OffeneUrteileSuche
Urteil

26 O 48/22

LG Berlin 26. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:1027.26O48.22.00
1mal zitiert
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn der Rechtsstreit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an den Güterichter gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO verwiesen wird und eine Prozesspartei das Güteverfahren nach einiger Zeit ohne Angabe von Gründen abbricht, steht der anderen Partei kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Denn weder das Güteverfahren noch die im Rahmen der Güteverhandlung geführten Verhandlungen der Parteien begründen ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB.(Rn.19) (Rn.22) 2. Gegen die Behörde, die das Güteverfahren abbricht, steht der anderen Partei auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil keine Amtspflichtverletzung besteht. In einem über zwei Jahre andauernden Güteverfahren liegt keine Amtspflichtverletzung. Mit dem Abbruch des Güteverfahrens hat die Behörde auch nicht gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen. Es besteht keine Amtspflicht der Behörde, das Güteverfahren mit einer gütlichen Einigung zu beenden.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Rechtsstreit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an den Güterichter gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO verwiesen wird und eine Prozesspartei das Güteverfahren nach einiger Zeit ohne Angabe von Gründen abbricht, steht der anderen Partei kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Denn weder das Güteverfahren noch die im Rahmen der Güteverhandlung geführten Verhandlungen der Parteien begründen ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB.(Rn.19) (Rn.22) 2. Gegen die Behörde, die das Güteverfahren abbricht, steht der anderen Partei auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil keine Amtspflichtverletzung besteht. In einem über zwei Jahre andauernden Güteverfahren liegt keine Amtspflichtverletzung. Mit dem Abbruch des Güteverfahrens hat die Behörde auch nicht gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen. Es besteht keine Amtspflicht der Behörde, das Güteverfahren mit einer gütlichen Einigung zu beenden.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung sowie Schadensersatzansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis geltend. Es kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte vorvertragliche Schadensersatzanspruch auf einen Anspruch aus Verschulden bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bezieht. Denn der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist auch für solch einen Anspruch eröffnet, wenn er in engem Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen steht. In solchen Fällen wird eine getrennte Beurteilung von (deliktischen) Amtspflichten und vorvertraglichen Pflichten dem Streitverhältnis nicht gerecht und würde die sachliche Nähe der beiden Ansprüche vernachlässigen (BGH, Urteil vom 03.10.1985 – III ZR 60/84 –, juris Rn. 17 f.). Ein enger Zusammenhang besteht vorliegend, da sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs sowohl auf eine Amtspflichtverletzung als auch auf ein Verschulden bei Vertragsanbahnung stützt. Sowohl die Amtshaftungsansprüche als auch die Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnis beurteilen sich nach dem Verhalten der Beklagten in dem Güteverfahren. B. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. 1. Die im Rahmen der Güteverhandlung geführten Verhandlungen der Parteien begründen kein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB. Der Rechtsstreit kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an den Güterichter verwiesen werden gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO. Die Überführung eines Verfahrens in eine Güteverhandlung soll die Möglichkeit steigern, dass die Parteien trotz der Anhängigkeit bei Gericht den Konflikt einvernehmlich und eigenverantwortlich beilegen (Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 173 Rn. 206). Durch die Einschaltung einer anderen Stelle außerhalb des zuständigen Spruchkörpers und Abschirmung gegenüber dem Ausgangsverfahren wird eine zusätzliche Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung geschaffen. Sie ist allerdings nur sinnvoll, wenn beide Parteien bereit sind, sich auf ein solches Verfahren einzulassen (vgl. BT-Drs. 17/8058, 21). Dem Güterichter obliegt die Durchführung der Güteverhandlung sowie weitere Güteversuche. Er kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen und auch rechtliche Bewertungen einfließen lassen sowie einen eigenen Entscheidungsvorschlag einbringen (Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 173 Rn. 207). Das Verfahren vor dem Güterichter ist freiwillig. Es kann sowohl von dem zuständigen Güterichter als auch den Parteien jederzeit beendet werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 278 Rn. 31; Prütting, in: MükoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 278 Rn. 41). Vor diesem Hintergrund begründet das Güteverfahren kein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB. Im Güteverfahren wird über Ansprüche verhandelt, die bereits Gegenstand eines streitigen gerichtlichen Verfahrens sind. Das Güteverfahren ist Teil des gerichtlichen Verfahrens und wird von dem Güterichter geleitet. Es ist ein Versuch eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Es liegt daher bereits im Grundsatz eine andere Interessenslage der Parteien vor als bei Vertragsverhandlungen, bei welchen die Parteien eigeninitiativ mögliche Ansprüche durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen erst begründen wollen. In dem Güteverfahren muss bei bereits streitigen Ansprüchen demgegenüber jederzeit mit einem Abbruch des Güteverfahrens und der Rückkehr zu dem streitigen Verfahren gerechnet werden. Ein schützenswertes Vertrauen auf den erfolgreichen Abschluss des Güteverfahrens durch Abschluss einer Vereinbarung besteht daher nicht. Es würde zudem dem Gebot der Freiwilligkeit des Verfahrens vor dem Güterichter widersprechen, wenn sich eine Partei, die sich auf ein Güteverfahren einlässt, Schadensersatzansprüche bei deren Abbruch zu befürchten hätte. 2. Selbst für den Fall, dass man annähme, dass die Verhandlungen der Parteien über eine Vereinbarung im Rahmen des Güteverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen würden, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin, sodass ein Anspruch auch aus diesen Gründen ausscheidet. Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihrer Entschließung grundsätzlich frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertragsschlusses bereits Aufwendungen gemacht hat (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 311 Rn. 30). Denn der Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – V ZR 332/94 –, juris Rn. 8). Ein solch schutzwürdiges Vertrauen bestand für die Klägerin allerdings nicht, da zwischen den Parteien gerade nicht feststand, dass eine Vereinbarung sicher zustande kommt. Schutzwürdiges Vertrauen folgt nicht bereits daraus, dass die Parteien über eine längere Zeit über die Vereinbarung verhandelten und in dem Vereinbarungsentwurf mit dem Stand 26.07.2020 nur noch wenige Anmerkungen und Markierungen vorhanden waren. Eine „optimistische Erwartung eines baldigen Vertragsschlusses“ die der Beklagte, wie die Klägerin meint, vermittelt habe, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass der Mitarbeiter im Rahmen der gemeinsamen Bearbeitung den Formulierungen im Vereinbarungsentwurf zugestimmt habe oder diese zumindest nicht beanstandet habe, hat der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Kommunikation mit der Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass es für den Abschluss der Vereinbarungen noch weiterer Zustimmungen auf Seiten der Beklagten bedürfe. Vor dem Hintergrund, dass sich der Vereinbarungsentwurf auf Betreiben der Klägerin nicht etwa auf die konkreten Maßnahmen zwischen der Klägerin und der Beklagten beschränkte, sondern auch konkrete Änderungen für Regelungen der Benutzungs- und Hausordnung vorsah, ist ein weiterer Abstimmungsbedarf bei der Beklagten auch ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin angesichts des mehrfachen Hinweises der Beklagten darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein solcher Abstimmungsbedarf nicht erforderlich sei. Ohne ein solch schützenswertes Vertrauen bedarf es auch keines Grundes für den Abbruch der Vertragsverhandlungen. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihrer Entschließung frei sind. 3. Es fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Vertrauensschaden. Als Vertrauensschaden sind nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die nach der Entstehung des Vertrauenstatbestandes getätigt werden (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – V ZR 332/94 –, juris Rn. 8; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 311 Rn. 31). Selbst wenn ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Abschluss einer Vereinbarung nach dem erreichten Stand vom 26.07.2020 entstanden wäre, ist jedenfalls die von der Klägerin aufgewendete Zeit für das Güteverfahren bis zur Erarbeitung der Vereinbarung mit Stand vom 26.07.2020 nicht ersatzfähig. Aufwendungen, die die Klägerin ab dem 26.07.2020 im Vertrauen auf das Zustandekommen dieser Vereinbarung getätigt haben will, sind von der Klägerin substantiiert nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Es ist bereits keine Amtspflichtverletzung ersichtlich. Eine Amtspflichtverletzung besteht nur dann, wenn die verletzte Amtspflicht gerade gegenüber dem Dritten bestanden hat. Dabei ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (BGH, Urteil vom 22.06.1989 – III ZR 156/86 –, juris Rn. 45). 1. In der Verhandlung mit der Klägerin in dem über zwei Jahre andauernden Güteverfahren liegt keine Amtspflichtverletzung. Der Mitarbeiter der Beklagten hat den Vereinbarungsentwurf zusammen mit der Klägerin im Rahmen der Güteverhandlung bearbeitet. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie in das Güteverfahren zusätzliche Regelungspunkte eingebracht hat, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage waren. Dies sollte aus ihrer Sicht dem Zweck der dauerhaften Konfliktbewältigung dienen. Nach dem Vereinbarungsentwurf beinhaltete dies auch, die Regelungen der Benutzungs- und Hausordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen und neue Regelungen für diese zu definieren. Dass dies den zu regelnden Sachverhalt erweitert und komplexer gestaltet sowie zu längeren Verhandlungen führt, kann folglich kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten begründen. Es ist auch nicht amtspflichtwidrig, dass die Beklagte sich (zunächst) auf die von der Klägerin gewünschten weiteren Fassung des zu regelnden Sachverhaltes eingelassen hat. Denn das Güteverfahren bietet gerade eine größere Flexibilität und die Möglichkeit den dahinterstehenden Interessenkonflikt zu lösen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass die Initiative für konkrete Formulierungsvorschläge fast immer von ihr gekommen sind, begründet dies kein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Eine bestimmte Mitwirkungspflicht am Güteverfahren besteht nicht. Die Klägerin nahm diese Arbeiten freiwillig vor. Wäre sie mit der Mitwirkung der Beklagten nicht zufrieden gewesen, stand es auch ihr frei, das Güteverfahren abzubrechen. 2. Mit dem Abbruch des Güteverfahrens hat die Beklagte auch nicht gegen ihre Amtspflicht zu konsequenten Verhalten verstoßen. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen. Zum Schutzbereich der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten gehört grundsätzlich auch der Schutz von Vermögensinteressen der betroffenen Bürger (BGH, Urteil vom 22.06.1989 – III ZR 156/86 –, juris Rn. 47). Es besteht keine Amtspflicht der Beklagten dergestalt, das Güteverfahren mit einer gütlichen Einigung zu beenden. Auch wenn das Güteverfahren nach längerer Verhandlung abgebrochen wird, ist dies im Einklang mit dem Freiwilligkeitsgebot und kann keinen Verstoß gegen die Amtspflicht zu konsequenten Verhalten begründen. Denn für einen erfolgreichen Abschluss des Güteverfahrens ist Voraussetzung, dass bei beiden Parteien eine gütliche Einigungsbereitschaft fortbesteht. Besteht eine solche nicht mehr, ist eine Fortführung des Güteverfahrens auch nicht mehr sinnvoll. Gerade aus diesem Grund steht den Parteien im Rahmen des Güteverfahrens jederzeit frei ins streitige Verfahren zurückzukehren und den zuständigen Spruchkörper über die zwischen den Parteien streitigen Ansprüche entscheiden zu lassen. Diese gütliche Einigungsbereitschaft hat die Beklagte nach der Durchführung des über zwei Jahre andauernden Güteverfahrens, dem ursprünglich ein einfacher Sachverhalt zugrunde lag, nicht mehr gesehen. Das entsprach im Übrigen auch der Einschätzung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht. Zudem bestand bei der Klägerin gerade kein schutzwürdiges Vertrauen in den Abschluss der bereits erarbeiteten Vereinbarung (hierzu bereits unter Ziffer I). 3. Die Beklagte hat ihre Amtspflicht zu konsequenten Verhalten auch nicht dadurch verletzt, dass sie nach dem Abbruch der Güteverhandlung weiterhin Klageabweisung beantragte. Hierin liegt insbesondere kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Soweit die Klägerin solch ein Verhalten darin sieht, dass der letzte Vereinbarungsentwurf im Rahmen der Güteverhandlung bereits formulierte, dass eine nicht zweckmäßige Regelung oder die konkrete Ausführung einzelner Maßnahmen zur Rechtsverletzung der Klägerin geführt haben und die Beklagte die Kosten des Gerichtsverfahrens trage, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist gerade das Wesen von möglichen Vergleichsvereinbarungen im Rahmen des Güteverfahrens, dass sie von einem gegenseitigen Nachgeben geprägt sind. Dem Ziel zur Förderung einer gütlichen Einigungsbereitschaft und Vorbeugung künftiger Interessenskonflikte kann es auch entsprechen eine etwaige Kostenübernahme in Aussicht zu stellen. Gleiches gilt für die Auseinandersetzung mit möglichen Verbesserungsvorschlägen der Nutzer sowie die im Vereinbarungsentwurf festgehaltene Rechtsverletzung der Klägerin durch nicht zweckmäßige Regelungen oder die konkrete Ausführung einzelner Maßnahmen. Dies alles bindet aber die Beklagte nicht im Hinblick auf ihr Verhalten im streitigen Verfahren. Hinzu kommt, dass der Entwurf gerade noch keine abschließende, abgestimmte Position der Beklagten darstellte. 4. Die Beklagte hat keine Amtspflichten durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin verletzt. Für Handlungen in Ausübung des Amtes, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen würden, haftet die Anstellungskörperschaft ebenso nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 277/01 –, juris Rn. 18). Ein sittenwidriges Verhalten liegt vor, wenn das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Solch ein besonders verwerfliches Verhalten liegt nicht in der Art und Weise, wie die Beklagte das Güteverfahren durchgeführt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie die Klägerin behauptet, die Beklagte das Güterverfahren ausschließlich durchgeführt hat, um zu vermeiden, dass die Klägerin sich während des Evaluationsprozesses der Beklagten mit dem anhängigen Verfahren an die Öffentlichkeit wendet und durch diese Vorgehensweise vorsätzlich das Vermögen der Klägerin geschädigt habe. Der Mitarbeiter der Beklagten hat im Rahmen des Güteverfahren den Vereinbarungsentwurf zusammen mit der Klägerin bearbeitet. Er hat auch unter Einsatz eigenem Zeitaufwands Kommentare und Vorschläge in den Vereinbarungsentwurf eingefügt. Die Güteverhandlung wurde von der Beklagten danach ernsthaft geführt. Allein der Hinweis der Klägerin auf einen vor dem Abbruch des Güteverfahrens abgeschlossenen Evaluationsprozess bei der Beklagten ist nicht ausreichend, um zu begründen, dass die Beklagte eine gütliche Einigungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe. Auch ein anderweitiger Vorteil, den die Beklagte sich durch das Güteverfahren sittenwidrig verschafft haben möge, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war der Beklagten offensichtlich nicht daran gelegen, durch das Güteverfahren, eine kostenlose Verhältnismäßigkeitsprüfung ihrer Benutzungsregelungen durch die Klägerin zu erlangen. Denn die Beklagte hat ihre Benutzungs- und Hausordnung ohne die erarbeiteten Änderungsvorschläge beibehalten. 5. Im Übrigen ist ein ersatzfähiger Vertrauensschaden der Klägerin nach den bereits unter Ziffer I.3 genannten Gründen nicht ersichtlich. III. Mit der Abweisung des Hauptanspruches entfällt auch die Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. V. Ein Schriftsatznachlass war nach §§ 139 Abs. 5, 283 Satz 1 ZPO nicht zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, warum der Klägervertreter sich zum Vertrauenstatbestand einer Pflichtverletzung nicht in der mündlichen Verhandlung erklären konnte. Zur Frage eines Vertrauenstatbestandes hatte der Klägervertreter zudem auch bereits umfassend schriftsätzlich Stellung genommen. Im Übrigen ergibt sich auch keine andere Entscheidung daraus, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Entwurfsfassung vom 27.12.2019 vorliegen hatte. Denn die letzte Fassung vom 26.07.2020 befand sich bereits als Anlage K2 in der Akte und wurde ausweislich der vorstehenden Entscheidungsgründe auch zugrunde gelegt. Auf etwaige Belege zur Schadenshöhe kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Abbruchs eines Güteverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin geltend. Die Klägerin arbeitet als habilitierte Musikwissenschaftlerin vor allem an wissenschaftlichen Forschungsprojekten und entwirft im Rahmen ihrer Tätigkeit Projektvorschläge. Bei positiver Begutachtung der Projektvorschläge werden die Forschungsprojekte dann von Forschungsförderungsinstitutionen finanziert. Für ihre Tätigkeit nutzt sie regelmäßig die Bestände und die Räumlichkeiten der Bibliothek der Beklagten. Am 04.03.2016 erteilte die Bibliothek der Klägerin ein Hausverbot für zwölf Monate. Vorausgegangen war dem eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten, welche ihr untersagt hatten, eine schwarze Schutzhülle mit in den Lesesaal zu nehmen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Auf Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte dieser am 02.06.2016 in einer E-Mail mit, dass die Nutzung der elektronischen Ressourcen vom Hausverbot nicht umfasst sei. Die Klägerin beantragte, die anteilige Erstattung von Bibliotheksgebühren für das laufende Beitragsjahr und legte Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 02.06.2016 ein. Die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Für den Zeitraum vom 15.09. bis 25.09.2017 sperrte die Beklagte das Benutzerkonto der Klägerin, nachdem der Benutzerausweis der Klägerin von einem Dritten gefunden und in der Leihstelle abgegeben worden war. Am 15.09.2017 und am 06.08.2020 untersagten Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin jeweils, eine schwarze Schutzhülle mit in den Lesesaal zu nehmen. Gegen diese Maßnahmen wendete sich die Klägerin mit der am 13.10.2017 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage (Az.: VG 6 K 4.19). Die Parteien erklärten sich mit einer Verweisung an den Güterichter (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO) einverstanden. Die erste Sitzung vor dem Güterichter fand am 22.03.2018 statt. Die Klägerin und ein Mitarbeiter der Beklagten erarbeiteten in der Folgezeit einen Vereinbarungsentwurf, zuletzt mit Stand vom 26.07.2020. Dieser letzte Stand des Vereinbarungsentwurfs sah allgemeine Erklärungen zur zukünftigen Gestaltung des Verhältnisses von Bibliothek zu ihren Nutzern vor und enthielt konkrete Formulierungen für vorzunehmende Änderungen der Benutzungs- und Hausordnung beispielsweise für den Umgang mit Mahngebühren, mit Hausverboten sowie dem Verbot der Mitnahme bestimmter Gegenstände in die Lesesäle. Der Vereinbarungsentwurf enthielt zudem einen Abschnitt zu konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Klägerin, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren. Hinsichtlich des ausgesprochenen Hausverbotes vom 04.03.2016 heißt es, dass die Beklagte „die Feststellungen der Klägerin ohne Anerkenntnis einer weiteren Rechtspflicht“ zur Kenntnis nimmt und dass eine „formaljuristische Prüfung, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig vollzogen wurde, […] von ihr mangels juristischer Kompetenzen nicht erfolgen“ könne. Hinsichtlich der vorübergehenden Sperrung des Benutzerkontos nach Auffinden des Bibliotheksausweises und des Verbotes der Mitnahme „einer“ Hülle ist hierzu festgehalten, dass entsprechende Maßnahmen bzw. Verbote die Klägerin in ihren Rechten verletzt hätten. In der Kostenregelung ist vorgesehen, dass die Beklagte die Gerichtskosten trägt. Auf Anlage K2 wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 26.07.2020 teilte der Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin mit, dass man „gar nicht mehr so weit voneinander weg“ sei, er aber erneut seinen „Grundsatzvorbehalt aussprechen müsse, der besagt, dass es ohne die Generaldirektorin keine Vereinbarung gibt“. Mit E-Mail vom 31.07.2020 schrieb er der Klägerin, dass er den Vereinbarungsentwurf nur noch dort kommentiert habe, wo er noch Einwände habe, alles andere sei aus seiner Sicht „OK“. Für ihn stehe im Moment die juristische Prüfung und die Bewertung des Verfahrensergebnisses in den unterschiedlichen Hierarchien im Vordergrund. Auf Anlage A5 und A6 wird Bezug genommen. Am 04.08.2020 beendete die Beklagte die Güteverhandlung ohne das eine Einigung erzielt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen teilweise ein und wies die Klage im Übrigen ab. Hinsichtlich des erledigten Teils wurden der Klägerin die Kosten nach billigem Ermessen auferlegt. Auf Anlage B1 wird Bezug genommen. Die Beklagte behielt ihre bisherige Benutzungs- sowie Hausordnung bei. Die Klägerin behauptet, sie habe für die Güteverhandlung erhebliche Zeit aufgewendet. Der Vereinbarungsentwurf sei fünfundsiebzig Mal mit Anmerkungen und Änderungswünschen zwischen den Parteien ausgetauscht worden. Insgesamt habe sie 286 Stunden für das Güteverfahren aufgebracht. Der hohe Arbeitsaufwand sei unter anderem dadurch verursacht worden, dass die Formulierungen in der Vereinbarung fast sämtlich von ihr ausgingen und die Beklagte sich auf Kommentare und kleinere Veränderungsvorschläge beschränkt habe. Diese Zeit habe sie nicht für die Bearbeitung von Forschungsprojekten aufwenden können. Neue Projektanträge hätten nicht im gebotenen Umfang umgesetzt werden können. Hätte sie diese Zeit nicht für das Güteverfahren aufgewendet, hätte sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Projektfinanzierungen für einen Zeitraum von 6 Monaten bis 3,5 Jahren erhalten und am 01.11.2020 eine neue Arbeitsstelle antreten können. Für jede aufgewendete Stunde sei ihr daher ein Schaden in Höhe ihres durchschnittlichen Bruttostundenlohns von 36,66 Euro, insgesamt 10.484,76 Euro entstanden. Nach Neuberechnung behauptet die Klägerin, sie habe 286,5 Stunden aufgewendet, bei einem durchschnittlich anzusetzenden Bruttostundenlohn von 36,27 Euro. Ihr sei daher in Schaden in Höhe von 10.391,36 Euro entstanden. Die durch sie in den Vereinbarungsentwurf eingebrachten weiteren Regelungspunkte, die nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage waren, hätten das Verfahren nicht verzögert, da die wichtigen Regelungspunkte zwischen den Parteien noch nicht geklärt gewesen seien und hätten dem Zweck der dauerhaften Konfliktbeseitigung gedient. Die Klägerin meint, dass die Beklagte ihr hafte, da die Beklagte die Vertragsverhandlungen nach zweijährigen Verhandlungen ohne Angabe von Gründen abgebrochen habe, obwohl mit dem Vereinbarungsentwurf vom 26.07.2020 bereits ein fast unterschriftsreifer Vertragsentwurf vorgelegen habe, der alle wesentlichen Punkte zwischen ihr und der Beklagten geregelt habe. Mit einem weiteren Zustimmungsvorbehalt seitens der Beklagten habe sie nicht rechnen müssen. Die Beklagte habe ihre Amtspflicht zu konsequenten Verhalten verletzt und sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte in den Vereinbarungsverhandlungen bereits eingeräumt habe, dass Regelungen ihrer Hausordnung unverhältnismäßig seien. Zudem habe sie nach dem Vereinbarungsentwurf die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übernehmen wollen, dann aber nach Abbruch des Güteverfahrens Klageabweisung beantragt. Sie meint weiter, die Beklagte habe mit dem Güteverfahren erreichen wollen, dass sie, die Klägerin, sich während des Verfahrens nicht an die Öffentlichkeit wende, um ihren zu dieser Zeit laufenden Evaluationsprozess nicht zu gefährden. Nach Beendigung des Evaluationsprozesses habe die Beklagte das Güteverfahren dann abgebrochen und es damit zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie, die Klägerin, nutzlose Aufwendungen getätigt hat. Die Beklagte habe sie damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte habe zudem von der unentgeltlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ihrer Benutzungsregelungen durch sie profitiert. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.484,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie hat die Klage nach Neuberechnung in Höhe von 93,40 Euro zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.391,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Güteverfahren sei durch die umfangreichen Regelungswünsche und Anpassungsvorschläge der Klägerin ausgedehnt worden. Die durchaus erreichten Zwischenschritte habe diese stets zum Anlass genommen über den an sich schlichten Sachverhalt hinaus weitere komplexe Streitpunkte einzubringen. Die Beklagte meint, für eine Amtshaftung fehle es bereits an einem pflichtwidrigen Handeln. Die Klägerin habe ihren Arbeitsaufwand selbst verursacht. Der seitens der Klägerin angesetzte Zeitaufwand zwischen März 2018 und August 2020 und der aufgerufene Stundenlohn stehe mit den vermeintlich entgangenen Einnahmen ab November 2020 in keinem Zusammenhang. Der Schaden sei auch nicht zurechenbar, denn die Teilnahme an dem Güteverfahren sei freiwillig gewesen. Die Klägerin hätte die Entstehung eines Schadens selbst verhindern können. Diese Freiwilligkeit des Güteverfahrens, die auch für sie gelte, schließe eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch sie aus. Im Übrigen sei auch kein guter Glaube der Klägerin erkennbar, denn der verhandelnde Mitarbeiter der Beklagte habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht entscheidungsbefugt sei. Eine Haftung aus culpa in contrahendo scheitere daran, dass bereits kein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliege. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 06.10.2022.