Beschluss
16 O 7/22
LG Berlin 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:0117.16O7.22.00
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Leitsätze
1. Wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, liegt eine "gesundheitsbezogene Angabe" vor. Erfasst sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12).(Rn.9)
2. Gesundheitsbezogene Aussagen wie "Die probiotischen Kulturen des Kombucha sind dort seit Jahrtausenden als Heilgetränk bekannt" oder "probiotische Shots, Kombucha", die durch die Eigenschaft "probiotisch" einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten herstellen und damit die Fähigkeit ausdrücken, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12), sind als nicht ausdrücklich zugelassene Angaben unzulässig.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für Obst- und Gemüsesäfte der Marke „Daluma“ zu werben:
1. „Mit dem Ersatz Deiner festen Nahrung durch Säfte kannst Du Deinem Körper eine Auszeit geben. Der natürliche Prozess der Zellreinigung und Zellregeneration (Autophagie) sowie die natürliche Energiegewinnung werden unterstützt.“,
2. „Das Ziel ist vielmehr die Balance Deiner körpereigenen Prozesse wie Deinen Stoffwechsel. Dies hat positive Auswirkungen auf Deine Energielevel während des Tages sowie auf Deinen Schlaf.“,
3. „Aktivkohle … Unsere gesunde Limonade, die Giftstoffe bindet“,
4. „Ingwer … entzündungshemmende Eigenschaften“,
5. „Magic Mushroom Kombucha Unser Kombucha vereint zweit Elemente der traditionellen asiatischen Heilkunde. Reishi Pilze werden dort wegen ihrer über 100 Polysaccharide und 140 Triterpene eingesetzt. Die probiotischen Kulturen des Kombucha sind dort seit Jahrtausenden als Heilgetränk bekannt.“,
6. „probiotische Shots, Kombucha“,
jeweils sofern dies geschieht wie aus der Anlage A 7 ersichtlich.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, liegt eine "gesundheitsbezogene Angabe" vor. Erfasst sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12).(Rn.9) 2. Gesundheitsbezogene Aussagen wie "Die probiotischen Kulturen des Kombucha sind dort seit Jahrtausenden als Heilgetränk bekannt" oder "probiotische Shots, Kombucha", die durch die Eigenschaft "probiotisch" einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten herstellen und damit die Fähigkeit ausdrücken, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12), sind als nicht ausdrücklich zugelassene Angaben unzulässig.(Rn.10) 1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Obst- und Gemüsesäfte der Marke „Daluma“ zu werben: 1. „Mit dem Ersatz Deiner festen Nahrung durch Säfte kannst Du Deinem Körper eine Auszeit geben. Der natürliche Prozess der Zellreinigung und Zellregeneration (Autophagie) sowie die natürliche Energiegewinnung werden unterstützt.“, 2. „Das Ziel ist vielmehr die Balance Deiner körpereigenen Prozesse wie Deinen Stoffwechsel. Dies hat positive Auswirkungen auf Deine Energielevel während des Tages sowie auf Deinen Schlaf.“, 3. „Aktivkohle … Unsere gesunde Limonade, die Giftstoffe bindet“, 4. „Ingwer … entzündungshemmende Eigenschaften“, 5. „Magic Mushroom Kombucha Unser Kombucha vereint zweit Elemente der traditionellen asiatischen Heilkunde. Reishi Pilze werden dort wegen ihrer über 100 Polysaccharide und 140 Triterpene eingesetzt. Die probiotischen Kulturen des Kombucha sind dort seit Jahrtausenden als Heilgetränk bekannt.“, 6. „probiotische Shots, Kombucha“, jeweils sofern dies geschieht wie aus der Anlage A 7 ersichtlich. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Wegen des Sachverhaltes wird auf die mit diesem Beschluss verbundene Antragsschrift vom 30.12.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung zu, im geschäftlichen Verkehr für Obst- und Gemüsesäfte der Marke Daluma mit den im Tenor wiedergegebenen Aussagen zu werben. Ein solcher Anspruch ergibt zum einem sich aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 3a UWG iVm. Art. 10 VO EG 1924/2006 (im Folgenden: HCVO) (dazu unter 1.1) und zum anderen aus dem hilfsweise geltenden gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch wegen der Zuwiderhandlung gegen die als Anlage A 6 eingereichten Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 22.03.2021 (dazu unter 1.2). 1.1 a. Der Antragsteller ist als eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern und der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG aktivlegitimiert. b. Die Werbung mit den angegriffenen Aussagen stellt eine unzulässige, weil nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. Art. 10 HCVO unlautere geschäftliche Handlung dar. aa. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 178/12,juris, Rn 10 - Praebiotik). bb. Danach sind gesundheitsbezogene Aussagen verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Bei den angegriffenen Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Aussagen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 178/12,juris, Rn 16 - Praebiotik). Dies trifft auf die angegriffenen Aussagen zu. Dies gilt insbesondere auch für die unter Ziffer 5 und 6 aufgeführten Aussagen, soweit dort das Wort probiotisch verwendet wird, da durch die Eigenschaft „probiotisch“ eines Lebensmittels ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt wird. Denn damit wird die Fähigkeit ausgedrückt, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren (BGH, Urteil vom 26.02.2014, I ZR 178/12,juris, Rn 21 - Praebiotik). Da die Aussagen nicht in der Liste der zugelassenen Aussagen gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind, kommt es darauf, ob die anderen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO gegeben sind, nicht mehr an. c. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, die wegen der Verletzung der bereits bestehenden Unterlassungserklärung gegenüber dieser zu verschärfen ist. 1.2 Darüber hinaus besteht - der hier nur hilfsweise geltend gemachte - vertragliche Unterlassungsanspruch wegen der Zuwiderhandlung gegen die von der Antragsgegnerin abgegebenen Unterlassungserklärung vom 22.03.2021. Die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 4 benannten Aussagen stellen zumindest kerngleiche Aussagen zu den unter 1.1.2, 1.1.3, 1.4.1 und 1.8.2 der Unterlassungserklärung aufgeführten Aussagen dar. Die unter den Ziffern 5 und 6 benannten Aussagen sind mit denen unter den Ziffern 1.9.1 und 1.9.2.1 aufgeführten Aussagen sogar identisch. Auch hier wird die Wiederholungsgefahr wegen der Verletzungshandlung indiziert. 2. Die Dringlichkeit ergibt sich aus § 12 Abs 1 UWG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 51 Abs. 2 GKG, wobei von 2/3 des Wertes einer Hauptsache berücksichtigt wurde.