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Urteil

32 O 476/15

LG Berlin, Entscheidung vom

ZivilrechtBerufungsinstanz
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Leitsätze
Räumungsklage – Kostenentscheidung Herausgabeanspruchs
Entscheidungsgründe
Räumungsklage – Kostenentscheidung Herausgabeanspruchs LG Berlin, 32 O 476/15, 13.01.2016 Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist entsprechend seinem Anerkenntnis zur Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Räumlichkeiten zu verurteilen (§ 307 ZPO). Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 93 ZPO. Denn der Beklagte hat den zum 31. März 2016 fälligen Räumungs- und Herausgabeanspruch sofort nach Klagezustellung anerkannt, ohne zur Klageerhebung Veranlassung gegeben zu haben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Insoweit kommt es für die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, auf sein vorprozessuales Verhalten an (vgl. BGH vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04). Im vorliegenden Fall rechtfertigte das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess für den Kläger jedoch nicht die Klageerhebung. Denn der Beklagte hat die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2016 aufgrund der Kündigung vom 24. August 2015 zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Allein die bloße Nichtreaktion des Beklagten rechtfertigt aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters keinen Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft des Beklagten (OLG Hamm, ZMR 1996, 499). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war der Beklagte nicht verpflichtet, die von ihm in dem Kündigungsschreiben geforderte Bestätigung seiner Herausgabebereitschaft zum 31. März 2016 abzugeben. Eine solche Obliegenheit lässt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag herleiten. Der gegebenenfalls gegenläufigen Auffassung, die durch das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg vertreten worden ist, wird nicht gefolgt. Eine Erklärungsobliegenheit über seine Räumungsbereitschaft würde die nebenvertraglichen Verpflichtungen überspannen, zumal hieran auch keine rechtlich verbindlichen Konsequenzen geknüpft sind. Auch wenn der Mieter seiner Erfüllungsbereitschaft später zuwiderhandelt, entbindet dies den Vermieter nicht von der Notwendigkeit einer Klageerhebung. Zwar ist der Kläger gemäß § 257 ZPO – anders als im Falle des § 259 ZPO – auch ohne die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung zur Klage auf künftige Räumung berechtigt. Insoweit trägt er jedoch das Kostenrisiko, wenn der Beklagte das Begehren sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.