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Beschluss

15 O 95/21

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2021:0525.15O95.21.00
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Leitsätze
1. Die Werbung für ein Trinkpulver mit der Angabe "Konzentrations-Drink" unterfällt nicht den Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO, sondern verstößt als gesundheitsbezogene Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.3) 2. Bei der Angabe "Wachmacher" für ein den Bestandteil Pantothensäure enthaltendes Lebensmittel handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die gleichbeutend, also inhaltlich übereinstimmend ist mit der zugelassenen Angabe "Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei". Bei einer solchen Verringerung einerseits und einem "Wachmacher" andererseits handelt es sich um dieselbe Wirkung, lediglich von unterschiedlichen Standpunkten aus betrachtet.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Braineffect Focus Now“ Trinkpulver zu werben: 1. „Konzentrations-Drink“, 2. - 4. (frei) 5. „Konzentrationsprobleme? - Der Drink für Deine Konzentration“, 6. (frei) 7. „speziell auf die Bedürfnisse von Hochleistungsdenken angepasste Formel“, jeweils wenn dies geschieht wie auf der Internetplattform www.xxxx.de unter der Subdomain xxxxxxxxx, abgerufen und ausgedruckt am 08. Februar 2021 nebst Impressum zwischen 15:43 Uhr und 15:45 Uhr gemäß Anlagenkonvolut A 3 gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1.- 8. gekennzeichneter Stelle: … Im Hinblick auf die Ziffern 2 und 4 wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragssteller 2/7 und die Antragsgegnerin 5/7 zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 03.03.2021 (ohne Anlagen)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werbung für ein Trinkpulver mit der Angabe "Konzentrations-Drink" unterfällt nicht den Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO, sondern verstößt als gesundheitsbezogene Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.(Rn.3) 2. Bei der Angabe "Wachmacher" für ein den Bestandteil Pantothensäure enthaltendes Lebensmittel handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die gleichbeutend, also inhaltlich übereinstimmend ist mit der zugelassenen Angabe "Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei". Bei einer solchen Verringerung einerseits und einem "Wachmacher" andererseits handelt es sich um dieselbe Wirkung, lediglich von unterschiedlichen Standpunkten aus betrachtet.(Rn.9) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „Braineffect Focus Now“ Trinkpulver zu werben: 1. „Konzentrations-Drink“, 2. - 4. (frei) 5. „Konzentrationsprobleme? - Der Drink für Deine Konzentration“, 6. (frei) 7. „speziell auf die Bedürfnisse von Hochleistungsdenken angepasste Formel“, jeweils wenn dies geschieht wie auf der Internetplattform www.xxxx.de unter der Subdomain xxxxxxxxx, abgerufen und ausgedruckt am 08. Februar 2021 nebst Impressum zwischen 15:43 Uhr und 15:45 Uhr gemäß Anlagenkonvolut A 3 gemäß nachstehender Einblendung an jeweils dort in Reihenfolge der Anträge zu Ziffern 1.- 8. gekennzeichneter Stelle: … Im Hinblick auf die Ziffern 2 und 4 wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragssteller 2/7 und die Antragsgegnerin 5/7 zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. 4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 03.03.2021 (ohne Anlagen) Zur Begründung wird zunächst auf die Antragsschrift vom 03.03.2021 Bezug genommen. Desweiteren gilt: 1. „Konzentrations-Drink“ Diese Angabe verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin unterfällt sie zunächst nicht Art. 10 Abs. 3 HCVO („Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist“). Ein solcher Verweis liegt vor, wenn er keinen Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion enthält (BGH Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 222/13, BeckRS 2016, 4097 Rn. 30 - Lernstark). Bei der Konzentrationsfähigkeit handelt es sich aber um eine Funktion des menschlichen Organismus; die Wirkungsweise zwischen dem beworbenen Produkt und dieser Funktion könnte auch mittels einer wissenschaftlichen Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 HCBO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden (BGH aaO Rn 26). Durch die hier beanstandete Angabe („Konzentrations-Drink“) bezieht sich die Antragsgegnerin aber gerade auf die Konzentrationsfähigkeit. Auch die von der Antragsgegnerin geforderte Betrachtung des Gesamtkontextes ändert daran nichts. Zwar mag ihre Werbung die Konzentration(sfähigkeit) in Zusammenhang mit dem Bestandteil Pantothensäure (= Vitamin B5) bringen. Damit wird aber eben ein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil des Produkts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Körperfunktion zurückgeführt werden kann. Das spricht gegen einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO (BGH aaO Rn 32). b) Gesundheitsbezogene Angaben sind gem. § 10 Abs. 1 HCVO u.a. dann verboten, sofern sie nicht gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Die erstgenannte Liste (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012) erlaubt die Angaben „Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ und „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“. Das trägt die Werbung mit der Angabe „Konzentrations-Drink“ aber nicht. Zwar dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH aaO Rn 51). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist aber grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH aaO Rn 52). Eine verwendete Angabe kann u.a. nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH aaO Rn 53 mwN). Dass diese Stellungnahme etwas zur Konzentrationsfähigkeit im Zusammenhang mit Pantothensäure besagen würde, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. „Wachmacher“ Auch diese Angabe stellt nicht nur einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar. Nach Auffassung der Kammer ist sie aber gleichbedeutend, also inhaltlich übereinstimmend mit der zugelassenen Angabe „Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“. Bei einer solchen Verringerung einerseits und einem „Wachmachen“ andererseits handelt es sich um dieselbe Wirkung, lediglich von unterschiedlichen Standpunkten aus betrachtet. Ein Unterschied könnte allenfalls in quantitativer Hinsicht zu sehen sein; das hielte die Kammer aber für vernachlässigbar. 3. „Aufputschmittel“ Diesbezüglich hat der Antragssteller den Antrag für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin eines entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Sie wäre nach den vorstehenden Ausführungen allerdings unterlegen: Unter „Aufputschen“ versteht der Duden: „durch starke Reize, Drogen o. Ä. in einen Zustand unnatürlicher, künstlich gesteigerter Erregung [und Leistungsfähigkeit] versetzen“. Das ist nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ mehr als die erlaubte „Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung“. 4. „Mit Vitamin B5 und Vitamin B 12, die deiner Müdigkeit keine Chance geben. So tankst du Power“ Hier gilt das zu Ziffer 2 Gesagte. 5. „Konzentrationsprobleme? - Der Drink für deine Konzentration“ Hier gilt das zu Ziffer 1 Gesagte. 6. „Ich spüre die Wirkung von besserer Konzentration wirklich direkt nach dem Trinken“ Auch insoweit hat der Antragssteller den Antrag nach Abgabe einer Unterlassungserklärung für erledigt erklärt. Wiederum wäre allerdings die Antragsgegnerin unterlegen, wobei das zu Ziffer 1 Gesagte hier erst recht gelten muss. 7. „speziell auf die Bedürfnisse von Hochleistungsdenken angepasste Formel“ Hier gilt das zu Ziffer 1 Gesagte ebenfalls erst recht.