Urteil
23 O 310/18
LG Berlin 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:0203.23O310.18.00
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Leitsätze
Ist nach den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Kaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert definiert als „der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen“, ist auf die Verhältnisse des konkreten Versicherungsnehmers abzustellen und auf den fiktiven Kaufpreis, den er hätte bezahlen müssen. Auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis kommt es nicht an.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.698,52 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2018 und weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist nach den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Kaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert definiert als „der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen“, ist auf die Verhältnisse des konkreten Versicherungsnehmers abzustellen und auf den fiktiven Kaufpreis, den er hätte bezahlen müssen. Auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis kommt es nicht an.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.698,52 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2018 und weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2019 zu zahlen 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 5.698,52 € (= 24.836,34 € Reparaturkosten netto letztlich - 1.000,- € SB - 18.137,82 € Zahlung der Beklagten) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag nach A. 2.6.2 2. Spiegelstrich AVB-AKB Stand Juli 2015 zu. Nach A. 2.6.2 2. Spiegelstrich AVB-AKB besteht (bei sog. fiktiver Abrechnung, die der Kläger hier vorrangig verlangt) ein Anspruch auf die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes. Nach A 2.6.4 AVB-AKB ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies versteht der maßgebliche durchschnittliche VN zunächst hinsichtlich der anzusetzenden Reparaturkosten dahingehend, dass bei der hier „gewählten Schadenbeseitigung“ in Form „fiktiver Abrechnung“ Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist, da sie tatsächlich nicht angefallen ist. Das bedeutet konkret, dass hier Reparaturkosten iHv. 29.555,24 € brutto grundsätzlich erst einmal letztlich nur iHv. 24.836,34 € netto (Gutachten ... vom 23.12.2016) erstattungsfähig sind. Darüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit. Dieser Anspruch ist bedingungsgemäß allerdings „gedeckelt“ „bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes”. Zur näheren Erläuterung wird der durchschnittliche VN durch den unmittelbar anschließenden Klammerzusatz „siehe A.2.6.1.d und A.2.6.1.e“ auf die dortigen Regelungen verwiesen. Nach A.2.6.1.d AVB-AKB ist Wiederbeschaffungswert „der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen“. Damit folgt aus dem Wortlaut der Klausel u.a., dass für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts auf die Verhältnisse des konkreten VN („Sie“) abzustellen ist, hier also diejenigen des Klägers. Des Weiteren kommt es danach darauf an, was dieser „für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses“ hätte „bezahlen müssen“. Daraus folgt klar, dass es auf einen fiktiven Kaufpreis ankommt, nämlich darauf, was er damals hätte bezahlen müssen und nicht, was er bezahlt hat. Damit ist A.2.6.4. AVB-AKB hier schon ansatzweise nicht anwendbar, da es definitionsgemäß auf einen tatsächlich gezahlten Kaufpreis für den Wiederbeschaffungswert nicht ankommt. Maßgebend ist also allein, was der Kläger damals hätte zahlen müssen: also brutto oder netto. Da der Kläger das Fahrzeug laut Versicherungsschein zur Eigenverwendung nutzt, wird er es als Verbraucher angeschafft haben, so dass eine „fiktive Ersatzbeschaffung“ auch brutto anzusetzen ist (vgl. im Ergebnis so wohl auch ohne nähere Begründung Meinecke in Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, A.2.5.1.6, Rn. 461 und A.2.5.4 Rn. 663) und damit hier also ein Betrag iHv. 64.900,- € - brutto. Restwert ist nach A.2.6.1.e AVB-AKB „der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand“. Hierzu ist durch die Entscheidung des BGH v. 10.9.2014 – IV ZR 379/13 – VersR 2014, 1249 geklärt, dass als Restwert derjenige Betrag anzusetzen, den der VN tatsächlich als Kaufpreis erlösen kann. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, ist für ihn der Bruttobetrag maßgebend. Die Höhe des Restwerts hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen (BGH, aaO., Rn. 18). Soweit die Beklagte entgegen des von ihr eingeholten Gutachtens vom 23.12.2016, das einen Restwert von 35.000,- € ausweist, einen Restwert iHv. 35.400,- € behauptet, hat sie Beweis hierfür schon nicht anzubieten vermocht. Damit ergibt sich eine bedingungsgemäße Deckelung iHv. 29.900,- € (= 64.900,- € - 35.000,- €). Da die Reparaturkosten brutto 29.555,24 € bzw. netto 24.836,34 € betragen haben, sind diese voll zu erstatten, abzüglich 1.000,- € Selbstbeteiligung und der bereits gezahlten 18.137,82 €, was den Klagebetrag iHv. 5.698,52 € ergibt. 2. Die verlangten Zinsen sind nach §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Kläger ist aufgrund Abtretung vom 27.3.2019 auch insoweit aktivlegitimiert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag. Zwischen den Parteien bestand gemäß Versicherungsschein vom 13.9.2016 zur Nr. ... (Anlage K 1) u.a. eine Vollkaskoversicherung mit vereinbartem Versicherungsbeginn am 23.6.2016 und Versicherungsablauf am 1.1.2017 mit einer Selbstbeteiligung iHv. 1.000,- €. Dem Vertrag lagen die als Anlage K 1 eingereichten AVB-AKB Stand Juli 2015 zugrunde. Versichert war das Fahrzeug Mercedes Benz C AMG 63 S mit dem Kennzeichen B -.... Am 9.11.2016 wurde das Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt. Ein im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten vom 23.12.2016 ergab für das Fahrzeug Reparaturkosten iHv. 24.836,34 € netto (29.555,24 € brutto), einen Wiederbeschaffungswert iHv. 64.900,- € brutto (54.537,82 € netto) und einen Restwert iHv. 35.000,- € brutto. In einem im Auftrag des Klägers erstellten Gutachten vom 31.1.2017 (Anlage K 7) heißt es u.a.: „Repariert: Unfallschaden vorn rechts (…)“ Mit Schreiben vom 29.3.2018 (Anlage K 3) rechnete die Beklagte den Schaden wie folgt ab: „Die Nachbesichtigung hat ergeben, dass die Reparatur nicht fachgerecht und ordnungsgemäß wurde. Demnach rechnen wir auf Totalschadenbasis wie nachstehend ab. (…) Wiederbeschaffungswert 54.537,82 € Restwert - 35.400, -- € Summe 19.137,82 € Selbstbeteiligung - 1.000, -- € Gesamtbetrag 18.137,82 € …“ Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert worden. Der Kläger meint, ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung weiterer 5.698,52 € zu, da die Bruttoreparaturkosten unterhalb des Bruttowiederbeschaffungswertes liegen. Daher seien Reparaturkosten iHv. 24.836,34 € netto anzusetzen, von denen die Selbstbeteiligung iHv. 1.000,- € und die bisherige Zahlung der Beklagten von 18.137,82 abzuziehen seien. Der Kläger beantragt mit seiner am 12.2.2019 der Beklagten zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.698,52 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2018 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Restwert für das Fahrzeug habe 35.400,- € betragen. Die Beklagte meint, dem Kläger stünde der verlangte Anspruch nach A.2.6.2a. 2. Spiegelstrich, A.2.6.4 AVB-AKB nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.