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Beschluss

22 OH 1/10

LG Berlin 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0830.22OH1.10.0A
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Leitsätze
Wenn der Antragsteller ein selbstständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner und nach Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsachlage gemäß § 494a Abs. 1 ZPO nur gegen einen der Antragsgegner Klage erhebt, können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, gegen den keine Klage erhoben worden ist, Gegenstand einer Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO sein.(Rn.2)
Tenor
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2.) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der Antragsteller ein selbstständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner und nach Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsachlage gemäß § 494a Abs. 1 ZPO nur gegen einen der Antragsgegner Klage erhebt, können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, gegen den keine Klage erhoben worden ist, Gegenstand einer Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO sein.(Rn.2) Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2.) zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nachdem der Antragstellerin durch Beschluß vom 23.1.2013 gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO aufgegeben worden war, binnen 2 Monaten Klage in der Hauptsache zu erheben, hat sie lediglich gegen die (umfirmierte) Antragsgegnerin zu 1.) Klage in der Hauptsache erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2.) ist daher durch Beschluß im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens zu entscheiden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören die Kosten des Beweissicherungsverfahrens auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn lediglich Teilidentität besteht, da insoweit analog § 96 ZPO verfahren werden könne (BGH, Beschluß vom 21.10.2004 - V ZB 28/04 -; Beschluß vom 23.8.2007 - VII ZB 79/06 -). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Kosten des Beweissicherungsverfahrens im Hauptsacheverfahren tatsächlich gemäß § 96 ZPO berücksichtigt werden können. Dies ist hinsichtlich der Gerichtskosten und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1.) der Fall. Über die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2.) kann jedoch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht entschieden werden, da sie an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Selbst wenn Ihre außergerichtlichen Kosten “von Amts wegen” in den Tenor des Hauptsacheverfahrens aufgenommen würden, hätte die Antragsgegnerin zu 2.) durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahrens keinen Vollstreckungstitel gegen die Antragstellerin; denn sie ist nicht Partei des Hauptsacheverfahrens. Der Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO steht die zunächst erfolgte Rücknahme des Kostenantrags der Antragsgegnerin zu 2.) nicht entgegen. Die Antragsgegnerin zu 2.) hat dies unverzüglich korrigiert. Die zunächst erklärte Rücknahme ist auch nicht unwiderruflich, denn es handelt sich hierbei - anders als bei einer Klagerücknahme - nicht um eine prozeßleitende Erklärung.