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Beschluss

27 O 433/19

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0902.27O433.19.00
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Leitsätze
1. Eine Meinung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.  (Rn.22) 2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Äußerung einer Politikerin in einem Abgeordnetenhaus, die so verstanden werden kann, dass diese keine Vorbehalte gegen gewaltlosen Sex mit Kindern hätte, in einem Tweet als „pervers und krank“ bezeichnet wird. Wie sich eine Spitzenpolitikerin zu dem die Öffentlichkeit bewegenden Thema „Sex mit Kindern“ geäußert hat, ist eine Frage von allgemeinem Interesse. Das Verharmlosen von pädophilem Verhalten mit den Worten „pervers und krank“ zu umreißen, hält sich im Rahmen einer zulässigen Bewertung. (Rn.22)
Tenor
1. Der Antrag vom 28.03.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Meinung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. (Rn.22) 2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Äußerung einer Politikerin in einem Abgeordnetenhaus, die so verstanden werden kann, dass diese keine Vorbehalte gegen gewaltlosen Sex mit Kindern hätte, in einem Tweet als „pervers und krank“ bezeichnet wird. Wie sich eine Spitzenpolitikerin zu dem die Öffentlichkeit bewegenden Thema „Sex mit Kindern“ geäußert hat, ist eine Frage von allgemeinem Interesse. Das Verharmlosen von pädophilem Verhalten mit den Worten „pervers und krank“ zu umreißen, hält sich im Rahmen einer zulässigen Bewertung. (Rn.22) 1. Der Antrag vom 28.03.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft über Daten mehrerer Nutzer der Beteiligten. Die Antragstellerin ist eine bekannte Politikerin. Die Beteiligte betreibt die Internetplattform www.....com, bei der die Nutzer die Möglichkeit haben, Textbeiträge, Fotos und Videos zu veröffentlichen. Auf dieser Plattform stellten Unbekannte die auf den Seiten 3 bis 5 der Antragsschrift (Bl. 3 bis 5 d. A.) wiedergegebenen Äußerungen ein, welche auf einen Online-Artikel in der Welt vom 24.05.2015 unter der Überschrift „Grüne-Politikerin ...x gerät in Erklärungsnot“ (vgl. Bl. 20 bis 23 d. A.) Bezug nehmen. Aufhänger dieses Artikels ist ein Bericht der „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ und einer darin aufgeführten Äußerung der Antragstellerin während einer Debatte des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahres 1986. In dem hier maßgeblichen Absatz des „Welt-Beitrages“ heißt es: „Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, Renate ... dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“ Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr ein Anspruch auf Gestattung der Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer zustehe, die die streitgegenständlichen Äußerungen ins Netz gestellt hätten, da die betreffenden Äußerungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllen würden. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die wider besseres Wissen geäußert worden seien und geeignet seien, die Antragstellerin verächtlich zu machen. Es sei unwahr, dass die Antragstellerin Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern – ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt – befürwortet. Die Antragstellerin habe mit ihrem Zwischenruf darauf aufmerksam machen wollen, dass der falsche und pauschale Vorwurf des CDU-Abgeordneten für die gerade stattfindende Debatte über häusliche Gewalt überhaupt keine Bewandtnis gehabt habe, da es bei dem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen um Gewaltfreiheit gegangen sei. Weiterhin handele es sich bei Worten wie „pervers“, „krank“, „Abartige“ und „perverses Pack“ um Beleidigungen. Die Äußerungen seien Paradebeispiele der sogenannten „Hatespeech“, die in einem Shitstorm auf die Antragstellerin niedergeprasselt seien. Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform www.....com unter den Nutzernamen 1. „......x“, URL: https://...... 2. „......“, URL: https://....com/ ... 3. „...123“, URL: https://....com/ ... 4. „..._...“, URL: https://....com/ ..._... 5. „...“, URL: https://....com/ ... a. IP-Adressen, die von den Nutzern für das hochladen der unter den Benutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeit des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt) b. Namen der Nutzer c. E-Mail-Adresse der Nutzer d. IP Adresse, die von den Nutzern zuletzt für einen Zugriff auf Ihren Benutzerkonten unter den oben aufgelisteten Benutzernamen verwendet wurde, nebst genauen Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt). Die Beteiligte begehrt die Zurückweisung des Antrages und trägt vor: Der geltend gemachte Anspruch auf Gestattung der Auskunft bestehe nicht. Sämtliche der in den inkriminierten Tweets enthaltenen Äußerungen würden zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Außerdem könne nur Auskunft über IP-Adressen verlangt werden, die für den Upload der streitgegenständlichen Beiträge verwendet worden seien. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten zu erteilen, ist unbegründet. 1. Der geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 3 TMG besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 3 TMG darf ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche, die den Tatbestand der §§ 86, 86 a, 89 a, 91, 100 a, 111, 126, 129 bis 129 b, 130, 131, 140, 166, 184 b in Verbindung mit 184 d, 185 bis 187, 201 a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die streitgegenständlichen Tweets durchweg zulässige Meinungsäußerungen enthalten und nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingreifen. Aus diesem Grunde sind sie erst recht nicht von strafrechtlicher Relevanz a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Recht des betroffenen Nutzers auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des vorbezeichneten Rechts der Antragstellerin als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08 - juris, Rn. 12 m. w. N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - juris, Rn. 14 m. w. N.). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - juris, Rn. 24 m. w. N.). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris, Rn. 14 m. w. N.). Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt, insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens. Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - juris, Rn. 14 m. w. N.). In der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne dabei von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - juris, Rn. 13 f.). b) Nach diesen Maßstäben gilt in Bezug auf die einzelnen Tweets Folgendes: aa) Die Aussage „@... OT ...-... 1986 zum Thema Sex mit Kindern: ‚Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!‘ Die Alte ist pervers und krank.“ ist eine zulässige Meinungsäußerung. Der beanstandete Tweet knüpft an eine wahre Tatsachengrundlage an, nämlich an die vorangestellte Äußerung der Antragstellerin, welche in dem Beitrag der Welt vom 24.05.2015 wiedergegeben wird. Hiernach beantwortete sie den Zwischenruf eines CDU-Abgeordneten, welcher den Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben, kritisierte, mit einem Zwischenruf ihrerseits. Sie sagte dabei: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Dass die Antragstellerin „Sex mit Kindern“ in jedem Fall ablehnend gegenüber stand, hat sie mit dieser Äußerung gerade nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr unterschied sie bei der Thematik „Sex mit Kindern“ augenscheinlich dahingehend, ob dieser mit Gewalt oder gewaltfrei vonstatten geht. Allein die von ihr vorgenommene Differenzierung lässt aus Sicht eines unbeteiligten Dritten den Schluss zu, dass sie die Straffreiheit von gewaltfreiem Sex mit Kindern - so wie der Landesverband in Nordrhein-Westfalen - billigte. Wenn nämlich Sex mit Kindern nur dann strafbar sein soll, wenn Gewalt angewendet wird, heißt das aus Sicht des Rezipienten nichts anderes, als dass ansonsten keine Vorbehalte gegen Sex mit Kindern bestehen. Eine solche Billigung als „pervers und krank“ zu bezeichnen, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die noch nicht die Grenze zur Schmähung überschreitet. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng ausgelegt wird. Eine Meinung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfG AfP 1993, 476, 477). Vorliegend handelt es sich nicht um eine Privatfehde zwischen dem Verfasser des Tweets und der Antragstellerin. Im Vordergrund steht die Auseinandersetzung mit dem Zwischenruf der Antragstellerin in dem Berliner Abgeordnetenhaus. Wie sich eine Spitzenpolitikerin zu dem die Öffentlichkeit bewegenden Thema „Sex mit Kindern“ geäußert hat, ist eine Frage von allgemeinem Interesse. Aufgrund der besonderen Relevanz des Themas wurde sogar die „Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis 90/Die Grünen zur Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ eingesetzt, die den besagten Zwischenruf der Antragstellerin zur Sprache bringt. Das Verharmlosen von pädophilem Verhalten mit den hier im Streit stehenden Worten zu umreißen, hält sich im Rahmen einer zulässigen Bewertung. bb) Die Aussage „... ... 19... zum Thema Sex mit Kindern; ‚Komma, wenn Gewalt im Spiel ist!* Abartige …“ stellt ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar. Zwar ist sie durch die Bezeichnung „Abartige“ in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Tweet bezieht sich durch die Nennung ihres Namens und ihres zitierten Zwischenrufs im Berliner Abgeordnetenhaus ausdrücklich auf die Antragstellerin. Jedoch ist die Bezeichnung „abartig“ aus den oben genannten Gründen vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. cc) Die Äußerung „... ... Grüne – Pfui, als Kinderlose Parteimitglied, Sex mit Kindern als normale, erlaubte Handlung sieht !!“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Äußerung der Antragstellerin. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. dd) Der Tweet „... ...: ‚Ja, zu Sex mit Kindern‘ …“ stellt aus den obigen Gründen ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung dar. Zur Erläuterung wird ferner auf ein YouTube-Video verwiesen, zu dessen Inhalt die Antragstellerin jeglichen Vortrag vermissen lässt. ee) Ebenso ist die Äußerung „... ... 19... zum Thema Sex mit Kindern: ‚Komma, wenn keine Gewalt im Spiel‘ Perverses Pack umgibt uns …“ nicht zu beanstanden. Zwar bezieht sich die Äußerung entgegen der Ansicht der Beteiligten erkennbar auf die Antragstellerin, da in dem Tweet sowohl ihr Name als auch ihr Zwischenruf im Berliner Abgeordnetenhaus genannt wird. Jedoch handelt es sich bei der Polemik „Perverses Pack“ wie oben ausgeführt um eine zulässige Meinungsäußerung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 6 TMG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass es vorliegend um 5 unterschiedliche Nutzerkonten geht.