Teilurteil
15 O 296/18
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2020:1027.15O296.18.00
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Leitsätze
Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, sich auf die Verjährung eines Auskunftsanspruchs, der im Wege der Stufenklage auf eine weitere Beteiligung nach § 32a UrhG geltend gemacht wird, zu berufen, da der Urheber auf eine umfassende Auskunft angewiesen ist.(Rn.61)
(Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich
a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie
b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie
c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich
a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie
b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie
c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € je Beklagter vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, sich auf die Verjährung eines Auskunftsanspruchs, der im Wege der Stufenklage auf eine weitere Beteiligung nach § 32a UrhG geltend gemacht wird, zu berufen, da der Urheber auf eine umfassende Auskunft angewiesen ist.(Rn.61) (Rn.63) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 € je Beklagter vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist in der Auskunftsstufe begründet. 1. Die Klägerin kann gemäß § 32a Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB von der Beklagten zu 1) Auskunft darüber verlangen, welche Erträge sie aus der Verwertung der Filmproduktion „...“ erzielt hat. Zudem hat sie einen Anspruch auf entsprechende Rechnungslegung. Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, „Das Boot I“, Rn. 11, juris). Die Klägerin ist zumindest als Miturheberin des Drehbuchs berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen. Sie kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, „Das Boot I, Rn. 15“, juris). Es kann daher vorerst offenbleiben, ob die Klägerin als alleinige Urheberin oder lediglich als Miturheberin anzusehen ist. Die Beklagte zu 1) ist passivlegitimiert. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) im Zusammenhang das Recht zur Nutzung der Drehbücher, insbesondere zur Verfilmung eingeräumt. Es sind klare Anhaltspunkte für einen Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG gegeben. Es bestehen unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gegenleistung an die Klägerin für die Einräumung der Nutzungsrechte und den durch die Beklagte zu 1) gezogenen Erträgen. Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, „Das Boot I”, Rn. 40, juris). Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1) für die Nutzungseinräumung an dem Drehbuch insgesamt 50.000,00 € erhalten. Auch die Teilzahlung in Höhe von 32.500,00 € erfolgten auf die Rechteeinräumung. Dass Herr ... dies als seine Schenkung bezeichnete, ändert hieran nichts. Herr ... war zu diesem Zeitpunkt unstreitig der verantwortlich für die Beklagte zu 1) Handelnde. Diese hat unwiderlegt dargelegt, dass er gegenüber der Klägerin nur deshalb von einer Schenkung dieses Betrages gesprochen habe, weil er gegenüber der Beklagten zu 1) in derselben Höhe auf eigene Zahlungsansprüche verzichtet habe. Es ist für einen verständigen Dritten erkennbar, dass Herr ...sich auf diese Weise zwar generös darstellen und zum Ausdruck bringen wollte, dass er einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine weitere Zahlung nicht als gegeben ansehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen wegen der Rechteeinräumung erfolgte. Weitere Zahlungen an die Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind zum einen die Zahlungen für die Rechteeinräumung an dem Drehbuch ..., da insoweit keine Überkompensationszahlung erkennbar ist. Offenbleiben kann für die Entscheidung über den Auskunftsanspruch, ob die Zahlungen für das Drehbuch für den dritten Teil und für die Comicverfilmung anzusetzen sind (insgesamt 85.000,00 €). Es verbleibt nämlich auch dann bei einem auffälligen Missverhältnis. Weitere Zahlungen durch die Beklagte zu 1) sind nicht erfolgt. Auf Zahlungen der Beklagten zu 2) als Unterlizenznehmerin kommt es nicht an. Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG sind für die Beurteilung des Missverhältnisses die gesamten Beziehungen des Urhebers zu seinem Lizenznehmer maßgeblich. Auf Zahlungen Dritter kommt es hingegen nicht an. Diese spielen nur bei Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) im Rahmen des § 32a Abs. 2 UrhG eine Rolle. Die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 und 2 stehen nämlich jedenfalls dann selbstständig nebeneinander, wenn wie hier weder eine Zahlung des Lizenznehmers noch eines Unterlizenznehmers auf Fairnessentschädigung erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, „Das Boot II“, Rn. 43, juris). Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass es sich bei den an die Klägerin gezahlten Beträgen um eine durchschnittliche Vergütungshöhe für die Rechteeinräumung an Drehbüchern in Deutschland handelte. Andererseits ist es ebenfalls unstreitig, dass der Film sowohl im Kino, als auch in der nachfolgenden Verwertung auf Bild-/Tonträgern, im Pay-TV, Free-TV und Streamingdiensten weit überdurchschnittlich erfolgreich war. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass ein Kinofilm in Deutschland im Durchschnitt ca. 300.000 Kinobesucher erreicht. Der Film ... hatte hingegen ca. 6,3 Millionen Kinozuschauer. Setzt man die durchschnittliche Kinobesucherzahl von 300.000 mit der durchschnittlichen Vergütung in Höhe von 50.000,00 € in das Verhältnis zu den erreichten Kinobesuchern von 6,3 Millionen (womit nicht gesagt sein soll, dass dies tatsächlich der Anpassungsmaßstab auf der Leistungsstufe wäre, es handelt sich nur um die mathematische Darstellung der Anhaltspunkte für ein Missverhältnis), so ergäbe sich eine angemessene Vergütung für die Klägerin in Höhe von 1.050.000,00 €. Dies zeigt, dass allein durch die Kinoauswertung das an die Klägerin gezahlte Entgelt verbraucht sein kann. Damit bestehen handfeste Anhaltspunkte dafür, dass für die nachfolgenden Verwertungen, in nicht verjährtem Zeitraum ein Anspruch auf Fairnessentschädigung bestehen kann. Im Rahmen der Auskunftsstufe reichen die vorgetragenen Anhaltspunkte aus, auch wenn zunächst nur überschlägig Zahlen genannt wurden, welche noch keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Zahlungsklage zulassen. Mangels anderweitigen Vortrag ist von einer maßgeblichen Partizipation der Beklagten zu 1) an den Erträgen auszugehen. Genaueres ist dann durch Erteilung der Auskunft zu klären. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütungshöhe und dem Erfolg des Films (vgl. Landgericht München, Urteil vom zweiten 20. Oktober 2015 – 7 O 26019/14). Einer linearen Verteilung der Erlöse über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der BGH eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, „Das Boot II“, Rn. 134, juris). 2. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) auch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche hinsichtlich des Films „...“ gemäß § 32a Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB zu. Auch hier hat die Klägerin jedenfalls als Mitautorin der Beklagten zu 1) umfassende Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Verfilmung eingeräumt. Es bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen der an die Klägerin geleisteten Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung und den durch die Rechtenutzung gezogenen Erträgen und etwaigen sonstigen Nutzungen. Unstreitig hatte der Film „...“ circa 4,5 Millionen Kinobesucher. Der Film war damit 15-mal erfolgreicher als ein durchschnittlicher Kinofilm. Unter Zugrundelegung einer Durchschnittsvergütung von 50.000,00 € wäre von einer erfolgsangemessenen Vergütung in Höhe von überschlägig 750.000,00 € auszugehen. Erhalten hat die Klägerin von der Beklagten zu 1) für die Rechteeinräumung ein Entgelt in Höhe von 157.500,00 €, was Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis begründet. Weitere Zahlungen der Beklagten zu 1) an die Klägerin sind nicht erfolgt. Auch die weiteren Zahlungen für das dritte Drehbuch und den Comicfilm in Höhe von 85.000,00 € können selbst bei einer vollen Anrechnung nichts an einem auffälligen Missverhältnis ändern. Im Rahmen der Auskunftsstufe reichen die vorgetragenen Anhaltspunkte aus, auch wenn zunächst nur überschlägig Zahlen genannt wurden, welche noch keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der Zahlungsklage zulassen. Zahlungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin sind im hier allein maßgeblichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht zu berücksichtigen (s.o.). 3. Die Klägerin kann gemäß § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB von der Beklagten zu 2) Auskunft und Rechnungslegung darüber verlangen, welche Erträge sie aus der Verwertung der Filmproduktion „...“ erzielt hat. Gemäß § 32a Abs. 2 UrhG haftet ein Dritter, dem Nutzungsrechte übertragen wurden, dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Abs. 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette auf Entschädigung, wenn ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten im Vergleich zu der Vergütung des Urhebers besteht. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig als Sublizenznehmerin aus dem streitgegenständlichen Filmwerk Nutzungen gezogen. Sie hat die Kinoauswertung, die Verwertung auf Bild- und Tonträgern sowie teilweise die Fernsehauswertung vorgenommen. Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 –, „Das Boot I”, Rn. 40, juris). Die Klägerin hat als Vergütung von der Beklagten zu 1) 50.000,00 € erhalten. Da sich eine Haftung der Beklagten zu 2) ausweislich von § 32 Abs. 2 BGB nach Maßgabe des Abs. 1 ergibt, sind hier die gesamten rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen von jeweils 200.000,00 € für die Drehbücher „...“ und „...“ Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch diese Drehbuchzahlungen überkompensatorisch bezahlt worden wäre. Aufgrund des großen Erfolges des Films und der weit überdurchschnittlichen Kinoauswertung bestehen auch hier ausreichende Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis und für Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2). Selbst bei (anteiliger) Anrechnung der Zahlungen durch die Beklagte zu 2) an die Klägerin im Rahmen des First-Look-Agreements kann nicht vom Entfallen gewichtiger Anhaltspunkte für ein Missverhältnis ausgegangen werden. 4. Auch wegen des Films „...“ bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen der an die Klägerin geleisteten Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung und den durch die rechte Nutzung gezogenen Erträgen und etwaigen sonstigen Nutzungen der Beklagten zu 2). Unstreitig hatte der Film „...“ circa 4,5 Millionen Kinobesucher. Der Film war damit 15-mal erfolgreicher als ein durchschnittlicher Kinofilm. Unter Zugrundelegung einer Durchschnittsvergütung von 50.000,00 € wäre von einer erfolgsangemessenen Vergütung (alleine auf Grund der Kinoauswertung) in Höhe von 750.000,00 € auszugehen. Wobei auch hier gilt, dass die Angaben zu den Zuschauerzahlen bislang lediglich überschlägig erfolgten, was im Rahmen der Auskunftsstufe jedoch ausreichend ist. Als Vergütung hat die Klägerin von der Beklagten zu 1) 157.500,00 € erhalten. Auch bei anteiliger Berücksichtigung der Zahlungen aus dem First-Look-Agreement (anteilig für 4 Drehbücher), ergäbe sich ein ausreichender Anhaltspunkt für ein auffälliges Missverhältnis, da der erlangte Betrag weniger als die Hälfte der rechnerischen Bezugsgröße von 750.000, € beträgt. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nachfolgenden erfolgreichen Auswertung auf Bild- und Tonträgern in dem von der Klägerin dargelegten erheblichen Umfang, ergeben sich handfeste Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis. 5. Die Beklagten können sich wegen der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine Verjährung der Auskunftsansprüche berufen. Jedenfalls die Verjährungsfrist für Auskunftsansprüche betreffend die Kinoauswertung ist zwar abgelaufen. Gleichwohl besteht ein vollumfänglicher Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher Erlöse. Wegen der besonderen Darlegungslast des Gläubigers eines Anspruchs auf Fairnessausgleichs ist die Klägerin in besonderem Maße auf die Auskunft angewiesen. Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot I). Ist die Vergütung dagegen - wie vorliegend - nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen. Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind. In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, „Geburtstagskarawane“ Rn. 50 - 56, juris BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, “Das Boot II”, Rn. 39, juris). Zur Darlegung des Missverhältnisses muss die Klägerin umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen und zwar auch zu solchen in verjährter Zeit (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Das Boot II, Rn. 51, juris). Zwar gilt hierfür das Beweismaß des § 287 ZPO. Dies entbindet eine Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungslast. Auch eine Schätzung nach § 287 ZPO ist dem Gericht nur bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich. Insbesondere muss die Klägerin für eine schlüssige Bezifferung der Anspruchs vortragen, in welcher Höhe die Erträge auf die Beklagte zu 1) und in welcher Höhe sie auf die Beklagte 2) entfallen. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, wann und ob und für wen tatsächlich ein Übermaß an Erträgen angefallen ist. Hierzu ist die Klägerin auch auf die Auskunft für bereits verjährte Zeiträume angewiesen. Könnten sich die Beklagten wirksam auf Verjährung berufen, so wäre der Klägerin entsprechender Vortrag nicht möglich. Dies hätte zur Konsequenz, dass sie auch nicht verjährte Anpassungsansprüche mangels der Möglichkeit zum schlüssigen Vortrag nicht durchsetzen könnte. Dies würde die Rechtsprechung des BGH konterkarieren, nach der es gerade geboten ist, § 32a UrhG so auszulegen, dass der Vertragsanpassungsanspruch für einen nicht verjährten Zeitraum auch dann durchsetzbar sein muss, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung erstmals in verjährter Zeit entstanden ist, aber eine Vertragsanpassung bislang nicht erfolgt ist (vgl. (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, „Geburtstagskarawane“, juris BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, “Das Boot II”, juris). Mangels Kenntnis der genauen Umstände der Nutzungsziehung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin auf die Informationen in verjährter Zeit angewiesen ist. Den Beklagten ist andererseits die Erteilung der begehrten Auskünfte auch für den verjährten Zeitraum zumutbar. Sie haben nicht vorgetragen, dass ihnen eine solche Auskunftserteilung nicht möglich wäre. Auch Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Klägerin gibt es nicht. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich eine isolierte Verjährung von Auskunftsansprüchen angenommen wird. Die hier vorzunehmende Ausnahme rechtfertigt sich aus den besonderen Darlegungslasten, wie sie insbesondere in der Entscheidung „Das Boot II“ vom BGH dargestellt wurden. Auch das Kammergericht hat ein Berufen auf die Verjährung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 32a UrhG nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen. Es führte aus: „Zwar mag ein Anpassungsanspruch für die 10 Jahre vor Klageerhebung liegende Zeit verjährt sein; da die Frage, ob ein grobes Missverhältnis für spätere Zeiträume vorliegt, auch von den zuvor erlangten Erträgen und Vorteilen abhängen kann, ist vorliegend – als Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz – nicht anzunehmen, dass eine Verjährung des Anpassungsanspruchs für die Zeit 10 Jahre vor Klageerhebung das Informationsinteresse für diese Zeit entfallen lässt“ (KG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2010 – 24 U 88/09 –, „Der Bulle von Tölz“, Rn. 110, juris). Auf die eigenständige Verjährung des Auskunftsanspruchs wird allerdings dort nicht gesondert eingegangen. Die Interessenlage ist jedoch identisch. Wenn dem Auskunftspflichtigen nach der Rechtsprechung des Kammergerichts eine Auskunft trotz Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist zugemutet wird, so ist dies erst Recht für den Fall gerechtfertigt, in dem lediglich die Regelverjährungsfrist abgelaufen ist. Nach alldem kommt es auf die Frage der Verjährung erst im Rahmen der Leistungsstufe an, sofern sich im weiteren Verfahrensverlauf erweisen solle, dass Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen. 6. Die Klägerin hat nicht wirksam auf die Vertragsanpassung verzichtet. Die entsprechenden Klauseln in den Nachfolgeverträgen stellen keinen solchen wirksamen Verzicht dar. Auf den streitgegenständlichen Vergütungsanpassungsanspruch kann nicht im Voraus verzichtet werden. Unter einem Verzicht ”im Voraus” ist ein Verzicht vor Vertragsanpassung zu verstehen (Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 56) und zwar – wie hervorzuheben ist – vor Anpassung im Sinne des § 32a Abs. Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Nicht ausreichend ist irgendeine, nicht zu einer angemessenen Beteiligung führende oder zumindest ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis abwendende Vereinbarung, da ansonsten die den Schutz des Urhebers bezweckende Vorschrift des § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. allzu leicht umgangen werden könnte, indem nach einer den Urheber grob bzw. auffällig benachteiligenden Honorarvereinbarung unter Ausnutzung derselben Lage, die zur ersten Vereinbarung geführt hatte, eine zweite, die erste Vereinbarung bestätigende oder nur geringfügig aufbessernde ”Vergleichsvereinbarung” geschlossen wird (KG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2010 – 24 U 88/09 –, Rn. 88, „Bulle von Tölz“, juris). 7. Der Auskunftsanspruch besteht im geltend gemachten Umfang. Es fehlt insbesondere nicht teilweise an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2). Es besteht ein Auskunftsanspruch betreffend sämtlicher Verwertungshandlungen. Soweit die Klägerin sich hierbei auch auf Einnahmen aus Verwertung von Free-TV und Pay-TV Rechten bezog, so handelt es sich nur um Beispiele für eine mögliche Verwertung von Lizenzrechten. Soweit der Beklagten zu 2) entsprechende Lizenzen nicht erteilt worden sind, lautet ihre Auskunft eben darauf, dass durch diese Verwertungsart keine Einnahmen erzielt worden sind. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an dem geschätzten Aufwand für die Erteilung der Auskunft. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klägerin ist Drehbuchautoren, Produzentin und Regisseurin. Die Beklagte zu 1) ist die Produktionsfirma des Schauspielers .... Die Beklagte zu 2) ein großer Film und Medienkonzern. Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von den Beklagten zunächst Auskunft über erzielte Erlöse durch Filmauswertungen zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gemäß § 32a UrhG. Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass etwaige Zahlungsansprüche aus der Kinoauswertung verjährt wären. Dementsprechend stützt die Klägerin ihre Klage auf Fairnessausgleich in der Leistungsstufe nicht auf die Kinoauswertung, sondern auf die übrigen Auswertungen. Die Klägerin verfasste jedenfalls als Coautorin neben Herrn ... die Drehbücher zu den Filmen“ ...“und „...“Als Autoren werden auf den Drehbüchern ... und sodann die Klägerin bezeichnet. In den Filmabspannen der beiden Filme werden als Drehbuchautoren die Klägerin und ... bezeichnet. Die Klägerin räumte an den beiden Drehbüchern der Beklagten zu 1) umfassende Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Verfilmung ein. Die Beklagte zu 1) räumte der Beklagten zu 2) Unterlizenzen zur Verwertung der Filme im Kino sowie auf DVD/BLU-Ray und auf Video on Demand-Diensten sowie auch teilweise TV-Lizenzen ein. Die Lizenzen sind teilweise räumlich begrenzt. Der Beklagten zu 2) wurden keine so genannten „Weltlizenzen“ eingeräumt. Die beiden Filme waren kommerziell überdurchschnittlich erfolgreich. Der Spielfilm „...“ hatte am 24. November 2007 in Berlin Premiere. Die deutsche Kinoauswertung startete am 20. Dezember 2007. Bis November 2008 sahen circa 6,3 Millionen Besucher den Film im Kino. Er spielte an der Kinokasse ca. 70 Millionen € ein. Am Ostermontag des Jahres 2010 wurde der Film erstmals beim Privatsender ... ausgestrahlt. Die Sendung erreichte im Schnitt 6,8 Millionen Zuschauer, in der sogenannten werberelevanten Zielgruppe der 14 bis 49-jährigen wurden 4,54 Millionen Zuschauer erreicht. Auch Wiederholungen der Ausstrahlung des Spielfilms im Fernsehen in den Jahren 2011 und 2012 erreichten ein Millionenpublikum. Außerdem erfolgte eine erfolgreiche Verwertung auf Bildtonträgern sowie im Pay-TV und durch Video-en-Demand-Dienste. Der Spielfilm „...“ begann seine Kinoauswertung im Jahr 2009. Insgesamt sahen in Deutschland über 4 Millionen Zuschauer den Film im Kino. Er erreichte ein Einspielergebnis an den Kinokassen in Höhe von ca. 41 Millionen €. Die Auswertung auf Bildtonträgern erfolgte ab dem Jahr 2010. Außerdem wurde der Film im Free- und Pay-TV sowie in Internet-Videoportalen vermarktet. Für das Drehbuch für den Film „...“ erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) aufgrund eines sogenannten Drehbuchentwicklungsvertrags vom 30. November 2006 (Anlage K2) eine Zahlung in Höhe von 17.500 €. Außerdem erhielt sie von Herrn ... eine weitere Zahlung in Höhe von 32.500,00 €. Bezüglich der zweiten Zahlung sprach .. ... von einer Schenkung durch ihn, weil er zu Ermöglichung dieser Zahlung auf eigene Vergütungsansprüche zur Wahrung des Filmbudgets verzichtet habe. Insgesamt erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit am Drehbuch und die Rechteeinräumung somit 50.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Für das Drehbuch für den Film „...“ erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) auf Grundlage eines Drehbuchentwicklungsvertrages vom 8. November 2007 bzw. 20. November 2007 für die vertragsmäßigen Tätigkeiten und die Rechteeinräumung einem Pauschalbetrag in Höhe von 60.000,00 €. Außerdem erhielt sie wegen des Erfolgs des Films eine weitere Pauschalzahlung in Höhe von 20.000,00 €. Gemäß der Vereinbarung in der Anlage K6 erhielt sie eine weitere Zahlung für ihre Tätigkeit am Drehbuch in Höhe von 60.000,00 € sowie eine erfolgsabhängige weitere Zahlung in Höhe von 37.500,00 €. Insgesamt erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit am Drehbuch des Films „...“ und die Rechtseinräumung einen Betrag in Höhe von rechnerisch richtig 177.500,00 € und nicht in Höhe von 157.500,00 €, wie vorgetragen. Insgesamt erhielt die Klägerin für beide Filme demnach 207.500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer von der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) zahlte außerdem für ein Drehbuch für einen dritten Teil („...“weitere 60.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in den Jahren 2010 und 2011 an die Klägerin. Dieses Drehbuch wurde nicht verfilmt. Außerdem erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) für die Rechteeinräumung in Bezug auf einen Animationsfilm zu „...“ einen weiteren Betrag von 25.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Film wurde realisiert. Er spielte seine Produktionskosten nicht wieder ein. Aufgrund eines sogenannten First-Look-Agreements zwischen der Firma ... GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin die Klägerin ist, und der Beklagten zu 2) erfolgten für die Jahre 2012-2018 durch die Beklagte zu 2) Zahlungen in Höhe von insgesamt 999.000,00 €. Durch diese Vereinbarung wurde der Beklagten zu 2) ein „Vorkaufsrecht“ für zukünftige Drehbücher der Klägerin, welche im genannten Zeitraum fertiggestellt wurden, eingeräumt. Hintergrund für diese Vereinbarung war der große Erfolg der beiden streitgegenständlichen Filme. Im Rahmen des First-Look-Agreements erwarb die Beklagte zu 2) die Rechte an den Drehbüchern für die Filme „...“und „...“ Für das Drehbuch „...“und „...“erhielt die Klägerin jeweils 200.000,00 €. Weitere 150.000 wurden an die GmbH im Rahmen des First-Look (Second Circle“) gezahlt. Insgesamt sollen im Rahmen des First-Look-Agreements und der beiden Drehbücher nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) ca. 1.850.000,00 € geflossen sein, rechnerisch richtig dürften Einnahmen i.H.v. circa. 1.750.000,00 € sein. Für die Fernsehauswertung der beiden Filme sind an die Klägerin durch ... € 76.879,74 geflossen. Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage zunächst, 1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden sowie 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Filmproduktionen „...“ (2007) und „...“ (2009), nämlich a) über den jeweiligen Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der Produktionen – einschließlich Lizenzierungen – (zum Beispiel Kino, Fernseh- [etwa free TV, Pay TV], Video- [etwa Videokassette, DVD, BLU-Ray], Internet- [etwa-Video-on-demand,-Pay per View, Streaming, Download], Ausschnitt- und Klammerteil-, Print-, Hörbuch-, Remake- oder Werbeauswertung) bezeichnen, sowie b) über die jeweils mit der Verwertung der Produktionen erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (zum Beispiel Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (zum Beispiel Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringsentgelte, Finanzierungshilfen (zum Beispiel Kredite), sowie über die jeweils mit den Produktionen betriebene Werbung – einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews und Downloads) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, sowie c) über das jeweilige Gesamtbudget der Produktionen unter Angabe, in welchem Umfang jeweils eigene (zum Beispiel Barmittel oder Sachleistungen) und/oder fremde (zum Beispiel Kredite, Filmförderung) Mittel in das Budget eingeflossen sind und ob und in welchem Umfang eigene oder fremde Mittel zurückgeführt wurden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Anspruch der Klägerin auf eine weitere Beteiligung gemäß § 32a UrhG gebe. Dies insbesondere deswegen nicht, weil auch die im Nachgang zu den beiden Drehbüchern an die Klägerin geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen seien. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Auskunftsansprüche und hinsichtlich etwaiger Zahlungsansprüche erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Auskunftsansprüche jedenfalls teilweise verjährt seien. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.