Beschluss
519 Qs 4/10
LG Berlin 19. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2010:0316.519QS4.10.0A
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Leitsätze
Für eine verfahrenssichernde Anordnung besteht vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls kein Raum. Eine dennoch ergangene Anordnung ist gegenstandslos. Das nach § 126 StPO zuständige Gericht beschließt über die verfahrenssichernde Anordnung von Amts wegen.(Rn.12)
(Rn.16)
(Rn.18)
(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Dezember 2009 wird verworfen .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine verfahrenssichernde Anordnung besteht vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls kein Raum. Eine dennoch ergangene Anordnung ist gegenstandslos. Das nach § 126 StPO zuständige Gericht beschließt über die verfahrenssichernde Anordnung von Amts wegen.(Rn.12) (Rn.16) (Rn.18) (Rn.25) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Dezember 2009 wird verworfen . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin am 14. August 2006 gegen die Beschuldigte einen Haftbefehl (352 Gs 3777/06) erlassen, in welchem ihr in elf Fällen Steuerhinterziehung und in fünf Fällen gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zur Last gelegt wird. Die Beschuldigte habe als Geschäftsführerin einer im Baugewerbe tätigen GmbH mit Sitz in Berlin gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften I Berlin im Zeitraum vom 10. Januar 2002 bis zum 10. Oktober 2003 in vier Fällen zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen und im Zeitraum vom 10. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2004 in fünf Fällen keine Umsatzsteuervoranmeldungen und in zwei Fällen keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Dadurch konnte das zuständige Finanzamt knapp 39.000 Euro Umsatzsteuer nicht rechtzeitig festsetzen. In weiteren fünf Fällen habe die Beschuldigte im Zeitraum vom 10. März bis zum 13. November 2002 unerlaubt wiederholt mehrere ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschäftigt. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten sind im Rahmen eines Großverfahrens wegen Einschleusens von Ausländern mit 14 Beschuldigten ermittelt worden. Haftgrund ist Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die laufenden Fahndungsmaßnahmen haben noch nicht zur Ergreifung der Beschuldigten geführt. Im Hinblick auf das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2274) beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2009 beim Amtsgericht Tiergarten, mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine von ihr vorbereitete, bereits mit Gründen versehene verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO n.F. folgenden Inhalts zu erlassen : „ ... I. 1. Der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedürfen der Erlaubnis. 2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und der Paketverkehr sind zu überwachen. 3. Die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen bedarf der Erlaubnis mit Ausnahme der in der JVA aus den Automaten erworbenen Waren. II. wird die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Berlin übertragen.“ Das Amtsgericht Tiergarten lehnte den Erlass dieser verfahrenssichernden Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss ab, da die beantragten Beschränkungen sich nicht aus den vorliegenden Haftgründen rechtfertigten und darüber hinausgehende Erkenntnisse, welche die beantragten Anordnungen begründen könnten, nicht ersichtlich seien. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Die Beschwerde ist zwar nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 304 StPO statthaft. Ihr mangelt es aber an dem für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis . Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag (hier die Beschwerdeeinlegung) gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126, 135; BVerfG NStZ 2009, 166, 167). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG NStZ 2009, 166, 167). 2. Ein Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an einer Beschwerdeentscheidung liegt nicht vor, da für eine Sachentscheidung über den beim Amtsgericht gestellten Antrag auf Erlass der eingangs genannten verfahrenssichernden Anordnung gegenwärtig kein Raum besteht. a) Anlässlich der Föderalismusreform haben der Bund (vgl. Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 [BGBl. I 2009, 2274]) und die Länder (vgl. Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 [GVBl. Berlin 2009, 686]) das Recht der Untersuchungshaft und ihres Vollzuges gesetzlich neu geregelt. Demnach liegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren einschließlich der Bestimmungen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sichern sollen, beim Bund. Diese finden ihre Ausprägung in § 119 StPO (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 12; Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/2491, S. 61). Die von der Beschwerdeführerin beantragte verfahrenssichernde Anordnung hat daher ihre Rechtsgrundlage in § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 – 3, Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 – 4 Ws 12/10; 11. Februar 2010 – 3 Ws 74/10 – und 19. Januar 2010 – 3 Ws 17/10) und nicht in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 33 ff. UVollzG Bln (vgl. aber für Niedersachsen: OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 1 Ws 37/10 – juris). Mit der Novelle vom 29. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt differenzierter als bisher Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24; Bittmann, NStZ 2010, 13, 14). Sie regelt die bislang nur allgemein in § 119 Abs. 3 erste Alternative StPO a.F. normierten Beschränkungen für Beschuldigte aus dem Zweck der Untersuchungshaft heraus nunmehr konkreter. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur vorhergehenden Rechtslage beabsichtigte der Bundesgesetzgeber hingegen nicht (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 12, 24). b) Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO gilt Absatz 1 der Vorschrift auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet worden ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme nach § 116b StPO vollstreckt wird. aa) Bereits der Text der Vorschrift legt nahe, dass der Beschuldigte inhaftiert sein muss, wenn ihm die Beschränkungen auferlegt werden sollen. Aus der Systematik der Normen des neunten Abschnitts des ersten Buchs der StPO ergibt sich nichts anderes. Nach § 114d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StPO teilen das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO mit. Neu ist in dieser Vorschrift lediglich, dass die Anordnungen nach § 119 Abs. 1 und 2 StPO nicht mehr - wie bisher üblich - in das Aufnahmeersuchen aufgenommen werden sollen. Die Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber in § 114d StPO geregelt, weil dieser an die nach Erlass eines Haftbefehls bestehenden Bekanntgabe-, Belehrungs- und Benachrichtigungspflichten der §§ 114a bis 114c StPO anschließt (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 18), wobei diese Vorschriften die Festnahme (Verhaftung) des Beschuldigten voraussetzen. Der Kammer ist kein Fall aus der bisherigen Praxis bekannt, in dem eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Abs. 3 erste Alternative StPO a.F. vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls getroffen worden ist. Nach § 115 StPO hat das zuständige Gericht den Beschuldigten zu vernehmen (Abs. 3) und anschließend (Abs. 4) zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechtzuerhalten, aufzuheben (§ 120 Abs. 1 StPO) oder außer Vollzug zu setzen (§ 116 StPO) ist (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 115 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 115 Rdn. 10). Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 119 Abs. 5 StPO zu belehren (§ 115 Abs. 4 StPO). Wird der Haftbefehl hingegen nicht in Vollzug gesetzt, bedeutet der von der Staatsanwaltschaft beschrittene Weg lediglich einen vermeidbaren Arbeitsaufwand für die Gerichte. bb) Das nach § 126 StPO zuständige Gericht muss deshalb in jedem Einzelfall (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 45; Bittmann NStZ 2010, 13, 16) von Amts wegen , ohne dass die Staatsanwaltschaft dies gesondert beantragen muss, eine Entscheidung über die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen treffen und hat dabei unverändert stets auch die Unschuldsvermutung und die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten im Auge zu behalten (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24). Hierfür soll es sich aufgrund der Vorführung und Vernehmung des Beschuldigten nach § 115 StPO einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen, der in die Bewertung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, einfließen soll. Soweit es eine Anordnung erlässt oder einen diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnt, hat das zuständige Gericht im Hinblick auf §§ 34, 119 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 24) schriftlich zu begründen, warum es seine Entscheidung für geboten erachtet (vgl. Schultheis in Karlsruher Kommentar, § 119 StPO Rdn. 10ff.; Meyer-Goßner, § 119 StPO Rdn. 8 ff.). c) Der Beschuldigte ist vor dem Erlass einer verfahrenssichernden Anordnung anzuhören (§ 33 StPO), beispielsweise während der Vorführung. Die Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO kommt hierbei nicht zur Anwendung, da der Zweck der Anordnung insoweit niemals durch eine Anhörung gefährdet werden kann. Vielmehr ist der Beschuldigte anschließend ausdrücklich über die getroffene Entscheidung nach § 119 Abs. 1 Satz 6 StPO zu unterrichten. 3. Eine verfahrenssichernde Anordnung vor der Entscheidung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte auswärts, insbesondere im Ausland verhaftet wird. a) Kann der Beschuldigte nach seiner Festnahme (Verhaftung) nicht rechtzeitig dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er nach § 115a Abs. 1 StPO dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Das nächste Amtsgericht im Sinne des § 115a StPO ist nach §§ 119 Abs. 1 Satz 3, 126 StPO für die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen unzuständig . Es kann den Beschuldigten lediglich dazu anhören oder eine vorläufige Anordnung der Staatsanwaltschaft bekannt geben. Für den Zeitraum zwischen der Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch das nächste Amtsgericht und der Verschubung des Beschuldigten in die für ihn zuständige Vollzugsanstalt, ggf. seiner Vorführung vor dem zuständigen Gericht, kann gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung über verfahrenssichernde Maßnahmen treffen. Die Staatsanwaltschaft und das nach § 126 StPO zuständige Gericht werden durch die Polizei sofort von der Festnahme des Beschuldigten unterrichtet. Die Anhörung kann anlässlich der Vorführung vor das nächste Amtsgericht oder durch die Vollzugsanstalt erfolgen. Ist sie in besonderen Eilfällen (zum Beispiel am Wochenende und an Feiertagen) nicht durchführbar, so kann sie anschließend (vgl. BVerfGE 18, 399, 404; 9, 89, 106; Maul in Karlsruher Kommentar, § 33 StPO Rdn. 14), auch im Wege der gerichtlichen Entscheidung nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO, nachgeholt werden. Ein Erfordernis einer verfahrenssichernden Anordnung vor Entscheidung über den Vollzug des Haftbefehls kann auch nicht aus dem Verweis in § 115a Abs. 3 Satz 2 StPO auf die Belehrungspflicht aus § 115 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 119 Abs. 5 StPO gefolgert werden. Sie bezieht sich lediglich auf den Fall, dass eine verfahrenssichernde Anordnung überhaupt erlassen wird. Denn hätte eine solche Anordnung schon vor der Vorführung nach §§ 115, 115a StPO vorliegen sollen, so hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Belehrungspflicht nach § 119 Abs. 5 StPO bereits in § 114b StPO aufgenommen. b) Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine verfahrenssichernde Anordnung vor der Überstellung des Beschuldigten an die deutschen Behörden und seine anschließende Vorführung nach den §§ 115, 115a StPO sinnlos. Denn eine nach deutschem Strafverfahrensrecht ergangene Anordnung bindet Gerichte ausländischer Staaten nicht. Solange das Auslieferungsverfahren andauert und sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet, richtet sich das anzuwendende Recht ausschließlich nach dem Recht des Staates, welcher die Auslieferungshaft vollzieht. Anordnungen an ausländische Gerichte sind auf jeden Fall untunlich. 4. Die Kammer weist darauf hin, dass das Amtsgericht Tiergarten, falls es nach der Verhaftung der Beschuldigten den Haftbefehl aufrechterhält, von Amts wegen erneut über die Anordnung verfahrenssichernder Maßnahmen zu entscheiden haben wird, da der angefochtene Beschluss ohne Rechtsgrund ergangen und damit gegen- standslos ist. Eine Prüfung der Begründetheit erscheint gegenwärtig nicht angezeigt. Bei vorläufiger Bewertung der beantragten Maßnahmen nach Aktenlage wäre gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragten Maßnahmen in der Sache allerdings nichts zu erinnern. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.