Beschluss
15 O 431/19
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:1011.15O431.19.00
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Leitsätze
Die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen Apotheker beim Erwerb eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels stellt eine unzulässige Werbegabe dar (Anschluss BGH, 6. Juni 2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078).(Rn.3)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren, wenn die Ankündigung erfolgt, wie folgt nachstehend wiedergegeben:
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen Apotheker beim Erwerb eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels stellt eine unzulässige Werbegabe dar (Anschluss BGH, 6. Juni 2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078).(Rn.3) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren, wenn die Ankündigung erfolgt, wie folgt nachstehend wiedergegeben: 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift zu erlassen. Der BGH hat in seiner Entscheidung „1 Euro-Gutschein“ (GRUR 2019, 1078 Rn. 8 juris) ausgeführt: „Der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Gewährung eines Einkaufgutscheins über einen Euro bei Einlösung eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels ist gemäß §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG begründet.“ Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Antwortschreiben lag vor. Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I -m.w.N.). Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert entspricht 2/3 des Wertes der Hauptsache.