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Urteil

15 O 136/15

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2019:0115.15O136.15.00
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Leitsätze
1. Bei einem Synchronsprecher bemisst sich die "angemessene Vergütung" i.S.d. 32a UrhG durch Multiplikation der vereinbarten Vergütung mit dem "Übererfolgsfaktor", der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen mit den durchschnittlichen Kinobesucherzahlen ergibt.(Rn.29) 2. Ein auffälliges Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Hinblick auf die angemessene Vergütung liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt.(Rn.33) 3. Eine Kürzung des Nachvergütungsanspruchs kommt in Betracht, wenn der tatsächliche Redeanteil nicht dem üblichen Umfang eines Hauptdarstellers entspricht.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 in Höhe von 26.422,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 5.365,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 82 % und der Kläger 18 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Synchronsprecher bemisst sich die "angemessene Vergütung" i.S.d. 32a UrhG durch Multiplikation der vereinbarten Vergütung mit dem "Übererfolgsfaktor", der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen mit den durchschnittlichen Kinobesucherzahlen ergibt.(Rn.29) 2. Ein auffälliges Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Hinblick auf die angemessene Vergütung liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt.(Rn.33) 3. Eine Kürzung des Nachvergütungsanspruchs kommt in Betracht, wenn der tatsächliche Redeanteil nicht dem üblichen Umfang eines Hauptdarstellers entspricht.(Rn.48) 1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 in Höhe von 26.422,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 5.365,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 82 % und der Kläger 18 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist nur teilweise zulässig und nur teilweise begründet. I. Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und zu 4) zulässig, wobei der Klageantrag zu 4) als Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Die Klageanträge zu 3) und zu 5), gerichtet auf zukünftige Leistungen, sind zwar grundsätzlich gemäß § 258 ZPO zulässig. Sie genügen jedoch nicht den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Verurteilung zu einer Zahlung in Höhe eines vom Gericht bestimmten Prozentsatzes der künftigen Bruttoerlöse der Beklagten hätte zur Folge, dass die Beklagte zu einer Zahlung verpflichtet wird, deren Fälligkeitszeitpunkt und deren konkrete Höhe ungewiss ist, sodass der Streit über diese Punkte in unzulässiger Weise dem Vollstreckungsverfahren überlassen würde. Würde die Beklagte nämlich antragsgemäß verurteilt, wäre es Sache des Gerichtsvollziehers, aus den von der Beklagten erst noch zu liefernden - ggf. streitigen - Zahlen über ihre künftigen Bruttoerlöse den zu vollstreckenden Betrag zu ermitteln. Das ist unzulässig. Zudem trägt der Kläger zu den jeweiligen künftigen Fälligkeitszeitpunkten nichts vor, so dass auch insoweit eine Ungewissheit besteht, die nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden kann (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, – 15 O 261/08 – S. 12 – Fluch der Karibik). Anders als im „Fluch der Karibik“-Fall hat der Kläger vorliegend nicht hilfsweise einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt, sodass die Klageanträge zu 3) und zu 5) insgesamt bereits unzulässig sind. II. Die Klage ist nur teilweise begründet. 1. Klageantrag zu 2): Nachvergütungsansprüche für die Teile I und II Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 32a Abs. 1 und 2 i.V.m. 79 Abs. 2 S. 2 UrhG ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung bezüglich der ersten beiden Teile i.H.v. 24.694,30 € zu. Denn der Kläger hat der Beklagten ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zu der Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bezüglich der Bewertung der künstlerischen Leistung des Klägers in den ersten beiden Teilen wird auf die Begründung im Teilurteil Bezug genommen, der sich das Kammergericht im Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2016 (24 U 98/16, Bd. III Bl. 3ff. d. A.) und im Protokoll vom 20. März 2017 (24 U 98/16, Bd. III Bl. 32ff. d. A.) angeschlossen hat. Demnach ist der Kläger ausübender Künstler im Sinne des UrhG und der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG eröffnet, da seine Beiträge zu den beiden Teilen nicht „gänzlich untergeordnet“ und daher „gleichsam marginal“ sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, GRUR 2012, 1248 Rn. 42 m.w.N. – Fluch der Karibik). Mit dem Kammergericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Rolle des Klägers in den ersten beiden Teilen um eine Hauptrolle handelt (KG, aaO, Ziff. III S. 2, Bd. III Bl. 4 d. A.). Mithin sind die Grundsätze, die der BGH im o.g. Urteil für die Feststellung des auffälligen Missverständnisses zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Klägers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten aufgestellt hat, anwendbar. Danach setzt die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen i. S. des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, aaO, Rn. 55 m.w.N.). Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses sind nach den Ausführungen des BGH auch die Erträgnisse und Vorteile aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bemessung der Erträgnisse des Verwerters zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse abzustellen; etwaige seinen Gewinn schmälernden Aufwendungen des Verwerters sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 22. September 2011, GRUR 2012, 496, Rn. 33 m.w.N. – Das Boot; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO, Rn. 57; KG, Urteil vom 1. Juni 2016 – 24 U 25/15, mit Berichtigungsbeschluss vom 6. Juli 2016, Rn. 52 und 55 – Fluch der Karibik II; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2018, BeckRS 2018, 23261, Rn. 306; LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 14 m.w.N.). Die Aufwendungen der Beklagten sind daher – entgegen ihrer Auffassung – erst im Rahmen der Neufestsetzung der Vergütung, d.h. auf der Rechtsfolgenseite, zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: stellt sich heraus, dass – trotz der im Vergleich deutlich überdurchschnittlichen Bruttoerlöse, die einen Fairnessausgleich an sich rechtfertigen würden – der Verwerter überdurchschnittliche Aufwendungen in Gestalt von Produktions- und Marketingkosten hatte, die trotz der weit überdurchschnittlichen Bruttoerlöse zu einem Verlust führen oder den Gewinn überdurchschnittlich reduzieren, mag dies dazu führen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein auffälliges, einen Fairnessausgleich gebietendes Missverhältnis im Ergebnis zu vereinen oder jedenfalls zu relativieren ist. An der Richtigkeit des grundsätzlichen Maßstabs für die Ermittlung eines Übererfolgs ändert dies indes zunächst nichts (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 21). Aus den Feststellungen des BGH zur Berechnung eines Nachvergütungsanspruches ergeben sich somit die folgenden drei Schritte: a) Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile Die Feststellungen ergeben sich aus der unstreitig vereinbarten Vergütung sowie den erteilten Auskünften der Beklagten. Dabei kommt es – im Unterschied zu dem „Fluch der Karibik“-Fall nicht darauf an, welcher Anteil der Gage des Klägers auf die Kino-, Home-Entertainment- bzw. TV-Auswertung entfällt. Denn der Kläger hat einen einheitlichen Nachvergütungsanspruch für die gesamte Verwertung seiner Leistung geltend gemacht. b) Bestimmung der angemessenen Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile Die angemessene Vergütung ist nicht gemäß §§ 32 Abs. 4, 32a Abs. 4 UrhG nach einer GVR zu bestimmen, weil diese unstreitig (noch) nicht existiert. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Berechnungsgrundlage einer Nachvergütung bereits ausgehandelt ist. Vielmehr hat sie zugestanden, dass der Branchenverband Regie seine Unterschrift zurückgezogen hat, nachdem eine Einigung über die Binnenverteilung nicht zustande gekommen ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine GVR auch auf Sachverhalte in der Vergangenheit anwendbar wäre, da eine solche schlicht nicht existiert. Der dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2013 – 16 O8/07 – zugrunde liegende Sachverhalt ist daher nicht vergleichbar. Unstreitig war die Vergütung des Klägers allenfalls durchschnittlich. Demnach ist sie für einen durchschnittlich erfolgreichen, synchronisierten Film in Deutschland als angemessen anzusehen. Hier waren die beiden Filme gemessen an den Besucherzahlen unstreitig fast zehnmal so erfolgreich wie ein durchschnittlicher Film. Der Vortrag der Beklagten spricht im Ergebnis nicht gegen die Berechnung des „Übererfolgs“ anhand der Kinobesucherzahlen. Die Beklagte trägt vor, dass die Zuschauerzahlen nichts über den wirtschaftlichen Erfolg eines Films aussagten, weil die erheblichen Investitionskosten selbst bei hohen Besucherzahlen nicht eingespielt würden. Die Aufstellung der Beklagten auf S. 25 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2018 (Bd. III Bl. 143 d. A.) zeigt aber gerade, dass die hohen Besucherzahlen zumindest einen erheblich geringeren Verlust bedeuten, z.B. für den ersten Teil „nur“ ein Minus von ca. 3,35 Mio. € gegenüber einem Minus von 10,24 Mio. € bei nur durchschnittlichen Besucherzahlen. Daraus folgt gerade eine Korrelation zwischen den Besucherzahlen und dem wirtschaftlichen Erfolg. Im Übrigen folgt aus der Argumentation der Beklagten nur, dass Produktionsfirmen auf die weiteren Verwertungsarten wie insbesondere den Home-Entertainment und TV-Bereich angewiesen sind. Die Beklagte hat jedoch nicht bestritten, dass sich der Erfolg der weiteren Auswertung eines Films regelmäßig parallel zur Kinoauswertung entwickelt. Es ist daher mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der an den Kinobesuchern gemessene Übererfolg sich im Übererfolg der weiteren Verwertungsarten widerspiegelt. Die Kammer hat schon im „Fluch der Karibik“-Urteil allein auf das Ausmaß des Übererfolgs aus einem Vergleich der Kinobesucherzahlen dieser Filme im jeweiligen Erstaufführungsjahr mit den durchschnittlichen Besucherzahlen sämtlicher für den deutschsprachigen Raum synchronisierten Filme in dem jeweiligen Jahr abgestellt, ohne dass dies in späteren Instanzen beanstandet wurde. Denn die Kinobesucherzahlen stellen einen plausiblen und praktikablen Maßstab zur Ermittlung der Übererfolge dar, weil mit ihnen entsprechende Einnahmen der Kinobetreiber einhergehen und von diesen wiederum Erlösanteile an die Verleihfirmen und schließlich an die Beklagte fließen. Die sich aus der von der Beklagte erteilten Auskunft ergebenden Bruttoerlöse können dagegen nicht unmittelbar als Maßstab herangezogen werden (KG, Urteil vom 1. Juni 2016, aaO, Rn. 94, siehe auch Rn 74). Eine angemessene Vergütung ist daher einheitlich für alle Verwertungsarten mit den errechneten Übererfolgs-Faktoren zu multiplizieren. Der Kläger hatte in seinem Vortrag zunächst die Anteile der jeweiligen Verwertungsart bemessen (Faktor Kinoauswertung: 0,36, Faktor Home-Entertainment-Auswertung: 0,41 und Faktor TV-Auswertung: 0,23), was bei einer einheitlichen Nachvergütung jedoch zum selben Ergebnis führt (Faktor 1,0 x Übererfolg). Es ergibt sich damit für den ersten Teil eine angemessene Vergütung in Höhe von 6.009,60 € (939,00 € x 6,4) und für den zweiten Teil in Höhe von 21.232,20 € (1.608,50 € x 13,2) (vgl. Bd. III Bl. 64 d. A.). c) Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Blick auf die angemessene Vergütung Ein auffälliges Missverhältnis liegt laut BGH jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Dies ist hier der Fall. Dem Kläger steht damit maximal ein Ausgleichsanspruch bis zu der Höhe der oben berechneten angemessenen Vergütung abzüglich der bereits gezahlten Vergütung zu. Das wären für den ersten Teil 5.070,60 € (6.009,60 € - 939,00 €) und für den zweiten Teil 19.623,70 € (21.232,20 € - 1.608,50 €), also insgesamt die geltend gemachten 24.694,30 €. Dieses Ergebnis war auch auf der Rechtsfolgenseite nicht anzupassen. Eine solche Anpassung kann aufgrund der Bewertung der künstlerischen Gesamtleistung des Klägers erforderlich sein, ggf. auch im Vergleich zu den Leistungen des Synchronsprechers in „Fluch der Karibik“ (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2016, aaO, Ziff. IV S. 5, Bd. III Bl. 7 d. A.). Auch kann ein Abzug daraus folgen, dass der Kläger nicht der einzige Miturheber ist, der an den überdurchschnittlichen Erlösen zu beteiligen ist. Schließlich können die Aufwendungen der Beklagten eine Anpassung erforderlich machen. Denn bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, sind die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. September 2011, aaO, Rn. 33; siehe auch Rn. 25 und BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO, Rn. 57). Einen Abzug aufgrund der Bewertung der künstlerischen Gesamtleistung des Klägers in den ersten beiden Teilen hält die Kammer nicht für angezeigt. Bereits in dem vom Kammergericht bestätigten Teilurteil ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger synchronisierten Rolle um die männliche Hauptrolle der Trilogie handelt. Dass die Rolle des Peeta hinter der Bekanntheit und dem Erfolg des weiblichen Parts der Katniss zurückstehen mag, ist dabei unerheblich. Ebenso kann im Ergebnis nicht ausschlaggebend sein, dass Peeta – im Vergleich zu Jack Sparrow in Fluch der Karibik – ein schüchternerer Charakter ist und monotoner spricht. Beide Darstellungen erfordern vom jeweiligen Synchronsprecher eigene, unterschiedliche, aber nicht zwingend unterschiedlich anspruchsvolle Leistungen, die sich für einen wertenden Vergleich der künstlerischen Gesamtleistung auch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht anbieten. Auch eine etwaige Nachvergütung weiterer Miturheber kann vom Gericht nicht eingepreist werden, da sich die Branchenbeteiligten gerade nicht auf eine Binnenverteilung geeinigt haben und völlig unklar ist, ob und wer weitere Nachvergütungsansprüche in Bezug auf die beiden Teile geltend machen wird. Die Kammer hat sich daher bis zum Zustandekommen einer GVR an den Maßstäben der individuellen Nachvergütung, wie sie vom BGH aufgestellt wurden, zu orientieren und kann keinen rein hypothetischen Abschlag vornehmen. Da im „Fluch der Karibik“-Fall die Ausführungen der dortigen Beklagten zu ihren Aufwendungen als unsubstantiiert angesehen wurden (vgl. KG, Urteil vom 1. Juni 2016, aaO, Rn. 89), ist über die konkrete Berücksichtigung von Aufwendungen auf der Rechtsfolgenseite bezüglich der Nachvergütung von Synchronsprechern noch nicht entschieden worden. Jedenfalls hat aber die Kammer – bestätigt durch das Kammergericht (KG, Urteil vom 1. Juni 2016, aaO, Rn. 90) – einen pauschalen Abschlag für das unternehmerische Risiko der dortigen Beklagten abgelehnt. Denn die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verwerters oder – erst recht – der Filmbranche im Allgemeinen ist im Ausgangspunkt für die werkbezogene Vergütung des Urhebers ohne Bedeutung, weil die Ertragssituation des Filmproduzenten durch vielfache unternehmerische Entscheidungen bestimmt ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Urhebers liegen und die keinen Bezug zu der konkreten Werknutzung haben (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 28). Auch hat der BGH einer „Quersubventionierung“ mit Werken anderer Urheber eine Absage erteilt. Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG kommt es allein auf die Beziehungen des Urhebers zum Verwerter an. Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werken dieses Urhebers berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung von Verlusten des Verwerters mit Werken anderer Urheber ist jedoch unzulässig (BGH, Urteil vom 22. September 2011, aaO, Rn. 34 m.w.N.). Über die Nachvergütungsansprüche des Chefkameramanns der Filmproduktion „Das Boot“ hat jüngst das OLG Stuttgart entschieden (Urteil vom 26. September 2018, aaO). Dieses hob hervor, dass es im Rahmen der Berücksichtigung von Aufwendungen der Beklagten auf eine wertende Gesamtbetrachtung ankommt (Rn. 313): „Wie sich insbesondere der Entscheidung „Horoskop-Kalender“ entnehmen lässt, geht der Bundesgerichtshof aber offenbar nicht von einer automatischen Abzugsfähigkeit aller Aufwendungen aus. Zweifelhaft ist allerdings, ob hieraus mit Schulze (in: Dreier / Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 33) abgeleitet werden kann, nur über das übliche Maß hinausgehende besondere Aufwendungen seien zu berücksichtigen (dagegen Czychowski, in: Fromm / Nordemann, a.a.O., § 32a Rn. 18). Jedenfalls heißt „unter Berücksichtigung“ der Beziehungen zwischen Urheber und Verwerter, dass nicht rein mechanischrechnerisch vorzugehen ist, sondern die in Frage kommenden Umstände als Wertungsfaktoren im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses zu behandeln sind (Haedicke, in: Schricker / Loewenheim, a.a.O., § 32a Rn. 18)“ Das OLG Stuttgart kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die von der dortigen Beklagten zu tragenden Lizenzgebühren nicht abzugsfähig sind. Berücksichtigungsfähig sind damit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nur solche Aufwendungen der Beklagten, die sie speziell aufgrund des zu erwartenden (Über-)erfolgs der beiden Teile getätigt hat. Denn übliche Aufwendungen, die der üblichen Gage eines Synchronsprechers gegenüber stehen, können nach dem Sinn und Zweck des Nachvergütungsanspruchs nicht von den Bruttoerlösen abgezogen werden. Dazu hat die Kammer bereits im „Fluch der Karibik“-Urteil ausgeführt, dass es einer zutreffenden Vergleichsgröße bedarf (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 25). Es kann nämlich nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Beklagte Aufwendungen, die sie unabhängig von dem (zu erwartenden) Erfolg der beiden Teile gehabt hätte, von dem errechneten Nachvergütungsanspruch des Klägers abziehen darf. Für den Kläger ist ohnehin nicht erkennbar, welche Kalkulationen und Prognosen die Beklagte getroffen hat, und wann dementsprechend bei ihr der sog. „break-even“ erreicht ist. Konkrete Mehraufwendungen in Erwartung des Übererfolgs hat die Beklagte hier jedoch nicht substantiiert dargelegt. Sie hat zwar ihre Aufwendungen selbst in den Anlagen B38 und B39 aufgelistet. Sie hat aber nicht vorgetragen, ob und inwieweit diese Aufwendungen entsprechend dem erwarteten Übererfolg größer als üblich waren und daher bei wertender Betrachtung – nicht einer betriebswirtschaftlichen Abrechnung – ihren Gewinn schmälern. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 7 % (24.694,30 € + 7 % = 26.422,90 €). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB. Die Rechtshängigkeitszinsen sind bereits ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen, auch wenn der Antrag dort noch nicht beziffert war (vgl. Palandt, BGB Kommentar, 76. Aufl. 2017, § 291 Rn. 4). 2. Klageantrag zu 4): Nachvergütungsanspruch für Teil III Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 32a Abs. 1 und 2 i.V.m. 79 Abs. 2 S. 2 UrhG auch ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung bezüglich des dritten Teils zu, allerdings nur i.H.v. 5.014,02 €. Laut Kammergericht ist die Frage, ob die Synchronisierungsleistung „anspruchslos“ ist zunächst unerheblich, solange der Kläger ausübender Künstler ist (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2016, aaO, Ziff. II S. 1, Bd. III Bl. 3 d. A.). Hierfür genüge aber bereits eine geringe künstlerische Gestaltungshöhe. Das Kammergericht geht davon aus, dass selbst wenn der Kläger nur eine Nebenrolle synchronisiert hätte, Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und wirtschaftlichem Erfolg der ersten beiden Teile bestehen könnten (ebda. Ziff. III 1) c) S. 4, Bd. III B. 6 d. A.). Demnach ist grundsätzlich von einem Nachvergütungsanspruch des Klägers auch für den dritten Teil auszugehen. Es ergäbe sich dann ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von 10.028,04 € (706,20 € x 15,2 abzüglich der bereits gezahlten 706,20 €). Der Nachvergütungsanspruch ist aber auf der Rechtsfolgenseite aufgrund der untergeordneten Bedeutung der von dem Kläger synchronisierten Rolle anzupassen. Zwar stellt sich die Gefangenschaft von Peeta als roter Faden für die Handlung auch des dritten Teils dar und er bleibt als Geliebter von Katniss weiter wesentlicher Teil der Fabel. Auch argumentiert der Kläger zu Recht, dass sein untergeordneter Beitrag bereits durch die vereinbarte Vergütung bereits eingepreist ist. Andererseits ist hier deshalb ein Abschlag zu machen, weil der tatsächliche Redeanteil der Rolle des Klägers mit nur 6:15 Minuten verteilt auf vier Szenen sehr gering ist und nicht mehr dem üblichen Umfang eines Hauptdarstellers entspricht. Gemäß der Schätzung der Kammer gemäß § 287 ZPO ist hier eine Kürzung des Nachvergütungsanspruchs um 50 % angemessen, sodass der Anspruch nur i.H.v. 5.014,02 € besteht. Eine weitergehende Kürzung aufgrund der Aufwendungen der Beklagten ist nicht erforderlich, s.o. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 7 % (5.014,02 € + 7 % = 5.365,00 €). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB. Abzustellen war auf die Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Bezüglich des Tatbestands wird zunächst auf das Teilurteil der Kammer vom 29. April 2016 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass der erste Teil der Filmreihe „Tribute von Panem“ gemessen an den Kino-Besucherzahlen 6,4-mal so erfolgreich war wie ein durchschnittlicher synchronisierter Film in Deutschland („Faktor des Übererfolgs“). Der zweite Teil war sogar 13,2-mal und der dritte Teil 15,2-mal so erfolgreich. Laut der aufgrund des Teilurteils erteilten Auskunft der Beklagten hat sie für „Tribute von Panem I“ insgesamt 25,44 Mio. € und für „Tribute von Panem II“ insgesamt 35,79 Mio. € Bruttoerlöse erwirtschaftet. Die Beklagte gab außerdem an, für „Tribute von Panem III“ insgesamt 37,14 Mio. € Bruttoerlöse erwirtschaftet zu haben. Bezüglich der Verteilung der Bruttoerlöse auf die einzelnen Verwertungsarten Kino, Home-Entertainment und TV wird auf Bd. III Bl. 56-66 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte nimmt aktuell an Tarifverhandlungen über eine gemeinsame Vergütungsregelung (im Folgenden: GVR) mit dem Interessenverband Synchronschauspieler e.V. und weiteren Branchenbeteiligten teil. Diese soll etwaige Nachvergütungsansprüche einheitlich festlegen. Nachdem der Bundesverband Regie seine Unterschrift zurückgezogen hat, gibt es jedenfalls keine Einigung über die Binnenverteilung der Nachvergütung. Die Beklagte bot dem Kläger am 12. April 2018 unter Bezugnahme auf die angeblich verhandelte GVR eine Nachvergütung in Höhe von 11.901,96 € an. Dieser lehnte ab. Der Kläger behauptet, seine Rolle als Geliebter von Katniss sei auch im dritten Teil der Filmreihe prägend, auch wenn Peeta sich fast vollständig in Gefangenschaft des Kapitols befinde und nur wenige Szenen habe. Sein untergeordneter Sprechanteil sei bereits in der entsprechende anfangs vereinbarten Vergütung eingepreist worden. Zwischen dem allein maßgeblichen Interessenverband Synchronschauspieler e.V. und der Beklagten bestehe bis heute keine GVR. Es sei auch nicht absehbar, dass diese in naher Zukunft abgeschlossen werde. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass einzelne Aspekte der GVR bereits vereinbart seien. Er bestreitet außerdem die geltend gemachten Aufwendungen der Beklagten. Der Kläger meint, ihm stünde für alle drei Teile ein Fairnessausgleich entsprechend der Berechnung in der Sache „Fluch der Karibik“ zu. Da der BGH mit Beschluss vom 30. März 2017 – I 155/16 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass er dieses Berechnungsmodell im Grundsatz nicht beanstandet. Die Nachvergütung sei nach den Bruttoerlösen zu errechnen. Auch im dritten Teil sei seine Leistung jedenfalls nicht „gänzlich untergeordnet, gleichsam marginal“ gewesen. Bezüglich der zukünftigen Verwertungserlöse hält er eine Beteiligung von 0,03 % der Bruttoerlöse für angemessen. Nach Auskunftserteilung der Beklagten hat der Kläger seinen Zahlungsantrag auf der zweiten Stufe konkretisiert und macht nunmehr klageerweiternd auch einen Fairnessausgleich für den dritten Teil geltend. Die Klage ist am 10. April 2015, die Klageerweiterung am 12. Januar 2018 zugestellt worden. Der Kläger beantragt nunmehr, 2. die Beklagte zu verurteilen, eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 in Höhe von 24.694,30 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger darüber hinaus für die Zukunft eine weitere prozentuale Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an den von der Beklagten erzielten Erlösen zu zahlen, die aus der Verwertung der deutschsprachigen Version der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ noch erzielt werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 10.028,04 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger darüber hinaus für die Zukunft eine weitere prozentuale Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an den von der Beklagten erzielten Erlösen zu zahlen, die aus der Verwertung der deutschsprachigen Version des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ noch erzielt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Kinozuschauerzahlen sagten über den wirtschaftlichen Erfolg eines Films nichts aus. Sie habe allein durch die Einnahmen aus der Kinoverwertung ihre hohen Investitionskosten bei Weitem nicht decken können. Bei einer durchschnittlichen Besucherzahl würde sie diese nicht einmal im Ansatz einspielen. Unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen verblieben von den im Wege der Auskunft mitgeteilten Umsätzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2018 agitiert lediglich folgende Erlöse: 11,22 Mio. € für den ersten Teil, 14,67 Mio. € für den zweiten Teil sowie 14,09 Mio. € für den dritten Teil (Anlagen B38 und B39). Der Beitrag des Klägers im dritten Teil beschränke sich auf wenige Szenen mit einem Gesamtanteil von gerade einmal 6:15 Minuten in vier Szenen bei einer Gesamtspielfilmlänge von fast zwei Stunden. Wieder sei Katniss die zentrale Figur, Peeta hingegen tauche nur als Gefangener des Kapitols in wenigen Szenen auf und sei den ganz überwiegenden Teil des Films überhaupt nicht präsent. Der Kläger habe eine anspruchslose und unauffällige Sprechleistung erbracht. Der ganz überwiegende Teil der Zuschauer habe den Austausch der Synchronstimme im vierten Teil nicht einmal bemerkt. Sie habe die Auskunft bezüglich des dritten Teils nur auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt. Sie gehe von einer Unterzeichnung der GVR im Mai 2018 aus. Sie meint, die GVR seien gemäß §§ 32 Abs. 4, 32a Abs. 4, 36 UrhG anwendbar. Danach stehe dem Kläger allenfalls eine Nachvergütung in Höhe von 11.901,96 € zu. Selbst wenn die GVR noch nicht unterzeichnet seien, könne und müsse das Gericht aufgrund der Indizwirkung die verhandelte Branchenlösung einbeziehen. Bezüglich des dritten Teils sei schon der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 2 UrhG nicht eröffnet, da die Sprechleistung des Klägers marginal sei.