Urteil
15 O 361/20
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1019.15O361.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Weist die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung anzusehen ist, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23 UrhG vor (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12).(Rn.20)
2. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor, § 23 Satz 2 UrhG. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist.(Rn.21)
3. Bei der erforderlichen Gesamtschau hat der Song der Beklagten das klägerische Werk übernommen. Allerdings kann dabei nicht von einer schlichten Vervielfältigung die Rede sein, da die neue Gestaltung unstreitig Veränderungen aufweist und zudem das Werk des Klägers in einen Hip-Hop-Song eingebettet hat. Das neu geschaffene Werk wahrt aber keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, sondern lässt dieses erkennen, ohne dass es verblassen würde.(Rn.25)
4. Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten (oder Abweichungen), maßgebend (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 18/00; BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78). Diese Übereinstimmungen sind hier derart groß, dass man bei Anhören des Songs ohne Mühen die Melodie des Klägers erkennt. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man von vornherein darauf abstellen würde, ob ein hinreichender Abstand gegeben ist. Dieser wäre wegen des übereinstimmenden Gesamteindrucks der Melodien nicht gegeben. Und erst recht wäre die Erkennbarkeit zu bejahen, wenn man noch die Übereinstimmungen in den Bassriffs in den Blick nähme.(Rn.27)
5. Das Gericht hat die vorstehende Beurteilung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen können. Es geht vorliegend allein um die Frage, ob die Übernahme durch die Beklagte erlaubt ist. Anhand des üblichen Musikkonsums und insbesondere nach jahrelanger Ausbildung in klassischer Gitarre sieht sich das Gericht in der Lage, diese Grenze selbst zu ziehen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beizutreiben ist, und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - untersagt,
das Werk mit dem Titel „Hoes Up G's Down“ (GEMA-Werk-Nummer 25498007), insbesondere in der von der Künstlerin Shirin David dargebotenen Fassung, auszuwerten oder auswerten zu lassen, insbesondere das Werk als Tonträger oder Bildtonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Weist die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung anzusehen ist, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23 UrhG vor (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12).(Rn.20) 2. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor, § 23 Satz 2 UrhG. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist.(Rn.21) 3. Bei der erforderlichen Gesamtschau hat der Song der Beklagten das klägerische Werk übernommen. Allerdings kann dabei nicht von einer schlichten Vervielfältigung die Rede sein, da die neue Gestaltung unstreitig Veränderungen aufweist und zudem das Werk des Klägers in einen Hip-Hop-Song eingebettet hat. Das neu geschaffene Werk wahrt aber keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, sondern lässt dieses erkennen, ohne dass es verblassen würde.(Rn.25) 4. Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten (oder Abweichungen), maßgebend (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 18/00; BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78). Diese Übereinstimmungen sind hier derart groß, dass man bei Anhören des Songs ohne Mühen die Melodie des Klägers erkennt. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn man von vornherein darauf abstellen würde, ob ein hinreichender Abstand gegeben ist. Dieser wäre wegen des übereinstimmenden Gesamteindrucks der Melodien nicht gegeben. Und erst recht wäre die Erkennbarkeit zu bejahen, wenn man noch die Übereinstimmungen in den Bassriffs in den Blick nähme.(Rn.27) 5. Das Gericht hat die vorstehende Beurteilung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen können. Es geht vorliegend allein um die Frage, ob die Übernahme durch die Beklagte erlaubt ist. Anhand des üblichen Musikkonsums und insbesondere nach jahrelanger Ausbildung in klassischer Gitarre sieht sich das Gericht in der Lage, diese Grenze selbst zu ziehen.(Rn.28) 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beizutreiben ist, und zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - untersagt, das Werk mit dem Titel „Hoes Up G's Down“ (GEMA-Werk-Nummer 25498007), insbesondere in der von der Künstlerin Shirin David dargebotenen Fassung, auszuwerten oder auswerten zu lassen, insbesondere das Werk als Tonträger oder Bildtonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Angabe der Anschriften schreibt § 253 Abs. 2 Nr 1 ZPO (Bezeichnung der Parteien) zwar nicht ausdrücklich vor; nach der Rechtsprechung ist sie jedoch für beide Parteien zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, sofern sie ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 8). Letzteres trifft hier aber wegen der unstreitigen Berühmtheit des Klägers zu, ohne dass - so die Ansicht des Gerichts, und anders als die Beklagte meint - konkrete Gründe für das Geheimhaltungsinteresse vorzutragen wären. Ohnehin kann den Zustellungserfordernissen durch hinreichend konkrete Angabe der Arbeitsstelle genügt werden (BGHZ 145, 358 = MDR 2001, 164), was hier geschehen ist. II. Der Kläger kann von der Beklagten wie tenoriert Unterlassung aus § § 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19a sowie 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen. 1. Der Musik des Klägers kommt Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG) zu. Die Beklagte hat dies auch eingeräumt, indem sie sich die Ausführungen in ihrem Gutachten („Meilenstein elektronischer Musik“, „sehr charakteristisch“, „sehr individuell geprägt und eindeutig eine geistige Schöpfung“, S. 1, 7 und 16 Anl. B2) zu eigen gemacht hat (S. 5 der Klageerwiderung). 2. Der Kläger ist auch angesichts der Rechteeinräumung an seinen Musikverlag aktiv legitimiert. Die Aktivlegitimation verbleibt dem Urheber auch nach der Einräumung von Rechten, wenn er ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat, wobei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche einerseits und Schadensersatzansprüche andererseits zu differenzieren: Bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wird man dem Urheber aufgrund seiner Verbundenheit mit dem Werk eher ein solches schutzwürdiges Interesse zubilligen können (BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 25 mwN). Allein um einen solchen Unterlassungsanspruch geht es hier aber. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger seine Schöpfung, die selbst der Gutachter der Beklagten als „Meilenstein elektronischer Musik“ bezeichnet (S. 1 Anl. B2), nicht in einem ganz anderen kulturellen Kontext verwertet sehen möchte. 3. Auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich vorgetragen hat, wirft er der Beklagten bei verständiger Auslegung seines Vortrags vor, dass sie ihren Song vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich macht. Dadurch verletzt sie Verwertungsrechte des Klägers nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 19a UrhG, indem sie jeweils ungenehmigte Bearbeitungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG) verwertet. Die letztgenannte Vorschrift sieht vor, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. In dieses Recht greift die Beklagte hier ein. a) Die letztgenannte Vorschrift ist anwendbar. Bei der Neufassung des § 23 UrhG ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die vollharmonisierenden Regelungen der Verwertungsrechte in Art. 2-4 InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) nicht auch das Bearbeitungsrecht umfassen. Dem schließt sich das Gericht an (siehe zum Streit BeckOKUrhR/Ahlberg/Lauber-Rönsberg, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 23 Rn. 3). b) Die Bearbeitung setzt eine erhebliche Veränderung des Originalwerkes voraus, da nur unwesentliche Veränderungen eines urheberrechtlich geschützten Werks Vervielfältigungen iSd § 16 UrhG darstellen (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 5. Aufl. 2019 Rn. 25, UrhG § 23 Rn. 25). Es müssen also die schutzfähigen Merkmale eines Werks verändert sein; eine Veränderung nicht geschützter Werkteile sowie nicht wiedererkennbarer Werkteile ist keine Bearbeitung i.S.d § 23 UrhG (Ahlberg/Lauber-Rönsberg aaO Rn. 11). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung iSv § 23 UrhG vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Weist die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen auf, dass sie nicht als reine Vervielfältigung anzusehen ist, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23 UrhG vor (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 38 - Beuys-Aktion). Wahrt allerdings das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor, § 23 Satz 2 UrhG nF. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 78). Die Gesetzesbegründung führt ferner aus, es könne „wie nach bislang geltender Rechtslage unter § 24 UrhG a. F., auch dann von einem hinreichenden Abstand ausgegangen werden, wenn die aus einem vorbestehenden Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge dem Gesamteindruck nach gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark „verblassen“, dass das vorbestehende Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen ist (sogenannter „äußerer Abstand“, vergleiche BGH, Urteil vom 11. März 1993, I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen).“ Mit der Formulierung zum „Abstand“ wird also die bisher für die freie Benutzung entscheidende Tatbestandsvoraussetzung für eine erlaubte Veröffentlichung und/oder Verwertung der Bearbeitung/Umgestaltung übernommen (Wandtke/Hauck, GRUR-Prax 2020, 542, 543) Insbesondere für Melodien besagt schließlich der Referentenentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand: 2. September 2020, S. 83): „Die erkennbare Übernahme einer Melodie ist in der Regel eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Absatz 1 UrhG-E, deren Veröffentlichung oder Verwertung der Zustimmung des Urhebers bedarf: Wird nämlich eine Melodie in erkennbarer Weise einem neuen Werk zugrunde gelegt, so wahrt das neu geschaffene Werk nicht den nach § 23 Absatz 1 Satz 2 UrhG-E erforderlichen Abstand.“ Ist der Abstand gegeben, wird die Herstellungsfreiheit zur Veröffentlichungs- und Verwertungsfreiheit. Die dahingehende Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die entsprechende Freiheit beruft, wobei der Rechteinhaber zunächst zu beweisen hat, dass überhaupt eine Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt (BGH GRUR 2014, 65 Rn. 50 - Beuys-Aktion; Wandtke/Hauck aaO). c) Gemessen daran - insbesondere also unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit - liegt hier eine zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd § 23 Satz 1 UrhG vor. Auf welchen objektiven Merkmalen dies im Einzelnen beruht (etwa: Melodie, Polyphonie, Echos etc), muss hingegen nicht festgestellt werden. Denn bei der erforderlichen Gesamtschau hat der Song der Beklagten das klägerische Werk übernommen. Allerdings kann dabei nicht von einer schlichten Vervielfältigung die Rede sein, da die neue Gestaltung unstreitig Veränderungen aufweist und zudem das Werk des Klägers in einen Hip-Hop-Song eingebettet hat. Das neu geschaffene Werk wahrt aber keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, sondern lässt dieses erkennen, ohne dass es verblassen würde. Das folgt nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn man allein auf die Melodie des Klägers abstellt, also den Bassriff nicht berücksichtigt. Unter einer Melodie versteht die Rechtsprechung eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, in der sich der individuelle ästhetische Gehalt ausdrückt; angesichts der geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Bereich der Musik können somit auch Motive, Themen und andere kurze Tonfolgen durchaus schutzfähig sein und unter den Melodienschutz fallen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 24 Rn. 45). Um solch eine kurze Tonfolge handelt es sich bei den zwölf Tönen des Klägers. Auch die Beklagte hat anerkennt, dass diese Melodie „aufgrund des Gesamtklangbildes einen hohen Wiedererkennungswert hat“ (S. 1 Anl. B2). Dies schlägt sich nicht zuletzt in ihrem Song nieder; dort ist die Melodie des Klägers eben noch hinreichend erkennbar. Der Gesamteindruck der Melodie des Klägers besteht nach Auffassung des Gerichts in zunächst hin- und herspringenden Tönen (Abstand von etwa einer Oktave), die dann in zwei Stufen nach oben aufsteigen; durch die zunächst oszillierenden Töne hat die Tonfolge etwas Nervöses, Drängendens, was dann aber mit den höheren Tönen aufgelöst wird. Genau diesen Eindruck findet man aber auch im Song der Beklagten wieder. Dabei ist einzuräumen, dass ihre Tonfolge nicht vollständig der des Klägers entspricht und darüber hinaus unstreitig Unterschiede insoweit bestehen, als das Werk der Beklagten insbesondere dem Hip-Hop angehört und entsprechende Stilmittel verwendet. Auch streiten sich die Parteien über die konkreten Noten der jeweiligen Tonfolgen. Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind nämlich die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten (oder Abweichungen), maßgebend (BGH GRUR 2003, 786, 787 - Innungsprogramm; GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada). Diese Übereinstimmungen sind hier aber derart groß - auch nach der Behauptung der Beklagte immerhin in sechs Tönen, wobei sich die übrigen zumindest ähneln (S. 2 Schriftsatz der Beklagten vom 30.9.2021, Bl. 82 dA) -, dass man bei Anhören des Songs der Beklagten ohne Mühen die Melodie des Klägers erkennt. Zu keinem anderen Ergebnis käme man übrigens, wenn man - wie die Beklagte es will - von vornherein darauf abstellen würde, ob ein hinreichender Abstand gegeben ist: Dieser wäre wegen des übereinstimmenden Gesamteindrucks der Melodien nicht gegeben. Und erst recht wäre die Erkennbarkeit zu bejahen, wenn man noch die Übereinstimmungen in den Bassriffs in den Blick nähme. Das Gericht hat die vorstehende Beurteilung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen können. Zwar reicht für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein (BGH MMR 2015, 824 - Goldrapper, Rn 64). Die damit angesprochene Frage der Schutzfähigkeit der Leistung des Klägers ist im vorliegenden Fall allerdings unstreitig. Es geht vielmehr allein um die Frage, ob die Übernahme durch die Beklagte erlaubt ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof nichts gesagt, insbesondere auch nicht in der soeben erwähnten Entscheidung, bei der es im weiteren Verlauf durchaus um die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benutzungshandlungen in der Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung und der nach § 24 Abs. 1 UrhG aF zulässigen Verwertung eines in freier Benutzung geschaffenen Werks ging (aao Rn 72). Anhand des üblichen Musikkonsums und insbesondere nach jahrelanger Ausbildung in klassischer Gitarre sieht sich das Gericht in der Lage, diese Grenze selbst zu ziehen. d) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zwischen den Werken ein innerer Abstand gegeben sei. Dieser unterfällt nunmehr allein § 51 a UrhG nF (Wandtke/Hauck, GRUR-Prax 2020, 542, 543), wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig ist. Auch wenn das Werk der Beklagten die Tonfolge des Klägers in die Kultur des Hip-Hop einbettet, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch nur einer dieser Zwecke hier erfüllt wäre. Ohnehin aber unterliegt die Nutzung der urheberrechtlichen Schranke der Zweckbindung (Spindler WRP 2021, 1111 Rn. 45), die hier überschritten ist: Die Zweckbindung mag es erlauben, die Tonfolge des Klägers wiederzugeben, möglicherweise auch mehrfach, schließt aber jedenfalls die hier vorgenommene fast durchgängige Wiedergabe aus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Gemeinsam mit Karl Bartos schuf der Kläger die Musik des im Jahr 1978 veröffentlichten Songs „Die Mensch-Maschine“ (GEMA-Werk-Nummer 1071047-001), dessen Darbietung durch die Künstlerformation Kraftwerk (Anl. K1), der der Kläger angehört, Welthit-Status erlangte. Im Wesentlichen besteht die Musik aus einer fast durchgängig wiederholten Folge von zwölf Synthesizer-Tönen in F-Moll, die sich über 2 Takte erstrecken. Hinzugefügt wird noch ein Bassriff. Die umfassenden Rechte an seinem Werk hat der Kläger seinem Musikverlag (Kling Klang Musik GmbH) eingeräumt. Die Beklagte ist ein Musiklabel und verwertet den im Tenor zu 1 genannten Song (s. auch Anl. K2). Dieser verwendet in zwei Variationen (S. 24 der Klageerwiderung iVm. S. 2 Gutachten Anl. B2) eine jedenfalls ähnliche Folge von elf oder zwölf Tönen, die um das tonale Zentrum Ab kreisen, allerdings gemeinsam mit einem für den Hip-Hop typischen Beat und Sprechgesang sowie weiteren Effekten. Auch in der Intervallfolge, dem melodischen Rhythmus und dem Bass bestehen Unterschiede zum Werk des Klägers (Einzelheiten: S. 11 f der Klageerwiderung), während im Werk der Beklagten das charakteristische klicken aus dem Werk des Klägers nicht vorkommt. Beide Werke stehen schließlich in einem ähnlichen Tempo, dass bei ungefähr 90 bpm liegt, und verwenden einen Viervierteltakt. Der Kläger behauptet, die Noten der sich gegenüberstehenden Melodien stellten sich wie auf Seite 7 der Klage dar (s. auch S. 4 f. der Duplik, Bl. 65 f. d.A). Er meint, seine (als Melodie urheberrechtlich geschützte) Tonfolge sei dem Werk der Beklagten erkennbar zugrunde gelegt worden. Er beantragt, was erkannt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die von ihr verwandte Tonfolge unterscheide sich deutlich von der des Klägers. Dies schon deshalb, weil die Hälfte der Noten in ihrer Folge nicht mit der des Klägers übereinstimmten (S. 2 Schriftsatz vom 30.9.2021; s. ferner S. 6 der Klageerwiderung). Zudem habe der Musiksachverständige und Musikwissenschaftler Maus herausgearbeitet, dass keine Abhängigkeit bestehe, sondern die Werke einen großen Abstand voneinander aufwiesen (Gutachten Anl. B2, S. 14 f). Dies liege vor allem daran, dass das Werk des Klägers - anders als ihres - durch eine Polyphonie geprägt werde: Insbesondere die erste und die zweite Stimme ließen sich einzeln verfolgen, so dass ein Echo-Effekt entstehe (Einzelheiten: S. 10 der Klageerwiderung iVm S. 15 des Gutachtens Anlage B2). Die Ähnlichkeiten bezögen sich hingegen lediglich auf „einfachste handwerkliche Gestaltungsmittel“. Die Beklagte ist der Ansicht, es komme nicht auf die Erkennbarkeit an, sondern auf den hinreichenden Abstand, wobei auf die Rechtsprechung zur freien Bearbeitung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG aF Rückgriff genommen werden können. Danach reiche ein „großer innerer Abstand“ aus, der hier schon deshalb gegeben sei, da ihr Werk aus der Musikrichtung des Hip-Hop stamme, samt dem dafür charakteristischen Beat und dem Sprechgesang; beide Stilmittel weise das Werk des Klägers gerade nicht auf. In der Klageschrift hat der Kläger zunächst keine Adresse und mit der Replik sodann die aus dem Rubrum ersichtliche Adresse seines Musikverlags angegeben. Die Beklagte hält die Klage deshalb bereits für unzulässig; der Kläger habe eben keine ladungsfähige Adresse angegeben.