Urteil
19 O 298/17
LG Berlin 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ob und in welchem Umfang ein Provisionsanspruch des Tippgebers besteht, richtet sich nach der am Maßstab der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Tippgebervertrags. Danach ist zu bestimmen, ob der Tippgeber nicht nur an den Abschlussprovisionen des Versicherungsmaklers – mithin einmalig – beteiligt wird, sondern auch an den Folge- bzw. Bestandsprovisionen des Versicherungsmaklers.(Rn.87)
Tenor
1. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.354,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a) auf einen Teilbetrag in Höhe von 942,52 EUR für November und Dezember 2016 seit 01.01.2017,
b) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1689,04 EUR für Januar, Februar und März 2017 seit 01.04.2017,
c) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1213,69 EUR für April, Mai und Juni 2017 seit 01.07.2017,
d) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1047,03 EUR für Juli, August und September 2017 ab 01.10.2017,
e) auf einen Teilbetrag in Höhe von 572,04 EUR für Oktober, November und Dezember 2017 seit 01.01.2018,
f) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1255,99 EUR für Januar, Februar und März 2018 seit 01.04.2018,
g) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1040,65 EUR für April, Mai und Juni 2018 seit 01.07.2018,
h) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1052,92 EUR für Juli, August und September 2018 ab 01.10.2018,
i) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1158,29 EUR für Oktober, November und Dezember 2018 seit 01.01.2019,
j) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1147,87 EUR für Januar, Februar und März 2019 seit 01.04.2019,
k) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1092,36 EUR für April, Mai und Juni 2019 seit 01.07.2019,
l) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1142,25 EUR für Juli, August und September 2019 ab 01.10.2019
zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Provisionen der Beklagten zu 3, die diese von der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern erhalten hat, durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agenturnummer XXX052 seit Oktober 2019 bis Oktober 2020.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Folgeprovisionen in Höhe von 48% der sich aus den Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agenturnummer XXX052 ergebenen Provisionen der Beklagten zu 3 ab November 2020 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der zu Ziff. 1 und 2b geltend gemachten Ansprüche sowie des zu Ziff. 2c im Übrigen beantragten Zinsanspruchs abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Teilurteil ist zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen ist das Teilurteil vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden dürfen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob und in welchem Umfang ein Provisionsanspruch des Tippgebers besteht, richtet sich nach der am Maßstab der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Tippgebervertrags. Danach ist zu bestimmen, ob der Tippgeber nicht nur an den Abschlussprovisionen des Versicherungsmaklers – mithin einmalig – beteiligt wird, sondern auch an den Folge- bzw. Bestandsprovisionen des Versicherungsmaklers.(Rn.87) 1. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.354,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a) auf einen Teilbetrag in Höhe von 942,52 EUR für November und Dezember 2016 seit 01.01.2017, b) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1689,04 EUR für Januar, Februar und März 2017 seit 01.04.2017, c) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1213,69 EUR für April, Mai und Juni 2017 seit 01.07.2017, d) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1047,03 EUR für Juli, August und September 2017 ab 01.10.2017, e) auf einen Teilbetrag in Höhe von 572,04 EUR für Oktober, November und Dezember 2017 seit 01.01.2018, f) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1255,99 EUR für Januar, Februar und März 2018 seit 01.04.2018, g) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1040,65 EUR für April, Mai und Juni 2018 seit 01.07.2018, h) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1052,92 EUR für Juli, August und September 2018 ab 01.10.2018, i) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1158,29 EUR für Oktober, November und Dezember 2018 seit 01.01.2019, j) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1147,87 EUR für Januar, Februar und März 2019 seit 01.04.2019, k) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1092,36 EUR für April, Mai und Juni 2019 seit 01.07.2019, l) auf einen Teilbetrag in Höhe von 1142,25 EUR für Juli, August und September 2019 ab 01.10.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Provisionen der Beklagten zu 3, die diese von der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern erhalten hat, durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agenturnummer XXX052 seit Oktober 2019 bis Oktober 2020. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Folgeprovisionen in Höhe von 48% der sich aus den Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agenturnummer XXX052 ergebenen Provisionen der Beklagten zu 3 ab November 2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der zu Ziff. 1 und 2b geltend gemachten Ansprüche sowie des zu Ziff. 2c im Übrigen beantragten Zinsanspruchs abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 6. Das Teilurteil ist zu Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen ist das Teilurteil vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 EUR abwenden dürfen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Teilurteils liegen vor (§ 301 ZPO). A) Die Klage ist zulässig. I. Die Klägerin befindet sich im Liquidationsstadium, macht mit der vorliegenden Klage Forderungen geltend und ist damit weiterhin parteifähig (§ 50 ZPO). Insbesondere liegt damit keine - zum Verlust der Parteifähigkeit führende - Vollbeendigung der Gesellschaft vor, die erst eintritt, wenn die Gesellschaft vermögenlos ist und kein sonstiger Abwicklungsbedarf besteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1994 - V ZR 58/93 - NJW 1995, 196). II. Die Klägerin hat ihren mit Schriftsatz vom 09.09.2019 angekündigten - nicht hinreichend i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmten - Zahlungsantrag zu 2c mit dem insoweit zu Ziff. 2c mit Schriftsatz vom 06.10.2020 angekündigten und in der der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 gestellten Zahlungsantrag zu 2c auf Zahlung in Höhe von 13.354,66 EUR für den Zeitraum November 2016 bis September 2019 hinreichend konkretisiert. III. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Umstand, dass die Klägerin den mit der Klageschrift vom 14.08.2017 angekündigten und in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 gestellten Feststellungsantrag zu 3 (bzgl. der Zahlungspflicht der Beklagten für den Zeitraum ab September 2017) in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 nicht gestellt hat, nicht als (konkludente Teil-) Klagerücknahme auszulegen. 1. Vielmehr liegt insoweit zunächst eine zulässige Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO vor. Die Klägerin hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 gestellten Zahlungsantrag zu 2c die Klage insoweit durch Umstellung von der Feststellungs- auf die Leistungsklage erweitert. 2. Hinsichtlich des über den Gegenstand des Zahlungsantrags zu 2c hinausgehenden Zeitraums von Oktober 2019 bis Oktober 2020 hat die Klägerin ihre Klage durch den Auskunftsantrag zu 5a zulässigerweise i.S.d. § 263 Alt. 2 ZPO umgestellt. Aufgrund dieses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 bereits verstrichenen Zeitraums war diese Umstellung sachdienlich, da dadurch eine neue Klage zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits bzgl. des vorliegenden Streits um die Provisionsansprüche vermieden worden ist. 3. Hinsichtlich des weitergehenden Zeitraums ab November 2020 hat die Kläger den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 3 gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise eingeschränkt durch den insoweit mit Schriftsatz vom 06.10.2020 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 gestellten Feststellungsantrag zu 3 auf den Zeitraum „ab November 2020“ (statt ursprünglich „ab September 2017“). IV. Soweit das Gericht hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 gestellten Feststellungsantrags zu 3 (bzgl. der Zahlungspflicht ab November 2020) Bedenken hinsichtlich dessen Zulässigkeit geäußert hatte, werden diese Bedenken nicht mehr aufrechterhalten. Der Klägerin steht das für einen (Zwischen-)Feststellungsantrag i.S.d. § 256 II ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die zwischen den Parteien zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht erschöpfend klären und regeln wird, mithin die begehrte Feststellung über den Rechtsstreit hinaus von Bedeutung ist. Maßgeblich ist, ob die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses gerade für den Feststellungskläger eine Bedeutung hat. Erforderlich ist, dass ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags die Möglichkeit für Teilurteile eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 - EnWZ 2020, 321 - BeckRS 2020, 9287 Rn. 16 bis 19). So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für den Zeitraum ab November 2020 Folgeprovisionen in Höhe von 48% der sich aus den Provisionsabrechnungen der A. bzgl. der Agenturnummer XXX052 ergebenden Provisionen der Beklagten zu 3 zu zahlen. Diese Feststellung zielt darauf, neben den mit der vorliegenden Stufenklage im Wege der Auskunfts- und Leistungsklage (bislang für die Zeiträume Oktober 2016 bis Oktober 2020) geltend gemachten Provisionsansprüchen auch für den Zeitraum ab November 2020 rechtskräftig zu klären, ob die Klägerin von den Beklagten die begehrten Folgeprovisionen verlangen kann. Damit bezieht sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits hinausgeht. Ohne die begehrte Feststellung wäre die Klägerin gezwungen, im Fall einer andauernden Weigerungshaltung der Beklagten auch die ab November 2020 fälligen Provisionsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Möglichkeit stünde der Klägerin grundsätzlich zwar im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits zur Verfügung, indem sie - wie hinsichtlich früherer Zeiträume bereits erfolgt - Klageerweiterungen durch das Stellen neuer Auskunfts- und folgender Zahlungsanträge für die jeweiligen Folgezeiträume vornimmt. Diese Vorgehensweise führt jedoch zu einem quasi nie endenden Rechtsstreit, dessen Kosten durchgehend von der Klägerin auf Dauer vorzufinanzieren wären, da die Kostenentscheidung in jedem Teilurteil dem Schlussurteil vorzubehalten wäre, dessen Erlass jedoch durch die fortlaufenden Klageerweiterungen auf Dauer aufgeschoben wäre. Die Klägerin stattdessen auf die Möglichkeit der Erhebung immer wieder neuer Stufenklagen für die jeweiligen - Abschnitte der - zukünftigen Folgezeiträume zu verweisen, wäre ein Verstoß gegen den zivilprozessualen Beschleunigungsgrundsatz und letztlich auch ein Verstoß gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG). Damit würden der Klägerin nicht nur zeitaufwendige gerichtliche Verfahren mit höheren Kosten aufgebürdet werden, da durch die Erhebung von Einzelklagen der Degressionsvorteil der Gerichts- und Anwaltsgebühren verloren ginge, sondern die jeweilige Stufenklage wäre - von möglicherweise unterschiedlichen Spruchkörpern oder auch unterschiedlichen Gerichten (Amts- bzw. Landgericht) - hinsichtlich der Frage, ob ein Folgeprovisionsanspruch besteht, auch jeweils aufs Neue zu klären. Die damit einhergehenden Risiken unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen resultieren zwar auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG). Sinn und Zweck dieses Grundsatzes zielen jedoch nicht auf Konstellationen, wie sie dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegen. Den Parteien soll nicht für ein und dieselbe Rechtsfrage immer wieder eine neue gerichtliche Klärung zuteil werden. Vielmehr haben beide Parteien - was Ausfluss des effektiven Rechtsschutzes ist - Anspruch auf eine rechtsbefriedende einmalige, aber auch endgültige (und nur im Rahmen des Instanzenzuges überprüfbare) gerichtliche Entscheidung. Gleiches gilt mit Blick auf ein grundsätzlich mögliches Grundurteil i.S.d. § 304 ZPO. Auch mit dieser prozessualen Möglichkeit wird das Interesse der Klägerin, für die Zukunft auf Dauer zu klären, ob ihr auch zukünftig Folgeprovisionen - dem Grunde nach - zustehen, nicht in rechtsbefriedender Weise geklärt, da mit dem Grundurteil auch stets nur für bestimmte Zeiträume eine entsprechende Klärung des „ob“ weiterer Folgeprovisionsansprüche geklärt werden könnte. Die Klägerin kann auch nicht auf die Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gemäß § 259 ZPO verwiesen werden, um dadurch die bestehende Unsicherheit, ob ihr auch für die Zukunft ein Anspruch auf Folgeprovisionen zusteht, zu beseitigen. Diese Möglichkeit scheitert an der derzeitigen Unbestimmtheit der - Höhe der - zukünftig zu zahlenden Folgeprovisionen. Die (Zwischen-)Feststellung im hiesigen Rechtsstreit, dass der Klägerin auch für den Zeitraum ab November 2020 - dem Grunde nach - ein Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen in Höhe von 48% der von der Beklagten zu 3 von der A. vereinnahmten Provisionszahlungen zusteht, eröffnet der Klägerin die Möglichkeit, durch zukünftige Stufenklagen lediglich die dann noch klärungsbedürftigen Punkte der von der Beklagten zu 3 vereinnahmten Provisionshöhe und der auf dieser Grundlage an die Klägerin zu leistenden 48%-igen Folgeprovision (im Rahmen von Teil- und Schlussurteilen) gerichtlich klären zu lassen, sofern die Beklagte zu 3 weiterhin ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der vereinnahmten Provisionen nicht von sich aus ohne Einschaltung der Gerichte nachkommen sollte. Nicht mehr klärungsbedürftig wird in diesem Fall die - durch das hiesige Zwischenfeststellungsurteil geklärte - Frage sein, ob der Klägerin dem Grunde nach ein entsprechender Folgeprovisionsanspruch zusteht. Darin liegt zudem eine Chance, den vorliegenden Rechtsstreit auch auf Dauer zu befrieden (was ohnehin stets Ziel einer gerichtlichen Entscheidung ist). Für die Beklagte zu 3 wäre es - sofern die hiesige Zwischenfeststellung rechtskräftig bzw. im Instanzenzug bestätigt wird - aus wirtschaftlicher Sicht wenig zielführend, stets erst im Rahmen gerichtlicher Verfahren die Auskünfte zu den von der A. vereinnahmten Provisionen zu erteilen und entsprechende Zahlungsurteile gegen sich ergehen zu lassen, da in diesen Fällen regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits vollständig von ihr zu tragen sein dürften. V. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin den Zahlungsantrag zu 4 (auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren) nicht dadurch (konkludent) zurückgenommen, dass sie ihn in der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 nicht (erneut) gestellt hat. Vielmehr handelt es sich um einen im Rahmen der vorliegenden Stufenklage angekündigten Zahlungsantrag, der noch gestellt werden kann, da mangels Entscheidungsreife sämtlicher angekündigter Leistungsanträge - hier Antrag zu 5c - noch keine Schlussentscheidung ergehen kann und daher noch zumindest eine mündliche Verhandlung erforderlich werden wird. VI. Die Klägerin hat ihren mit Schriftsatz vom 09.09.2019 angekündigten Auskunftsantrag zu 5a bzgl. des Zeitraums November 2016 bis September 2019 konkludent zurückgenommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 nur den insoweit mit dem Schriftsatz vom 06.10.2020 „geänderten“ - nun: auf Zahlung in Höhe von 13.354,66 EUR für den Zeitraum November 2016 bis September 2019 gerichteten - Antrag zu 2c gestellt hat, nachdem die Beklagten die begehrte Auskunft durch Vorlage der Provisionsabrechnungen (Anlage B7) erteilt haben. Eine Erledigungserklärung hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 09.09.2020 nicht abgegeben. Diese (konkludente Teil-) Rücknahme war gemäß § 269 I ZPO ohne Zustimmung der Beklagten zulässig, da über den (zurückgenommenen) Auskunftsantrag zu 5a noch nicht mündlich verhandelt worden war. Die bereits am 25.06.2018 durchgeführte mündliche Verhandlung hatte diesen Auskunftsantrag nicht zum Gegenstand. VII. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Umstand, dass die Klägerin die zu 5b mit den Schriftsätzen vom 09.09.2019 und 06.10.2020 jeweils angekündigten Anträge (auf Angabe einer eidesstattlichen Versicherung) in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 nicht gestellt hat, nicht als konkludente (Teil-)Klagerücknahmen auszulegen. Beide Anträge stellen Anträge - der sog. zweiten Stufe - im Rahmen der vorliegenden Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO dar. Soweit die Klägerin den mit Schriftsatz vom 09.09.2019 insoweit angekündigten Antrag nicht mehr gestellt hat, nachdem die Beklagten die (mit dem damaligen angekündigten Auskunftsantrag zu 5a begehrte) Auskunft mit den als Anlage B7 vorgelegten Provisionsabrechnungen erteilt hatte, stand es ihr frei, diese (zweite) Stufe zu überspringen, ohne dass darin eine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme liegt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2000 - IV ZR 274/99 - NJW 2001, 833, beck-online). Soweit die Klägerin den mit Schriftsatz vom 06.10.2020 insoweit angekündigten Antrag nicht gestellt hat, handelt es sich ebenfalls um keine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme. Es steht der Klägerin noch frei, diesen Antrag nach Erteilung der nunmehr mit dem Antrag zu 5a für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 ausgeurteilten Auskunft zu stellen oder zu überspringen und sogleich auf die Zahlungsstufe überzugehen. VIII. Der Auskunftsantrag zu 5a ist im Wege der Stufenklage zulässig (§ 254 ZPO). B) Die Klage ist nur teilweise begründet. I. Antrag zu 1 Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 445,89 EUR nebst Zinsen aus § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 (Anlage K1) nicht zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat trotz gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 09.09.2020 nicht dargelegt, dass und in welcher Höhe die Beklagte zu 3 für diesen Monat eine Provision von der A. zur Agenturnummer XXX052 erhalten hat. Ohne diese Bezugsgröße ist dem Gericht eine Ermittlung einer der Klägerin zustehenden Provisionszahlung nicht möglich. Die Beklagten haben den geltend gemachten Zahlungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit der Klageerwiderung bestritten. Die Klägerin hat insoweit auch nicht von der Möglichkeit der Stufenklage und einem vorangestellten Auskunftsantrag Gebrauch gemacht, um die entsprechende Provisionshöhe in Erfahrung zu bringen. Auch aus dem festgestellten Sachverhalt im Übrigen ist für das Gericht keine für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderliche hinreichend sichere Schätzgrundlage zur Ermittlung einer Mindestprovisionshöhe ersichtlich. Nicht maßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin in den vorangegangenen Zeiträumen stets (auch: Folge-)Provisionszahlungen erhalten hat, da diese in der Höhe stets variierten, was sich aus der eigenen Angabe der Klägerin zu deren Höhe mit durchschnittlich etwa 400,00 EUR bis 450,00 EUR ergibt, die von den Beklagten mit der Klageerwiderung, Seite 3 unstreitig gestellt wurde. Insoweit besteht auch keine Möglichkeit, die insoweit niedrigste jemals gezahlte Provision als Maßstab zu nehmen, da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass eine bisher gezahlte niedrigste Provision zukünftig niemals unterschritten wird. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. II. Antrag zu 2b Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 II BGB bzgl. der durch Teilurteil vom 10.09.2018 zugesprochenen Auskunftspflicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die erteilte Auskunft von den Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist. Diese Annahme folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits daraus, dass die Beklagten erst im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung oder - wie vorliegend - erst im Rahmen von Zwangsmittelverfahren ihrer rechtskräftig ausgeurteilten Auskunftspflicht nachkommen. Vielmehr wertet das Gericht dieses Verhalten dahin, dass die Beklagten nicht gewillt sind, die Ansprüche der Klägerin ohne Vollstreckungsdruck zu erfüllen. Diese grundsätzliche Weigerungshaltung der Beklagten legt es aus Sicht des Gerichts jedoch nicht für sich und ohne weitere Anhaltspunkte nahe, dass die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Schuldner, der nur auf Vollstreckungsdruck hin Auskünfte erteilt, diese dann, wenn er sie erteilt, unrichtig oder unvollständig erteilt. III. Antrag zu 2c 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.354,66 EUR für den Zeitraum November 2016 bis September 2019 aus § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 (Anlage K1) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den tenorierten Terminen zu. a) Die Beklagte zu 3 ist passivlegitimiert. Insoweit werden von den Beklagten keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben; die Passivlegitimation ist allerdings aufgrund des Bestreitens der klagegegenständlichen Ansprüche durch die Beklagten von Amts wegen zu prüfen. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Passivlegitimation bereits aus dem Gesetz ergibt. Insoweit käme vorliegend eine umwandlungsrechtliche Ausgliederung i.S.d. § 152 UmwG mit der Folge seiner partiellen Gesamtrechtsnachfolge in Betracht, die bewirkt, dass mit der handelsregisterrechtlichen Eintragung das gesamte Vermögen der Generalagentur auf die Beklagte zu 3 übertragen ist, einschließlich der Verbindlichkeiten und Verträge mit Dritten. Jedenfalls haben die Klägerin und die Beklagte zu 3, vertreten durch die Beklagten zu 1 und 2, im Rahmen eines sog. Schuldübernahmevertrags i.S.d. § 414 BGB vereinbart, dass die Beklagte zu 3 ab dem 01.01.2012 in die Rechtsstellung der vormaligen Generalagentur, die Vertragspartnerin der Klägerin aus der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 01.11.2007 war, eintritt und sämtliche Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Tippgebervertrag vom 01.11.2007 übernimmt. Dies folgert das Gericht zum einen aus dem - als Angebot zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrags auszulegenden - Schreiben vom 01.12.2011 der vormaligen Generalagentur, das von den Beklagten zu 1 und 2 unterschrieben ist, und mit dem die Klägerin unter Angabe der Betreffzeile „Tippgebervertrag vom 01.11.2007“ darüber informiert wurde, dass die Generalagentur zukünftig unter der Bezeichnung der Beklagten zu 3 firmiere und sämtliche Rechte und Pflichten der Generalagentur übernehme. Dieses Angebot hat die Klägerin konkludent angenommen, indem sie seit 2012 - was unstreitig ist - von der Beklagten zu 3 die zur Agenturnummer XXX052 von der A. vereinnahmten Provisionszahlungen in Höhe von 48% ausbezahlt erhalten und entgegengenommen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die von den Beklagten in dem v.g. Schreiben ausdrücklich erbetenen „Unterschriften auf den beigefügten Vereinbarungen“ geleistet und entsprechend an die Beklagten zurückgesandt hat. Selbst wenn dies dahin zu verstehen wäre, dass die Beklagte zu 3 eine Annahmeerklärung in schriftlicher Form von der Klägerin erbeten hat und unterstellt werden würde, dass die Klägerin dieser Bitte nicht nachgekommen ist, und damit eine Annahme ohne Erklärung gegenüber der Beklagten zu 3 nach § 151 BGB (zunächst) nicht in Betracht gekommen ist, so hat die Beklagte zu 3 durch ihr nachfolgendes Verhalten - Auszahlung der v.g. Provision durch die Beklagte zu 3 und entsprechende Entgegennahme der Klägerin seit Anfang 2012 jedenfalls bis Oktober 2016, mithin über einen mehr als viereinhalbjährigen Zeitraum - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die zunächst erbetene schriftliche Annahmeerklärung verzichtet (§ 151 BGB). b) Die Beklagten zu 1 und 2 haften als Gesellschafter der Beklagten zu 3 analog § 128 HGB und gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3 (§ 421 BGB) mit dieser für deren Verbindlichkeiten, mithin auch für die klagegegenständlichen Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 01.11.2007 auch eine Pflicht - aufgrund der Schuldübernahme nunmehr - der Beklagten zu 3, an die Klägerin sog. Folgeprovisionen in Höhe von 48% der von der A. an die Beklagte zu 3 zur Agenturnummer XXX052 ausgezahlten Provision zu zahlen. Wie bereits in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 10.09.2018 ausgeführt, ist der Begriff des Tippgebervertrages, mit dem die streitgegenständliche Vereinbarung überschrieben ist, gesetzlich nicht definiert. Das von den Beklagten vertretene - einschränkende - Verständnis, dass ein Tippgeber lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungen namhaft zu machen oder einen Kontakt zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern herzustellen hat, ist mit der vorliegenden Vereinbarung vom 01.11.2007 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Klägerin hat nicht schon für die Mitteilung eines Tipps eine Vergütung erhalten, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Versicherungsvertrag tatsächlich zustande kommt. Insoweit nähert sich der Charakter der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 01.11.2007 dem Charakter eines Maklervertrages i.S.d. § 652 BGB an, so dass dessen Vorschriften vorliegend Anwendung finden. Für den Zivilmaklervertrag ist anerkannt, dass das Zustandekommen des Hauptvertrages - hier des Versicherungsvertrages - nicht während der Dauer des Maklervertrages eintreten muss. Lediglich die Maklerleistung - vorliegend die Benennung von Interessenten für Versicherungsverträge - muss vor Beendigung des Maklervertrages erbracht worden sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin verlangt - was unstreitig ist - lediglich die Zahlung von Folgeprovisionen für Versicherungsverträge, die von ihr - vor der Kündigung zum 30.09.2016, nämlich unstreitig nur bis Ende 2013 - benannte Interessenten mit der A. geschlossen haben. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien wurden die von diesen Interessenten geschlossenen Verträge unter der Agenturnummer XXX052 geführt und unter Angabe dieser Nummer von der A. gegenüber der Beklagten zu 3 abgerechnet. Entgegen der Ansicht der Beklagten beschränkt sich die Vergütungsvereinbarung in § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 nicht auf eine 48%-ige Beteiligung der Klägerin an den Abschlussprovisionen der Beklagten zu 3, sondern erstreckt sich auf die gesamte Provision der Beklagten zu 3, welche diese für diesen Versicherungsvertrag von der A. erhält. Gegen das - einschränkende - Verständnis der Beklagten spricht bereits der Wortlaut der v.g. Vergütungsvereinbarung. Danach soll der Tippgeber - vorliegend die Klägerin - für jeden Vertrag, der durch ihre Tippgebung zustande kommt, eine Vergütung in Höhe von 48% „der Provision“ der Beklagten zu 3 erhalten. Eine einschränkende Formulierung, aus der zumindest andeutungsweise ersichtlich ist, dass lediglich die Abschlussprovision - d.h. die für den Abschluss des Versicherungsvertrages von der A. an die Beklagte zu 3 gezahlte Provision - gemeint sein sollte, ergibt sich aus der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht. Eine solche einschränkende Formulierung wäre vorliegend indes zu erwarten gewesen, wenn die Beklagte zu 3 (bzw. die Generalagentur als ihre Rechtsvorgängerin) eine solche hätte vereinbaren wollen. Dies folgert das Gericht daraus, dass die Beklagte zu 3 nach eigener Darstellung sog. Ausschließlichkeitsvertreterin der A. ist. Als eine solche berufsmäßig mit Versicherungsverträgen und deren Vermittlung befasste Gesellschaft, deren Einnahmequelle die von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Provisionen sind, sind der Beklagten zu 3 die unterschiedlichen Provisionsarten und hierbei insbesondere der Unterschied zwischen Abschluss- und Bestands-/ Folgeprovision bekannt. Hätte die Beklagte zu 3 mit der Formulierung „48% der Provision“ als Bezugsgröße lediglich die Abschlussprovision gemeint, hätte sie dies durch die entsprechende Formulierung in der streitgegenständlichen Vereinbarung klargestellt. Aus dem Fehlen einer solchen klarstellenden Einschränkung folgert das Gericht, dass die Beklagte zu 3 eine solche Einschränkung - auf die Abschlussprovision - nicht gewollt hat, daher von einer entsprechenden Aufnahme einer solchen einschränkenden Formulierung in den Vertragstext abgesehen hat, und dies entsprechend auch von der Klägerin nicht gewollt war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich das von ihr vertretene einschränkende Verständnis auch nicht aus der Systematik der streitgegenständlichen Vereinbarung, insbesondere nicht aus § 1 der Vereinbarung. Zwar heißt es dort, worauf die Beklagten ausdrücklich verweisen, dass „wenn durch die anschließende Beratung durch die Firma ein Versicherungsvertragsabschluss zustande kommt, der Tippgeber daraus die vereinbarte Vergütung erhält“. Diese Formulierung lässt jedoch schon keinen zwingenden Schluss auf die von den Beklagten bevorzugte Auslegung zu, dass damit die Einschränkung auf die Abschlussprovision zum Ausdruck gebracht werden soll. Vielmehr ist zum einen aus systematischer Sicht zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht in § 1, sondern in § 2 geregelt ist, was sich aus den entsprechenden Überschriften in der v.g. Vereinbarungen ergibt. Zum anderen ist aus dem Wortlaut der v.g. Formulierung lediglich zu erkennen, dass damit - wie es in der Überschrift des § 1 auch heißt - die „Rechtsstellung“ der Klägerin dahingehend umschrieben werden soll, dass diese (nur) aus zustande gekommenen Versicherungsverträgen eine Provision erhält, mithin nicht bereits - worauf die Formulierung „Tippgeberin“ auf den ersten Blick hindeutet - für die bloße Tippgebung an sich. Schließlich wird durch die Formulierung in § 1 „erhält der Tippgeber daraus die vereinbarte Vergütung“ hinsichtlich der - hier streitentscheidenden - Frage, wie sich die Vergütung zusammensetzt und anhand welcher Bezugsgrößen diese zu berechnen ist, konkludent auf die in § 2 enthaltene Vergütungsvereinbarung verwiesen. In § 2 wird als Bezugsgröße für die Berechnung der auf 48% vereinbarten Vergütungshöhe der Klägerin auf „die Provision“ der Beklagten zu 3 Bezug genommen, die diese von der A. für jeden Vertrag erhält, der durch die Tippgebung der Klägerin geschlossen wird. Die Beklagte zu 3 erhält, was unstreitig ist, von der A. als Provision für die Versicherungsverträge sowohl Abschlussprovisionen als auch sog. Bestands-/Folgeprovisionen. Letztlich hat die Beklagte zu 3, wie von der Klägerin zutreffend geltend gemacht, durch ihr eigenes Verhalten in dem Zeitraum 2014 bis Oktober 2016 widerlegt, dass die Vergütungsvereinbarung in § 2 von den Parteien nur auf die Abschlussprovisionen bezogen wurde. Die Beklagte zu 3 hat auch im Anschluss an 2013, d.h. nachdem ihr von der Klägerin keine Interessenten mehr benannt worden sind, gleichwohl bis einschließlich Oktober 2016 monatliche (auch: Folge-)Provisionen ausgezahlt in Höhe von 48% der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. gegenüber der Beklagten zu 3 zur o.g. Agenturnummer. Diese Provisionsabrechnungen umfassten auch Folgeprovisionen, die von der A. an die Beklagte bzgl. der fortbestehenden - auf die Tippgebung der Klägerin hin zustande gekommenen - Versicherungsverträge gezahlt worden sind. Dies hat die Klägerin mit der Klageschrift behauptet, ohne dass die Beklagten dem entgegengetreten sind. Vielmehr haben die Beklagten mit der Klageerwiderung ausdrücklich den vorgerichtlichen Sachverhalt im Übrigen als zutreffend wiedergegeben bezeichnet, ohne insoweit auch nur andeutungsweise zu bestreiten, dass die bis 2016 - unstreitig - gezahlten Provisionen auch Folgeprovisionen umfassten. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt ein etwaiger Verstoß gegen die gewerberechtliche Erlaubnispflicht - hier § 34d GewO - grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Vereinbarung gemäß § 134 BGB, da es sich um bloße Ordnungsvorschriften handelt, die nicht den Inhalt des Rechtsgeschäfts - hier die Tippgebung - missbilligen, sondern nur die Art und Weise seiner Vornahme (vgl. Palandt, BGB, 2020, § 134 Rn. 8, 17 m.w.N.). Gleiches gilt hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Überschreitung des im Genossenschaftsregister eingetragenen Geschäftszwecks der Klägerin durch die streitgegenständliche Vereinbarung. Die darin liegende Überschreitung des satzungsmäßigen Zwecks der Klägerin kann im Übrigen allenfalls Anlass für die Generalversammlung der Mitglieder der Klägerin - einer eingetragenen Genossenschaft - für innergesellschaftliche Maßnahmen bieten; Auswirkungen auf die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vereinbarungen ergeben sich auch hieraus nicht. e) Entgegen der Ansicht der Beklagten hindert auch die zum 30.09.2016 erklärte Kündigung nicht das Entstehen weiterer Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung anteiliger Folgeprovisionen. Wie oben bereits ausgeführt, ist Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs der Klägerin lediglich, dass die Tippgebung vor der Kündigung erfolgte, was vorliegend unstreitig der Fall ist. Die Klägerin hat zuletzt 2013 Interessenten benannt und verlangt ausschließlich hinsichtlich dieser von ihr bis dahin benannten Interessenten die weitere Auszahlung anteiliger Folgeprovisionen. f) Die Beklagte zu 3 hat unstreitig von der A. im Zeitraum November 2016 bis September 2019 die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2020, Seiten 4 f., im Einzelnen dargestellten und auf den von den Beklagten als Anlage B7 eingereichten Abrechnungen der A. beruhenden Provisionszahlungen zur Agenturnummer XXX052 erhalten, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Hieraus steht der Klägerin ein Anteil von jeweils 48% zu, dessen konkrete Höhe in EUR- Beträgen sich ebenfalls aus dem v.g. Schriftsatz im Einzelnen ergibt. Soweit § 2 der streitgegenständlichen Vereinbarung auf „A. Versicherungen AG“ als Vertragspartnerin der Beklagten zu 3 Bezug nimmt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die A. Insurance plc […] seit 2012 alleinige Vertragspartnerin der Beklagten zu 3 ist und die auf die Tippgebung der Klägerin zustande gekommenen Versicherungsverträge – unverändert - unter der v.g. Agenturnummer führt. Damit sind die von der A. gegenüber der Beklagten zu 3 abgerechneten und ausgezahlten Provisionen zur v.g. Agenturnummer auch die für die Ermittlung der an die Klägerin zu zahlenden - streitgegenständlichen - Provision maßgeblich. 2. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II i.V.m. §§ 286 II Nr. 1, 288 I, II, 187 I BGB i.V.m. § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007. Dort ist vereinbart, dass die Abrechnung und Zahlung vierteljährlich nachrangig im jeweiligen Kalenderjahr erfolgt, mithin die Parteien vereinbart haben, dass die Provisionen an die Klägerin jeweils am Ende des kalenderjährlichen Quartals, d.h. zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. fällig sind (§ 286 II Nr. 1 BGB). Aufgrund der Regelung des § 187 I BGB beginnt der Verzug am darauffolgenden Tag und nicht - wie von der Klägerin beantragt - am Tag der vereinbarten Fälligkeit. Eines Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da lediglich eine Nebenforderung betroffen war (§ 139 II ZPO). Die streitgegenständlichen Provisionen sind auch - zwischen Unternehmern vereinbarte - Entgeltforderungen i.S.d. § 288 II BGB und begründen daher den erhöhten Zinssatz. IV. Antrag zu 3 Die Klägerin hat gemäß § 256 II ZPO i.V.m. § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 (Anlage K1) Anspruch auf die beantragte Zwischenfeststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr Folgeprovisionen in Höhe von 48% der sich aus den Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agenturnummer XXX052 ergebenen Provisionen der Beklagten zu 3 ab November 2020 zu zahlen. Die streitgegenständliche Vereinbarung umfasst auch Ansprüche der Klägerin auf die Beteiligung in Höhe von 48% an Folgeprovisionen der Beklagten zu 3, welche diese von der A. erhält für die unter der o.g. Agenturnummer geführten, d.h. auf der Tippgebung der Klägerin beruhenden Versicherungsverträge. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. III zum Antrag zu 2c verwiesen, die hier ebenso gelten. Aus diesem Grund ist sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin auch ab November 2020 Folgeprovisionen in Höhe von 48% der unter der v.g. Agenturnummer von der A. erhaltenen Provisionen zu zahlen. V. Antrag zu 5a Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 (Anlage K1) einen Anspruch auf Auskunft über die Provisionen der Beklagten zu 3, die diese von der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern erhalten hat, durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agentur Nummer XXX052 seit Oktober 2019 bis Oktober 2020. Die streitgegenständliche Vereinbarung umfasst auch Ansprüche der Klägerin auf die Beteiligung in Höhe von 48% an Folgeprovisionen der Beklagten zu 3, welche diese von der A. erhält für die unter der o.g. Agenturnummer geführten, d.h. auf der Tippgebung der Klägerin beruhenden Versicherungsverträge. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I zum Antrag zu 1 verwiesen, die hier ebenso gelten. Die Beklagten haben den Auskunftsanspruch auch nicht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 haben sie lediglich erklärt, im Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 keine Abschlussprovisionen von der A. erhalten zu haben, sondern ausschließlich Bestandspflegeprovisionen. Die Höhe dieser Provisionen, auf die der Auskunftsantrag zielt, wird von den Beklagten dagegen nicht mitgeteilt. Aus diesem Grund sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die insoweit erhaltenen Provisionen durch Vorlage der entsprechenden Abrechnungen der A. zu erteilen. Grundsätzlich umfasst ein Auskunftsanspruch zwar keine Belegvorlagepflicht, sondern nur die Pflicht zur Auskunftserteilung. Vorliegend haben die Parteien in § 2 der Vereinbarung vom 01.11.2007 allerdings ausdrücklich eine entsprechende Belegvorlagepflicht der Beklagten zu 3 vereinbart, so dass diese auch zuzusprechen war. C) Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Folge- bzw. Bestandsprovisionen für die Vermittlung von Versicherungskunden. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Gesellschaft. Die Beklagten zu 1 und 2 sind die beiden Gesellschafter der Beklagten zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 01.11.2007 schloss die Generalagentur der A. Versicherung AG, P.v.C., eine als Tippgebervertrag überschriebene Vereinbarung mit der Klägerin. In § 2 der Vereinbarung heißt es: „Der Tippgeber erhält für jeden Vertrag, der durch die Tippgebung zwischen der A. Versicherungen AG und der vermittelten Person über die Firma geschlossen wird, eine Vergütung in Höhe von 48% der Provision der Firma. Die Höhe ist durch Vorlage der erhaltenen Vergütung über die oben genannte Agenturnummer [XXX052] von der Firma zu belegen.“ (Die Einfügung in der eckigen Klammer erfolgte durch das Gericht anhand der in § 1 der Vereinbarung angegebenen Agenturnummer; wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K1 (Bl. 8 Bd. I d.A.) verwiesen.) Mit Schreiben vom 01.12.2011 (Anlage K2, Bl. 10 Bd. I d.A.) teilte die Generalagentur der Klägerin unter der Betreffzeile „Vereinbarung per 01.01.2012 zum Tippgebervertrag vom 01.11.2007“ mit, dass sie ab dem 01.01.2012 unter der Bezeichnung der Beklagten zu 3 („A. Filialdirektion F.P. & P.v.C. GbR“) firmiere und alle bestehenden Rechtsverhältnisse mit sämtlichen Rechten und Pflichten zum 01.01.2012 von der Beklagten zu 3 übernommen werden. Die Klägerin benannte bis Ende 2013 gegenüber der Beklagten zu 3 Interessenten für Versicherungsverträge. In den Jahren 2014 bis 2015 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 3 monatliche (auch: Folge-) Provisionszahlungen in Höhe von durchschnittlich etwa 400 EUR bis 450 EUR auf der Grundlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. zur Agenturnummer XXX052 gegenüber der Beklagten zu 3. Bis einschließlich Oktober 2016 zahlte die Beklagte zu 3 an die Klägerin monatliche Provisionen unter Angabe der Agenturnummer XXX052. Die Beklagte zu 3 kündigte gegenüber der Klägerin mit - nicht näher datiertem - Schreiben aus dem Juni 2016 zum 30.09.2016 den Tippgebervertrag vom 01.11.2007 (Anlage K3, Bl. 11 Bd. I d.A.). Mit Schreiben vom 22.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3 zur Zahlung der Provision für Oktober 2016 in Höhe von 445,89 EUR auf (Anlage K4, Bl. 12 Bd. I d.A.). Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 14.08.2017 beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen (erstens) zur Zahlung von 445,89 EUR nebst Zinsen, (zweitens) zur Auskunft über die von der A. Versicherungen AG an die Beklagte zu 3 gezahlten Provisionen im Zeitraum November 2016 bis August 2017 durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Versicherungen AG bzgl. der Agenturnummer XXX052, erforderlichenfalls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie zur Zahlung von 48% der sich daraus ergebenden Provisionen, (drittens) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab September 2017 Folgeprovisionen in Höhe von 48% der von der A. gezahlten Provisionen zur v.g. Agenturnummer zu zahlen, (viertens) an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.242,84 EUR zu zahlen. Das Landgericht Berlin hat durch Teilurteil vom 10.09.2018 - 19 O 298/17 - über den zu Ziff. 2a im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag hinsichtlich der Provisionen der Beklagten zu 3, welche diese durch die A. Versicherungen AG erhält, durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Versicherungen AG betreffend die Agenturnummer XXX052 seit November 2016 bis August 2017 entschieden und der Klägerin diesen Anspruch zugesprochen. Die Beklagten nahm ihre gegen dieses Teilurteil zunächst eingelegte Berufung zurück, nachdem das Kammergericht auf deren Unzulässigkeit mangels Erreichen der Berufungsbeschwer hingewiesen hat. Auf den am 28.05.2019 von der Klägerin gemäß § 888 ZPO gestellten Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2019 ihre aus dem Teilurteil folgende Auskunftspflicht erfüllt durch die Mitteilung, von der A. Versicherungen AG im Zeitraum November 2016 bis August 2017 keine Provisionszahlungen erhalten zu haben, da ihr alleiniger Vertragspartner nicht die v.g. Versicherungsgesellschaft, sondern die „A. Insurance plc […]“ (im Folgenden A.) sei. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden den Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.09.2019 - 19 O 298/17 - die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 kündigte die Klägerin neue und geänderte Klageanträge an; im Einzelnen erweiterte sei den Antrag zu 2c auf den Zeitraum von November 2016 bis September 2019, änderte den Antrag zu 3 auf den Zeitraum ab Oktober 2019 und beantragte - neu - zu Ziff. 5a, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Auskunft bzgl. der von der A. Insurance plc […] bzw. deren Rechtsnachfolgern gegenüber der Beklagten zu 3 abgerechneten Provisionen für den Zeitraum November 2016 bis September 2019 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2019 reichten die Beklagten die monatlichen Provisionsabrechnungen der A. gegenüber der Beklagten zu 3 zur Agenturnummer XXX052 für den Zeitraum November 2016 bis September 2019 ein (Anlage B7). Nach Übersendung der Anlage B7 an die Klägerin stellte diese mit Schriftsatz vom 06.10.2020 ihre angekündigten Klageanträge erneut um; im Einzelnen beantragte sie zu Ziff. 2c nunmehr die (konkrete) Zahlung in Höhe von 13.354,66 EUR für den Zeitraum von November 2016 bis September 2019 (wegen der - hinsichtlich der Einzeldaten, insbesondere Betragshöhen - Einzelbeträge wird auf die tabellarische Darstellung im v.g. Schriftsatz, Seiten 4 f., Bezug genommen), änderte den Antrag zu 3 auf den Zeitraum ab November 2020 und zu Ziff. 5a, 5c auf den Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Oktober 2020. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aus der Vereinbarung vom 01.11.2007 gegen die Beklagten auch für den Zeitraum ab Oktober 2016 ein Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen zu. Die Klägerin beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einem Betrag in Höhe von 445,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu zahlen, 2. b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, c) gesamtschuldnerisch an die Klägerin 13.354,66 EUR im Zusammenhang mit den durch die A. Insurance plc […] gegenüber der Beklagten zu 3 betreffend die Agenturnummer XXX052 erfolgten Provisionszahlungen im Zeitraum November 2016 bis September 2019 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - auf einen Teilbetrag in Höhe von 942,52 EUR für November und Dezember 2016 seit 31.12.2016, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1689,04 EUR für Januar, Februar und März 2017 seit 31.03.2017, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1213,69 EUR für April, Mai und Juni 2017 seit 30.06.2017, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1047,03 EUR für Juli, August und September 2017 ab 30.09.2017, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 572,04 EUR für Oktober, November und Dezember 2017 seit 31.12.2017, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1255,99 EUR für Januar, Februar und März 2018 seit 31.03.2018, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1040,65 EUR für April, Mai und Juni 2018 seit 30.06.2018, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1052,92 EUR für Juli, August und September 2018 ab 30.09.2018, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1158,29 EUR für Oktober, November und Dezember 2018 seit 31.12.2018, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1147,87 EUR für Januar, Februar und März 2019 seit 31.03.2019, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1092,36 EUR für April, Mai und Juni 2019 seit 30.06.2019, - auf einen Teilbetrag in Höhe von 1142,25 EUR für Juli, August und September 2019 ab 30.09.2019 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin Folgeprovisionen in Höhe von 48 % der sich aus den Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agentur Nummer XXX052 ergebenen Provisionen der Beklagten zu 3 ab November 2020 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden verurteilt, a) gesamtschuldnerisch der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Provisionen der Beklagten zu 3, die diese von der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern erhalten hat, durch Vorlage der monatlichen Provisionsabrechnungen der A. Insurance plc […] und etwaigen Rechtsnachfolgern betreffend die Agentur Nummer XXX052 seit Oktober 2019 bis Oktober 2020, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Folge- bzw. Bestandsprovisionen. So sei die Vermittlung von Versicherungen ausweislich des - insoweit unstreitigen - Auszugs aus dem Genossenschaftsregister (Anlage B1) nicht Geschäftszweck der Klägerin. Ferner habe die Klägerin keine Erlaubnis i.S.d. § 34d I GewO für die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters und sei auch nicht in das Versicherungsvermittlungsregister eingetragen. Die Klägerin sei ausschließlich Tippgeberin gewesen, wobei unter dem Begriff eines Tippgebers eine Person zu verstehen sei, die sich darauf beschränke, die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungen namhaft zu machen oder einen Kontakt zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern herzustellen. Die Beklagten seien - was unstreitig ist - Ausschließlichkeitsvertreter der A.. Letztlich bestehe aufgrund der Kündigung des Tippgebervertrags zum 30.09.2016 kein Provisionsanspruch der Klägerin für den nachfolgenden Zeitraum. Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte zu 3 durch ihr eigenes Verhalten im Anschluss an die 2013 beendete Tippgebertätigkeit der Klägerin - nämlich durch die bis einschließlich Oktober 2016 erfolgten monatlichen Provisionszahlungen - widerlegt habe, dass sich die streitgegenständliche Vereinbarung lediglich auf Abschlussprovisionen bezogen habe. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Teilurteils vom 10.09.2018 ergänzend Bezug genommen.