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Urteil

15 O 296/23

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2023:0927.15O296.23.00
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Leitsätze
1. Soweit die Klage nach § 32a Abs. 1 UrhG auf Zustimmung zur Vertragsanpassung zugleich mit der Zahlungsklage verbunden werden kann, gerichtet auf das, was sich für in der Vergangenheit liegende Nutzungen aus dem geänderten Vertrag ergeben würde, kann die Klage auch direkt auf Zahlung gerichtet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18).(Rn.42) 2. Der Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG kann von jedem (Mit-)Urheber selbstständig geltend gemacht werden (Anschluss BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10).(Rn.45) 3. Hat der Nutzungsrechtsinhaber, dem das Nutzungsrecht vom Urheber eingeräumt worden ist, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18).(Rn.44) 4. Gerät eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung eines Werkes, entsteht ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18).(Rn.54) 5. Die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung unverhältnismäßig niedrig im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG ist, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (Anschluss BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18).(Rn.55) 6. Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen.(Rn.70) Ist dabei die Vergütung nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, muss bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den gesamten Erträgen und Vorteilen - also auch den Umsätzen in verjährter Zeit - ins Verhältnis gesetzt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14).(Rn.71) Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind. Es sind also auch die Umsätze zu berücksichtigen, die der Verjährung unterliegende Zeiträume betreffen (und die nicht streitgegenständlich sind).(Rn.72) 7. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht, also lediglich die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11).(Rn.76) 8. Ansprüche des Urhebers aus § 32a Abs. 1 und 2 verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.(Rn.120) Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14).(Rn.121)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 vom 30.11.2006 in der Fassung vom 07./08.12.2006 sowie vom 13.06.2007 betreffend die Filmproduktion „XxxX" (2007) sowie der Vereinbarungen vom 20.11.2007, 17.03.2008 und 23.09.2008 betreffend die Filmproduktion „Xxxx" (2009) einzuwilligen, durch die der Klägerin für Nutzungen der Produktionen bis 31.12.2020 („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 gewährt wird, für die Filmproduktion „XxxX" in Höhe von 51.026,59 € und für die Filmproduktion "Xxxx" in Höhe von 86.031,97 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; und für Nutzungen der Filmproduktionen „XxxX" und „Xxxx" ab dem 01.01.2021 („Weltvertrieb``: ab dem 01.07.2020) eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, für den Film „XxxX“ in Höhe von 3,68 % und den Film „Xxxx in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin für die Filmproduktion „XxxX" für den Zeitraum bis 31.12.2020 („Weltvertrieb" bis 30.06.2020) 51.026,59 € und für die Filmproduktion „Xxxx" für den Zeitraum bis 31.12.2020 („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) 86.031,97 € zu zahlen, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2018. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" (2007) und "Xxxx" (2009) bis zum 31.12.2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, für die Filmproduktion „XxxX" 26.907,09 € und für die Filmproduktion „Xxxx" 20.498,94 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2018. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" und "Xxxx" ab dem 01.01.2021 jeweils eine weitere angemessene Beteiligung für den Film „XxxX“ in Höhe von 3,68 % und den Film „Xxxx“ in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin hat die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu Ziffer 1 tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte zu 1 70 %. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit die Klage nach § 32a Abs. 1 UrhG auf Zustimmung zur Vertragsanpassung zugleich mit der Zahlungsklage verbunden werden kann, gerichtet auf das, was sich für in der Vergangenheit liegende Nutzungen aus dem geänderten Vertrag ergeben würde, kann die Klage auch direkt auf Zahlung gerichtet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18).(Rn.42) 2. Der Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG kann von jedem (Mit-)Urheber selbstständig geltend gemacht werden (Anschluss BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10).(Rn.45) 3. Hat der Nutzungsrechtsinhaber, dem das Nutzungsrecht vom Urheber eingeräumt worden ist, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18).(Rn.44) 4. Gerät eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung eines Werkes, entsteht ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18).(Rn.54) 5. Die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung unverhältnismäßig niedrig im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG ist, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (Anschluss BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18).(Rn.55) 6. Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen.(Rn.70) Ist dabei die Vergütung nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, muss bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den gesamten Erträgen und Vorteilen - also auch den Umsätzen in verjährter Zeit - ins Verhältnis gesetzt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14).(Rn.71) Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind. Es sind also auch die Umsätze zu berücksichtigen, die der Verjährung unterliegende Zeiträume betreffen (und die nicht streitgegenständlich sind).(Rn.72) 7. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht, also lediglich die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11).(Rn.76) 8. Ansprüche des Urhebers aus § 32a Abs. 1 und 2 verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.(Rn.120) Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14).(Rn.121) 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 vom 30.11.2006 in der Fassung vom 07./08.12.2006 sowie vom 13.06.2007 betreffend die Filmproduktion „XxxX" (2007) sowie der Vereinbarungen vom 20.11.2007, 17.03.2008 und 23.09.2008 betreffend die Filmproduktion „Xxxx" (2009) einzuwilligen, durch die der Klägerin für Nutzungen der Produktionen bis 31.12.2020 („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 gewährt wird, für die Filmproduktion „XxxX" in Höhe von 51.026,59 € und für die Filmproduktion "Xxxx" in Höhe von 86.031,97 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; und für Nutzungen der Filmproduktionen „XxxX" und „Xxxx" ab dem 01.01.2021 („Weltvertrieb``: ab dem 01.07.2020) eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, für den Film „XxxX“ in Höhe von 3,68 % und den Film „Xxxx in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin für die Filmproduktion „XxxX" für den Zeitraum bis 31.12.2020 („Weltvertrieb" bis 30.06.2020) 51.026,59 € und für die Filmproduktion „Xxxx" für den Zeitraum bis 31.12.2020 („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) 86.031,97 € zu zahlen, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2018. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" (2007) und "Xxxx" (2009) bis zum 31.12.2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, für die Filmproduktion „XxxX" 26.907,09 € und für die Filmproduktion „Xxxx" 20.498,94 €, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2018. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" und "Xxxx" ab dem 01.01.2021 jeweils eine weitere angemessene Beteiligung für den Film „XxxX“ in Höhe von 3,68 % und den Film „Xxxx“ in Höhe von 3,48 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin hat die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu Ziffer 1 tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte zu 1 70 %. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig. Die Klage nach § 32a Abs. 1 UrhG auf Zustimmung zur Vertragsanpassung kann zugleich mit der Zahlungsklage verbunden werden gerichtet auf das, was sich für in der Vergangenheit liegende Nutzungen aus dem geänderten Vertrag ergeben würde (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 32). Die Klage kann direkt auf Zahlung gerichtet werden (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 30, Das Boot III, juris). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung und auf entsprechende Vertragsanpassung für die von ihr erstellten Drehbücher für die Filme „XxxX“ und „Xxxx“ gemäß § 32a Absatz 1 Satz 1 UrhG zu und zwar für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015. Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 sind verjährt. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass sich die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen, hier also der Beklagten zu 1 (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Rn. 22, juris). 1. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig ist sie jedenfalls Miturheberin der Drehbücher für die Filme „XxxX“ und „Xxxx“. Den Drehbüchern kommt zweifelsohne Werkqualität zu, was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. Der Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung kann von jedem (Mit-) Urheber selbstständig geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, „Das Boot I, Rn. 15“, juris). Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen dem nicht entgegen (BGH, a.a.O.). b) Davon abgesehen und für die Vergütungshöhe von Relevanz geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung tatsächlich ganz überwiegend als Alleinurheberin des Drehbuchs anzusehen ist. aa) Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie nur Mitautorin neben Xxxx ist, da dieser in den beiden Drehbüchern sowie in den Vor- und Abspannen der beiden Kinofilme neben der Klägerin als Drehbuchautor genannt wird, § 10 UrhG. Demnach trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, sie sei Alleinurheberin der Drehbücher (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 86, juris, Das Boot III). bb) Die Klägerin hat indes substantiiert zu ihrer ganz überwiegenden Alleinurheberschaft vorgetragen und insbesondere dazu vorgetragen, dass von Xxxx zwar Ideen zum Drehbuch beigesteuert wurden, diese aber literarisch überwiegend durch sie umgesetzt worden seien. Alleine dem Beisteuern einzelner Ideen kommt kein Urheberrechtsschutz zu. Bloße Ideen genießen keinen Werkcharakter, solange sie nicht literarisch umgesetzt sind, und sind nicht urheberrechtlich geschützt (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 37). Weiter hat sie vorgetragen, welche Absätze der Drehbücher alleine von ihr, welche alleine von Xxxx und welche von ihnen gemeinsam stammen (Bd. II Bl. 6 d.A.; Anlagen K 19 und K20). cc) Diesem substantiierten Vortrag der Klägerin sind die Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Es ist nicht ausreichend, alleine auf die Urheberrechtsvermutung des § 10 UrhG zu verweisen. Auch der Verweis auf Interviews der Klägerin, in der sie eine Zusammenarbeit mit Herrn xxxxx erwähnt, genügt nicht. Genauso wenig der Verweis darauf, dass hinsichtlich der Erlösbeteiligung von Verwertungsgesellschaften Xxxx beteiligt worden sei (zunächst Hälftig, dann einigten sich Klägerin und Xxxx auf eine Herabsetzung der Quote von Xxxx). Die Klägerin hat dargelegt, dass sie dem Wunsch von Xxxx entsprochen habe, als Drehbuchautor genannt zu werden, ohne dass dieser maßgeblich am Drehbuch in werkschaffender Weise mitgewirkt habe. Dies sei auch deshalb erfolgt, weil Herr xxxxx in der Branche bereits einen Namen hatte und er als ausführender Produzent die Bedingungen der Zusammenarbeit bestimmt habe. Die Beklagten hätten dazu vortragen müssen, welche Teile des Drehbuchs in Abweichung zum Vortrag der Klägerin von Xxxx verfasst worden sein sollen. Auch Interviews der Klägerin, in denen sie u.a. davon spricht, man habe das Drehbuch zusammen geschrieben und Xxxx könne vor allem romantische Liebesbriefe schreiben, ändern nichts daran, dass konkreter Vortrag der Beklagten zu den Werkleistungen von Xxxx fehlen und somit nicht beurteilt werden kann, ob etwaige Beiträge von Herrn xxxxx Werkqualität haben und in welchem Umfang sie eine Beteiligung rechtfertigen können. § 10 UrhG entbindet nicht davon, konkret zu den eigenen Werkleistungen vorzutragen, wenn diese bestritten sind und die andere Seite substantiiert vorgetragen hat. Auch dem Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26. Juni 2023 lässt sich kein ausreichend konkreter Vortrag zu einer Miturheberschaft von Xxxx entnehmen. Der Ausführung, dass die Drehbücher auch auf ihn „zurückzuführen“ seien, besagt nichts darüber, ob er lediglich Ideen geliefert oder konkret bei der Verfassung des Drehbuchs mitgewirkt hat. Auch in dem Interview mit xxxx ist nur von Ideen von Xxxx die Rede. Das Beisteuern von Ideen, Anekdoten und eigenen Erfahrungen, wie auch das Beisteuern einzelner Witze, ist für die Annahme einer mit (Mit-)Urheberschaft nicht ausreichend, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese Beiträge von Xxxx stammen, und ihnen mangels ausreichender Schöpfungshöhe ohnehin kein Werkcharakter zukommen könnte. dd) Auszugehen ist daher von den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. Februar 2019 (Bd.II Blatt 6 der Akten). Danach ist sie beim Drehbuch „XxxX“ zu 91 % Alleinautorin und zu 2,3 % hälftige Autorin, was eine Gesamtquote zu Gunsten der Klägerin von 92 % rechtfertigt. Beim Drehbuch „Xxxx“ ist sie nach ihrem Vortrag zu 84 % Alleinautorin und zu 6 % hälftige Autorin, was die Annahme einer Gesamtquote von 87 % zu Gunsten der Klägerin rechtfertigt. 2. Die Beklagte zu 1) ist als Lizenznehmerin der Klägerin passivlegitimiert. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) einen Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) ein Nutzungsrecht an den beiden Drehbüchern zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zu der Beklagten im Verhältnis zu deren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes unverhältnismäßig niedrig ist. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich dabei bereits durch den weit überdurchschnittlichen Erfolg der beiden Filme bei der Kinoauswertung; der Anspruch auf (weitere) angemessene Vergütung erstreckt sich auf die Folgeauswertungen, da die Pauschalvergütung der Klägerin als durch die Kinoauswertung vollständig verbraucht anzusehen ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist (BGH GRUR 2021, 955 Rn. 106 mwN - Das Boot III). Die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung unverhältnismäßig niedrig im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Rn. 25, juris, Das Boot II). a) Für den Film XxxX ergibt sich Folgendes: aa) Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Lizenznehmer erzielten Erträge und Vorteile (1) Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1) für die Nutzungseinräumung an dem Drehbuch insgesamt 50.000,00 € erhalten. Auch die zweite Teilzahlung in Höhe von 32.500,00 € erfolgte auf die Rechteeinräumung und ist daher anzurechnen. Dass Xxxx diese Zahlung als eine Schenkung seinerseits bezeichnete, ändert hieran nichts. Xxxx war zu diesem Zeitpunkt unstreitig der verantwortlich für die Beklagte zu 1) Handelnde. Diese hat dargelegt, dass er gegenüber der Klägerin nur deshalb von einer Schenkung dieses Betrages gesprochen habe, weil er gegenüber der Beklagten zu 1) in derselben Höhe auf eigene Zahlungsansprüche verzichtet habe. Es ist für einen verständigen Dritten erkennbar, dass xxxx sich auf diese Weise zwar generös darstellen und zum Ausdruck bringen wollte, dass er einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine weitere Zahlung nicht als gegeben ansehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen wegen der Rechteeinräumung erfolgte. Die Pauschalvergütung ist in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, Rn. 28, juris, Das Boot I). Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei einem Vergleich der vereinbarten Vergütung mit einer üblichen Vergütung zur Ermittlung der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung die gesamte Pauschalvergütung als urheberrechtliches Nutzungsentgelt für jeden Verwerter anzusetzen ist. Nur ein Bruchteil der Pauschalvergütung ist bei mehreren Nutzungsberechtigten zu Grunde zu legen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 13 m.w.N.). Es ist notwendig - auf welcher Stufe der Prüfung auch immer - die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträge und Vorteile zu setzen (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 38, juris, Das Boot III). Wegen der gemeinsamen Auswertung des Filmwerks durch beide Beklagten und in Anbetracht der ungefähr hälftigen Aufteilung der Kinoerlöse zwischen ihnen (vgl. Anlagen Z 2 und Z3), ist die Vergütung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) mit 50 % anzusetzen. (2) Etwaige Zahlungen von Verwertungsgesellschaften oder aber von TV-Sendern wegen einer erfolgreichen TV-Ausstrahlung sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als weitere Vergütung anzusetzen. Diese sind nämlich nicht Teil der Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, Rn. 29, juris, Das Boot I). Zahlungen für Bücher zu Xxxx, für einen dritten Teil und für die Comicverfilmung sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusetzen. Auch hier gilt, dass diese Zahlungen gerade nicht Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des hier maßgeblichen Nutzungsrechts sind. Andere Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten können allenfalls auf dritter Stufe bei der Bestimmung des anzusetzenden Nettoumsatzes der Beklagten zu berücksichtigen sein. Wollte man dies anders sehen, wären diese Vergütungen jedenfalls durch die Kinoerlöse verbraucht (s. oben A.II.3. vor a). Weitere Zahlungen durch die Beklagte zu 1) sind nicht erfolgt. Auf Zahlungen der Beklagten zu 2) kommt es nicht an, da diese nicht für das streitgegenständliche Drehbuch erfolgten, sondern für das First-Look-Agreement als eigenständige Vertragsabrede. Die Beklagte zu 1) hat nach der von ihr erteilten Auskunft (Anlage Z 2) alleine aus der Kinoauswertung bis zum 31. Dezember 2020 Umsatzerlöse in Höhe von 13.394.846,98 € erzielt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind lediglich Verluste des Rechteerwerbers mit anderen Werken desselben Urhebers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, Rn. 33, 34, juris, das Boot I) und zwar bei der Bemessung der durch den Rechteinhaber erzielten Umsätze. Eine Addition der Vergütung verschiedener Vertragsverhältnisse scheidet aus; eine solche Vermischung von Vertragsverhältnissen wäre offensichtlich zivilrechtswidrig. bb) Bestimmung der angemessenen Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten ist jedenfalls grundsätzlich eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3,25 % auf Grundlage der Vergütungsregel zwischen dem Verband der Drehbuchautoren und ProSiebenSat.1 angemessen und sei (verursacht durch § 32a UrhG) inzwischen branchenüblich. Unter Berücksichtigung einer Miturheberquote der Klägerin in Höhe von 92% ergibt sich eine Beteiligungsquote in Höhe von 2,99 %. Beide Beklagte verweisen insoweit auf die Vergütungsregelung zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, die einen Vergütungssatz in Höhe von 3,25 % (bei Alleinurheberschaft) als erlösabhängige Beteiligung von Drehbuchautoren nach Erreichen der Beteiligungsschwelle unter Abzug von Vertriebsprovisions- und Vertriebskostenpauschale vorsieht (Anlage B2-36 Ziff. 2.2.2 und 2.3; vgl. Vortrag der Beklagten Bd . VII Bl. 115/Seite 55 und Bd. VII Bl. 187). Nach den Vergütungsregeln in Betracht kommt auch eine höhere Erfolgsbeteiligung von jedenfalls 4 %. Bei Zugrundelegung einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 2,99 % ergibt sich eine angemessene Vergütung alleine für die Kinoauswertung gegenüber der Beklagten zu 1) für den Film XxxX in Höhe von ca. 400.505,92 € (2,99 % von 13.394.846,98 €). (2) Die Kinoerlöse sind bei der Bemessung der angemessenen Vergütung in Ansatz zu bringen. Dem steht nicht entgegen, dass Vertragsanpassungsansprüche für den Zeitraum der Erwirtschaftung der Kinoerlöse verjährt sein dürften und nicht streitgegenständlich sind. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes die Vergütung des Urhebers im Verhältnis zu den Erlösen der Verwerter unverhältnismäßig niedrig ist. Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen. Ist die Vergütung aber - wie im Streitfall - nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den gesamten Erträgen und Vorteilen (also auch den Umsätzen in verjährter Zeit) ins Verhältnis zu setzen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 51 - 53, juris, Geburtstagskarawane). Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind. Es sind also auch die Umsätze zu berücksichtigen, die der Verjährung unterliegende Zeiträume betreffen (und die nicht streitgegenständlich sind). In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitiger Geltendmachung verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder festgesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend gemacht werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wäre davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspricht (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison). Nach Vereinbarung einer prozentualen Beteiligung würde ein weiterer Verkaufserfolg die Angemessenheit der Vergütung in aller Regel nicht in Frage stellen, weil die Vergütung in gleichem Maße wie der Verkaufserfolg stiege. Das hätte zur Folge, dass dem Urheber auch in Bezug auf Verwertungshandlungen, die in unverjährter Zeit vorgenommen worden sind, kein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 - Das Boot). Bei dieser Beurteilung werden die Verjährungsvorschriften nicht unterlaufen. Ein Abstellen auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung ändert nichts daran, dass Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung wegen Verwertungshandlungen, die in verjährter Zeit vorgenommen worden sind, nicht durchsetzbar sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 50 - 56, juris, Geburtstagskarawane). Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 26, juris, Geburtstagskarawane). cc) Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Blick auf die angemessene Vergütung (1) Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht (BT-Drs. 14/8058, 19; BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 55 – Fluch der Karibik; LG Berlin ZUM 2005, 901), also lediglich die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 37). Die anzusetzende Vergütung in Höhe von 25.000,00 € beträgt lediglich 6,2 % der angemessenen Vergütung, womit ein auffälliges Missverhältnis eindeutig vorliegt. Zu abzugsfähigen Verlusten aus Rechtsbeziehungen mit der Klägerin hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Sofern man die Drehbuchzahlung für den dritten Teil und für den Comic- Film (hälftig) als Verlust in Abzug zu bringen hätte, so würde dies am Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses nichts ändern. (2) Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass alleine durch die erfolgreiche Kinoauswertung des Films XxxX die gewährte Pauschalvergütung in Höhe von 50.000,00 € vollständig verbraucht ist. Die gebotene wertende Betrachtung kann nämlich dazu führen, dass eine vereinbarte Pauschalvergütung durch eine außergewöhnlich umfangreiche Nutzung infolge eines großen Erfolgs des Werks zu einem bestimmten Zeitpunkt als vollständig verbraucht anzusehen ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Das Boot II, Rn. 134, juris m.w.N.). Die sich hiergegen wendenden Rechtsausführungen insb. der Beklagten zu 2) widersprechen der Rechtsprechung des BGH. Die Beklagten führen zwar zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine lineare Erlösverteilung nach Zeitabschnitten ausscheidet und grundsätzlich die einzelnen Verwertungsarten in den Blick zu nehmen sind. Die Aufteilung nach Verwertungsarten schließt es aber nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht aus, dass bereits durch eine einzige Verwertungsart eine Pauschalvergütung bereits vollständig aufgebraucht sein kann. Dies kommt insbesondere bei einer besonders erfolgreichen Verwertung in Betracht. Letztlich handelt es sich bei der Frage, ob von einem Verbrauch auszugehen ist, nicht um eine rein wirtschaftlich-mathematisch zu beantwortende Frage, sondern um eine Wertungsentscheidung. Ausschlaggebend ist hier vorliegend der sehr große Erfolg des Kinofilms als einer der erfolgreichsten deutschen Produktionen aller Zeiten und einem ca. 21-fachen Übererfolg gemessen an den durchschnittlichen Besucherzahlen für einen Film im deutschsprachigen Raum einerseits und einer lediglich durchschnittlichen Vergütung der Klägerin andererseits. Ein nur anteiliger Verbrauch unter einer Quotenbildung nach Verwertungsarten ist auch deshalb nicht angezeigt, weil die Klägerin gerade sämtliche Nutzungsrechte durch eine Pauschalzahlung eingeräumt hat und eine Aufteilung damit der Vertragsregelung nicht gerecht würde. (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat keine Kaufkraftbereinigung zu erfolgen. Eine Kaufkraftbereinigung der vereinbarten Vergütung ist bereits deshalb nicht geboten, weil im Streitfall der Nominalbetrag der vereinbarten Vergütung an den ebenfalls nicht kaufkraftbereinigten Nominalbeträgen der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1 gemessen wird, die im Streitfall zu einem wesentlichen Teil seit 2007 und in kurzem zeitlichem Abstand zum Abschluss der Drehbuchverträge in den Jahre 2006 und 2007 (insb. Anlage K4) angefallen sind. Es werden mithin nicht zwei Geldwerte verglichen, die zu gänzlich unterschiedlichen Zeiten entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 110, juris, Das Boot III). b) Für den Film Xxxx ergibt sich Folgendes: aa) Erhalten hat die Klägerin von der Beklagten zu 1) für die Rechteeinräumung ein Entgelt in Höhe von 157.500,00 €. Hiervon sind nach dem vorgenannten 50 % anzusetzen, da die Filmauswertung durch zwei Nutzungsberechtigte bei etwa gleich großer Erlösbeteiligung betreffend die Kinoauswertung erfolgte - also 78.750,00 €. Nicht zu berücksichtigen sind die Zahlungen für das Drehbuch für einen dritten Teil und die Comicverfilmung in Höhe von insgesamt weiteren 85.000,00 €. Diese Zahlungen erfolgten nicht für die Rechteeinräumung an den hier streitgegenständlichen Drehbüchern. Zu berücksichtigen sind nur Zahlungen für die jeweils konkrete Rechteeinräumung und keinesfalls Zahlungen für andere Leistungen, etwa für andere Drehbücher. Nach der Rechtsprechung des BGH sind lediglich Verluste des Rechteerwerbers mit anderen Werken desselben Urhebers zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, Rn. 33, 34, juris, das Boot I) und zwar bei der Bemessung der durch den Rechteinhaber erzielten Umsätze, nicht aber als Zuschlag auf die erhaltene Vergütung (s.o.). Zahlungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin sind im hier allein maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zu berücksichtigen (s.o.). Der Erlös der Beklagten zu 1) alleine aus der Kinoauswertung beträgt bis zum 31.12.2020 9.386.892,89 € (Anlage Z 2).). bb) Die angemessene erfolgsabhängige Vergütung alleine für die Kinoauswertung beträgt bei Zugrundelegung eines Beteiligungssatzes in Höhe von 2,83 % bei Berücksichtigung einer Autorenquote von 87 % (3,25% Alleinautor) und nur auf Grund des Kinoerfolgs ca. 265.649,07 €. cc) Die anzusetzende Vergütung in Höhe von 78.750,00 € beträgt ca. 29,6 % der angemessenen Vergütung, womit ein auffälliges Missverhältnis eindeutig vorliegt. Ein Abzug wegen Verlusten aus anderen Produktionen mit der Klägerin hat nicht zu erfolgen. Zu den tatsächlich verbliebenen Verlusten hat die Beklagte zu 1) schon nicht vorgetragen. Hieraus ergibt sich auch, dass die gewährte Pauschalvergütung alleine durch die Kinoauswertung vollständig verbraucht ist. Zwar hat die Klägerin hier nicht lediglich eine Durchschnittsvergütung, sondern circa das dreifache einer Durchschnittsvergütung erhalten. Entscheidend ist aber auch hier der weit überdurchschnittliche Erfolg (13-facher Übererfolg gegenüber durchschnittlichen Kinofilmen im deutschsprachigen Raum), bei Erlös eines vielfachen der Produktionskosten. Demnach besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf weitere angemessene Vergütung gegen die Beklagte zu 1) für beide Filme. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat keine Kaufkraftbereinigung zu erfolgen. Eine Kaufkraftbereinigung der vereinbarten Vergütung ist bereits deshalb nicht geboten, weil im Streitfall der Nominalbetrag der vereinbarten Vergütung an den ebenfalls nicht kaufkraftbereinigten Nominalbeträgen der Erträge und Vorteile der Beklagten zu 1 gemessen wird, die im Streitfall zu einem wesentlichen Teil seit 2009 und 2010 und in kurzem zeitlichem Abstand zum Abschluss der Drehbuchverträge im Jahr 2007 (insb. Anlage K7) angefallen sind. Es werden mithin nicht zwei Geldwerte verglichen, die zu gänzlich unterschiedlichen Zeiten entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 110, juris, Das Boot III). 4. Der Anspruch ist nicht nach § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass für das konkrete Nutzungsverhältnis eine gemeinsame Vergütungsregelung existiert oder aber ein Tarifvertrag, bei dem die Parteien in den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 49). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die von den Parteien angeführten Vergütungsregelungen sind nach ihrem eigenen Vortrag nicht unmittelbar anwendbar, sondern werden nur angeführt, um einen Maßstab für die angemessene Vergütung zu begründen. Die Regelungen fallen entweder nicht in den persönlichen (z.B. Vergütungsregelungen für Regisseure oder Dokumentarfilmer) oder aber nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich (erst nach Vertragsabschluss in Kraft getreten). B. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig. Die Beklagte als Dritte im Sinne von § 32a UrhG kann nach Wahl der Klägerin auch unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, ohne dass auf Abschluss eines angepassten Vertrags geklagt werden müsste (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZR 46/16 –, Rn. 29, juris, Derrick). Auch die Feststellungsklage für die weitere Vergütung ab dem 1.1.2021 auf Grundlage eines Beteiligungsvergütungsmodells ist zulässig. Das Wiederholungsvergütungsmodell (= prozentuale Erlösbeteiligung für die Zukunft) stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Rn. 179, juris). Die Klägerin ist auch nicht gehalten, ihre Klage für den Zeitraum ab 2021 teilweise auf eine Leistungsklage umzustellen. Die Umstellung auf eine (weitergehende) Leistungsklage für Zeiträume in der Vergangenheit (hier ab 1.1.2021) ist trotz des grundsätzlich geltenden Vorrangs der Leistungsklage nicht geboten, da für die Zukunft ein Feststellungsinteresse besteht. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann; der Geschädigte kann bzgl. des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und i. Ü. Feststellungsklage erheben (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Feststellungsklage, Rn. 7a). Es steht ihm dabei frei, von einer weiteren Bezifferung abzusehen und es bei der ursprünglich getroffenen Aufteilung zwischen Leistungs- und Feststellungsklage zu belassen. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung für die von ihr erstellten Drehbücher für die Filme „XxxX“ und „Xxxx“ gemäß § 32a Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu und zwar für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015. Anpassungsansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 sind verjährt. 1. Die Klägerin ist als Urheberin aktivlegitimiert. 2. Die Beklagte zu 2) ist gem. § 32a Abs. 2 UrhG passivlegitimiert, da ihr die Nutzungsrechte von der Beklagten zu 1) als Vertragspartnerin der Klägerin übertragen bzw. eingeräumt worden sind. Sie haftet damit unmittelbar der Klägerin auf eine etwaige weitere Beteiligung im Rahmen der von ihr erzielten Umsätze. 3. Die vom Urheber erhaltene Gegenleistung ist im Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erzielt. Wird der Urheber an diesen Erträgnissen angemessen beteiligt, weil die Vergütungsregeln zwischen sämtlichen Beteiligten angemessen sind, sodass der Urheber über seinen Vertragspartner angemessen am Erlös des Dritten beteiligt ist, muss Letzterer keine Nachforderungen befürchten. Anders verhält es sich, wenn z. B. der Dritte seinen Lizenzgeber pauschal oder unangemessen vergütet, sodass von seinen Erträgnissen weder an seinen Lizenzgeber noch an den Urheber Anteile in angemessener Höhe fließen (vgl. OLG München ZUM 2010, 808, 816 – Das Boot, nrk). Es gelten die Voraussetzungen und Grundsätze entsprechend, die gegenüber dem Vertragspartner des Urhebers anzuwenden sind (Dreier/Schulze/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 49). a) Für den Film XxxX ergibt sich Folgendes: aa) Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Lizenznehmer erzielten Erträge und Vorteile In einem ersten Schritt ist die vom Urheber erhaltene Gegenleistung im Verhältnis zu den Erträgnissen zu setzen, die der Dritte erzielt. Die Klägerin hat als Vergütung in der Lizenzkette für die Nutzungseinräumung an dem Drehbuch insgesamt 50.000,00 € erhalten (s.o.). Hiervon sind jedoch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nur 50 %, also 25.000,00 € anzusetzen (s. Ausführungen bzgl. der Beklagten zu 1). Zahlungen für andere Drehbücher sind nicht anzusetzen (s.o.). Dies gilt auch für die Zahlungen im Rahmen des sogenannten First-Look-Agreements. Diese Zahlungen erfolgten gerade nicht für die Rechteeinräumung am streitgegenständlichen Drehbuch und haben einen anderen Rechtsgrund. Erst auf dritter Stufe sind die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in den Blick zu nehmen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 19); s.u. unter II.1.c). Die Beklagte zu 2) erzielte alleine durch die Kinoauswertung des Films bis zum 31. Dezember 2020 einen an dieser Stelle maßgeblichen (vgl. (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 60, juris, Das Boot III) Bruttoerlös in Höhe von 17.234.897,00 €. bb) Bestimmung der angemessenen Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile. Nach dem Vortrag der Beklagten ist jedenfalls grundsätzlich eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3,25 % des Bruttoumsatzes des Films angemessen (s.o.). Dies ergibt einen erfolgsabhängigen Vergütungsanspruch alleine für die Kinoauswertung gegenüber der Beklagten zu 2) bei Berücksichtigung einer Autorenquote von 92 % für den Film XxxX in Höhe von 515.323,42 € (2,99 % von 17.234.897 €). cc) Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Blick auf die angemessene Vergütung Die anzusetzende Vergütung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 € beträgt lediglich ca. 4,9 % der angemessenen Vergütung. Bei der Prüfung eines Missverhältnisses sind jedoch die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) einzubeziehen. (1) Vertriebskosten für den Film sind vorliegend jedoch nicht in Abzug zu bringen, jedenfalls schon deshalb nicht, weil diese nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) bereits im Rahmen der Vergütungspauschale berücksichtigt worden sind. Demnach beträgt die angemessene Vergütung grundsätzlich 5 % und erst abzüglich einer Vertriebskostenpauschale kommt man auf einen Betrag in Höhe von 3,25 % (vergleiche Bd. 7 Seite 57 der Klageerwiderung der Beklagten zu 2). (2) Abzugsfähig vom Erlös der Beklagten zu 2) dürften jedoch nach Grundlage der Entscheidung „Das Boot III“ die Zahlungen an die Beklagte zu 1) im Rahmen der Produzentenabrechnung in Höhe von 9.877.676,46 € sein (s.u bei der konkreten Anspruchsberechnung, Vortrag der Beklagten zu 2) auf Seiten 15-17 der Klageerwiderung. Anzusetzen wäre dann ein Erlös in Höhe von 7.357.220,54 €. Dann ergibt sich eine angemessene Vergütung in Höhe von 219.980,89 €. Die anzusetzende Vergütung erreicht ca. 11 % der angemessenen Vergütung, sodass ebenfalls eindeutig ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. (3) Weiter abzugsfähig könnten Verluste aus Produktionen sein, für welche die Klägerin Drehbücher schrieb. Zu solchen Verlusten wurde aber nicht substantiiert vorgetragen. Vorgetragen wurde lediglich, dass für das First-Look-Agreement Zahlungen erfolgt sind. Diese Zahlungen erfolgten aber schon nicht für eine konkrete Produktion, sondern für ein generelles Vorkaufsrecht an künftigen Drehbüchern. Letztlich würde selbst eine volle Anrechnung am auffälligen Missverhältnis nichts ändern. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen für Drehbücher ist ebenfalls nicht vorgetragen, dass die entsprechenden Produktionen zu Verlusten geführt hätten. Da die Produktionen tatsächlich fertiggestellt wurden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Drehbuchzahlung um einen Mindestschaden handeln würde. Und selbst wenn man diese Zahlungen ebenfalls (hälftig) abziehen würde, würde sich am auffälligen Missverhältnis nichts ändern. b) Für den Film Xxxx ergibt sich Folgendes: aa) Die Klägerin hat als Vergütung in der Lizenzkette für die Nutzungseinräumung an dem Drehbuch Xxxx insgesamt 157.500,00 € (s.o.) erhalten. Hiervon sind jedoch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nur 50 %, also 78.750,00 € anzusetzen (s.o.). Die Beklagte zu 2) erzielte alleine durch die Kinoauswertung des Films Xxxx bis zum 31. Dezember 2020 Bruttoerlöse in Höhe von 14.685.728,00 €. bb) Die erfolgsangemessene Vergütung beträgt damit bei Zugrundelegung einer angemessenen Beteiligung i.H.v. 2,83 % (3,25 % für Alleinautor) unter Berücksichtigung der Autorenquote von 87 % insgesamt 415.606,10 €. cc) Die anzusetzende Vergütung für die Klägerin erreicht danach lediglich ca. 19 % der angemessenen Vergütung und damit weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung, was ein auffälliges Missverhältnis begründet (s.o.). Unter Abzug der Lizenzzahlungen der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) in Höhe von 8.250.607,31 € beträgt die angemessene Vergütung 233.492 € (vgl. Bd. VII Bl. 115, Seite 17) und die anzusetzende Zahlung an die Klägerin erreicht immer noch weniger als 50%, nämlich ca. 34 %. Weitere Abzüge (First-Look-Agreement und weitere Drehbücher) scheiden aus. Auch gegenüber der Beklagten zu 2) ist wegen des weit überdurchschnittlichen Erfolgs beider Filme an der Kinokasse von einem vollständigen Verbrauch der Vergütung auszugehen. Es kann zu den Ausführungen betreffend die Beklagte zu 1) verwiesen werden. Danach bestehen dem Grunde nach Ansprüche auf Vergütungsanpassung gegenüber der Beklagten zu 2). C. Verjährung Die Ansprüche für den Zeitraum bis einschließlich zum 31. Dezember 2014 sind verjährt. Ansprüche des Urhebers aus § 32a Abs. 1 und 2 verjähren nach drei Jahren, § 195 BGB, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 28, juris, Geburtstagskarawane). I. Nach Aktenlage und dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten hatte die Klägerin jedenfalls im Jahr nach Ende der Kinoauswertung der beiden streitgegenständlichen Filme in den Jahren 2008 bzw. 2010 Kenntnis von deren Erfolg. Bereits im Jahr 2008 äußerte sich die Klägerin in einem Interview über den durchschlagenden Erfolg des Films „XxxX“ (Interviewanlage B2-20). Der Erfolg des Films war auch wiederholt Gegenstand in der Presseberichterstattung. Jedenfalls mit dem Ende der Hauptkinoauswertung im Jahr 2008 bestand damit Kenntnis bezüglich des großen Erfolgs des Films. Auch im Vertrag über den Fortsetzungsfilm wird explizit Bezug auf den Erfolg des Films „XxxX“ genommen. Aus allgemein zugänglichen Quellen waren zudem die Besucherzahlen des Films ersichtlich. Spätestens im Jahr 2011 bestanden auch hinsichtlich des Films Xxxx Kenntnis der Klägerin von einem großen Erfolg. Dies ergibt sich aus der Präambel des Vertrages zum Animationsfilm aus dem Jahr 2011, in dem ausdrücklich auf den großen Erfolg der beiden Spielfilme Bezug genommen wird und daher die Erwartung geäußert wird, dass auch der Animationsfilm ein großer Erfolg werde. II. Jedenfalls wäre von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin vom Kinoerfolg beider Filme auszugehen. Die lange Kinoauswertung in ganz Deutschland, die breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien rechtfertigen zumindest die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 25, beck-online, Fluch der Karibik). Nach der Rechtsprechung des BGH nicht entscheidend ist, dass die Klägerin die genauen Umsatzzahlen nicht kannte und der Erfolg des Films ihr gegenüber heruntergespielt worden sein sollte (was die Beklagten bestritten haben). III. Wegen des der Klägerin bekannten weit überdurchschnittlichen Erfolgs an der Kinokasse lag wegen der Anpassungsansprüche wegen weiterer Verwertungshandlungen zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vor. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11 –, Rn. 28 - 30, juris, Fluch der Karibik). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es daher unerheblich, dass ihr noch keine Auskünfte der Beklagten über die erzielten Umsätze vorlagen. Unerheblich ist, ob der Urheber aus den Umständen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Anhaltspunkte für ein Missverhältnis können bspw. eine lang andauernde Kinoauswertung des Films in allen Großstädten, eine breite Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und die Berichterstattung über Oscar-Nominierungen sein. Auch diese Anhaltspunkte lagen zweifelsohne vor (Wandtke/Bullinger/ Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 43). Die Stufenklage hätte dabei auf sämtliche Verwertungsformen bezogen werden können und müssen, sodass hinsichtlich sämtlicher Verwertungsarten und nicht nur hinsichtlich der Kinoerlöse, zumindest von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist. Es war nämlich zu erwarten, dass aufgrund des außerordentlich großen Erfolgs des Films an den Kinokassen auch die nachfolgenden Verwertungsformen weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden, wie dies auch tatsächlich eingetreten ist. Hierdurch wird der Klägerin auch keine Marktbeobachtungspflicht abverlangt, die tatsächlich nicht zu fordern ist. Aber alleine aus der Kenntnis des überragenden Erfolgs des Kinofilmes hätte es ihr oblegen, hinsichtlich des Übererfolgs weitergehende Vergütungsansprüche geltend zu machen bzw. hier verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Die unklare Rechtslage steht einem Verjährungsbeginn nicht entgegen. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung war gesetzlich eingeräumt; rechtliche Unsicherheiten sind dann durch Anrufung der Gerichte zu klären. Eine unklare Rechtslage wird einer Unkenntnis nur ganz ausnahmsweise gleichgestellt und nur dann, wenn nach einer höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen war, dass Ansprüche nicht in Betracht kommen. Zumutbar ist eine verjährungshemmende Klageerhebung sogar trotz beinahe übereinstimmend entgegenstehender obergerichtlicher Judikatur, sofern höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 29; BGH NJW 2018, 1469 Rn. 18). Dem stehen auch nicht die Ausführungen des BGH entgegen, wonach grundsätzlich nicht vom Erfolg einer Nutzungsart auf den Erfolg einer anderen Nutzungsart geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 38, juris, Das Boot III). Der BGH legt hier nur dar, dass ein Übererfolg hinsichtlich einer Nutzungsart nicht zwingend einen Übererfolg bei anderen Nutzungsarten zur Folge haben muss und dass deshalb die Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG für jeden Rechteverwerter gesondert zu prüfen sind. Zur Verjährung verhält sich diese Fundstelle entgegen der Ansicht der Klägerin indes nicht. Auch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 10. Mai 2012 (BGH GRUR 2012, 1248 Rn. 50, beck-online, Fluch der Karibik) stehen der Annahme einer Verjährung nicht entgegen. Dort wird nicht ausgeführt, dass von einem weit überdurchschnittlichen Erfolg bei der Kinoauswertung nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Folgeauswertung geschlossen werden könne. Es wird lediglich ausgeführt, dass das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Fälligkeit des Auskunftsanspruchs getroffen habe. Vorliegend werden Zahlungsansprüche gegen die Produktionsfirma und den Verleiher geltend gemacht, welche Erlöse auf (fast) allen Verwertungsebenen erzielten. Beim hier maßgeblichen Verjährungszeitraum handelt es sich um den Zeitraum der Hauptvermarktungsphase. In diesem Zeitraum ist es naheliegend, dass sich ein großer Kinoerfolg auch bei der nachfolgenden DVD-Auswertung, der Pay-TV Auswertung, der Video- und der Auslandsauswertung fortsetzt. Der Klägerin war auch klar oder hätte bei Vermeidung grober Fahrlässigkeit klar sein müssen, dass die maßgeblichen Umsätze dabei bei den Beklagten als Produzentin bzw. Verleiher verbleiben. Eine Stufenklage betreffend alle bisherigen Verwertungshandlungen war der Klägerin deshalb zumutbar, weil sämtliche Vermarktungshandlungen durch die Beklagten in einer Hand vorgenommen wurden. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn durch den Übererfolg die Schwelle zur Unangemessenheit der Vergütung nur knapp erreicht wird. So liegt der Fall hier indes nicht. Vereinbart war ein Durchschnittsentgelt. Beide Filme erwiesen sich jedoch als eine der erfolgreichsten deutschen Produktionen aller Zeiten, was der Klägerin spätestens 2011 auch bekannt war. Im Übrigen gilt, dass jeder weitere Umsatz einen weiteren Anspruch auf angemessene Vergütung begründet (s.o. und sogleich unten: BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 26, juris, Geburtstagskarawane). Es war also gar nicht erforderlich, dass die weiteren Auswertungen ihrerseits überdurchschnittlich erfolgreich waren, da der Übererfolg bereits erkennbar durch die Kinofilme begründet wurde und sich der Anspruch auf weitere Vergütung an jedem weiteren Umsatz der Beklagten fortsetzt. IV. Auch die schwere Erkrankung der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 hindert den Beginn der Verjährung nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Jahr 2011 nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Schlüsse zu ziehen, die in tatsächlicher Hinsicht dafür sprechen, dass wegen eines Übererfolgs der Filme eine weitere Vergütung mit allergrößter Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. So war sie jedenfalls in der Lage, im November 2011 einen Dialog-Polishing-Vertrag für eine Comicverfilmung zu unterzeichnen. Ihr Vortrag, sie habe sich über einen Zeitraum von zwei Jahren ins Leben zurückkämpfen müssen (Band II Bl. 198), ist nicht geeignet darzulegen, dass ihr eine Kenntnisnahme des Übererfolgs und der Veranlassung der Erhebung einer Stufenklage nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Schlüsse aus dem Übererfolg zu ziehen und die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen, und sei es durch die Hilfe Dritter, zu veranlassen. Wegen der Klageerhebung erst im Jahr 2018 hätte eine Verhinderung der Klägerin ohnehin bis ins Jahr 2015 vorliegen müssen, wofür gar nichts ersichtlich ist. V. Mit der Klageerhebung im Jahr 2018 konnte die Verjährung somit nur für Ansprüche ab dem 1. Januar 2015 gehemmt werden. Ansprüche auf Vergütungsanpassung ab dem 1. Januar 2015 sind nicht verjährt, da der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung mit jedem weiteren erzielten Umsatz jeweils neu entsteht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, Rn. 26, juris, Geburtstagskarawane). VI. Entgegen der in jedem Schriftsatz der Klägerin seit Klagebezifferung enthaltenen Behauptung hat sich das Landgericht in seinem Teilurteil (Auskunftsstufe) nicht dahingehend geäußert, dass eine Verjährung ausscheide. Es ist daher nicht zielführend, wenn die Klägerin (insoweit unbestritten) ausführt, dass das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung die rechtlichen Ausführungen im Teilurteil für zutreffend gehalten haben soll. Im Teilurteil wurde ausgeführt, dass von einer Verjährung hinsichtlich der Kinoauswertung auszugehen sein dürfte und dass auch eine weitergehende Verjährung in Betracht kommen könne, eine solche Verjährung aber jedenfalls dem Auskunftsanspruch auch für die verjährten Zeiträume nicht entgegenstehe. Zu einer fehlenden Verjährung hinsichtlich der Zahlungs- und Anpassungsansprüche ist im Teilurteil nichts ausgeführt; auch das Kammergericht dürfte sich hierzu also kaum verhalten haben. D. Kein wirksamer Verzicht der Klägerin Die Klägerin hat nicht wirksam auf die Vertragsanpassung verzichtet. Zwar enthalten Nachfolgeverträge zwischen den Parteien entsprechende Verzichtsklauseln. Sie stellen jedoch keinen wirksamen Verzicht dar. Auf den streitgegenständlichen Vergütungsanpassungsanspruch kann nicht im Voraus verzichtet werden. Unter einem Verzicht ”im Voraus” ist ein Verzicht vor Vertragsanpassung zu verstehen (Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 56), und zwar – wie hervorzuheben ist – vor Anpassung im Sinne des § 32a Abs. Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Nicht ausreichend ist irgendeine, nicht zu einer angemessenen Beteiligung führende oder zumindest ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis abwendende Vereinbarung, da ansonsten die den Schutz des Urhebers bezweckende Vorschrift des § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. allzu leicht umgangen werden könnte, indem nach einer den Urheber grob bzw. auffällig benachteiligenden Honorarvereinbarung unter Ausnutzung derselben Lage, die zur ersten Vereinbarung geführt hatte, eine zweite, die erste Vereinbarung bestätigende oder nur geringfügig aufbessernde ”Vergleichsvereinbarung” geschlossen wird (KG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2010 – 24 U 88/09 –, Rn. 88, „Bulle von Tölz“, juris). Daran ändert auch der neue Vortrag der Beklagten nichts, dass die Klägerin bei Abschluss der Nachfolgevereinbarungen anwaltlich vertreten gewesen sei. Denn auch dann bleibt es dabei, dass keine angemessene Vergütung für die beiden streitgegenständlichen Filme vereinbart wurde. Auch im Fall „Bulle von Tölz“ wurde die als unwirksam angesehene Verzichtserklärung durch die Verfahrensbevollmächtigten abgegeben. E. Beteiligungsquote: Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07 –, BGHZ 182, 337-361, Rn. 31, Talking to Eddison). Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in derselben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach redlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07 –, BGHZ 182, 337-361, Rn. 33, Talking to Eddison). I. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung ist der Ansicht aller Parteien dahingehend zu folgen, dass es sachgerecht erscheint, diese an einer (zukünftigen) Erfolgsbeteiligung zu bemessen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien bei einer früheren Anpassung der Vergütung eine prozentuale Beteiligung vereinbart hätten, weil diese bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes am ehesten dem Beteiligungsgrundsatz entspricht (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 118, juris, Das Boot III). Alleine der Umstand, dass ursprünglich eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, spricht nicht dagegen, eine Vertragsanpassung durch zukünftige prozentuale Beteiligung anstelle einer nachträglichen Anpassung der Pauschalvergütung vorzunehmen. Eine Erfolgsbeteiligung ist im konkreten Fall insbesondere deshalb sachgerecht, weil hinsichtlich der Kinoauswertung gar keine zusätzlichen Vergütungsansprüche geltend gemacht werden und auch im Übrigen von einer teilweisen Verjährung der weiteren Beteiligungsansprüche auszugehen ist. Durch eine prozentuale Umsatzbeteiligung können problemlos gerade die relevanten und nicht verjährten Verwertungszeiträume sachgerecht bemessen werden. II. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können bei der zur Ermittlung der Höhe der angemessenen weiteren Beteiligung nach § 32a UrhG vorzunehmenden Prüfung auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN). 1. Dabei ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen gemäß § 32a UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregel erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II). Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenso wie gemeinsame Vergütungsregeln bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erhebliche Unterschiede im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werks sicherzustellen (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 68, juris, Das Boot III). 2. Als Vergütungsregeln zur Feststellung der weiteren angemessenen Vergütung kommen vorliegend die gemeinsamen Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Kinofilm (Anlage B2-13), die gemeinsame Vergütungsregelung zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH (Anlage B2-36), die gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren und den ARD-Rundfunkanstalten sowie die gemeinsamen Vergütungsregeln für fiktionale Auftragsproduktionen zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.v. und dem ZDF (Anlage B2-48) in Betracht. 3. Nicht gefolgt wird der Auffassung der Klägerin, dass auf die angemessene Vergütung für Sachbuchautoren abzustellen sei und daher nach Rechtsprechung des BGH (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison) eine Beteiligung von 10 % des Bruttoumsatzes, zumindest aber in Höhe von 5 % des Bruttoumsatzes angemessen sei. Die Heranziehung dieser Grundsätze wäre nicht sachgerecht. Der wesentliche Unterschied ergibt sich alleine daraus, dass ein Buchautor regelmäßig der alleinige Werkschaffende des urheberrechtlich geschützten Werkes, mit dem die Umsätze erzielt werden, ist. Auch im Falle einer Übersetzung kommt nur ein weiterer Werkschaffender hinzu. Für Sachbuchautoren soll demnach eine Vergütung i.H.v. 10 % des Ladenpreises verbleiben. Vorliegend wurden die Erlöse jedoch nicht, jedenfalls ganz überwiegend nicht durch den Verkauf des Drehbuches erwirtschaftet, sondern durch die Vermarktung des auf Grundlage des Drehbuchs geschaffenen Filmwerks. Das Filmwerk wurde jedoch nicht durch einen Urheber (oder im Falle des BGH zwei Urheber, nämlich Übersetzer und Buchautor), sondern durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Urhebern geschaffen. Neben der Klägerin als Drehbuchautorin sind dies insbesondere der Regisseur, der Chefkameramann und die Hauptdarsteller. Der Schöpfungsanteil der Klägerin am Gesamtwerk Film ist damit deutlich geringer als der eines Autors, sei es an einem literarischen Werk oder einem Sachbuch, welches er alleine geschrieben hat. 4. Soweit die Klägerin auf Vergütungsregelungen aus den achtziger Jahren abstellt, wonach bei Filmproduktionen 20 % bzw. 30 % des Bruttoumsatzes den Werkschaffenden zur Verfügung gestellt werden sollen, unterstreicht dies nur, dass der Ansatz von 10 % erheblich zu hoch ist. Denn die dort postulierten Beteiligungen in Höhe von 20 % bzw. 30 % wären noch zwischen allen Werkschaffenden aufzuteilen. Dazu, in welcher Höhe der Drehbuchautor zu beteiligen wäre, geben diese Regelwerke nichts her, jedenfalls hat die Klägerin dazu nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für Kinofilmdrehbücher Erfolgsbeteiligung zwischen 5 % und 10 % üblich wären. 5. Nach der gemeinsamen Vergütungsregelung zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH sind den Drehbuchautoren bestimmte Mindesthonorare zu bezahlen, die bei dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte aufgestockt werden. Geregelt ist dort unter Ziffer 2 auch eine Beteiligung nach dem Vertriebserlös-Beteiligungsmodell. Danach erhält der Drehbuchautor nach Erreichen bestimmter Vertriebs-Beteiligungsschwellen eine Beteiligung in Höhe von 5 % der Vertriebs-Nettoerlöse. In Ziffer 2.4 der gemeinsamen Vergütungsregelung wird dieser Nettoerlös definiert als Bruttoerlös nach Abzug der Umsatzsteuer, einer Vertriebsprovision-Pauschale in Höhe von 25 % und einer Vertriebskosten-Pauschale in Höhe von 10 % sowie nach separatem Abzug der für den Vertrieb der entsprechenden Produktion gegebenenfalls erforderlichen Kosten. Hieraus leiten die Beklagten ab, dass eine Beteiligung in Höhe von 3,25 % an zukünftigen Umsätzen angemessen sei, da der Beteiligungssatz von 5 % um 35 %, nämlich die vorgenannten Pauschalen zu kürzen sei, weshalb eine Beteiligung von 3,25 % verbleibe. Der Argumentation der Beklagten kann indes hinsichtlich des Pauschalabzugs nicht gefolgt werden. Der Abzug der beiden Pauschalen in Höhe von insgesamt 35 % hat nicht vom Gewinnbeteiligungssatz zu erfolgen, sondern vom Bruttoerlös. Es handelt sich damit nicht um einen fortlaufenden Abzug von der Beteiligungsquote, sondern um einen einmalig wirkenden Abzug zur Ermittlung der Vertriebs-Nettoerlöse. Sobald der Schwellenwert erreicht ist, beträgt die Beteiligung an zukünftigen Erlösen 5 %. Wie bereits ausgeführt wurde, waren die hier streitgegenständlichen Filmproduktionen eine der erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten. Sie haben ihre Produktionskosten um ein Vielfaches eingespielt, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Schwellenwert nach Ziffer 2.4 der gemeinsamen Vergütungsregelung und die weiteren Beteiligungsschwellen nach der vorgenannten Vereinbarung allesamt überschritten sind. Die Vergütungsvereinbarung spricht daher indiziell für eine Beteiligung in Höhe von 5 % der Vertriebs-Nettoerlöse, also der Bruttoerlöse abzüglich der Vertriebskosten. 6. Die Vergütungsregelungen mit den beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Anlage B2-47 und Anlage B2 48) sprechen indiziell für eine Beteiligung in Höhe von 4 % der Bruttoeinnahmen für die kommerzielle Verwertung der Produktion. Hierbei handelt es sich ausweislich der Vergütungsregeln hauptsächlich um weitere Erlöseinnahmen, welche über die eigene Ausstrahlung (in vordefinierten Umfang) der Produktion im Fernsehen hinausgeht. Diese Regelung stellt damit – im Gegensatz zur Vereinbarung mit ProSieben Sat.1 – nicht in erster Linie auf eine TV-Auswertung und vor allem nicht auf an Einschaltquoten bemessenen Beteiligungsquoten ab. Diese Vergütungsregelungen haben gegenüber der Regelung mit ProSieben Sat.1 auch den Vorteil, dass alleine auf die Bruttoerlöse der Fernsehsender abgestellt wird, und nicht auf eine gesondert definierte Nettovergütung. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten die Bruttoerlöse bereits von den besonderen (und nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den allgemeinen Vertriebskosten abzugsfähigen) Vertriebskosten bereinigt sind. Als Erlös wird nämlich definiert, was die Vertriebspartner an die Fernsehanstalten für die Rechte ausschütten müssen. 7. Eine höhere Beteiligung ist auch nicht deswegen sachgerecht, weil das Drehbuch der Klägerin eine besondere Schöpfungshöhe hätte. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Drehbuch an der Gesamtproduktion ein durchschnittlicher Schöpfungsbeitrag zukommt. Es handelt sich um eine Unterhaltungskomödie, die maßgeblich auch von der Popularität ihrer Hauptdarsteller getragen wird. Von einem unterdurchschnittlichen Beitrag des Drehbuchs am Gesamtwerk kann wiederum ebenfalls nicht ausgegangen werden, da es sich um eine handlungsbezogene Komödie und nicht um weitgehend handlungsfreien Slapstick oder eine Improvisation handelt. Der Nachweis einer Kausalität zwischen dem Urheberbeitrag (hier: Drehbuch) und dem Übererfolg ist nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht erforderlich. 8. Das hier gefundene Ergebnis wird auch durch die gemeinsamen Vergütungsregeln für den Bereich fiktionaler Film (Anlage B2-13) gestützt. Danach ist ein Regisseur (und nicht ein Drehbuchautor) zur Wahrung einer angemessenen Vergütung nach §§ 32,32a Abs. 1 UrhG nach abgestuften Beteiligungsschwellen mit 1,84 bis zu 3,68 % zu beteiligen. Aufgrund des großen Erfolgs des Kinofilms ist davon auszugehen, dass hier die höchste Beteiligungsschwelle von 3,68 % angemessen ist. Auch diese Zahl zeigt, dass das Gericht mit 4 % sich jedenfalls in der richtigen Größenordnung befindet. Es erscheint sachgerecht, einen Drehbuchautor geringfügig höher zu beteiligen, als den Filmregisseur. Entgegen der Ansicht der Klägerin nicht übertragbar sind dagegen die Vergütungssätze für Dokumentarfilme. Bei Dokumentarfilmen ist die Anzahl der beteiligten Urheber deutlich geringer als bei einem Spielfilm, so fehlt es insbesondere an der Erforderlichkeit eines Drehbuchs. Der Dokumentarfilmer wird zudem oftmals Regisseur und Kameramann in einer Person sein. F. Konkrete Zahlen: I. Konkreter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 1. XxxX Nach Aktenlage und dem Klagevorbringen anzusetzen ist ein Nettoerlös in Höhe von 1.386.592,20 €. Weiter anzusetzen ist eine Beteiligungsquote in Höhe von 3,68 % (92 % von 4 % wegen Urheberquote). Demnach besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 51.026,59 €. a) Anzusetzen für die Vergütung sind sämtliche Einnahmen, auch soweit diese Umsätze Merchandisingartikel betreffen. Die vorgenannten Vergütungsregelungen enthalten keine Sonderregelung oder Ausnahme für Merchandisingartikel oder für bestimmte Umsatzträger. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Vergütungsregeln nicht direkt herangezogen werden können, sondern nur als Schätzgrundlage für die Beteiligungshöhe dienen. Es erscheint daher sachgerecht, sämtliche im Zusammenhang mit der Filmproduktion erzielten Umsätze bei der Vergütungsbemessung heranzuziehen und dies mit der identischen Quote von 4 %. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 32a UrhG gerade nicht erforderlich, dass sich die schöpferische Tätigkeit des Urhebers nachweislich kausal auf den Erfolg ausgewirkt hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Klägerin hinsichtlich der Merchandising-Artikel irgendwelche schöpferischen Beiträge geleistet hat. Entscheidend ist alleine, dass das Merchandising im Zusammenhang mit den Filmwerken steht und Umsätze generiert hat. Dasselbe gilt für die Remakeoption und für die Bühnenrechte. b) Auch hier können entgegen der Ansicht der Klägerin die Grundsätze der Entscheidung „xxx xxx xxxx“ nicht übertragen werden, wonach für sonstige sekundäre Verwertungsarten eine Beteiligung von 50 % angemessen wäre. Diese Aufteilung betraf den Übersetzer und den Verlag und damit eine Aufteilung zwischen dem betreffend die Übersetzung alleinigen Urheber und der Verlagsgesellschaft. Wie bereits ausgeführt, sind bei der Filmproduktion aber eine Vielzahl von Urhebern zu berücksichtigen, sodass es bei der allgemeinen Quote von 4 % sein Bewenden haben muss. Berücksichtigt werden muss auch das hohe Kostenrisiko von Produktionsgesellschaft und Filmverleiher, demgegenüber das Kostenrisiko eines Verlags für einen einzelnen Buchtitel überschaubar ist. c) Die Beklagte zu 1) hat nicht vorgetragen, wann sie die entsprechenden Erlöse erzielt hat. Nach Erörterung der Problematik im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte sie durch ihre Prozessbevollmächtigten, dass ein weiterer Vortrag zur Verjährung nicht erfolgen werde. Da die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt, ist davon auszugehen, dass die Erlöse in nicht verjährter Zeit erzielt wurden. Hieran ändert auch der Vortrag im nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 8. September 2023 nichts. Zwar ergeben sich aus der Anlage RS 68 Informationen zu den ab 2015 erzielten Umsätzen. Richtig ist auch, dass diese Aufstellung als Anlage ZV 8 durch die Klägerin vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Zwangsgeldverfahren (Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht) zur Akte gereicht worden ist. Mit der Anlage sollte belegt werden, dass die Beklagte zu 1 noch keine ausreichenden Auskünfte erteilt habe. All dies ändert nichts daran, dass die darlegungspflichtige Beklagte zu 1 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, welche Forderungen der Verjährung unterliegen sollen und welche nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, ohne entsprechenden Vortrag Tatsachen aus den Anlagen zusammenzusuchen, welche für eine Partei günstig sein könnte. Es hätte der Beklagten zu 1 oblegen, im Bezifferungsverfahren die entsprechenden Zahlen vorzutragen. Spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Verjährungsproblematik hätte entsprechender Vortrag erfolgen müssen. Es besteht auch keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Das Gericht hat nicht seine Hinweispflichten verletzt. Es oblag alleine der Beklagten, ausreichend zu den der Verjährung unterliegenden Forderungen vorzutragen. Das Gericht hat auf den unzureichenden Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass weiterer Vortrag erfolgt wäre oder auch nur Schriftsatznachlass beantragt worden wäre. Der Beklagten zu 1 wurde ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es wurde vielmehr ausdrücklich erklärt, dass kein weiterer Vortrag erfolgen werde. Auch das prozessuale Verhalten der Klägerin gibt keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin war insbesondere nicht verpflichtet, anstelle der Anlage Z1 die vollständige Anlage ZV 8 vorzulegen. Die Klägerin ist auch bei Berücksichtigung ihrer Wahrheitspflicht nicht verpflichtet, ihr ungünstige Tatsachen, für die sie nicht darlegungspflichtig ist, vorzutragen. Dies ist allein Sache der Beklagten zu 1. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Sachvortrag der Beklagten zu 1 ist gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. d) Zu abzugsfähigen Kostenpositionen hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Sie trägt nur zur Rechtslage und der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit vor. Vortrag der Beklagten zu 2) zu etwaigen verlustreichen Produktionen der Beklagten zu1) kann Sachvortrag der Letzteren nicht ersetzen. Außerdem besteht ein Anspruch auf künftige Vertragsanpassung nach einer Netto-Beteiligungsquote in Höhe von 3,68 %. 2. Xxxx Nach Aktenlage und dem Klägervorbringen anzusetzen ist ein Nettoerlös (ohne Kinoauswertung) in Höhe von 2.472.182,91 €. Auszugehen ist von einer Beteiligungsquote in Höhe von 3,48 % (87 % von 4 % wegen Urheberquote). Demnach besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 86.031,97 €. Auch hier fehlt ein ausreichender Vortrag zur Verjährung. Zu abzugsfähigen Kostenpositionen hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Außerdem besteht ein Anspruch auf künftige Vertragsanpassung nach einer Netto-Beteiligungsquote in Höhe von 3,48 %. II. Konkreter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) 1. XxxX Auf Grund der teilweisen Verjährung sind lediglich die Umsätze ab dem 1. Januar 2015 bis Dezember 2020 (Bezifferungszeitraum) anzusetzen. Danach ist ein Nettoerlös in Höhe von 731.171,00 € zu Grunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) sind Vertriebskosten in Höhe von 72.000,00 € nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte zu 2) hat zur Art dieser Vertriebskosten vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind allgemeine Vertriebskosten, die immer mit einer Produktion verbunden sind, nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 209 – 210, Das Boot III). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022 zu weiteren Umsätzen vorträgt (Bd VIII 226 d.A.), ist schon nicht ersichtlich, dass diese Umsätze den Zeitraum der Klagebezifferung (bis 2020) betreffen. Die dort benannte Anlage K 32 betrifft jedenfalls eine Rechnung aus dem Jahr 2021. Davon abgesehen ist der Vortrag völlig unstrukturiert und ist nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu 2) zu widerlegen. Von den Umsätzen sind keine Abzüge wegen getätigter Aufwendungen der Beklagten zu 2) vorzunehmen. Zwar trägt die Beklagte zu 2) zu Lizenzzahlungen an die Beklagte zu 1) vor. Diese sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich abzugsfähig (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 209 – 210 in Zusammenschau mit Rn. 20, juris, Das Boot III; missverständlich aber: Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32a Rn. 16). Der Vortrag der Beklagten zu 2) zur Produzentenabrechnung erfolgte aber zu unkonkret. So wird bereits nicht vorgetragen, an wen die Zahlungen erfolgt sind. Das Gericht kann hier nur spekulieren, ob Zahlungen an die Beklagte zu 1) gemeint sind. Insbesondere lässt sich dem Vortrag aber nicht entnehmen, in welchem Zeitraum und für welche Verwertungsart die Zahlungen auf die Produzentenabrechnung erfolgt sein sollen. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der Kinoauswertung erfolgten und bereits verjährte Zeiträume betreffen und gleichsam mitverbraucht sind. Zugunsten der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kinoauswertung entstanden sind und daher den hier allein maßgeblichen Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2015 nicht entgegengehalten werden können. Anzusetzen ist eine Beteiligungsquote in Höhe von 3,68 % (92 % von 4 % wegen Urheberquote). Demnach besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 26.907,09 € netto. 2. Xxxx Auf Grund der teilweisen Verjährung sind lediglich die Umsätze ab dem 1. Januar 2015 bis Dezember 2020 (Bezifferungszeitraum) anzusetzen. Danach ist ein Nettoerlös in Höhe von 589.050,00 € zu Grunde zu legen. Abzüge wegen sonstiger Vertriebsaufwendungen sind nicht vorzunehmen. Es kann auf die obigen Ausführungen zum Film „XxxX“ verwiesen werden. Auszugehen ist von einer Beteiligungsquote in Höhe von 3,48 % (87 % von 4 % wegen Urheberquote). Demnach besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.498,94 € netto. 3. Außerdem besteht ein Feststellungsanspruch für eine entsprechende zukünftige Beteiligungsquote am Bruttoumsatz nach den oben genannten Quoten. III. Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 –, Rn. 127, juris, Das Boot III). Auch der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. Da der Urheber nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG seinen Vertragspartner und etwaige Dritte unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und nicht zunächst auf Einwilligung in den (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags klagen muss, handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 1 und 2 UrhG um eine Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB, die der Schuldner vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 29 U 2619/16 –, juris, insoweit bestätigt durch BGH, Das Boot III, Rn. 211.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO und auf den Grundsätzen der sogenannten Baumbachschen Formel. Hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (zu bemessen am Gesamtstreitwert) erweist sich das Unterliegen der Beklagten als geringfügig. Auch das Unterliegen der Beklagten zu 2) (betrifft deren außergerichtliche Kosten) ist geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist Drehbuchautorin, Produzentin und Regisseurin. Die Beklagte zu 1) ist die Produktionsfirma des Schauspielers Xxxx, die Beklagte zu 2) ein großer Film- und Medienkonzern. Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Vergütung gemäß § 32a UrhG. Sie stützt ihre Klage dabei nicht auf die Kinoauswertung, sondern auf die übrigen Auswertungen der Filme „XxxX“ und „Xxxx“ durch die Beklagten. Die Klägerin verfasste jedenfalls als Koautorin neben Xxxx die Drehbücher zu den Filmen „XxxX“ und „Xxxx“. Als Autoren werden in den Drehbüchern Xxxx und sodann die Klägerin bezeichnet. In den Filmabspannen der beiden Filme werden als Drehbuchautoren die Klägerin und Xxxx bezeichnet. Die Klägerin räumte der Beklagten zu 1) an den beiden Drehbüchern umfassende Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Verfilmung ein. Die Beklagte zu 1) räumte der Beklagten zu 2) Unterlizenzen zur Verwertung der Filme im Kino sowie Lizenzen für den Vertrieb von Bildtonträgern, für den Vertrieb über Video on Demand-Diensten sowie teilweise für die Ausstrahlungen im Pay-TV und Free-TV ein. Die Lizenzen waren teilweise räumlich begrenzt. Die beiden Filme waren kommerziell überdurchschnittlich erfolgreich. Der Spielfilm „XxxX“ hatte am 24. November 2007 in Berlin Premiere. Die deutsche Kinoauswertung startete am 20. Dezember 2007. Bis November 2008 sahen circa 6,3 Millionen Besucher den Film im Kino. Er spielte an der Kinokasse ca. 70 Millionen € ein. Am Ostermontag des Jahres 2010 wurde der Film erstmals beim Privatsender SAT 1 ausgestrahlt. Die Sendung erreichte im Schnitt 6,8 Millionen Zuschauer, in der sogenannten werberelevanten Zielgruppe der 14 bis 49-jährigen wurden 4,54 Millionen Zuschauer erreicht. Auch Wiederholungen der Ausstrahlung des Spielfilms im Fernsehen in den Jahren 2011 und 2012 erreichten ein Millionenpublikum. Außerdem erfolgte eine erfolgreiche Verwertung auf Bildtonträgern sowie im Pay-TV und durch Video-on-Demand-Dienste. Der Spielfilm „Xxxx“ begann seine Kinoauswertung im Jahr 2009. Insgesamt sahen in Deutschland über 4 Millionen Zuschauer den Film im Kino. Er erreichte ein Einspielergebnis an den Kinokassen in Höhe von ca. 41 Millionen €. Die Auswertung auf Bildtonträgern erfolgte ab dem Jahr 2010. Außerdem wurde der Film im Free- und Pay-TV sowie in Internet-Videoportalen vermarktet. Ein Kinofilm in Deutschland erreicht durchschnittlich circa 300.000 Kinobesucher. Der Klägerin waren der überdurchschnittliche Erfolg der beiden Filme an der Kinokasse bekannt und sie kannte auch die ungefähren Besucherzahlen der beiden Filme zum Ende der Kinoauswertung Ende 2008 bzw. Ende 2010. Die Klägerin musste sich Ende Dezember 2010 ins Krankenhaus begeben und verblieb dort jedenfalls bis Januar 2011. Danach folgte eine zumindest mehrwöchige Rehabilitationsbehandlung. Zum Vortrag der Klägerin zu ihrem Krankheitsverlauf kann auf den Schriftsatz vom 1. Juli 2022, Bd. 8, Bl. 141 ff. dort Seite 13 (nicht weiter beschriftet) verwiesen werden. Sie befand sich über eine Woche im künstlichen Koma, insgesamt 1,5 Monate auf der Intensivstation, anschließend weitere vier Wochen auf der Herzstation des Krankenhauses. Danach wurde sie von Hessen nach Berlin gebracht und auf einer speziellen Herzstation für ca. fünf Wochen behandelt. Anschließend erfolgte eine zweimonatige Behandlung in einer Rehaklinik. Es dauerte rund drei Jahre, bis sie die gröbsten Beschwerden wieder einigermaßen in den Griff bekam. Am 14. November 2011 kam zwischen der Klägerin und der Xxxx GmbH ein so genannter Dialogpolishing-Vertrag für einen Animationsfilm „XxxX“/„Xxxx“ zu Stande. Es wird auf den Vertrag in der Anlage B2-10 Bezug genommen. Anfang 2012 gründete die Klägerin die Firma xxxx xxxx GmbH. Für das Drehbuch des Films „XxxX“ erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) aufgrund eines sogenannten Drehbuchentwicklungsvertrags vom 30. November 2006 (Anlage K2) eine Zahlung in Höhe von 17.500,00 €. Außerdem erhielt sie von Xxxx eine weitere Zahlung in Höhe von 32.500,00 €. Bezüglich der zweiten Zahlung sprach Xxxx von einer Schenkung seinerseits, weil er zur Ermöglichung dieser Zahlung auf eigene Vergütungsansprüche zur Wahrung des Filmbudgets verzichtet habe. Insgesamt erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit am Drehbuch und die Rechteeinräumung somit 50.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Für das Drehbuch des Films „Xxxx“ erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) insgesamt für ihre Tätigkeit am Drehbuch des Films „Xxxx“ und die Rechteeinräumung einen Betrag in Höhe von 157.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte zu 1) zahlte außerdem für ein Drehbuch für einen dritten Teil („XxxX 3“) weitere 60.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in den Jahren 2010 und 2011 an die Klägerin. Dieses Drehbuch wurde nicht verfilmt. Außerdem erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) für die Rechteeinräumung in Bezug auf einen Animationsfilm zu „Xxxx“ einen weiteren Betrag in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Film wurde realisiert. Aufgrund eines sogenannten First-Look-Agreements vom 21. Mai 2012 zwischen der Firma xxxx xxxxx GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin ist, und der Beklagten zu 2) erfolgten für die Jahre 2012 bis 2018 durch die Beklagte zu 2) Zahlungen in Höhe von insgesamt 999.000,00 €. Mit dieser Vereinbarung wurde der Beklagten zu 2) ein „Vorkaufsrecht“ für zukünftige Drehbücher der Klägerin, welche im genannten Zeitraum fertiggestellt wurden, eingeräumt. Im Rahmen des First-Look-Agreements erwarb die Beklagte zu 2) die Rechte an den Drehbüchern für die Filme „XxXx“ und „XXXXX“. Für das Drehbuch „XXXXX“ und „XxXx“ erhielt die Klägerin jeweils 200.000,00 €. Für die Fernsehauswertung der beiden streitgegenständlichen Filme wurden von Pro Sieben Sat. 1 an die Klägerin 76.879,74 € gezahlt. Die Beklagte zu 1) erzielte mit dem Film „XxxX“ die nachfolgenden Erlöse (Anlagen Z1 und Z2, die bei den nachfolgenden Auflistungen wiedergegebenen Kinoerlöse spielen für die Anspruchshöhe keine Rolle): Produzentennetto: Erlöse aus Verleih WB (Kino): per 31.12.2020: 13.394.846,98 € Produzentennetto: Free-TV per 31.12.20: 475.000,00 € Produzentennetto: Weltvertrieb per 30.06.2020: 240.558,01 € Produzentennetto OST per 30.06.2020: 565.612,92 € Produzentennetto Merchandising per 31.12.2020: 551.548,85 € Produzentennetto Remake USA per 31.12.2020: 51.153,02 € Produzentenbrutto: Bühnenrechte per 31.12.2020: 68.658,46 € Die Beklagte zu 1) erzielte mit dem Film „Xxxx“ die nachfolgenden Erlöse (Anlagen Z1 und Z2): Produzentennetto: Erlöse aus Verleih WB (Kino): per 31.12.2020: 9.386.892,89 € Produzentennetto: Erlöse WB Bilderbuch u. Hörspiel per 31.12.2020: 111.287,44 € Produzentennetto: Free-TV per 31.12.20: 2.425.000,00 € Produzentennetto: Weltvertrieb per 30.06.2020: 42.125,28 € Produzentennetto OST per 30.06.2020: 148.473,08 € Produzentenbrutto: Bühnenrechte per 31.12.2020: 5.057,57 € Die Klägerin führte aus, die Beklagte zu 1) habe nach § 32a UrhG zu berücksichtigende Erlöse in Höhe von 1.386.592,20 € für den Film „XxxX“ und in Höhe von 2.472.182,91 € für den Film „Xxxx“ erzielt (Bd. VII Bl. 55 d.A.). Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe ohne Berücksichtigung der Kinoerlöse für den Film „XxxX“ bis Ende 2020 insgesamt 26.492.341,00 € und für den Film „Xxxx“ 14.166.192,00 erlöst (Bd. VII, Bl. 54 d.A.). Die Beklagte zu 2) behauptet folgende Gesamterlöse (Bd VII Bl. 129, 130).: „XxxX“ (Kinostart 20. Dezember 2007; Auswertungsbeginn – Dezember 2020) Nutzungsart Bruttoerlös in EUR Vertriebskosten in EUR Nettoerlös in EUR (Kino - unberücksichtigt) (17.234.897,00) (4.206.292,00) (13.028.605,00) Home Entertainment 22.202.932,00 7.774.458,00 14.428.474,00 Electronic Sell-Through 192.727,00 19.157,00 173.569,00 Digital (Video on Demand) 1.083.928,00 37.242,00 1.046.685,00 Digital (Subscription Video on Demand) 245.000,00 0,00 245.000,00 Pay TV 1.958.581,00 651,00 1.957.930,00 Merchandising 802.791,00 308.211,00 494.580,00 Summe (ohne Kino) 26.458.958,00 8.139.720 18.346.238,00 „Xxxx“ (Kinostart 3. Dezember 2009; Verwertungszeitraum Auswertungsbeginn – Dezember 2020) Nutzungsart Bruttoerlös In EUR Vertriebskosten In EUR Nettoerlös In EUR (Kino - unberücksichtigt) (14.685.728,00) (3.744.339,00) (10.941.389,00) Home Entertainment 10.917.158,00 5.457.352,00 5.459.807,00 Electronic Sell-Through 172.805,00 5.043,00 167.762,00 Digital (Video on Demand) 532.516,00 28.241,00 504.276,00 Digital (Subscription Video on Demand) 185.000,00 0,00 185.000,00 Pay TV 1.295.609,00 972,00 1.294.637,00 Schadensersatz / Urheberrechtsverletzungen 257.836,00 0,00 257.836,00 Merchandising 802.791,00 308.211,00 494.580,00 Summe (ohne Kino) 14.163.715,00 5.799.819,00 8.363.897,00 Außerdem habe die Beklagte zu 2) für den Zeitraum bis 31.12.2020 an die Beklagte zu 1) 9.877676,46 € für den Film „XxxX“ und 8.250.607,31 € für den Film „Xxxx“ im Rahmen der Produzentenabrechnungen gezahlt. Unstreitig erzielte die Beklagte zu 2) im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12 2020 die nachfolgenden Erlöse (Bd VII Bl. 127, 128).: „XxxX“ (Kinostart 20. Dezember 2007; Verwertungszeitraum 2015 – Dezember 2020) Nutzungsart Bruttoerlös in EUR Vertriebskosten in EUR Nettoerlös in EUR Kino 12.167,00 17.209,00 -5.041,00 Home Entertainment 96.405,00 71.683,00 24.722,00 Electronic Sell-Through 62.108,00 317,00 61.790,00 Digital (Video on Demand) 219.244,00 0,00 219.244,00 Digital (Subscription Video on Demand) 245.000,00 0,00 245.000,00 Pay TV 108.414,00 0,00 108.414,00 Merchandising 0,00 0,00 0,00 Summe (ohne Kino) 731.171,00 72.000,00 659.171,00 „Xxxx“ (Kinostart 3. Dezember 2009; Verwertungszeitraum 2015 – Dezember 2020) Nutzungsart Bruttoerlös in EUR Vertriebskosten in EUR Nettoerlös in EUR Kino 2.981,00 31.579,00 -28.598,00 Home Entertainment 153.387,00 123.579,00 29.808,00 Electronic Sell-Through 40.056,00 88,00 39.968,00 Digital (Video on Demand) 191.130,00 0,00 191.130,00 Digital (Subscription Video on Demand) 185.000,00 0,00 185.000,00 Pay TV 6.790,00 972,00 5.818,00 Schadensersatz / Urheberrechtsverletzungen 12.686,00 0,00 12.686,00 Summe (ohne Kino) 589.050,00 124.639,00 464.411,00 Für den Zeitraum ab 2015 zahlte die Beklagte zu 2) im Rahmen der Produzentenabrechnungen für „XxxX“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 235.358,00 € und für „Xxxx“ einen Betrag in Höhe von 227.699,00 € (Stand per 31. Dezember 2020; Bd. VII Bl. 115 Seite 17). Die Klägerin behauptet, die Alleinautorin der beiden Drehbücher zu sein. Xxxx sei nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch als Mitautor aufgeführt worden. Er habe indes lediglich einzelne Ideen beigesteuert, die Ausformulierung sei jedoch größtenteils durch sie selbst erfolgt. Auch Äußerungen von ihr in Interviews, wonach sie mit Xxxx die Drehbücher gemeinsam geschrieben habe, würden an der allenfalls untergeordneten Mitwirkung von Xxxx nichts ändern. Sie habe beide Drehbücher ausgewertet. Danach sei sie beim Drehbuch XxxX zu 91 % Alleinautorin und zu 2,3 % hälftige Autorin, was eine Gesamtquote von 92 % zu ihren Gunsten rechtfertige. Beim Drehbuch Xxxx sei sie zu 84 % Alleinautorin und zu 6 % hälftige Autorin, was die Annahme einer Gesamtquote von 87 % zu ihren Gunsten rechtfertige. Es wird auf dem Vortrag im Schriftsatz vom 25. Februar 2019 (Bd. 2 Bl. 5 ff. d.A.) sowie auf die Anlagen K 19 und K 20 Bezug genommen. Angemessen sei eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 10%, mindestens aber 5% der Bruttoerlöse, wie sich aus der Entscheidung „XXX xx XXX“ ergebe und wie es auch für Buchautoren der Praxis entspreche. Die Klägerin beantragt im Rahmen der Leistungsstufe 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in eine Änderung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 vom 30.11.2006 in der Fassung vom 07./08.12.2006 sowie vom 13.06.2007 betreffend der Filmproduktion "XxxX" (2007) sowie der Vereinbarungen vom 20.11.2007, 17.03.2008 und 23.09.2008 betreffend der Filmproduktion „Xxxx" (2009) einzuwilligen, durch die der Klägerin für Nutzungen der Produktionen bis 31.12.2020 („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 gewährt wird, die für die Filmproduktion „XxxX" nicht weniger als € 69.329,61 und für die Filmproduktion „Xxxx" nicht weniger als € 123.609,15 betragen soll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; und für Nutzungen der Filmproduktionen „XxxX" und „Xxxx" ab dem 01.01.2021 („Weltvertrieb“: ab dem 01.07.2020) eine „weitere angemessene Beteiligung" zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 5 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) betragen soll, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrag. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin die vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, die für die Filmproduktion „XxxX" bis 31.12.2020 ( „Weltvertrieb": bis 30.06.2020) nicht weniger als € 69.329,61 und für die Filmproduktion „Xxxx" („Weltvertrieb": bis 30.06.2020) nicht weniger als € 123.609,15 betragen soll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 02.07.2018. 3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" (2007) und „Xxxx" (2009) bis zum 31.12.2020 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, die für die Filmproduktion „XxxX" nicht weniger als € 1.324.617,00 und für die Filmproduktion „Xxxx" nicht weniger als € 708.310,00 betragen soll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 02.07.2018. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin für die Nutzung der Filmproduktionen „XxxX" und „Xxxx" ab dem 01.01.2021 jeweils eine weitere angemessene Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 5 % der Nettoerlöse (= Bruttoeinnahmen abzüglich Umsatzsteuer) betragen soll, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den halbjährlich zum 31.12. und 30.06. abzurechnenden und zum 01.02. und 01.08. zu bezahlenden Betrag zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch der Klägerin auf eine weitere Beteiligung gemäß § 32a UrhG gebe. Dies insbesondere deswegen nicht, weil auch die im Nachgang zu den beiden Drehbüchern an die Klägerin geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Zahlungsansprüche erhoben. Sie sind der Ansicht, dass Ansprüche bis zum 31. Dezember 2014 verjährt seien. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der erfolgreichen Folgeauswertung gehabt. Jedenfalls hätte sie aus dem ihr bekannten großen Kinoerfolg den Rückschluss ziehen müssen, dass auch die Folgeauswertungen so erfolgreich werden, dass eine weitere angemessene Vergütung in Betracht komme. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.