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Urteil

16 O 49/18

LG Berlin 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:1218.16O49.18.00
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Leitsätze
Der unangekündigte Haustürbesuch durch einen Vertreter in der Privatwohnung eines Verbrauchers zum Zwecke der Angebotsunterbreitung eines Stromlieferungsvertrages stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.(Rn.28)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung in ihrer Privatwohnung aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen, um ihnen den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie am 19. Oktober 2017 bei Herrn … aus Bad Fallingbostel. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unangekündigte Haustürbesuch durch einen Vertreter in der Privatwohnung eines Verbrauchers zum Zwecke der Angebotsunterbreitung eines Stromlieferungsvertrages stellt eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.(Rn.28) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung in ihrer Privatwohnung aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen, um ihnen den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie am 19. Oktober 2017 bei Herrn … aus Bad Fallingbostel. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage Ziff. I ist im Hauptantrag aus § 7 Abs. 1, 8 UWG begründet, denn unangekündigte Haustürbesuche belästigen den Verbraucher – und nur um diesen geht es hier - in unzumutbarer Weise. Eine Werbemaßnahme erweist sich als belästigend, wenn sie dem Empfänger gegen seinen erkennbaren oder doch mutmaßlichen Willen aufgedrängt wird und sie bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (BGH GRUR 2011, 747 Rn. 17 – Kreditkartenübersendung mwN). Das ist dann anzunehmen, wenn der Handelnde die Aufmerksamkeit und/oder die Einrichtungen und Ressourcen eines Marktteilnehmers gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen in Anspruch nimmt und ihn damit zwingt, sich mit der Handlung auseinanderzusetzen. Es muss mit anderen Worten ein Eingriff in die private oder geschäftliche Sphäre eines Marktteilnehmers vorliegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 19, zitiert nach beck-online). Ob der Eingriff als belästigend empfunden wird, richtet sich nach dem Empfinden des durchschnittlichen Verbrauchers. Zusätzlich bedarf es einer Interessenabwägung, in der nicht nur die Interessen der Verbraucher, sondern auch diejenigen der Gewerbetreibenden, der Werbedienstleister und der an Informationen interessierten Adressaten zu berücksichtigen sind (aaO Rdnr. 22 zu § 7 m. w. N. der Rechtsprechung). Denkbare Kriterien für die Abwägung bilden die Intensität des Eingriffs in die private Sphäre, die Möglichkeit zum Vorgehen in schonenderer Weise, die Ausweichmöglichkeiten des Adressaten und die Gefahr der Summierung der Belästigung in Fällen, in denen eine einzelne Belästigung aufgrund ihres geringen Ausmaßes gerade noch hinzunehmen wäre (aaO Rdnr. 23 ff). Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweisen sich unangekündigte Haustürbesuche als belästigend. Das Klingeln an der Tür nötigt den Verbraucher, seine aktuelle Tätigkeit zu unterbrechen, um zur Tür zu gehen und nachzusehen, wer der Besucher ist. Bereits die von dieser Unterbrechung ausgehende Belästigung wird vielfach als unangenehm empfunden, so bspw. bei Tätigkeiten, die eine gewisse Konzentration erfordern, bei körperlichen Gebrechen oder krankheitsbedingten Unpässlichkeiten. Zwar sieht der in seiner Beschäftigung gestörte Bewohner in der Regel darüber hinweg, wenn er den Besucher kennt oder es darum geht, einem Nachbarn einen Gefallen zu tun, etwa durch Annahme eines Paketes. Hier geht es jedoch um einen Besuch, der im Rahmen der Kundenakquise vornehmlich dem Besucher selbst dient. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertriebsmitarbeiter unproblematisch über die Gegensprechanlage abgewiesen werden kann. Einfamilien- oder Reihenhäuser verfügen ebenso wie Mehrfamilienhäuser aus der Vorkriegszeit nicht zwangsläufig über Gegensprechanlagen. Außerdem lässt sich dieses Zugangshindernis in Mehrfamilienhäusern leicht durch eine falsche Angabe wie bspw. „Post“ umgehen. Eine andere Möglichkeit ist das „Hineinschlüpfen“, wenn eine Person das Haus verlässt oder hineingeht. Der Beurteilung ist daher die Konstellation zugrunde zu legen, bei der der Vertreter unangekündigt vor der Wohnungstür steht, klingelt und der Bewohner die Tür mindestens soweit öffnet, um sich das Anliegen des Besuchers anzuhören. Die Annahme der Beklagten, der verständige Verbraucher könne auch in dieser Situation noch das Gespräch problemlos beenden, teilt die Kammer nicht. Zum maßgeblichen Durchschnittsverbraucher zählt nicht nur der geschäftlich gewandte Verbraucher, der sich nach dem ersten Satz des Vertreters kurz ablehnend äußert und entschieden die Tür schließt, sondern es zählt auch derjenige dazu, der sich zumindest für einen kurzen Moment auf den Besucher und sein Anliegen einlässt. Das mag aus Höflichkeit geschehen, um den Vertreter ausreden zu lassen oder auch, weil der Wohnungsinhaber das Anliegen akustisch oder der Sache nach nicht so schnell erfassen konnte. Dieser kurze Augenblick und diese eine Nachfrage genügen aber erfahrenen und geschulten Außendienstmitarbeitern, um den potentiellen Kunden in ein weiteres Gespräch zu verwickeln. Der Kläger macht daher zu Recht geltend, dass der Verbraucher, der an einem Geschäftsabschluss kein Interesse zeigt, sich genötigt sehen wird, seine ablehnende Haltung zu begründen. All dies ist in höchstem Maße belästigend. Die Belästigung, die von unerwünschtem Haustürbesuch ausgeht, erweist sich als unzumutbar. Der Eingriff in die nach Art. 2 GG geschützte Privatsphäre ist aus den o. g. Gründen massiv. Sie übersteigt den Belästigungsgrad der vom Gesetzgeber ausdrücklich untersagten bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung erheblich; denn während der Betroffene dort das Gespräch aus der Anonymität heraus beenden und E-Mail-Werbung mit einem Klick löschen kann, muss er sich hier mit dem Vertreter persönlich auseinandersetzen. Dem Kunden fällt es leichter, ein Telefonat zu beenden, als einen Besucher aus der Wohnung bzw. von der Tür zu weisen (BGH NJW 1996, 929, 930). Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesnovelle davon abgesehen hat, explizit ein Verbot von unangekündigten Haustürbesuchen in § 7 UWG aufzunehmen. Das hindert das Gericht aber nicht daran, diesen Tatbestand in eigener Würdigung unter die Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG zu subsumieren, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit eine bewusste Entscheidung zugunsten unangekündigter Hausbesuche herbeiführen wollte. Dagegen spricht, dass § 7 UWG in weiten Teilen der Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien dient. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Belästigung unzumutbar ist, können die vom Gesetzgeber ausdrücklich als „stets“ belästigend gebrandmarkten Werbeformen als Wertungsmaßstab dafür herangezogen werden, welches Maß an Belästigung als unzumutbar gelten kann. Dieser Beurteilung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass Telefonwerbung zeitlich unbeschränkt möglich ist, während Vertreterbesuche nur tagsüber stattfinden. Der Vertreter, der dem potentiellen Kunden das Produkt in heimischer Atmosphäre anbieten möchte, ist darauf angewiesen, dass der Adressat ihm die Tür öffnet, mithin daheim ist. Deshalb liegt es keineswegs fern, dass Vertreterbesuchen auch in den späten Nachmittags- oder frühen Abendstunden stattfinden. Ob bei Telefonanrufen in höherem Maß als bei Vertreterbesuchen die Gefahr besteht, in derselben Angelegenheit erneut angesprochen zu werden, ist unerheblich, weil auch bei Telefongesprächen bereits der erste Kontakt unlauter ist. Im Übrigen wird eine potentiell geringere Gefahr erneuter Kontaktaufnahme durch einen höheren Grad an Belästigung wieder ausgeglichen. Ebensowenig kommt es auf eine potentielle Nachahmungsgefahr an, die von der Haustürwerbung auf andere Unternehmer ausgehen könnte. Auf eine solche Nachahmungsgefahr hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Telefon-, Telefax- und E-Mail-Werbung abgestellt, weil erst die Häufung von Werbeanrufen oder E-Mails werbenden Charakters die Grenze zur Unzumutbarkeit überschreitet. Das ist hier anders. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass die Gefahr eines gehäuften Auftretens von Außendienstmitarbeitern wegen der damit verbundenen Kosten derzeit noch als gering einzuschätzen ist. Das kann sich aber in dem Moment schnell ändern, in dem sich die Haustürwerbung, und sei es nur in bestimmten Branchen, als wirtschaftlich erfolgreich erweist, also durch den Abschluss neuer Verträge mehr Einnahmen generiert werden, als die Werbung kostet. Da die Unternehmen zeitlich befristet externe Dienstleister beauftragen können, also nicht selbst ständig ein Netz an Außendienstmitarbeitern vorhalten müssen, können sich daraus ohne weiteres neue und kostengünstige Geschäftsmodelle entwickeln. Der Adressat von Vertreterbesuchen verfügt über keine adäquate Möglichkeit, um Haustürbesuche von vornherein zu unterbinden. Die Anbringung eines Schildes an der Wohnungstür hängt bei Mietwohnungen von der Erlaubnis oder stillschweigenden Duldung des Vermieters ab. Empfindet er die Zettel wegen ihrer Vielzahl oder wegen ihrer Größe als verunstaltend, muss der Mieter sie entfernen. Demgegenüber ist es den werbenden Unternehmen ohne weiteres möglich, einen Hausbesuch vorher zumindest anzukündigen. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob eine deutlich erkennbare einfache Ankündigung genügt oder ob es darüber hinaus einer konkludenten oder gar ausdrücklichen Einwilligung des Kunden bedarf, wie sie die Klägerin befürwortet. Schließlich steht auch Art. 12 GG dem Verdikt der Unlauterkeit nicht entgegen. Der mit dem Erfordernis vorhergehender Ankündigung und / oder Zustimmung einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gedeckt. Der Wahrung der durch Art. 2 GG geschützten Privatsphäre kommt angesichts der Werbeflut, der sich der Verbraucher im täglichen Leben von allen Seiten ausgesetzt sieht, eine erhebliche Bedeutung zu. Die Privatsphäre dient als notwendiger Rückzugsraum, in dem er vor derartigen Beeinflussungsversuchen geschützt ist. Er soll davor bewahrt werden, sich in diesem, von allem Fremden abgeschotteten Bereich mit kommerziellen Angeboten beschäftigen zu müssen, die ihm gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Mit eben diesem Argument hat die Rechtsprechung unerwünschte Briefkastenwerbung jedenfalls in den Fällen für rechtswidrig erklärt, in denen der Adressat ihr widersprach. Zwar fehlt ein solcher Widerspruch hier. Gleichwohl kommt dem Grundrecht aus Art. 2 GG auch ohne ausdrücklichen Widerspruch eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, sich ein Vertreter durch sein Erscheinen an der Wohnungstür schon räumlich dem geschützten privaten Kernbereich in wesentlich größerem Maße nähert, als eine in den Briefkasten eingeworfene Werbebotschaft. Wägt man die Belästigung, die von unangekündigten Hausbesuchen infolge ihres Überrumpelungseffekts ausgeht, gegen die Interessen der werbenden Industrie ab, so stellt das Erfordernis einer vorherigen Ankündigung oder Zustimmung eine vergleichsweise geringe Erschwernis dar mit der Folge, dass die Interessen der Verbraucher an ungestörter Privatsphäre überwiegen. Die bisherige Rechtsprechung des BGH steht dieser Bewertung nicht notwendig entgegen. Zwar hat der BGH in der Entscheidung GRUR 2004, 699, 701 – Ansprechen in der Öffentlichkeit I – in einem obiter dictum ausgeführt, Hausbesuche von Vertretern seien seit jeher für zulässig erachtet worden und diese Prämisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nähere Ausführungen dazu, ob und inwieweit dieser überkommene Grundsatz auch noch in Zeiten gewandelter Lebens- und Arbeitsverhältnisse uneingeschränkte Gültigkeit beanspruchen kann, fehlen indes. Ähnlich verhält es sich mit der Entscheidung WRP 2014, 1050 Rdnr. 29 – Geschäftsführerhaftung –, in der der BGH wiederum eher beiläufig auf die hergebrachte Zulässigkeit von Vertreterbesuchen zurückgriff. Die Lebensverhältnisse haben sich seit 2004 und letztlich auch seit 2014 nochmals erheblich fortentwickelt. Das Thema der Wahrung der Privatsphäre ist stark in den medialen Blick geraten, was in anderem Zusammenhang nicht zuletzt in den Diskussionen um die DatenschutzgrundVO zum Ausdruck kommt. Die Bevölkerung ist generell in einem weit höheren Maß als früher für Handlungen sensibilisiert, die sie in Bezug auf ihre Privatsphäre als übergriffig erachtet. Auch das Konsumverhalten erfuhr durch die Zunahme des Online- und Internethandels eine starke Veränderung. Die Ansprache an der Haustür dient heute nicht mehr, wie einst bei den Hausierern, der Schließung von Versorgungslücken, sondern hat sich zu einem reinen Akquise-Instrument gewandelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 48, zitiert nach beck-online). Ein unkontrolliertes Festhalten an der o. g. Prämisse der generellen Zulässigkeit von – auch unangekündigten - Haustürbesuchen verbietet sich daher. Schließlich vermögen auch die Hinweise auf § 55 GewO und auf §§ 312b, 312g BGB nicht zu überzeugen. Die Vorschriften der Gewerbeordnung sagen nichts darüber aus, ob und unter welchen Umständen geschäftliche Handlungen, die in den Privatbereich der Angesprochenen eingreifen, wettbewerbsrechtlich zulässig sind (BGH GRUR 1998, 1041, 1042: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, Rdnr. 49). §§ 312b und 312g BGB verfolgen schließlich einen anderen Regelungszweck. Es geht dort um die Wirksamkeit von Haustürgeschäften, und zwar unabhängig davon, ob sie in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht lauter oder unlauter zustande gekommen sind. II. Ein Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten steht dem Kläger aus § 12 UWG zu, denn die Abmahnung erwies sich aus den genannten Gründen als berechtigt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Am 19. Oktober 2017 besuchte ein externer Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, Herrn … in Bad Fallingbostel unangekündigt in seiner Wohnung. Nach einem Gespräch, dessen Verlauf streitig ist, unterzeichnete Herr … ein Formular für den Wechsel zur Beklagten. Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 02. November 2017 ab. Die dafür aufgewendeten Kosten verlangt er mit dem Klageantrag zu Ziff. II erstattet. Der Kläger behauptet, der Vertriebsmitarbeiter habe erklärt, dass die Hausverwaltung ihn als Mitarbeiter der Stadtwerke … beauftragt habe, den Hausbewohnern einen neuen Stromtarif anzubieten. Der Vertriebsmitarbeiter habe die zu unterzeichnenden Formulare so geschickt geknickt, dass er das Logo der Beklagten verdeckt habe. Der Kläger meint zum Hauptantrag: Haustürwerbung ohne vorherige Zustimmung des aufgesuchten Bewohners stelle eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar. Zwar sei der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Haustürwerbung ausgegangen. Er habe sich dabei aber jeweils nur in einem obiter dictum geäußert. Der Werbende dringe in den höchstpersönlichen Rückzugsraum der Privatperson ein. Das Grundrecht der kontaktierten Privatperson sei daher in besonderer Weise berührt. Sie sehe sich psychologisch geschulten Werbern gegenüber, von denen sie sich nur schwer lösen könne und gerate dadurch in eine Zwangssituation. Dem stehe kein anerkennenswertes Interesse des Werbenden gegenüber. Es sei ihm durchaus zuzumuten, schriftlich, bspw. mittels einer Postkarte, die Zustimmung zu einem Hausbesuch einzuholen. Es treffe auch nicht zu, dass der mit dem Aufbau eines entsprechenden Vertriebssystems verbundene Aufwand vor einer Nachahmungsgefahr schütze. Maßgebend seien hier vielmehr die Erwartungen, die der Werbende in wirtschaftlicher Hinsicht an diese Werbeform stelle. Auch im Vergleich mit anderen Werbeformen erweise sich die Haustürwerbung als besonders belästigend. Dem Verbraucher falle es leichter, ein unerwünschtes Telefonat durch einfaches Auflegen zu beenden, als eine ihm gegenüber stehende Person abzuweisen. Ebenso könne er sich der Belästigung, die von einem Ansprechen in der Öffentlichkeit ausgehe, einfacher entziehen, als wenn er in seinem privaten Rückzugsraum aufgesucht werde. Der Kläger meint zum Hilfsantrag, dass der Vertriebsmitarbeiter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend geworben habe. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung in ihrer Privatwohnung aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen, um ihnen den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie am 19. Oktober 2017 bei Herrn … aus Bad Fallingbostel, hilfsweise im Rahmen geschäftlicher Handlungen sich gegenüber Verbrauchern zur Anbahnung von Vertragsgesprächen an der Wohnungstür als Mitarbeiter der Stadtwerke … GmbH und / oder als Beauftragte der Hausverwaltung auszugeben, II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass der Vertriebsmitarbeiter die behaupteten Äußerungen nicht getätigt habe. Im Übrigen meint sie: Nach der Rechtsprechung des BGH seien Haustürgeschäfte nicht grundsätzlich illegal. Eine Gleichstellung der Haustürwerbung mit anderen Vertriebsmethoden verbiete sich. Mit dem Ansprechen auf der Straße sei sie nicht vergleichbar, weil sich der Verbraucher in den eigenen vier Wänden sicher fühle und es ihm daher leichter falle, einen Besucher abzuweisen. Außerdem könne er sich durch ein entsprechendes Schild an der Haustür schützen. Gegenüber unerlaubter Telefonwerbung erkenne der kontaktierte Verbraucher einen Vertreterbesuch als solchen und könne die Fortsetzung schnell ablehnen. Eine Untersagung von Haustürwerbung stelle zudem einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Er sei nur gerechtfertigt, wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls ihn erforderten. Die mit einem Besuch im Privatbereich einhergehende Belästigung genüge dafür nicht. Gesetzliche Regelungen wie §§ 312b und 312g BGB, sowie § 55 GewO setzten die Zulässigkeit von Haustürgeschäften zudem voraus. Haustürwerbung begründe nicht in gleichem Maße wie Telefonwerbung oder das Ansprechen in der Öffentlichkeit eine Nachahmungsgefahr, weil der Aufbau eines entsprechenden Vertriebssystems nicht unerhebliche Investitionen erfordere. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.