch verstärkt der Diskussion über seine Äußerungen stellen. In dieser Situation, in die er sich selbst begeben hat, muss er auch stark vereinfachte und drastische Einordnungen seiner politischen Haltung hinnehmen, ohne dass hierbei die Grenze der Strafbarkeit des Äußernden überschritten wird.(Rn.22)
4. In Bezug auf Tweets scheidet eine strafbare Beleidigung aus, wenn sich die verwendete Formulierungen (hier: "Abartige" und "perverses Pack") für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf den Antragsteller beziehen.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer wird teilweise abgeholfen:
Die Auskunftserteilung über folgende Daten des Twitter-Kontos @... ist zulässig:
Name des Nutzers,
E-Mail-Adressen des Nutzers,
Die IP-Adresse(n), die von dem Nutzer @... für das Hochladen der unter den dem Benutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),
IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto unter dem oben aufgelisteten Benutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Person (hier: einer Grünen-Politikerin) kann ein Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG gegen einen Kurznachrichtendienst (hier: Twitter) auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten zustehen, wenn eine Kurznachricht (Tweet) einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG enthält, indem durch ihn der Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht wird und ein Rechtsfertigungsgrund nicht ersichtlich ist.(Rn.2) 2. Dies kann der Fall sein, wenn der Tweet ein Falschzitat und eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, die geeignet ist, die Person verächtlich im Sinne des § 186 StGB zu machen.(Rn.7) 3. Ein Politiker begibt sich mit seinen Meinungen selbst in die Öffentlichkeit. Er muss sich daher auch verstärkt der Diskussion über seine Äußerungen stellen. In dieser Situation, in die er sich selbst begeben hat, muss er auch stark vereinfachte und drastische Einordnungen seiner politischen Haltung hinnehmen, ohne dass hierbei die Grenze der Strafbarkeit des Äußernden überschritten wird.(Rn.22) 4. In Bezug auf Tweets scheidet eine strafbare Beleidigung aus, wenn sich die verwendete Formulierungen (hier: "Abartige" und "perverses Pack") für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf den Antragsteller beziehen.(Rn.24) 1. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer wird teilweise abgeholfen: Die Auskunftserteilung über folgende Daten des Twitter-Kontos @... ist zulässig: Name des Nutzers, E-Mail-Adressen des Nutzers, Die IP-Adresse(n), die von dem Nutzer @... für das Hochladen der unter den dem Benutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt), IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto unter dem oben aufgelisteten Benutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt). 2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beteiligten vom 7. November 2019 insoweit Erfolg, als die Kammer ihr Auskunftsersuchen hinsichtlich des Tweets vom Nutzerkonto @... abgelehnt hat. 1. Soweit der Beschwerde abgeholfen wird, liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TMG für die Erteilung der datenschutzrechtlichen Erlaubnis vor. Der Tweet vom 2. Juli 2017, veröffentlicht unter dem Profil @..., enthält einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG, indem durch ihn der Tatbestand des § 186 StGB verwirklicht wird und ein Rechtsfertigungsgrund nicht ersichtlich ist. a. Der streitbefangene Tweet schreibt der Klägerin eine Äußerung zu, die sie so nicht gemacht hat. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.). In dem Tweet heißt es „[Name der Antragstellerin]: ,Ja zu Sex mit Kindern‘ […]“. Durch die Verwendung der Anführungszeichen, die nach dem Namen der Antragstellerin und einem Doppelpunkt folgen, geht der unbefangene Durchschnittleser davon aus, dass es sich bei der Äußerung „Ja zum Sex mit Kindern“ um ein wörtliches Zitat der Antragstellerin handelt. Es wird nicht lediglich der Eindruck erweckt, dass eine mehrdeutige Äußerung oder ein Verhalten der Antragstellerin im Rahmen einer bewertenden Stellungnahme betont wird. Vielmehr wird die Äußerung als eindeutige, so von der Antragstellerin tatsächlich abgegebene Erklärung dargestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin sich in der ihr durch den Tweet unterstellten Art und Weise geäußert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Antragstellerin in der Vergangenheit in einer Weise äußerte oder ein Verhalten zeigte, dem aus der Sicht des Inhabers des streitgegenständlichen Nutzerkontos das Verständnis innewohnt, das mit der angegriffenen Äußerung widergegeben ist. Es geht lediglich darum, dass selbst wenn es sich um eine bewertende Interpretation von Verhalten und Äußerungen der Antragstellerin handelt, dies nicht als solches kenntlich gemacht wurde. Der Tweet ist mithin als Falschzitat einzuordnen. b. Das mit dem Tweet verbreitete Falschzitat enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Klägerin verächtlich i. S. d. § 186 StGB zu machen. In einem Zitat liegt stets die Behauptung, die Äußerung sei mit dem wiedergebenden Inhalt gefallen. Allein aus dem Umstand, dass der Antragstellerin eine Erklärung als eindeutiges Statement in den Mund gelegten wird, die sie so nicht geäußert hat, lässt sich nicht per se auf eine Verwirklichung des Tatbestands des § 186 StGB schließen. Ob dieser erfüllt ist, richtet sich allein danach, ob die der Antragstellerin unterstellte Äußerung geeignet ist, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei der vorliegenden Äußerung ist dies der Fall. Mit dem Falschzitat wird der Antragstellerin unterstellt, sie habe ausdrücklich den sexuellen Kontakt mit Kindern befürwortet. Das Vornehmen oder Vornehmenlassen sexueller Handlungen an oder mit Personen im Alter bis zu vierzehn Jahren ist im deutschen Recht unter Strafe gestellt, vgl. §§ 176 ff. StGB. Darüber hinaus handelt es sich um ein Delikt, dass gesellschaftlich besonders verpönt und sozial stigmatisiert ist. Befürwortet eine Person Handlungen, die von den §§ 176 ff. StGB unter Strafe gestellt sind, und bagatellisiert damit den mit diesen Handlungen einhergehenden Unrechtsgehalt, muss sie sich nicht nur starker Kritik hierfür ausgesetzt sehen, sondern läuft auch Gefahr, in ihrem gesellschaftlichen Ansehen sowie sittlichem, personalem und sozialem Geltungswert erheblich und auf Dauer zu sinken. Dies gilt insbesondere für die Person der Antragstellerin, der als Politikerin hohe Bekanntheit und eine gewisse Vorbildfunktion zukommt, sodass die Zuschreibung der in der Äußerung enthaltenen Haltung, geeignet ist, einen schweren Schaden ihres Ansehens und ihrer sozialen Wertgeltung zuzufügen. c. Die Herausgabe der Bestandsdaten ist zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Antragstellerin gegen die ihr unbekannte Person, die den streitgegenständlichen Tweet verfasst hat, auch erforderlich im Sinne des § 14 Abs. 3 TMG. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auch auf Upload- und Zugriffszeitpunkte bezieht, ist die Erlaubnis jedenfalls gemäß § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift findet § 14 Abs. 2 bis 5 TMG entsprechende Anwendung auf die Übermittlung von Nutzungsdaten. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beauskunftung der IP-Adressen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche erforderlich ist. 2. Im Übrigen wird der Beschwerde der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdebegründung nicht abgeholfen. Es handelt sich insoweit um Meinungsäußerungen, die nicht die Schwelle zur Beleidigung im Sinne des § 185 StGB überschreiten und damit nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden. Allein eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer Weise, die einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, analog 1004 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG begründen würde, ist nach dem eindeutigen Verweis des § 14 TMG auf § 1 Abs. 3 NetzDG nicht ausreichend. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 2. September 2019 verwiesen. Es wird darüber hinaus unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Antragstellerin wie folgt ausgeführt: a. Bei der unter Ziffer 3 des Antrages angegriffenen Äußerungen handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, die nicht die Schwelle zur Beleidigung überschreitet. Für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, wo unter Berücksichtigung des Gesamtkontext für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten der fraglichen Äußerung deren Schwerpunkt liegt. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1; 90, 241; 124, 300 ). Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1991 – VI ZR 169/91). Es kann sich aber auch um eine Meinungsäußerung handeln, wenn das Anliegen des sich Äußernden erkennbar wird, die innere Haltung einer anderen Person zu bewerten (Soehring, § 14 Rn. 6). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, liegt der Schwerpunkt bei der mit dem Tweet verbreiteten Äußerung auf einer Bewertung der der Antragstellerin unterstellten Haltung. Indem der Nutzer oder die Nutzerin ihrer Äußerung das Wort „Pfui“ voranstellt, wird für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten deutlich, dass es sich um eine negative Kritik des Äußernden handelt. Zusätzlich untermauert wird dieser Eindruck durch die anschließende Verwendung des „Daumen runter“-Emojis, wodurch zusätzlich die Missbilligung der/des Äußernden ausgedrückt wird. Eine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Meinungsäußerung liegt vor. Ein solcher liegt in dem Zwischenruf der Antragstellerin in einer Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahr 1986. Zwar möchte die Antragstellerin ihren Zwischenruf auf die Frage eines CDU-Abgeordneten, wie ein anderes Mitglied der Fraktion Die Grünen zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen mit Kindern aufgehoben werden solle, mit den Worten „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“, als formale Richtigstellung der Frage des CDU-Abgeordneten verstanden wissen. Es handelt sich dabei aber um eine mehrdeutige Äußerung. Auch wenn die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag niemals für eine Legalisierung sexueller Handlungen mit Kindern gestimmt hat, so trägt sie auch nicht vor, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Äußerung öffentlich und ausdrücklich von den unzweifelhaft bestehenden Bestrebungen der Legalisierung von sexuellen Handlungen an Kindern innerhalb der Partei Die Grünen, distanziert habe. Ausdrücklicher Widerstand gegen Forderungen von Straffreiheit sexueller Handlungen mit Kindern erfolgte damals durch die sog. „Kreuzberger Frauen“. Dieser Gruppierung gehörte die Antragstellerin weder an noch solidarisierte sie sich öffentlichen mit ihr. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Einwurf der Antragstellerin geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt ihres Zwischenrufs den Beschluss der Grünen im Landesparlament Nordrhein-Westfalen unterstützt oder habe zumindest zwischen einvernehmlicher Sexualität mit Kindern und sexuellen Handlungen, bei denen Gewalt eingesetzt werde, unterschieden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt es auch nicht deshalb an einer hinreichenden Anknüpfungstatsache, weil die Nutzerin oder der Nutzer mit dem Nutzerkonto @blondie1950 mit ihrem bzw. seinem Tweet nicht ausdrücklich auf ein Verhalten der Antragstellerin durch Verlinkung eines bestimmten Inhalts Bezug genommen hat und der Tweet aus dem September 2016 stammt. Für eine Auseinandersetzung in der Sache ist es ausreichend, dass hinreichende Anknüpfungstatsachen bestehen. Von dem Äußernden kann nicht gefordert werden, dezidiert im Rahmen seiner Meinungsäußerung die Tatsachenlage zu schildern. Dies würde nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung des Ehrschutzes des von der Äußerung Betroffenen eine übermäßige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Äußernden zur Folge habe. Vorliegend ist darüber hinaus aufgrund der Bekanntheit der Antragstellerin sowie des Vorfalls, der die hinreichende Anknüpfungstatsache begründet, davon auszugehen, dass einem unbefangenen Durchschnittsleser der Zusammenhang bekannt ist, auf den sich der Tweet bezieht. Die Meinungsäußerung überschreitet auch nicht die Schwelle zur strafbaren Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Das Recht der freien Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich auch überspitzt und polemisch formulierte Wertungen der politischen Haltung eines anderen. Vorliegend ist die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Vorliegend geht es jedoch gerade um die Auseinandersetzung mit der Haltung einer Politikerin zur sexualisierten Gewalt an Kindern. Der Äußerung ist damit Sachbezug und zugleich die Auseinandersetzung mit einem Thema von allgemeinem Interesse zuzugestehen. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt vorliegend das Recht der oder des Äußernden an der Verbreitung seiner Meinung. Dabei gilt es bei der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht – wie die Argumentation der Antragstellerin es vermuten lassen will – um die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin mit der Meinungsäußerungsfreiheit geht, sondern vielmehr die strafrechtlich geschützte Ehre der Betroffenen mit der Meinungsäußerungsfreiheit der / des Äußernden abgewogen werden muss. Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist lediglich ein Aspekt der Personenwürde, aber nicht identisch mit ihr und dem Bereich, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst (BGH, Urteil vom 15.03.1989 – 2StR 662/88). Es kommt daher für die Strafbarkeit der angegriffenen Äußerung nicht auf die Frage an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch die Äußerung verletzt wurde, wodurch beispielweise ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers begründet worden ist, sondern nur, ob unzulässig in die im Persönlichkeitsrecht enthaltene strafrechtlich geschützte Ehre der Antragstellerin eingegriffen wurde. Dies ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes sowie aller Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Ausschlaggebend ist dabei vor allem, dass die Antragstellerin sich als Politikerin mit ihren Meinungen selbst in die Öffentlichkeit stellt. Sie muss sich daher auch verstärkt der Diskussion über ihre Äußerungen stellen. In dieser Situation, in die sich die Antragstellerin selbst begeben hat, muss sie auch stark vereinfachte und drastische Einordnungen ihrer politischen Haltung hinnehmen, ohne dass hierbei die Grenze der Strafbarkeit des Äußernden überschritten wird. Zudem handelt es sich um eine Äußerung, die im Internet über das soziale Netzwerk der Beteiligten abgegeben wurde. Bei Äußerungen im Internet ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil es sich hier grundsätzlich nicht um einen Ort des Höflichkeitsaustausches handelt und diese Eigenart sowie die besondere Internetsprache zu berücksichtigen sind (Regge/Pegel in: MüKo, 3. Aufl. 2017, § 185 Rn. 10). Schließlich hat die Äußerung – wie bereits ausgeführt – Sachbezug und kann sich auf eine hinreichende Anknüpfungstatsache berufen. b. Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Äußerungen gelten die oben ausgeführten Feststellungen entsprechend. Bei diesen handelt es sich, wie mit dem Beschluss zutreffend festgestellt, um Meinungsäußerungen, die unter Zugrundelegung der ausgeführten Maßstäbe nicht unzulässig in die strafrechtlich geschützte Ehre der Antragstellerin eingreifen und somit nicht unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen. Betreffend die mit dem Antrag zu Ziffer 2 und 5 angegriffenen Tweets gilt darüber hinaus festzustellen, dass eine strafbare Beleidigung auch deshalb ausscheidet, da sich die Formulierung „Abartige“ und „perverses Pack“ für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten nicht zwingend auf die Antragstellerin beziehen. Die Äußerungen sind hinsichtlich des Adressatenkreises mehrdeutig. Die Auslegung einer Erklärung hat bei mehrdeutigen Äußerungen alle denkbaren Varianten zu berücksichtigen, die sich sinnvollerweise für den Rezipienten ergeben. Kann dabei die Möglichkeit einer Deutung bejaht werden, wonach die Äußerung nicht strafrechtlich relevant ist, muss einer strafrechtlichen Beurteilung diese, dem Äußernden günstigere, zugrunde gelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 1 BvR 49/00 u.a.). Die beiden Tweets nehmen sowohl auf die unstrittig von der Antragstellerin geäußerte Aussage „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ als auch auf den Artikel der Zeitung „Welt“ vom 24.05.2015 unter dem Titel „Grünen-Politikerin ... gerät in Erklärungsnot“ Bezug. In dem Artikel geht es aber nicht – wie der Titel zunächst vermuten lassen könnte – allein um die Antragstellerin. Vielmehr wird darin, insbesondere zu Beginn des Artikels, der Untersuchungsbericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis 90/ Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ thematisiert. Darin wird u. a. geschildert, dass „Päderasten ganze Arbeitsgemeinschaften der Ökopartei gekapert und von dort aus versucht [hatten], ihre Forderungen nach Straffreiheit für Sex mit Kindern politisch durchzusetzen. Besonders schlimm trieben es die Pädophilen im alternativen Vorzeigebezirk Kreuzberg. Dort hielt sich bis zur Verhaftung eines grünen Parteimitglieds zu Beginn der 90er-Jahre eine Anlaufstelle für pädosexuelle Täter […]“. Unter Berücksichtigung dieses Kontextes könnten sich die Äußerungen „Abartige“ und „perverses Pack“ zwar auf die Antragstellerin beziehen. Es kommt aber ebenso gut in Betracht, dass hiermit nicht die Antragstellerin, sondern die im Zeitungsartikel genannten pädophilen Parteimitglieder gemeint sind und eine Anknüpfung an die Äußerung der Antragstellerin lediglich deshalb erfolgte, um dadurch die zitierte Äußerung der Antragstellerin als vermeintliche Solidarisierung mit diesen Personen zu kritisieren. Zu Gunsten der Äußernden wäre somit die für sie günstigere Auslegung einer strafrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen, welche bereits keine Betroffenheit der Antragstellerin zur Folge hätte, wodurch eine strafbare Beleidigung der Antragstellerin mangels Betroffenheit ausfiele.