Urteil
15 O 288/18
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0723.15O288.18.00
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Leitsätze
1. § 19 Abs. 3 VGG überlässt es der Verwertungsgesellschaft, in ihrem Statut hinsichtlich der Mitgliederversammlung die Voraussetzungen für eine elektronische Stimmabgabe durch Ortsabwesende zu regeln (hier: zu Beschlussanträgen hinsichtlich der Verteilung sog. YouTube-Zahlungen an die GEMA).(Rn.44)
2. Die Satzungsbestimmung der Verwertungsgesellschaft, die die Stimmrechtsausübung per E-Voting nur hinsichtlich der in der Tagesordnung veröffentlichten Wahlvorschläge und Beschlussanträge ermöglicht, ist eine sachgerechte Lösung, da es jedem Mitglied freisteht, präsent zu sein, und eine Abstimmung auch über in der Versammlung geänderte Anträge, die von der Fassung in der Tagesordnung abweichen, möglich bleiben muss, um sich nicht bei jeder Änderung vertagen zu müssen.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 19 Abs. 3 VGG überlässt es der Verwertungsgesellschaft, in ihrem Statut hinsichtlich der Mitgliederversammlung die Voraussetzungen für eine elektronische Stimmabgabe durch Ortsabwesende zu regeln (hier: zu Beschlussanträgen hinsichtlich der Verteilung sog. YouTube-Zahlungen an die GEMA).(Rn.44) 2. Die Satzungsbestimmung der Verwertungsgesellschaft, die die Stimmrechtsausübung per E-Voting nur hinsichtlich der in der Tagesordnung veröffentlichten Wahlvorschläge und Beschlussanträge ermöglicht, ist eine sachgerechte Lösung, da es jedem Mitglied freisteht, präsent zu sein, und eine Abstimmung auch über in der Versammlung geänderte Anträge, die von der Fassung in der Tagesordnung abweichen, möglich bleiben muss, um sich nicht bei jeder Änderung vertagen zu müssen.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage zu 1. bleibt nach dem Haupt- und nach dem Hilfsantrag erfolglos. Der Klage zu 1. steht die Klagefrist des § 10 Nr. 10 der Satzung der Beklagten nicht entgegen. Nach § 10 Nr. 10 Satz 4 der Satzung muss eine Klage, mit der die Unwirksamkeit von Beschlüssen festgestellt werden soll, innerhalb sechs Wochen nach der Beschlussfassung erhoben wird. Die Klägerin ficht Beschlüsse vom 16. und 17.5.2018 an, so dass die Frist mit Ablauf des 27.6.2018 bzw. 28.6.2018 endete, § 188 Abs. 2 BGB. Die Klage ist als vollständige, unterschriebene Klageschrift mit Anlagen am 27.6.2018 als Fax bei Gericht eingegangen. Die Beklagte hat ihr entsprechendes Bestreiten mit Nichtwissen auf die Mitteilung dieser Umstände im Verhandlungstermin nicht länger aufrechterhalten. Die Zustellung der Klage am 3.8.2018 erfolgte „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO. Zwischen dem Eingang der Klage und ihrer Erfassung in der zentralen Eingangsregistratur, bei der erst ein Aktenzeichen vergeben wird, vergingen vier Wochen. Diese Dauer ist alleine auf die Personalsituation beim Gericht zurückzuführen. Ab dem Eingang der Akte in der Zivilkammer 15 sind die Arbeitsschritte in der üblichen Dauer vollzogen worden, ohne dass der Klägerin eine Nachlässigkeit anzulasten wäre. Insbesondere hat die Klägerin den Kostenvorschuss unverzüglich binnen Wochenfrist eingezahlt. Die Klägerin konnte die tatsächliche Dauer der Klagezustellung nicht beschleunigen. Die Zustellung erfolgte noch demnächst (vgl. BGH – IX ZR 230/08 -, Urteil vom 22.9.2009), so dass die Klage zu 1. nicht verfristet ist. Eine formelle Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 16. und 17.5.2018 zu den TOP 19 und 20 ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin klargestellt, dass sich ihre Klage zu 1. auf die Beschlüsse der Kurie der Verleger am 16.5.2018 und der Hauptversammlung am 17.5.2018 zu den beiden TOP bezieht, nicht aber auf Beschlüsse der beiden anderen Kurien am 16.5.2018, wie es auch bereits nach der Klagebegründung anzunehmen war. Eine formelle Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Beschlüsse der Kurie der Verleger zu TOP 19 und 20 am 16.5.2018 ist nicht festzustellen. Der Einwand der Klägerin, Herr Xxx habe die Versammlung der Kurie der Verleger nicht leiten dürfen, weil er kein Musikverleger sei, ist unberechtigt. Nach § 10 Nr. 9 der Satzung und Ziffer III.2. der Versammlungs- und Wahlordnung wird jede Berufsgruppenversammlung geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er der betreffenden Berufsgruppe angehört, oder von demjenigen seiner Stellvertreter, der dieser Berufsgruppe angehört oder durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Da der Aufsichtsratsvorsitzende im Jahr 2018 ein Komponist war, kam es auf einen Stellvertreter aus der Berufsgruppe der Verleger an. Unstreitig war Herr Xxxxx ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Berufsgruppe Verleger. Herr Xxxxx war auch als Verleger zu qualifizieren. Für die Beklagte als Wahrnehmungsgesellschaft ist insoweit nicht das VerlG, sondern das VGG maßgeblich. Dessen § 5 Abs. 1 stellt auf den Rechtsinhaber ab; das ist jede Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat. In diesem Rahmen kann die Beklagte ihre Satzung autonom regeln. In § 6 Nr. 3 b) ihrer Satzung hat sie als verlegerische Leistung über das VerlG hinausgehende Tätigkeiten bestimmt. Herr Xxxxx ist seit 2008 Geschäftsführer der Xxxx Musikverlagsgesellschaft mbH (Anlage B 8), die seit 2003 ordentliches Mitglied der Beklagten ist. Nach § 13 Nr. 1 Abs. 4 der Satzung war Herr Xxxxx daher für eine Wahl in den Aufsichtsrat, Berufsgruppe Verleger, geeignet. Der weitere Einwand der Klägerin, dass die Abstimmung mittels eines personalisierten iPads nicht die Anforderungen an eine geheime Wahl erfülle, ist unbegründet. Es ging hier nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung über eine Änderung des Verteilungsplans. Nach Ziffer II.2.(1) S. 1 der Versammlungs- und Wahlordnung erfolgen die Abstimmungen in der Hauptversammlung mittels eines elektronischen Abstimmungssystems, per Stimmzettel oder per Handzeichen. Wäre eine Geheimhaltung vorgesehen, hätte eine Abstimmung per Handzeichen nicht vorgesehen werden dürfen. Auch sonst bestand kein Grund, die Abstimmung geheim durchzuführen, zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass mit der auf dem personalisierten iPad installierten Software festgestellt werden konnte, wer wie viele Stimmen hat, so dass ohnehin eine Verbindung der Stimmabgabe mit einer bestimmten Person erforderlich war. Auch der Einwand der Klägerin, dass abwesende Mitglieder nicht über etwas abstimmen können, das erst während der Versammlung ins Spiel kommt, betrifft nur den TOP 20 mit der Modifikation der Befristung, über den erst am 17.5.2018 in der Hauptversammlung abgestimmt wurde. Eine Relevanz für die Abstimmung am 16.5.2018 (nämlich über den Vorschlag gemäß der vorher mitgeteilten Tagesordnung) ist nicht erkennbar. Auch sonst ist eine formelle Rechtswidrigkeit der Abstimmung der Kurie der Verleger am 16.5.2018 zu TOP 19 nicht festzustellen. Zu TOP 20 haben die drei Kurien am 16.5.2018 nicht alle positiv abgestimmt, so dass ein verbindlicher Beschluss zu TOP 20 frühestens in der Hauptversammlung am 17.5.2018 getroffen werden konnte. Es war daher irrelevant, ob die Kurie der Verleger den TOP 20 am 16.5.2018 annahm oder ablehnte, weil bereits die ablehnende Haltung einer anderen Kurie dazu führte, dass die Abstimmung der Hauptversammlung vorbehalten bleibt. Schon deshalb kommt es nicht auf die formelle Wirksamkeit des Beschlusses vom 16.5.2017 zu TOP 20 an. Auf den Einwand der Klägerin, dass Herr Xxxxx die Versammlung am 16.5.2017 zu TOP 20 nicht geleitet habe, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an. Auch eine formelle Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zu TOP 19 und 20 in der Hauptversammlung am 17.5.2018 ist nicht festzustellen. Über TOP 19 wurde dort nicht mehr abgestimmt, sondern es wurde nur die einstimmige Haltung der drei Kurien am Vortag protokolliert. Gegen dieses Procedere hat die Klägerin nichts eingewendet. Zum TOP 20 gilt hinsichtlich des von der Klägerin vermissten Wahlgeheimnisses das bereits dazu Ausgeführte entsprechend. Der Einwand, auf der Hauptversammlung sei nur über die Befristung, aber nicht auch über den TOP 20 insgesamt abgestimmt worden, geht fehl. Das Protokoll dokumentiert drei Schritte: Zuerst wurde festgestellt, dass über TOP 20 in der Hauptversammlung abzustimmen ist. Sodann wurde per Handzeichen ein Stimmungsbild der drei Kurien dazu eingeholt, ob über TOP 20 mit der Modifizierung der Befristung abgestimmt werden soll, dieses Procedere wurde bejaht. Schließlich wurde mit den iPads abgestimmt: 563 Ja, 38 Nein, 14 Enthaltungen. Gegenstand der Abstimmung war nicht nur die Befristung, sondern der TOP 20 mit der Modifikation der Befristung. Ausweislich des Protokolls wurden vorher auch noch Aspekte angesprochen, die die Verteilung nach dem Vorschlag in TOP 20 und nicht deren Befristung betrafen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das Protokoll den Versammlungsverlauf zu TOP 20 falsch wiedergibt und wie die Versammlung stattdessen tatsächlich abgelaufen sein soll. Sollte sie bemängeln wollen, dass über den TOP 20 in seiner ursprünglichen Form (ohne Befristung) nicht auch noch einmal abgestimmt worden ist, diente gerade das Stimmungsbild der Feststellung, dass man diesen Schritt auslassen wollte. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aus der Kurie der Verleger bei deren Äußerungen zum Stimmungsbild der Wunsch über eine solche Abstimmung kundgetan worden sei. Das Abstimmungsprocedere beinhaltete eine Ablehnung des TOP 20 in seiner ursprünglichen Fassung. Die Klägerin hat ihren Einwand, die online zugeschalteten ortsabwesenden Mitglieder seien nicht abstimmungsberechtigt gewesen, im Verhandlungstermin klargestellt: Es geht nicht darum, dass Ortsabwesende unberechtigt mit abgestimmt haben, was unstreitig technisch nicht möglich war, sondern dass sie von der Abstimmung über den abgeänderten Antrag zum TOP 20 faktisch ausgeschlossen waren. Die Beklagte durfte über den geänderten Antrag zu TOP 20 nur die präsenten Mitglieder abstimmen lassen. § 19 Abs. 3 VGG überlässt es der Beklagten, in ihrem Statut die Voraussetzungen für eine elektronische Stimmabgabe durch Ortsabwesende zu regeln. Nach § 10 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 der Satzung ist die Stimmrechtsausübung per E-Voting nur hinsichtlich der in der Tagesordnung veröffentlichten Wahrvorschläge und Beschlussanträge möglich. Das ist eine sachgerechte Lösung, da es jedem Mitglied freisteht, präsent zu sein und eine Abstimmung auch über in der Versammlung geänderte Anträge, die von der Fassung in der Tagesordnung abweichen, möglich bleiben muss, um sich nicht bei jeder Änderung vertagen zu müssen. Danach ist auch zur Abstimmung über den TOP 20 am 17.5.2018 eine formelle Rechtswidrigkeit nicht festzustellen. Eine materielle Rechtswidrigkeit der von der Kurie der Verleger am 16.5.2018 zu den TOP 19 und 20 getroffenen Beschlüsse ist nicht festzustellen. Zu TOP 20 fehlt das Feststellungsinteresse, denn der Beschluss der Kurie der Verleger hat sich nicht ausgewirkt. Weil eine andere Kurie den TOP 20 in der in der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Form (ohne Befristung) abgelehnt hatte, musste über TOP 20 unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Kurie der Verleger in der Hauptversammlung abgestimmt werden, ohne dass dabei eine Bindung an das Votum vom Vortag bestand. Zu TOP 19 besteht zwar ein Feststellungsinteresse, weil die drei Kurien diesen Antrag einhellig angenommen haben, so dass es keiner weiteren Abstimmung darüber in der Vollversammlung mehr bedurfte. TOP 19 enthielt eine Vielzahl von Änderungen zum Verteilungsplan. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nicht dargetan, welche konkrete Änderung sie angreift und warum der Beschluss materiell rechtswidrig sein soll. Auf die Monierung der Beklagten (in Bl. 54) hat die Klägerin (in Bl. 90 zu 3) nur vorgetragen, es gehe „insbesondere auch“ um eine augenscheinlich gewollte wesentliche Herabsetzung der Schwelle für den Werknachweis. Demnach wendet sich die Klägerin gegen die beabsichtigte Änderung von § 38 (1). Was daran in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und warum die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein soll, ist dem Vorbringen der Klägerin aber nicht zu entnehmen. Sollte die Klägerin darauf abzielen wollen, dass es in Folge dieser Änderung weitere Berechtigte gibt, so dass sie weniger Einnahmen erhielte (was ihrem Vortrag allerdings nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist), müsste sie die entsprechenden Verteilungsregeln angreifen und nicht die Formalien zum Nachweis bestimmter Umstände, die dafür allenfalls eine Vorfrage sind. Eine materielle Rechtswidrigkeit des TOP 19 ist danach nicht festzustellen. Eine materielle Rechtswidrigkeit der in der Hauptversammlung am 17.5.2018 zu den TOP 19 und 20 getroffenen Beschlüsse ist nicht festzustellen. Über den TOP 19 ist in der Hauptversammlung nicht mehr abgestimmt worden. Es ist nur verkündet worden, dass dieser TOP durch einhellige Zustimmung der drei Kurien am Vortag angenommen worden ist. Eine materiellrechtliche Unwirksamkeit dieser Deklaration ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht begründet. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 20 kommt es nicht auf die Angriffe der Klägerin gegen den Vertrag zwischen der Beklagten und Youtube vom 1.11.2016 an. Am 17.5.2018 war nicht über diesen Vertrag abzustimmen, sondern über die Verteilung der daraus erlangten Gelder. In der Hauptversammlung konnte nur darüber abgestimmt werden, ob dieses Geld nach Maßgabe des TOP 20 (letztlich mit der Modifikation einer Befristung) verteilt wird oder nicht, wobei eine andere Verteilung dann zum Gegenstand eines weiteren Beschlussvorgangs hätte gemacht werden müssen. TOP 20 betraf nur die Verteilung, nicht aber die vorhergehende Erlangung des Geldes von Youtube. Für die Verteilung sind die §§ 23 ff. VGG maßgeblich. Nach § 27 Abs. 1 VGG muss die Beklagte feste Regeln, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen, aufstellen; das ist der Verteilungsplan. Innerhalb der Willkürgrenzen macht das VGG den einzelnen Verwertungsgesellschaften keine weiteren Vorgaben, d. h. die Beklagte hat insoweit einen weiten Spielraum, wobei die Beschlüsse von der Mitgliederversammlung, also aus dem Kreis der Berechtigten, beschlossen werden. Abzustellen ist dabei nicht auf einen alten Verteilungsplan. Die Mitgliederversammlung hatte am 23./24.5.2017 zu TOP 51 beschlossen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Youtube-Gelder bis zur Mitgliederversammlung 2018 einen Regelungsvorschlag erarbeiten soll, was beinhaltet, dass eine Verteilung nach dem bisherigen Verteilungsplan ausscheidet. Diese Beschlussfassung hat die Klägerin hier nicht angegriffen. Selbst wenn hier festzustellen wäre, dass der Beschluss vom 17.5.2018 zu TOP 20 materiell rechtswidrig oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht wirksam ist, führte das nicht zu einem automatischen Wiederaufleben des bisherigen Verteilungsplans. Vielmehr wäre es dann notwendig, einen weiteren Regelungsvorschlag zu erarbeiten und darüber in einer Mitgliederversammlung abzustimmen. Bis dahin hätte der Beklagten eine Grundlage für die Verteilung der Youtube-Gelder gefehlt. Eine Verteilung kommt daher nur auf der Grundlage des Beschlusses vom 17.5.2018 zu TOP 20 (mit Befristung) in Betracht. Dem Angriff der Klägerin gegen den Beschluss, nicht vor dem 1.12.2018 auszuschütten, fehlt schon wegen Zeitablaufs das Feststellungsinteresse. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte für die Verteilung der Youtube-Gelder weder von Youtube individuelle Nutzungsmeldungen erhalten hat noch sie selbst diese mit einem zumutbaren Aufwand ermitteln kann. Es geht hier – wie bereits ausgeführt – nicht um die Frage, ob die Beklagte die Vereinbarung mit Youtube so treffen durfte, sondern wie die daraus erlangten Gelder zu verteilen sind. Youtube hat sich einer Pflicht zur Lizenzzahlung für die von Usern hochgeladenen Musikwerke vehement und konsequent entgegengestellt. Nach dem von der Klägerin nicht erheblich in Abrede gestellten Tatbestand der Urteile des LG Berlin (- 16 O 347/13 -) vom 8.7.2014 und des KG (- 24 U 212/14 -) vom 16.3.2016 wurden in der ersten Vereinbarung vom 5.11.2007 eine Pauschalsumme und Verschwiegenheit vereinbart, ohne dass Nutzungsmeldungen vorlagen. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass Youtube wegen des eigenen Rechtsstandpunkts, der anfangs durch eine ungeklärte Rechtslage plausibel und später durch die weitere Rechtsprechung zur Beschränkung auf eine Störerhaftung gestärkt wurde, ein nachvollziehbares erhebliches Interesse daran hatte, eine Zahlung nicht mit einer Zuordnung zu konkreten Verwertungen zu verbinden und den Anschein einer Lizenzzahlung sowie die Schaffung eines Präjudiz zu vermeiden. Die Klägerin hat keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme dargetan, dass Youtube bei der zweiten Vereinbarung davon abgewichen sein könnte. Ein Grund dafür ist nicht erkennbar. Das Urteil des KG (- 24 U 212/14 -) vom 16.3.2016 konnte Youtube vielmehr darin bestärken, auf einer Geheimhaltung zu beharren. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie dem TOP 51 zur Mitgliederversammlung 2017, der mit fehlenden Nutzungsmeldungen begründet wurde (Anlage B 2), entgegengetreten ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte die Nutzungen der einzelnen von ihr wahrgenommenen Werke ohne Meldungen von Youtube selbst feststellen kann. Das KG (- 24 U 212/14 -, Urteil vom 16.3.2017) hat bereits für einen früheren Zeitraum festgestellt, dass eine Ermittlung der Nutzungen angesichts der Vielzahl der eingestellten Videos und der großen Zahl betroffener Musikwerke mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Dabei steht den Individualinteressen des einzelnen Berechtigten das kollektive Interesse der Mitglieder der Beklagten an einer möglichst sparsamen und effizienten Gesamtverwaltung gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand einer Nutzungsermittlung ohne Meldungen von Youtube für den streitgegenständlichen Zeitraum, in dem die Popularität von Youtube gestiegen ist, jedenfalls nicht verringert hat. Es wäre daher für die Beklagte unzumutbar, selbst die konkreten Nutzungen für sämtliche Berechtigten zu ermitteln. Es kommt die Besonderheit hinzu, dass das zur Verteilung anstehende Geld gerade keine Lizenz- oder Schadensersatzzahlung für bestimmte einzelne Musikwerke und deren Inanspruchnahme ist, sondern eine Pauschalsumme, die die Beklagte trotz des rechtlich erheblichen Standpunkts von Youtube, für von User hochgeladene Inhalte grundsätzlich nur als Störerin und als solche nur auf Unterlassung zu haften, für ihre Mitglieder erlangt hat. Den Mitgliedern wurde damit ein pauschaler Geldbetrag um den Preis einer schwierigen Verteilung verschafft, anstatt von Youtube als bloße Störerin – dem Stand der Rechtsprechung nach – überhaupt keine Zahlung zu erlangen. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, nicht gegen die einzelnen User vorgegangen zu sein, handelte es sich um die Erlangung weiterer Gelder, die nicht Gegenstand des TOP 20 waren. Scheidet danach eine Direktverteilung im Wege der Einzelverrechnung aus, ist das angewendete Zuschlagsprinzip eine sachgerechte Art der Verteilung. Jede Verteilung nach dem Zuschlagsprinzip bedingt eine Pauschalierung und Generalisierung, ohne dass alleine darin eine Willkür zu sehen ist. Es liegt in der Natur einer Pauschalierung, dass stets einzelne Beteiligte besser oder schlechter wegkommen als bei einer individuellen Einzelabrechnung und dass eine gewisse Bandbreite von Sachverhalten einheitlich behandelt wird. Eine Pauschalierung ist aber nicht per se willkürlich, sondern ein grundsätzlich sachgerechter Weg, verschiedene Sachverhalte oder unsichere Bemessungsgrundlagen auf eine möglichst gerechte, nachvollziehbare und effiziente Weise zu berücksichtigen. Dabei ist der Ansatz, aus den konkreten Nutzungen in anderen Sparten auf die Inanspruchnahme auf Youtube zu schließen, ein sachlich begründeter Weg zu einer Verteilung nach der tatsächlichen Verwertung. Die Musikwerke aus dem Wahrnehmungsrepertoire der Beklagten werden typischerweise in verschiedenen Sparten verwertet, während ein Musikwerk, dass sich großer Popularität und Nachfrage erfreut, eher selten ausschließlich auf Youtube verwertet werden dürfte. Auch die zeitliche Staffelung mit einer Steigerung des jährlich dem „Youtube-Topf“ zur Ausschüttung zu entnehmenden Anteils ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Da eine individuelle Verrechnung nicht möglich ist, ist das Geld auf sämtliche Nutzungen in dem Gesamtzeitraum zu verteilen. Dabei ist es sachgerecht, den Betrag gleichmäßig auf die gesamten Nutzungen zu verteilen, also in einem Jahr mit einer höheren Nutzung von Musikwerken aus dem Wahrnehmungsrepertoire der Beklagten auf Youtube auch einen entsprechend höheren Anteil einzusetzen. Weil dabei der Abruf der konkreten einzelnen Werke aus den genannten Gründen nicht zu Grunde gelegt werden kann, ist der Rückgriff auf den Gesamtumsatz von Youtube und andere Anhaltspunkte für die Entwicklung des Nutzungsumfangs ein geeigneter Weg, die jährliche Nutzung miteinander zu vergleichen und daraus den Anteil der Pauschale für ein Jahr zu ermitteln. Für die Verteilung des so ermittelten Jahresbetrages auf die einzelnen Berechtigten gilt das oben Ausgeführte. Hinzu kommt, dass mit dem Kompensationsfonds nach Ziffer 7 des TOP 20 ein Instrument zum individuellen Ausgleich in Einzelfällen geschaffen worden ist. Dass der einen solchen Ausgleich beantragende Berechtigte die dafür notwendigen Umstände nachweisen muss, ist keine Willkür, sondern der treuhänderischen Verpflichtung der Beklagten ihren gesamten Mitgliedern gegenüber geschuldet. Was für einen zweifelsfreien Beleg notwendig ist, ist nicht in TOP 20 geregelt, sondern im jeweiligen Einzelfall – ggfs. streitig – zu klären. Auch hier ist der Berechtigte darauf zu verweisen, selbst Ermittlungen anzustellen (vgl. KG – 24 U 212/14 -, Urteil vom 16.3.2016), anstatt auch eine Berücksichtigung zweifelhafter Belege zu fordern. Auch im Übrigen gibt die Klage keinen Grund zur Feststellung der materiellen Unwirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung am 17.5.2018 zu TOP 20. Die Klage zu 1. ist deshalb nach ihrem Hauptantrag unbegründet. Auch der Hilfsantrag zu 1. bleibt erfolglos. Nach Vorstehendem ist eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 19 und TOP 20 nicht festzustellen. In Bezug auf den am 16.5.2018 getroffenen Beschluss zu TOP 20 fehlt bereits ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte berühmt sich nicht des Rechts, aufgrund dieses Beschlusses der Kurie der Verleger zu verteilen. Sie hat vielmehr wegen des uneinheitlichen Abstimmungsergebnisses der drei Kurien die Abstimmung in der Hauptversammlung am 17.5.2018 durchgeführt und stützt sich nur darauf. In Bezug auf den am 17.5.2018 getroffenen Beschluss zu TOP 20 mangelt es ebenfalls an einem Feststellungsinteresse. Der Klägerin geht es nach der Fassung des Hilfsantrags („in Bezug auf die Klägerin“) und ihrer Klarstellung im Verhandlungstermin nur um die eigenen Vor- und Nachteile. Auch bei Stattgabe der Klage wäre die Beklagte nicht daran gehindert, die Gelder an die übrigen Berechtigten pauschal zu verteilen. Sie müsste nur den auf die Klägerin entfallenden Anteil einbehalten und das Risiko einer späteren Nachforderung der Klägerin in Kauf nehmen. Würde die Klägerin eine Überweisung der laut Beklagter auf sie entfallenden Pauschale entgegennehmen, wäre damit schon im Hinblick auf die vorliegende Klage kein Anerkenntnis der Klägerin, nicht mehr Geld beanspruchen zu dürfen, verbunden. Es stünde der Klägerin frei, das Empfangene als Anzahlung auf den ihr nach eigener Ansicht zustehenden höheren Betrag zu vereinnahmen. Soweit die Klägerin eine Auskehrung an sich selbst nach anderen Kriterien erstrebt, würde ihr der begehrte Feststellungstenor dabei nicht helfen. Die Klage zu 1. war daher insgesamt abzuweisen. Die Klage zu 2. ist als Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Dabei dienen die in der ersten Stufe begehrten Auskünfte (2. a) dazu, den Leistungsantrag zu 2. b) zu beziffern. Sie setzen danach voraus, dass der mit dem Leistungsantrag verfolgte Zahlungsanspruch dem Grunde nach besteht. Das ist nicht der Fall, so dass die Stufenklage zu 2. insgesamt als unbegründet abzuweisen war, ohne dass es noch auf die Aspekte der einzelnen Auskünfte ankam. Die Klägerin begehrt eine Auszahlung nach dem Klageantrag zu 2. b) „nach dem Verteilungsplan in seiner bisherigen alten Fassung“ (Bl. 22). Darauf hat die Klägerin keinen Anspruch. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte durch den Beschluss der Mitgliederversammlung 2017 zu TOP 51 daran gebunden, die Youtube-Gelder gerade nicht auf der Grundlage eines bisherigen Verteilungsplans auszukehren, sondern dafür einen neuen Vorschlag als Abstimmungsvorlage zu erarbeiten und – nach dessen Annahme durch die Mitglieder – auch anzuwenden. Sind die Beschlüsse der Mitgliedersammlung 2018 zu den TOP 19 und 20 rechtmäßig, wovon nach Vorstehendem auszugehen ist, ist die Beklagte daran gebunden. Anderenfalls wäre nicht der Verteilungsplan in seiner bisherigen alten Fassung anzuwenden, sondern in Ausführung des Beschlusses zu TOP 51 der Mitgliederversammlung 2017 ein anderer Vorschlag für eine Verteilung auszuarbeiten, der Mitgliederversammlung vorzustellen und deren Abstimmung abzuwarten, bevor überhaupt eine Grundlage für die Verteilung geschaffen wäre. Die Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 51 der Mitgliederversammlung 2017 hat die Klägerin hier nicht angegriffen, sie ist unabhängig von der Wirksamkeit der Beschlüsse zu den TOP 19 und 20 der Mitgliederversammlung 2018. Eine Grundlage für die Klägerin, die streitgegenständlichen Youtube-Gelder nach dem Verteilungsplan in seiner bisherigen alten Fassung auszuzahlen, besteht in beiden Fällen nicht. Besteht demnach der begehrte Zahlungsanspruch schon dem Grunde nach nicht, entfällt die Grundlage für eine Auskunft. Auf die einzelnen Streitpunkte zu den konkreten Auskünften kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an. Die Klage zu 3. ist unbegründet. Die Klägerin begehrt ein Verbot, bestimmte „Musikverlage“ bei der Berechnung ihres Ausschüttungsergebnisses zu berücksichtigen, die nach ihrer Ansicht nicht die nach dem VerlG an einen Verlag zu stellenden Anforderungen erfüllen. Eine Unterlassung kann die Klägerin nur insoweit verlangen, als eine praktizierte oder angekündigte Auskehrung gegen die geltenden Verteilungspläne und/oder gegen die Satzung der Beklagten verstoßen. In der Satzung in der Fassung vom 23./24.5.2017 ist in § 6 Nr. 3 b) geregelt, wer als Musikverlag aufgenommen werden kann. Das Erfordernis, Musiknoten zu drucken oder als Mietmaterial vorzuhalten, ist dort nicht statuiert. Eine Anfechtung der Satzung mit dem Ziel, dort nur die dem Verständnis der Klägerin von einem Musikverlag entsprechenden Parteien als Mitglied an Ausschüttungen teilhaben zu lassen, ist im Zuge der Anfechtung der Beschlüsse zu den TOP 19 und 20 der Mitgliederversammlung 2018 nicht statthaft. Sie wäre mit einem auf die Klägerin beschränkten Feststellungstitel auch nicht erreichbar. Die Klägerin hat hier keine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 6 e) der Satzung gemäß § 10 Abs. 10 S. 1 und 4 der Satzung angefochten. Eine Satzungsänderung in ihrem Sinne ist primär einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzubehalten, § 10 Abs. 6 e) der Satzung. Der der Beklagten nach Maßgabe des Terminprotokolls nachgelassene Schriftsatz vom 12.4.2019 gab keinen Grund zu weiterer Veranlassung, weil er keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachvortrag enthielt. Schon deshalb gab auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.6.2019 keinen Anlass zu einer weiteren Veranlassung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Beklagte nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen wahr. Ihr zentrales Organ ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich tagt und den Verteilungsplan festlegt. Diese Versammlung dauert zwei Tage. Am ersten Tag stimmen die drei Berufsgruppen (Kurien) der Komponisten, Textdichter und Verleger separat über Beschlüsse ab. In der Hauptversammlung am zweiten Tag folgt eine gemeinsame Abstimmung oder, falls der Antrag bereits die Zustimmung aller drei Kurien fand, die Bekanntgabe des Ergebnisses und die Feststellung, dass der Antrag tags zuvor angenommen worden ist. Wegen des Inhalts der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage B 6 verwiesen. Die Klägerin ist ein Musikverlag und seit mehr als 50 Jahren ordentliches Mitglied der Beklagten. Sie hat dieser die Rechte zur Online-Verwertung von etwa 2.000 urheberrechtlich geschützten Werken übertragen. Bei der Beklagten standen bei Klageerhebung Gelder in dreistelliger Millionenhöhe von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) aus Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG und aus Zahlungen von Youtube an. Youtube, ein Unternehmen der Google Inc., betreibt seit 2005 eine werbefinanzierte Internet-Video-Plattform, auf der Nutzer (User) Videos zum kostenfreien Streaming für jedermann hochladen können. Zahlreiche dieser Videos enthalten urheberrechtlich geschützte Musik aus dem von der Beklagten wahrgenommenen Repertoire. Youtube meint, für Inhalte, die User hochladen, nicht verantwortlich zu sein und deshalb keine Vergütung für die Nutzung von Musikwerken auf der Plattform zahlen zu müssen. Die Beklagte schloss mit Youtube im Jahr 2007 einen Vertrag, nach dem Youtube für den Zeitraum bis Ende März 2009 eine Pauschalsumme für das Wahrnehmungsrepertoire der Beklagten zahlte. Dieser Vertrag wurde nicht verlängert. Danach wurde das GEMA-Repertoire weiter auf Youtube verwendet. Mehrere Jahre lang führte die Beklagte Prozesse gegen und Verhandlungen mit Youtube. Am 1.11.2016 kam zwischen der Beklagten und Youtube eine Einigung zu Stande, den die Beklagte als Vergleich bezeichnet. Darin wurden Nutzungsvorgänge ab November 2016 und eine Zahlung zur Abgeltung des Zeitraums von April 2009 bis Oktober 2016 vorgesehen. Youtube zahlte im November 2016 eine Millionensumme an die Beklagte. Die Klägerin geht unwidersprochen davon aus, dass es sich um einen mittleren achtstelligen Betrag handeln dürfte. Über die genaue Höhe dieser Zahlung macht die Beklagte unter Berufung auf eine angebliche Geheimhaltungsabrede mit Youtube keine Angaben. Die Pauschalzahlung von Youtube wurde noch nicht an die Berechtigten verteilt. Die Beklagte gab dazu auf der Mitgliederversammlung 2017 an, es müsse erst der Verteilungsplan geändert werden. Die Zahlung betrifft Online-Nutzungen. Der Verteilungsplan der Beklagten sieht dafür in § 11 Abs. 3 eine Direktverteilung, d. h. eine Auskehrung direkt auf die jeweils genutzten Werke vor (Anlage B 1). Online-Nutzer wie iTunes oder Spotify melden der Beklagten dafür die konkreten Abrufzahlen, nicht aber, so behauptet die Beklagte, Youtube. Die Mitgliederversammlung 2017 beauftragte die Beklagte, als Abstimmungsgrundlage für die Mitgliederversammlung 2018 einen Vorschlag für die Verteilung der von Youtube erhaltenen Summe zu erarbeiten (Anlage B 2, TOP 51). Am 16. und 17.5.2018 fand die Mitgliederversammlung 2018 der Beklagten statt. Die TOP 19 und 20 enthielten Anträge zum Verteilungsplan, TOP 19 zur Neufassung verschiedener Bestimmungen und TOP 20 zur Verteilung der Youtube-Gelder. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1 und B 3 beigebrachte Tagesordnung verwiesen. Dem TOP 19 stimmten die drei Kurien zu. In der Hauptversammlung wurde dazu protokolliert: „TOP 19: positiv, dreimal Ja.“ Dem TOP 20 stimmten die Kurien der Verleger und der Textdichter zu, während die Kurie der Komponisten ihn laut dem Protokoll der Hauptversammlung „in der Grundversion“ ablehnten und „mit dem Vorschlag einer Modifikation, nämlich einer Befristung auf zwei Jahre, angenommen“ haben. Über TOP 20 wurde in der Hauptversammlung ausweislich des Protokolls mangels Einigkeit aller drei Kurien am Vortag noch einmal abgestimmt. Dazu wurde ein Stimmungsbild der drei Kurien eingeholt, ob man bereit sei, über TOP 20 mit der Modifikation der Befristung abzustimmen. Die drei Kurien stimmten diesem Vorschlag zu. Daraufhin wurde über den TOP 20 mit der Modifikation der Befristung mittels eines personalisierten iPads mit einem laut Protokoll „insgesamt absolut positiven“ Ergebnis abgestimmt. Nach TOP 20 ist grob zusammengefasst vorgesehen, die Youtube-Gelder als prozentualen Zuschlag zu dem Betrag, den ein Berechtigter in anderen Sparten verdient hat, zu verteilen, wobei die Höhe des Zuschlags aus der insgesamt zur Verfügung stehenden Summe errechnet wird und der prozentuale Anteil des zu verteilenden Gesamtbetrages von Jahr zu Jahr steigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Versammlung der Kurie der Verleger am 16.5.2018 zu TOP 20 in Anlage B 9 und der Hauptversammlung am 17.5.2018 zu TOP 19 und 20 in den Anlagen B 11 und B 12 sowie auf die Darstellung des Zuschlagsverfahrens in der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Klägerin widersprach den Beschlussfassungen der Kurie der Verleger am 16.5.2018 zu TOP 19 und TOP 20 und der Vollversammlung am 17.5.2018 zu TOP 20. Die Klägerin behauptet: Bei der Abhandlung des TOP 20 in der Versammlung der Kurie der Verleger am 16.5.2018 sei Herr Xxxxx entgegen dem Protokoll (Anlage B 9) nicht anwesend gewesen. Am 17.5.2018 sei nur über die Befristung und nicht mehr über den TOP 20 insgesamt abgestimmt worden. Die Beklagte verfüge über die Nutzungsdaten von Youtube, anhand derer festgestellt werden kann, in welchem Land wann von welcher URL Abrufe erfolgten, jedenfalls könne sie sich diese Daten beschaffen. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Ansicht: Die Beschlüsse zu den TOP 19 und 20 der Mitgliederversammlung am 16. und 17.5.2018 seien verfahrens- und materiell-rechtlich nichtig oder unwirksam. Dem Leiter der Kurienversammlung der Musikverleger habe die Qualifikation gefehlt. In der Hauptversammlung sei zu TOP 20 fehlerhaft nur über die Befristung abgestimmt worden. Die Wahl sei zudem nicht geheim gewesen und es sei rechtswidrig gewesen, unter Ausschluss der ortsabwesenden Mitglieder über den neuen Vorschlag abzustimmen. Eine Verschwiegenheitsabrede der Beklagten mit Youtube verstieße gegen das Transparenzgebot und gälte nicht im Innenverhältnis zu den GEMA-Mitgliedern. Es sei eine willkürliche Verletzung des Minderheitenschutzes, die Youtube-Gelder pauschal durch Zuschläge, die sich an anderen Sparten orientieren, zu verteilen. Ferner sei die zeitliche Abstufung der zur Verteilung beanspruchten Anteile willkürlich, weil es nicht auf den Gesamtumsatz von Youtube, sondern auf die Beliebtheit des einzelnen Titels im jeweiligen Jahr ankomme. Die Höhe ihres mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanspruchs richte sich nach dem Verteilungsplan in seiner bisherigen alten Fassung. Sie habe aus ihrem Wahrnehmungsvertrag mit der Beklagten und aus §§ 242, 809, 810 BGB einen Anspruch auf Offenlegung der zwischen der Beklagten und Youtube geschlossenen Verträge. Eine etwaige Geheimhaltungsabrede verstieße gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Die Beklagte dürfe die Youtube-Gelder nicht pauschal verteilen, wenn eine nutzungsbezogene Einzelverrechnung – wie hier, so behauptet die Klägerin – möglich sei. Die Klägerin beantragt nach Klarstellungen im Verhandlungstermin: 1. Festzustellen, dass die in der Mitgliederversammlung der Beklagten am 16.5.2018 (Kurie der Verleger) und 17.5.2018 (Hauptversammlung) zu Tagesordnungspunkt 19 und 20 gefassten Beschlüsse nichtig (hilfsweise unwirksam) sind, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die von Youtube im November 2017 erhaltenen Gelder in Bezug auf die Klägerin nach den am 16./17.5.2018 zu Tagesordnungspunkt 20 gefassten Beschlüssen (der Kurie der Verleger am 16.5. und der Hauptversammlung am 17.5.) pauschal zu verteilen. 2. Im Wege der Stufenklage: a) Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über aa) den Inhalt sämtlicher mit der Firma Youtube Inc. geschlossenen Lizenzverträge und hierzu eine Kopie an die Klägerin zu übersenden, bb) die Höhe der in der Zeit vom 1.1.2007 bis 3.11.2016 von der Firma Youtube Inc. erhaltenen Beträge und deren Zusammensetzung, cc) die Anzahl der Abrufe von sämtlichen Musikvideos auf der Internetplattform Youtube seit dem 1.1.2007, aufgegliedert jeweils pro Jahr, dd) die auf der Internetplattform Youtube getätigten Nutzungen und Nutzungsmeldungen betreffend das Musikwerk „Xxxxx“, GEMA-Werk-Nr. xxxxxx in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.10.2016 sowie vom 1.11.2016 bis 1.12.2017, ee) die nach Verteilungsplan C (nunmehr §§ 163 ff. des Verteilungsplans) für die Jahre 2009 bis 2017 im Bereich Online abzuziehenden Kostensätze und eventuell sonstiger Abzüge. b) Die Beklagte zu verurteilen, den auf die Klägerin aus den Zahlungen von Youtube entfallenden Betrag abzurechnen und auszuzahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf für die Zeit ab 1.10.2017 sowie nebst 40,00 € vorgerichtlicher Kosten (§ 288 Abs. 5 BGB). 3. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Ermittlung des auf die Klägerin entfallenden Ausschüttungsbetrages, insbesondere aus Einnahmen von Youtube und ZPÜ solche „Musikverlage“ zu berücksichtigen, die seit 2009 keine Musiknoten ihrer bei der GEMA angemeldeten Werke gedruckt oder als Mietmaterial vorgehalten haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Ihre Verträge mit Youtube enthielten eine Geheimhaltungsabrede, die unter anderem die Höhe des Vergleichsbetrages beinhalte und ohne die Youtube den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Die Abrufzahlen und Identitäten von Musikvideos bei Youtube seien ihr nicht bekannt und für sie nicht ermittelbar. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage zu 1. sei unter Berücksichtigung des § 10 Nr. 10 ihrer Satzung verfristet. Im Übrigen tritt sie der Klage in rechtlicher Hinsicht umfänglich entgegen. Die Klage ist am 27.6.2018 per Fax und am 29.6.2018 im Original bei Gericht eingegangen. Sie ist am 17.7.2018 in der zentralen Eingangsregistratur erfasst und an den Gerichtsstandort Littenstraße weitergeleitet worden. Am 20.7.2018 ist die Akte dort eingegangen und die Kostennachricht an die Justizkasse abgesandt worden. Auf deren Kostenrechnung vom 3.8.2018 ist am 10.8.2018 der Vorschuss gutgeschrieben worden. Die Zahlungsanzeige der Justizkasse ist am 17.8.2018 zur Akte gelangt. Auf richterliche Verfügung vom 20.8.2018 ist die Klage der Beklagten am 23.8.2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.