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Urteil

16 O 301/20

LG Berlin 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:1108.16O301.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der Eigenschaft als Filmhersteller ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden. Bei der echten Auftragsproduktion ist der Produzent auch Hersteller, wobei ihm zwar das wirtschaftliche Risiko und die Finanzierung weitgehend abgenommen werden, er jedoch für den Erwerb der für das Filmwerk erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von Künstlern etc. verantwortlich bleibt. Bei der unechten Auftragsproduktion trägt hingegen der Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung. Der Produzent wird zum Dienstleistenden, der Auftraggeber Hersteller.(Rn.43) 2. Bei der Beurteilung der Schutzschranke des § 51 UrhG kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum Zwecke des Zitats geschieht. Zweck der Zitierfreiheit ist es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitierfreiheit rechtfertigt es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen und es reicht auch nicht aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Vielmehr erfordert die Verfolgung des Zitatzwecks, dass vom Zitierenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Es mangelt in der Regel an einer derartigen Verbindung, wenn keine Auseinandersetzung des zitierenden Werkes mit dem eingefügten fremden Werk erfolgt, sondern dieses nur zur Illustration verwendet wird oder es in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird oder das Zitat ausschließlich zum Zwecke der informierenden Berichterstattung erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, NJW 2020, 2554).(Rn.62)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, den Film „Xxxxx – Xxxxx“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen a) unter httpsxxxxxxxx von Minute (1) 1:01 bis 1:14 (2) 1:15 bis 1:52 (3) 2:59 bis 3:12 (4) 4:11 bis 4:21 (5) 6:53 bis 6:57 (6) 7:02 bis 7:41 (7) 7:56 bis 8:15 (8) 9:51 bis 10:03 (9) 11:24 bis 12:17 (10) 14:19 bis 14:41 und b) unter httpxxxxxx von Minute (1) 0:45 bis 0:58 (2) 0:59 bis 1:36 (3) 2:43 bis 2:56 (4) 3:55 bis 4:05 (5) 6:37 bis 6:41 (6) 6.46 bis 7:25 (7) 7:42 bis 8:01 (8) 9:35 bis 9:47 (9) 9:48 bis 10:09 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie oft auf den Film unter xxxxxx zugegriffen wurde und welche Umsätze der Beklagte mit dem Film erlangt hat, insbesondere durch Werbeeinnahmen über Youtube und über den kostenpflichtigen Abruf unter xxxx. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den unter 1. genannten Film vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 1), in Höhe von 1.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 2) und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Eigenschaft als Filmhersteller ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden. Bei der echten Auftragsproduktion ist der Produzent auch Hersteller, wobei ihm zwar das wirtschaftliche Risiko und die Finanzierung weitgehend abgenommen werden, er jedoch für den Erwerb der für das Filmwerk erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von Künstlern etc. verantwortlich bleibt. Bei der unechten Auftragsproduktion trägt hingegen der Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung. Der Produzent wird zum Dienstleistenden, der Auftraggeber Hersteller.(Rn.43) 2. Bei der Beurteilung der Schutzschranke des § 51 UrhG kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum Zwecke des Zitats geschieht. Zweck der Zitierfreiheit ist es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitierfreiheit rechtfertigt es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen und es reicht auch nicht aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Vielmehr erfordert die Verfolgung des Zitatzwecks, dass vom Zitierenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Es mangelt in der Regel an einer derartigen Verbindung, wenn keine Auseinandersetzung des zitierenden Werkes mit dem eingefügten fremden Werk erfolgt, sondern dieses nur zur Illustration verwendet wird oder es in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird oder das Zitat ausschließlich zum Zwecke der informierenden Berichterstattung erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, NJW 2020, 2554).(Rn.62) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, den Film „Xxxxx – Xxxxx“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen a) unter httpsxxxxxxxx von Minute (1) 1:01 bis 1:14 (2) 1:15 bis 1:52 (3) 2:59 bis 3:12 (4) 4:11 bis 4:21 (5) 6:53 bis 6:57 (6) 7:02 bis 7:41 (7) 7:56 bis 8:15 (8) 9:51 bis 10:03 (9) 11:24 bis 12:17 (10) 14:19 bis 14:41 und b) unter httpxxxxxx von Minute (1) 0:45 bis 0:58 (2) 0:59 bis 1:36 (3) 2:43 bis 2:56 (4) 3:55 bis 4:05 (5) 6:37 bis 6:41 (6) 6.46 bis 7:25 (7) 7:42 bis 8:01 (8) 9:35 bis 9:47 (9) 9:48 bis 10:09 2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie oft auf den Film unter xxxxxx zugegriffen wurde und welche Umsätze der Beklagte mit dem Film erlangt hat, insbesondere durch Werbeeinnahmen über Youtube und über den kostenpflichtigen Abruf unter xxxx. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den unter 1. genannten Film vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 1), in Höhe von 1.000,00 EUR hinsichtlich des Tenors zu 2) und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Vorgehens entgegen. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwar auch im Verfahrensrecht. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (BGH, Urteil vom 13.9.2018 – I ZR 26/17 –, NJW 2018, 3581, Rn. 37Prozessfinanzierer). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Er läge auch nicht vor, wenn die Klägerin nur gegen solche Nutzer vorginge, die sich mit ihr kritisch auseinandersetzen. Das insoweit berührte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit wird im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung, insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schrankenbestimmungen, hinreichend berücksichtigt. Greifen diese Schranken zu ihren Gunsten nicht, muss sie es hinnehmen, dass die Klägerin ein ihr etwaigenfalls zustehendes absolutes Recht verteidigt. B. Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die hier aus dem Urteilstenor ersichtlichen Passagen der hier in Rede stehende Reportage zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen gemäß ihrem Antrag zu 1). 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. a) Die Klägerin ist hinsichtlich der Reportage Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, welches gemäß § 94 UrhG dem Filmhersteller zusteht. aa) Die Klägerin ist zwar entgegen ihrer Ansicht nicht Filmherstellerin und daher nicht originär nach § 94 UrhG berechtigt. Filmherstellerin ist vielmehr die xxxxxx GmbH. Filmhersteller i. S. d. § 94 UrhG ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernommen hat, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht, wer im Einzelfall Hand angelegt hat, sondern wem die Tätigkeit, die das Schutzrecht belohnen soll, zuzurechnen ist. Dies ist, wenn der Film in einem Unternehmen hergestellt worden ist, der Inhaber des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90 –, NJW 1993, 1470, 1471 Filmhersteller). Vorliegend ist die Filmreportage von der xxxxx GmbH im Auftrag der Klägerin unter deren redaktionellen Federführung hergestellt worden (vgl. § 1 des Vertrages Anlage K 6). Dies macht die Klägerin jedoch nicht zur Filmherstellerin. Denn die Herstellereigenschaft eines Dritten wird nicht schon dadurch begründet, dass der Dritte Einfluss ausübt; vielmehr kommt es darauf an, wer letztlich die notwendigen Entscheidungen als Unternehmer trifft (insbesondere durch Abschluss der Verträge und bei deren Umsetzung) und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Es ist zwischen echter und unechter Auftragsproduktion zu unterscheiden. Bei der echten Auftragsproduktion ist der Produzent Hersteller. Ihm werden zwar das wirtschaftliche Risiko und die Finanzierung weitgehend abgenommen. Er bleibt aber für den Erwerb der für das Filmwerk erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte von Künstlern usw. verantwortlich. Hingegen trägt im Falle der unechten Auftragsproduktion der Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung. Der Produzent wird zum bloßen Dienstleistenden, der Auftraggeber Hersteller (BFH, Urteil vom 20. September 1995 – X R 225/93 –, NJW 1996, 1013, 1014). Ein eindeutiger Fall der sog. echten Auftragsproduktion liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer mit der selbstständigen Herstellung des Films gegen Zahlung eines Festpreises beauftragt wird und somit die organisatorische Gesamtleistung der Produktion eigenverantwortlich übernimmt als auch das wirtschaftliche Risiko einer Kostenüberschreitung selbst trägt (Diesbach/Vohwinkel in BeckOK, Urheberrecht, 31. Edition, § 94, Rn. 20). So liegt es hier. Denn die xxxxx GmbH ist gemäß § 4 des Vertrages (Anlage K 6) für die künstlerische, produktions- und verwaltungstechnische Durchführung der Produktion verantwortlich und wird für alle Leistungen gemäß § 10 des Vertrages (Anlage K 6) nur pauschal entgolten. Sie ist daher Filmherstellerin i. S. d. § 94 UrhG, wobei es auf die Qualität der Produktion als Filmwerk nicht ankommt, weil derselbe Schutz gemäß § 95 UrhG auch für bloße Laufbilder gewährt wird. bb) Die xxxxx GmbH hat der Klägerin jedoch u. a. das ausschließliche Recht eingeräumt, die Produktion öffentlich zugänglich zu machen (vgl. § 2 Nr. 1 des Vertrages Anlage K 6). Dieses Recht ist gemäß § 94 Abs. 2 S. 1 UrhG übertragbar. b) Der Klägerin steht an der Reportage darüber hinaus als Sendeunternehmen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG das Recht zu, die Funksendung öffentlich zugänglich zu machen und gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 das Recht, die Funksendung auf Bild- oder Tonträgern aufzunehmen und diese zu vervielfältigen. Das insoweit gewährte Vervielfältigungsrecht schützt auch vor der Abspeicherung auf einem Server (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 87, Rn. 15). Denn die Klägerin ist nach Überzeugung der Kammer das Sendeunternehmen der hier in Rede stehenden Reportage. Unstreitig ist die Reportage nämlich im Programm „Das Erste“ ausgestrahlt worden. Es handelt sich dabei um das Fernsehprogramm der ARD, das von den Landesrundfunkveranstaltungen gemeinsam veranstaltet wird. Diese gelten als Sendeunternehmen i. S. d. § 87 UrhG, weil die ARD nicht selbst Veranstalter von Sendungen ist (Hillig in BeckOK, Urheberrecht, aaO, § 87, Rn. 3.1). Nach Überzeugung der Kammer ist für die hier in Rede stehende Reportage die Klägerin als Sendunternehmen anzusehen. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Vertrag, mit dem die Klägerin die Produktion dieser Reportage in Auftrag gegeben hat und sich die Rechte zur Nutzung für Rundfunkzwecke hat einräumen lassen (vgl. § 2 Nr. 2 des Vertrages). Zudem ist die Klägerin im Abspann der Reportage wie folgt benannt worden: „Im Auftrag von xxx xxx“. Hieraus folgt jedenfalls gemäß §§ 87 Abs. 4, 10 UrhG die Vermutung, dass die Klägerin Inhaberin der Rechte des Sendeunternehmens an dieser Reportage ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. April 2018 – 6 U 116/17 –, GRUR-RR 2018, 326 f, Rn. 85). 2. Die Beklagte hat Verwertungsrechte, die ausschließlich der Klägerin zustehen, verletzt, indem sie Teile der Reportage unter Vervielfältigung auf einem Server öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. öffentlich hat zugänglich machen lassen, ohne dass ihr dazu entsprechende Rechte von der Klägerin eingeräumt worden sind oder sie sonst hierzu berechtigt gewesen ist. a) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nur Teile der Reportage genutzt hat. Denn auch die Übernahme lediglich von Teilen einer Sendung greift in die durch § 87 Abs. 1 UrhG geschützte Leistung des Sendeunternehmens ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 –, GRUR 2016, 368, Rn. 11 Exklusivinterview). Dasselbe gilt für die Übernahme von Filmausschnitten in Bezug auf den Schutz des Filmherstellers gemäß § 94 UrhG (Schulze in Dreier/Schulze, aaO, § 94, Rn. 42). b) Die Nutzung der Reportage ist nur teilweise von einer der gemäß §§ 94, 95 Abs. 4 UrhG und § 87 Abs. 4 UrhG anwendbaren Schrankenbestimmungen gedeckt. aa) Die Übernahmen sind überwiegend nicht durch § 51 UrhG gedeckt. (1) Nach § 51 S. 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung der Bestimmung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: (a) Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 lit. d der RL 2001/29/EG und ist daher unionsrechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 –, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 79 Reformistischer Aufbruch II). Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH, aaO, Rn. 24), ferner darf das Ziel der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unter Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen, die in Art. 5 Abs. 2 und 3 der RL 2001/29/EG vorgesehen sind, nicht gefährdet werden (vgl. BGH, aaO, Rn. 25). Es ist darüber hinaus die in Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG vorgesehene dreistufige Schranken-Schranke zu beachten, nach der nämlich die genannten Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen (1. Stufe), wenn sie die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigen (2. Stufe) und durch sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden (3. Stufe) (BGH, aaO, Rn. 26). Schließlich muss ein angemessener Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechte sichergestellt werden (BGH, aaO, Rn. 27). Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen. Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht (BGH, aaO, Rn. 32). (b) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. d) der RL 2001/29/EG bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH aaO, Rn. 82 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 –, GRUR 2016, 368, Rn. 25 Exklusivinterview). (c) Bei dem übernehmenden Medium muss es sich seinerseits nicht um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handeln (Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage, § 51 UrhG, Rn. 8). (2) Im Einzelnen gilt für die von der Klägerin angegriffenen Passagen insoweit Folgendes, wobei im Folgenden jeweils nur die Zeitabschnitte aus der Version 1 (Anlage K 3) angegeben werden: (a) 1:01 bis 1:14 Die Übernahme dieser Passage ist durch den Zitatzweck nicht gedeckt. Denn es findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der übernommenen Sequenz statt. Die übernommene Sequenz der Reportage zeigt einen männlichen Sprecher und lässt seine Worte „Mein Name ist Xxx Xxxx“, hören. Von hier an wird aus der übernommenen Film-Sequenz nur noch das Bild übernommen, das die weiterhin sprechende männliche Person zeigt. Hierüber ist dann ein Tonkommentar gelegt. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass sich die Hoffnung des Kommentators, eine seriöse Doku zu sehen, zerschlagen habe. Diese Bemerkung bezieht sich erkennbar auf die einleitende Passage des Sprechers des übernehmenden Beitrags (ab 0:24), der dort ausführt, dass er bei bestimmten Namen vorgewarnt sei, wenn er sie höre. Zu diesen zähle der Name „Xxxx Xxxx“, der durch halbgare Dokus aufgefallen sei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung findet dabei weder mit den wiedergegebenen Worten „Mein Name ist Xxxx XXX“ statt, noch mit den weiteren, zwar nicht hörbar, aber sichtbar gesprochenen Worten des Sprechers in der übernommenen Filmsequenz statt. Die übernommene Sequenz dient auch nicht zum Beleg dafür, dass und warum die Hoffnungen des Sprechers des übernehmenden Beitrages auf eine seriöse Dokumentation enttäuscht worden sind. Die übernommene Szene erschöpft sich in einer reinen Illustration der Person, auf die sich der Kommentar bezieht. Die reine Illustration ist aber vom Zitatrecht nicht umfasst (BGH, aaO; Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 51, Rn. 3). (b) 1:15 bis 1:52 Auch die Übernahme dieser Passage ist nicht vom Zitatzweck gedeckt. In dieser Passage werden animierte Figuren gezeigt. Ton wird aus der Reportage nicht übernommen. Stattdessen werden die übernommenen Bilder erneut mit einem Kommentar übersprochen. In diesem wird u. a. ausgeführt, dass es in der Reportage um Infokrieger gehe, bei denen es sich nicht um die öffentlich-rechtlichen, sondern um die anderen handle, um die, die nur Verschwörungstheorien verbreiteten, obwohl in dieser Reportage ebenfalls eine Verschwörungstheorie verbreitet werde, was aber deshalb, weil sie mit Rundfunkbeiträgen finanziert worden sei, ganz seriös sei. Wer käme da auf die Idee, fragt der Kommentator, dass es Unfug sei, der hier verbreitet werde. Der Kommentar leitet mit den Worten, „fangen wird doch mal mit der Grundthese an“, zu einem neuen Gedanken über. Hier wird offenbar eine Aussage der Reportage aufgegriffen, wenn der Kommentator fragt, ob man wisse, dass es auf Twitter ganz gefährliche Leute gebe, die sozusagen die Meinungshoheit beherrschten. Die übernommenen Bilder aus der Reportage sind nicht zum Zweck des Zitats in dem oben dargestellten Sinn übernommen worden. Denn die Beklagte als vermeintlich Zitierende stellt keine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk, der Reportage, und ihren eigenen Gedanken her. Wenn die Beklagte geltend macht, dass die suggestiven Computergrafiken wesentlich seien, um die manipulativen Techniken des Senders vor Augen zu führen, dringt sie damit nicht durch. Denn dieser Zusammenhang wird durch den tatsächlich gesprochenen Kommentar des Beitrags nicht hergestellt. Man könnte allenfalls sagen, dass es im Auge des Betrachters liegt, wenn er diesen Zusammenhang erkennt. Es reicht aber nicht aus, wenn der Zitierende das beabsichtigt, ohne diesen Zusammenhang seinerseits herzustellen. Denn der Nutzer eines geschützten Werkes muss, wenn er sich auf die Ausnahme für Zitate berufen möchte, zwingend eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und seinen einen Überlegungen herstellen und damit eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk eines anderen ermöglichen (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17 –, GRUR 2019, 940, 945, Rn. 79 Spiegel Online/Volker Beck). An der Herstellung einer direkten und engen Verknüpfung fehlt es aber, wenn es dem Betrachter überlassen bleibt, ob er die gezeigten Bilder in diesem Sinne deuten möchte. (c) 2:59 bis 3:12 Auch die Übernahme dieses Ausschnitts ist vom Zitatzweck nicht gedeckt. In diesem aus der Reportage übernommenen Abschnitt wird Xxxxx sprechend gezeigt, ohne dass er jedoch zu hören ist. Die Bilder werden auch hier von einem Kommentar der Beklagten übersprochen. Der Kommentator hebt zunächst hervor, dass hier, in der besprochenen Reportage, ernsthaft eine solche Mär verbreitet werde, womit er sich darauf bezieht, dass eine in der Reportage erwähnte Twitterin als rechte Top-Influencerin bezeichnet worden sei, obwohl sie tatsächlich nur 1014 Follower habe. Der Kommentator referiert dann weiter den Inhalt der Reportage. Unter Bezugnahme auf die bereits zuvor erwähnte Twitterin wird mitgeteilt, dass die Macher der Doku angeblich monatelang recherchiert hätten, um herauszufinden, wo diese Frau wohne. Sie hätten sie dann besucht. Auch hier erfolgt die Nutzung des Bildausschnitts aus der Reportage nicht zum Zweck des Zitats. Es wird keine Verbindung zu dem gezeigten Sprecher hergestellt. Der Kommentar der Beklagten wird hier lediglich mit einem Bildhintergrund versehen. Das Argument der Beklagten, Herr Xxxx wecke Berichtsinteresse dadurch, dass er sich als heroischer Enthüllungsjournalist inszeniere und müsse daher damit leben, dass man seiner Eitelkeit den Spiegel vorhalten, überzeugt zum einen deshalb nicht, weil, wie bereits oben ausgeführt, eine nur informierende Berichterstattung vom Zitatzweck nicht gedeckt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 –, NJW 2020, 2554, 2562, Rn. 82 f Reformistischer Aufbruch II) und zum anderen, weil eine entsprechende gedankliche Verbindung durch den Kommentar der Beklagten nicht hergestellt wird. (d) 3:12 bis 4:00 Entgegen der Ansicht der Klägerin, ist die Übernahme dieser Passage vom Zitatzweck gedeckt. Die Übernahme ist auch sonst im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. (aa) In dieser Sequenz wird ein Ausschnitt aus der Reportage in Bild und Ton gezeigt. Zu den dort gezeigten Bildern wird u. a. ausgeführt, dass man herausgefunden habe, dass hinter den Accounts Menschen stünden. Monatelang sei man durch Deutschland gereist. Sechs Adressen hätte man herausgefunden. Xxx. twittere hyperaktiv zu den Landtagswahlen in Bayern und Hessen, wohne aber in Ostdeutschland. Sie mische im Wahlkampf mit. Ihre Meinung sei, Flüchtlinge sollten in Deutschland nicht aufgenommen werden und in Deutschland regieren bald der Islam. Man habe bei ihr geklingelt. Es schließt sich außerhalb des von der Klägerin angegriffenen Ausschnitts eine Passage an, in der der Kommentar der Beklagten einsetzt und in dem u. a. ausgeführt wird, dass es absurd sei, so viel Engagement in eine auf Twitter vollkommen unbedeutende Frau zu stecken. Der Kommentator empört sich dann mit den Worten: „Was ist das denn bitte, sie quasi zu stalken und aufzusuchen?“ Weiter wird gefragt, was genau Verbotenes die Frau tue und hält dann fest, dass es ihr gutes Recht sei, ihr Weltbild zu haben. (bb) Hier stellt der Kommentar der Beklagten eine enge Verbindung zwischen dem vorangestellten Zitat und den nachfolgenden eigenen Gedanken her. Als unverhältnismäßig wird der in der Reportage beschriebene Aufwand („monatelang“), der betrieben worden sei, um Menschen aufzusuchen, kritisiert. Auch das Aufsuchen der Twitterin zu Hause („bei ihr geklingelt“) wird als unangemessene Belästigung eingeordnet („Stalken“) und die in der Reportage mitgeteilte Einstellung der Twitterin zu Flüchtlingen und zum Islam als von der Meinungsfreiheit gedeckt bewertet. (cc) Die Verwendung dieser Passage ist auch verhältnismäßig. Der übernommene Abschnitt ist geeignet und erforderlich, die eigenen Ausführungen der Beklagten zu belegen. Die Übernahme ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Denn im Rahmen einer Abwägung der jeweiligen Grundrechte, des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungs- sowie Pressefreiheit auf der anderen Seite, ist den zuletzt genannten Grundrechtspositionen hier der Vorrang einzuräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwertungsinteressen der Klägerin durch die nur ausschnittweise und zeitlich deutlich versetzte Verwendung ihrer Reportage nicht spürbar eingeschränkt werden. (dd) Schließlich greift auch nicht die Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG ein. Denn § 51 UrhG ist eine Sonderfallregelung (1. Stufe). Im konkreten Fall ist die normale Verwertung der Reportage nicht beeinträchtigt, weil die Verwendung durch die Beklagte nur ausschnittweise und zeitlich deutlich versetzt zur Ausstrahlung im Programm das „Erste“ erfolgt ist (2. Stufe). Eine ungebührliche Verletzung der Interessen der Klägerin kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil die Verwendung des Ausschnitts der Reportage – wie bereits dargelegt – geeignet, erforderlich und angemessen ist (3. Stufe). (e) 4:11 bis 4:21 Die Verwendung dieses Ausschnitts ist nicht vom Zitatzweck gedeckt. Hier wird ein Ausschnitt aus der Reportage übernommen, in dem eine Autofahrt gezeigt wird. Ton ist nicht übernommen worden. Der Ausschnitt wird übersprochen mit einem Teil des eben zuvor unter (d) geschilderten Kommentars. Eine gedankliche Verbindung zu den Bildern wird weder hier noch sonst irgendwo hergestellt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit diesem Ausschnitt den Stil der Reportage als eitles Roadmovie kommunizieren wollte. Denn jedenfalls wird hier erneut keine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und den Überlegungen der Beklagten hergestellt, was jedoch – wie gezeigt – erforderlich wäre. (f) 4:46 bis 5:40 Der hier übernommene Ausschnitt aus der Reportage ist vom Zitatzweck gedeckt. Die Übernahme ist auch sonst im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden. (aa) Der Ausschnitt zeigt zunächst eine Autofahrt, während zu hören ist, dass ebenfalls weit weg von Hessen und Bayern ein Handwerker wohne. Man sieht dann den Reporter aus dem Auto aussteigen und wie er vor der Tür eines Mehrparteienhauses steht und wartet. Im gesprochenen Text heißt es weiter, dass man in Norddeutschland sei und auch er, der Handwerker, Ausländer hasse. Er habe sich 555-mal zur Bayernwahl Luft gemacht. Auf Twitter feiere er das Attentat von Christchurch. Es wird die Frage gestellt, warum er so rechtsextrem twittere. Nun sieht man einen aus der Haustür herauskommenden Mann, dessen Gesicht verpixelt ist. Der Reporter spricht ihn an: „Erschrecken sie nicht!“ Er erklärt, dass er Journalist sei und fragt, aus welchen Motiven er so viel twittere. Der aus dem Haus getretene Mann antwortet und es erscheint links oben im Bild der Schriftzug: „Gedächtnisprotokoll nachgesprochen“. Die Antwort des Mannes, dass es jetzt um diese Uhrzeit nicht gehe und dass man sich morgen in der Stadt treffen könne, wird von einer anderen männlichen Stimme gesprochen. Ab Minute 5:41 setzt zu anderen Bildern der Kommentar der Beklagten ein. Die Beklagte verdeutlicht, dass hier in Wahrheit gar kein Gedächtnisprotokoll vorliege, weil ja tatsächlich eine Tonspur existiere. Nach weiteren Ausführungen zur Identität und dem Twitterverhalten des sog. Handwerkers schließt der Kommentar bei Minute 6:59 mit der Bemerkung, dass diese beiden einflusslosen Personen, nämlich Xxxx. und der Handwerker, als geradezu gefährlich verkauft würden. (bb) Der dem Zitat nachfolgende Kommentar stellt eine ausreichend enge Verknüpfung zwischen den eigenen Gedanken und dem übernommenen Werk her. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für das Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG nicht erforderlich ist, dass sich der Zitierende in erheblichen Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 –, GRUR 2016, 368, 371, Rn. 31 Exklusivinterview). Zuerst kritisiert der Kommentar die gesamte Passage, in der die Einblendung „Gedächtnisprotokoll nachgesprochen“ erscheint, weil der Begriff fehlerhaft verwendet werde. Nach weiteren Ausführungen kritisiert die Beklagte, dass u. a. der eigentlich einflusslose Handwerker als gefährlich dargestellt werde. Damit bezieht sie sich auf die zuvor zitierte Passage, in der das Twitterverhalten einer fernab von Bayern wohnenden Person beschrieben wird, die nach dem Inhalt ihrer Äußerungen im Internet als rechtsextrem einzustufen ist. Ihre besondere Gefährlichkeit wird in dem zitierten Ausschnitt u. a. durch ihren vermeintlichen Ausländerhass und den Hinweis darauf hervorgerufen, dass sie das Christchurch Attentat gefeiert habe. (cc) Die Verwendung des Ausschnitts aus der Reportage ist verhältnismäßig und die Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG greift nicht ein. Auf die entsprechenden Ausführungen oben wird verwiesen. (g) 6:53 bis 6:57 Die Verwendung der in diesem Zeitintervall gezeigten Passage der Reportage ist nicht vom Zitatzweck gedeckt. Noch einmal wird ein kurzer Ausschnitt aus der Reportage übernommen, in dem der Handwerker vor der Tür stehend auf die Fragen des Reporters antwortet und im Hintergrund die Textzeile „Gedächtnisprotokoll nachgesprochen“ eingeblendet ist. Hierüber ist ein Teil des soeben (f) wiedergegeben Kommentars der Beklagten gelegt, ohne dass jedoch eine inhaltliche Bezugnahme zu erkennen ist. (h) 7:02 bis 7:41 Die hier übernommene Passage aus der Reportage ist nicht vom Zitatzweck gedeckt. Der Ausschnitt zeigt eine grafische Darstellung, die das im Ton mitgeteilte Ergebnis der bisherigen Recherche zum Inhalt der sog. Top 30 accounts unterstützt. Es schließt sich ab Minute 7:27 in Bild und Ton ein Abschnitt an, in dem das Aufsuchen von „Xxxx“ im Ruhgebiet gezeigt wird. Der übernommene Ausschnitt wird von der Beklagten an keiner Stelle ihres Beitrags kommentiert. Der in der Klageerwiderung (Seite 7/Bl. 24 d. A.) wiedergegebene Ablauf des Beitrags der Beklagten trifft nicht zu. „Xxx“ wird nicht vorgestellt, bevor der dort wiedergegebene Kommentar mit den Worten, „na, das erstaunt uns jetzt aber“, einsetzt. Denn dieser Kommentar läuft bereits ab Minute 4:09. Erst der mit den Worten, „Medien und Politikprofis“ eingeleitete Kommentar (Seite 8 der Klageerwiderung/Bl. 25 d. A) folgt ab Minute 7:59 auf die „Xxxx“-Passage, ohne sich aber mit dieser zu beschäftigen. (i) 7:56 bis 8:15 Die Übernahme dieses Ausschnitts ist nicht vom Zitatzweck gerechtfertigt. Die unmittelbar zuvor gezeigte Passage aus der Reportage ist auch nach Ansicht der Klägerin in zulässiger Weise zitiert worden. Von Minute 7:56 an läuft dieser Ausschnitt weiter und es werden zunächst animierte Figuren am Computer gezeigt, dann die bayerische Rautenflagge und dann ein laufendes Zählwerk. Der hierüber gelegte Kommentar der Beklagten beschäftigt sich mit diesen Bildern jedoch nicht. Auch nachfolgend kommt der Kommentator der Beklagten auf sie nicht mehr zurück. Die Bilder bleiben unkommentiert und dienen daher in unzulässiger Weise allein der Ausschmückung. (j) 9:51 bis 10:03 Auch die Übernahme der in diesem Zeitintervall enthaltenen Passage ist vom Zitatzweck nicht gedeckt. Es gelten die Ausführungen zu (i) entsprechend. Die gezeigten Bilder, ein laufendes Zählwerk, die bayerische Rautenflagge und die grafische Darstellung von sog. Top Twitter Accounts für Bayern und Hessen werden weder von dem hierüber gesprochenen Kommentar erfasst noch wird sonst an irgendeiner Stelle des Beitrags auf diese Bilder eingegangen. Sie werden daher nur zu einer unzulässigen Ausschmückung verwendet. (k) 11:24 bis 12:17 Die Verwendung dieser Passage ist vom Zitatzweck nicht mehr gedeckt. In dem unmittelbar zuvor gezeigten Ausschnitt aus der Reportage wird ein Interview mit der Journalistin Xxxx Xxxx gezeigt, die – so heißt es in der Reportage – früher 24 Jahre beim WDR gearbeitet habe und dort nach ihrer Behauptung nicht habe frei berichten dürfen. Das stimme nicht, sage der WDR. Der in dem hier angegriffenen Zeitabschnitt seitens der Beklagten gesprochene Kommentar geht unmittelbar hierauf ein und setzt sich mit der vorangestellten Passage der Reportage auseinander, während das Interview mit Frau Xxxx im Hintergrund ohne Ton weiterläuft. Der Kommentar setzt sich mit den im Hintergrund laufenden Bildern nicht auseinander. Die hier lediglich den Hintergrund bebildernde Übernahme ist nicht von § 51 UrhG gedeckt. Denn nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10 –, GRUR 2012, 819, 822, Rn. 29 Blühende Landschaften). Daher mag zwar die unmittelbar zuvor verwendete Passage der Reportage von Zitatzweck gerechtfertigt sein – worauf es hier nicht ankommt, weil sie von der Klägerin nicht angegriffen worden ist –, das bloße Weiterlaufenlassen des Bildes geht jedoch im Umfang über das hinaus, was vom Zitatzweck gedeckt ist. Wollte man die Bebilderung noch vom Zitatzweck als gedeckt ansehen, wäre die Übernahme insoweit jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich ist, um die Überlegungen der Beklagten zu belegen. (l) 14:19 bis 14:41 Die hier angegriffene Übernahme eines Ausschnitts aus der Reportage ist nicht vom Zitatzweck gedeckt. Es wird eine tonlose Passage aus der Reportage gezeigt, in der man zunächst eine Person am Laptop sitzen sieht und dann einen Ausschnitt des Laptop-Bildschirms in Großaufnahme. Diese Perspektiven werden anschließend noch einmal vertauscht, bevor eine Grafik zu sehen ist, die sich bewegende Mengenkreise zeigt sowie das xxx-Logo. Währenddessen werden die Bilder von einem Kommentar der Beklagten übersprochen, der jedoch keinen Bezug zu den Bildern herstellt. Auch sonst wird auf diese Bilder in keiner Weise konkret eingegangen. Die Bilder dienen daher allein einer unzulässigen Bebilderung. (m) 15:06 bis 16:12 Die Übernahme dieses Ausschnitts ist vom Zitatzweck gedeckt. (aa) Es werden überwiegend Bilder aus Uruguay gezeigt. Der darüber gesprochene Kommentar der Beklagten kritisiert zunächst den geringen Erkenntniswert der Reportage und hebt dann auf die entstandenen Reisekosten ab, die u. a. durch ein Interview in Uruguay entstanden seien. Es handle sich sozusagen um eine kleine Weltreise auf Kosten des Rundfunkbeitragszahlers. (bb) Der Kommentar der Beklagten stellt durch diese kritische Würdigung der im Rahmen der Recherche entstanden Reisekosten, u. a. für ein Interview in Uruguay, eine hinreichende gedankliche Verbindung zu den überwiegend in Uruguay entstandenen Bildern dar. (cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Übernahme kann auch in der Länge als erforderlich angesehen werden, weil die Kritik gerade auf die Diskrepanz zwischen geringem Erkenntniswert und hohen Kosten abstellt. Dies wird auch durch die relativ lange Passage, die aus der Reportage übernommen worden ist, verdeutlicht. (dd) Die Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG greift auch hier nicht ein. Auf die obigen Ausführungen, die hier entsprechend geltend, wird verwiesen. bb) Soweit die übernommenen Passagen nicht vom Zitatrecht gedeckt sind, ist die Nutzung der Reportage durch die Beklagte auch nicht von § 50 UrhG gedeckt. § 50 UrhG gestattet die Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99 –, GRUR 2002, 1050, 1051 Zeitungsbericht als Tagesereignis). So liegt es indes hier. Denn der Beitrag der Beklagten beschäftigt sich gerade mit der Reportage der Klägerin. Die Beklagte übt Medienkritik und will zeigen, dass es sich bei der Reportage um einen schwachen Beitrag handelt. cc) Auch die Schranke des § 49 UrhG greift zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn bei der übernommenen Reportage handelt es sich nicht um einen Rundfunkkommentar i. S. d. § 49 UrhG. Rundfunkkommentare sind u. a. durch Fernsehrundfunk übertragene, während einer nicht sehr langen Sendezeit von ca. 5 bis 15 Minuten von Einzelpersonen gesprochene oder verlesene Ausführungen zu Ereignissen oder Persönlichkeiten, die als Vorträge oder Reden einzustufen sind (Engels in BeckOK, Urheberrecht, aaO, § 49, Rn. 7). Daran fehlt es hier ersichtlich, weil die Reportage der Klägerin deutlich länger dauert als 5 bis 15 Minuten und insgesamt betrachtet auch nicht als eine sprachliche Ausführung anzusehen ist, die als Vortrag oder Rede eingestuft werden kann. 3. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen vermutet. 4. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, sie verwende das Urheberrecht rechtsmissbräuchlich, um Kritiker zu gängeln. Denn eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte Interessenabwägung kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 228/15 –, NJW 2020, 2554, 2557, Rn. 32 Reformistischer Aufbruch II). Der Einwand ist auch in der Sache nicht begründet. Denn durch das Vorgehen der Klägerin wird die von der Beklagten vorgebrachte Kritik nicht unterdrückt. Die Klägerin kann nämlich nicht die Verwendung der ganzen Reportage untersagen. Soweit deren Verwendung insbesondere von § 51 UrhG gedeckt ist, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Soweit die Verwendung von keiner urheberrechtlichen Schranke gedeckt ist, ist es gerechtfertigt, die Interessen der Beklagten hinter denjenigen der Klägerin zurücktreten zu lassen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft in dem begehrten Umfang gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines ihr gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zustehenden Schadensersatzanspruchs. Dieser scheidet nicht deshalb aus, weil die von der Beklagten übernommenen Ausschnitte keinen wirtschaftlichen Wert haben. Die Übernahme von Ausschnitten aus der Reportage durch die Beklagte sowie durch weitere gerade von der Beklagten benannte Nutzer zeigt, dass es ein reges Interesse an der Übernahme gibt. Auch wenn die Nutzer nicht bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag zu schließen, stünde dies einer Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht entgegen (vgl. Reber in BeckOK, Urheberrecht, aaO, § 97, Rn. 121). Im Übrigen käme vorliegend auch eine Gewinnabschöpfung in Betracht. Da die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens auf die Auskünfte angewiesen ist und der Beklagten die Erteilung der Auskunft zugemutet werden kann, besteht der Anspruch gemäß § 242 BGB. III. Die Klägerin kann auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen. Das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil die Feststellung der Schadensersatzpflicht verfahrensökonomisch ist, weil sie einen Folgerechtsstreit oftmals verhindert. Der Anspruch auf Schadensersatz folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die obigen Ausführungen zum Anspruch auf Auskunft gelten im Übrigen entsprechend. IV. Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung steht der Klägerin indes nicht zu. Denn die Abmahnung ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG a. F. unwirksam. Nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG a. F. hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Einer solchen Angabe bedarf es in jeder Abmahnung, auch dann, wenn sich beides deckt, weil der Abgemahnte nur so erfährt, „inwieweit“ eine Abweichung besteht (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, aaO, § 97a, Rn. 14). Daran fehlt es hier. Die Folge hiervon ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG a. F. die Unwirksamkeit der Abmahnung. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Landesrundfunkanstalt der ARD. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Sendungen für das Internet produziert. Über die von ihr betriebene Internetseite xxxxxx kann u. a. die Reihe „Mediatheke“, ein vom Geschäftsführer der Beklagten moderiertes Medienmagazin, kostenpflichtig bezogen werden. Am xx. Mai xxxx wurde im Fernsehprogramm „Das Erste“ ab xxxx Uhr die Reportage „Xxxxx – Xxxxx“ (im Folgenden auch nur kurz: die Reportage) ausgestrahlt, welche Angriffe Rechter im Internet auf die Demokratie zum Thema hat. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Reportage wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In dem am xxxxx ausgestrahlten Beitrag der Reihe „Mediatheke“ (im Folgenden auch nur kurz: der Beitrag) beschäftigt sich die Beklagte mit der Reportage. Dieser Beitrag ist in zwei unterschiedlichen Versionen unter xxxxx (Version 1) und bei YouTube (Version 2) abrufbar. In beiden Versionen wird die Reportage „Xxxxx – Xxxxx“ in weiten Teilen, teils mit, teils ohne Ton wiedergegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten kommentiert die Reportage. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser beiden Beitragsversionen wird auf die Anlagen K 2 (Version 2) und K 3 (Version 1) verwiesen. Die Klägerin beanstandet, dass an 13 von ihr konkret bezeichneten Stellen des Beitrags die Bilder ihrer Reportage weiterliefen, ohne dass sich der Beitrag mit diesen Bildern beschäftige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, dort die Seiten 5 bis 7, Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Reportage mit dem als Anlage K 4 vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 11. April 2020 ab, auf welches ergänzend Bezug genommen wird. Die Klägerin behauptet, sie habe die Reportage für das Reportageformat „Rabiat“, für das sie innerhalb der ARD zuständig sei, produzieren lassen. Es handle sich um eine Auftragsproduktion der xxxxx GmbH. Sie, die Klägerin, sei für die Herstellung der Reportage inhaltlich und organisatorisch sowie wirtschaftlich verantwortlich und habe die erforderlichen Immaterialgüter erworben. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Sie meint, ihr stünden als Sendeunternehmen Rechte aus § 87 UrhG und als Filmherstellerin – sie verweist insoweit auf den als Anlage K 6 vorgelegten mit der xxxxx GmbH geschlossenen Vertrag, auf den ergänzend Bezug genommen wird – aus § 94 UrhG zu. Die Beklagte habe unter Überschreitung des Zitatrechts die Reportage vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Denn der Text ihres Beitrags beschäftige sich an den angegebenen Stellen überhaupt nicht mit den dort wiedergegebenen Passagen der Reportage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass daher die gesamte Nutzung der Reportage unzulässig sei, auch derjenigen Passagen, die vom Zitatzweck gedeckt seien. Sie beschränkt die Rechtsverfolgung indes auf die im Antrag genannten Passagen, die nach ihrer Ansicht nicht von Zitatzweck gedeckt seien. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft. Sie stützt den Anspruch auf die §§ 101, 97 UrhG und § 242 BGB. Die Klägerin meint, ihr stünde gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, dessen Feststellung sie begehrt. Ferner verlangt die Klägerin von der Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG die Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von insgesamt 1.171,20 EUR. Wegen der Berechnung wird auf S. 11 der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, den Film „xxxx – Xxxx“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen a) unter https://xxxxx/clip/mt86 von Minute aa) 1:01 bis 1:14 bb) 1:15 bis 1:52 cc) 2:59 bis 3:12 dd) 3:12 bis 4:00 ee) 4:11 bis 4:21 ff) 4:46 bis 5:40 gg) 6:53 bis 6:57 hh) 7:02 bis 7:41 ii) 7:56 bis 8:15 jj) 9:51 bis 10:03 kk) 11:24 bis 12:17 ll) 14:19 bis 14:41 mm) 15:06 bis 16:12 und b) unter httpxxxxxx von Minute aa) 0:45 bis 0:58 bb) 0:59 bis 1:36 cc) 2:43 bis 2:56 dd) 2:56 bis 3:44 ee) 3:55 bis 4:05 ff) 4:30 bis 5:24 gg) 6:37 bis 6:41 hh) 6.46 bis 7:25 ii) 7:42 bis 8:01 jj) 9:35 bis 9:47 kk) 9:48 bis 10:09 ll) 10:34 bis 10:58 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, wie oft auf den Film unter xxxxx zugegriffen wurde und welche Umsätze der Beklagte mit dem Film erlangt hat, insbesondere durch Werbeeinnahmen über xxxx und über den kostenpflichtigen Abruf unter xxxxx; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagte den unter 1. genannten Film vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte meint, die Klägerin verfolge sachfremde Interessen. Das Urheberrecht werde von ihr vorgeschoben, um damit Kritiker zu gängeln. Die Klägerin gehe selektiv gegen Kritiker vor, worin eine willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen sein könnte. Die Klägerin verhalte sich sittenwidrig. Die Beklagte stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Die Klägerin könne unmöglich eine derart tendenziöse bis faktenfreie Produktion begleitet haben. Sie, die Beklagte, bewege sich im Rahmen des gesetzlichen Zitatrechts. Für die Ausübung des Zitatrechts sei keine Auseinandersetzung von erheblichem Umfang mit dem zitierten Werk erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob das Zitat zwingend erforderlich sei. Auch die Eigentümlichkeiten des Mediums seien zu berücksichtigen. Im Xxx-Bereich sei es üblich, sich beliebig Zeit zu nehmen. Selbst bloße Hintergrundbilder seien ohne konkrete Auseinandersetzung zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einem zitierenden Beitrag stünden. Sie, die Beklagte, vertrete die Ansicht, dass es sich bei dem Autor der Reportage, Herrn Xxxx Xxxx, um einen schwachen Journalisten handle und ein journalistisch derart schwacher Beitrag das im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Zumutbare unterschreite. Diese These habe sie durch Zitate umfangreich belegt und dabei den zulässigen Umfang eingehalten. Sie habe sich mit der Reportage als Ganzem beschäftigt und es obliege ihrer redaktionellen Entscheidung, welche Bilder sie für den Kontext ihrer Kritik für erheblich erachte. Die Berechtigung zur Nutzung ergebe sich auch aus § 50 UrhG. Denn es liege eine Berichterstattung über Tagesereignisse vor. Der Beitrag der Beklagten betreffe nämlich die Frage, ob Influencer Wahlentscheidungen signifikant beeinflussten und ob dies bei der thematisierten Landtagswahl geschehen sei. Die Berichterstattung habe damit ein aktuelles Geschehen zum Gegenstand, das zweifelsfrei Gegenstand des öffentlichen Interesses gewesen sei. Die beanstandete Berichterstattung der Beklagten sei auch verhältnismäßig gemäß § 50 UrhG. Die Beklagte meint, die Nutzung der Reportage sei durch § 49 UrhG gedeckt. Die Reportage stelle einen Rundfunkkommentar i. S. d. § 49 UrhG dar. Ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die Rechte der Klägerin nicht verletzt worden seien. Zudem stellt die Beklagte in Abrede, dass die übernommenen Ausschnitte irgendeinen Marktwert i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG besäßen. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe nicht, weil die Abmahnung objektiv unberechtigt gewesen sei. Sie sei zudem auch unwirksam i. S. d. § 97a Abs. 2, 3 UrhG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.