Urteil
15 O 355/17
LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2018:0821.15O355.17.00
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Leitsätze
1. Ein Lizenzvertrag einer WEG mit einer Dienstleister/Verwertungsgesellschaft über Kabelweitersendung ist nur mit ex-nunc-Wirkung kündbar.(Rn.23)
2. Bei dem Weitersenden des Signals in die einzelnen Sondereigentumseinheiten im Rahmen des Betriebs des Kabelnetzes handelt es sich um eine urheberrechtsfreie Tätigkeit (vergleiche BGH, 17. September 2015, I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 - Ramses).(Rn.25)
3. Leitet ein Teileigentümer aufgrund eigener Disposition das Sendesignal weiter, so muss sich die Verwertungsgesellschaft an den betreffenden Sondereigentümer halten.(Rn.33)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag besteht und die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Verwalterin außergerichtliche Kosten in Höhe von brutto insgesamt 492,54 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Lizenzvertrag einer WEG mit einer Dienstleister/Verwertungsgesellschaft über Kabelweitersendung ist nur mit ex-nunc-Wirkung kündbar.(Rn.23) 2. Bei dem Weitersenden des Signals in die einzelnen Sondereigentumseinheiten im Rahmen des Betriebs des Kabelnetzes handelt es sich um eine urheberrechtsfreie Tätigkeit (vergleiche BGH, 17. September 2015, I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 - Ramses).(Rn.25) 3. Leitet ein Teileigentümer aufgrund eigener Disposition das Sendesignal weiter, so muss sich die Verwertungsgesellschaft an den betreffenden Sondereigentümer halten.(Rn.33) 1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag besteht und die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Verwalterin außergerichtliche Kosten in Höhe von brutto insgesamt 492,54 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die zulässige Klage ist bis auf den Rückzahlungsanspruch begründet, im übrigen unbegründet.. I. 1. Der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens bedurfte es nicht (vgl. BGH GRUR 2016, 71 – Ramses – Rn. 17 juris). 2. Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Es besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin gerichtlich festzustellen, dass zwischen den Parteien kein urheberrechtliches Rechtsverhältnis wie in dem Lizenzvertrages vom 2./13. Dezember 2013 als Leistungsgegenstand umschrieben, mehr besteht, weil die Beklagte der Ansicht ist, dass der Lizenzvertrag fortbestehe, die Klägerin aber jedenfalls ihre Nutzungserlaubnis bedürfe und Zahlung in Höhe des tariflichen Lizenzentgeltes schulde. II. 1. Die Klägerin ist nach § 10 Abs. 6 S. 3 Fall 1 WEG aktivlegitimiert. 2. Der Lizenzvertrag vom 2./13. Dezember 2013 ist unstreitig ordentlich und fristgerecht zum 31. Dezember 2015 gekündigt. Die ex nunc-Wirkung stellt die Klägerin nicht in Frage. Ziff. 14 der AGB steht einer Kündigung nicht entgegen. Dabei kann hier dahin stehen, ob die Klausel mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist. Denn bei dem Betrieb des Kabelnetzes durch die Klägerin handelt es sich um eine urheberrechtsfreie Nutzung (s.u.), und keine Kabelweitersendung im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20, 20b Satz 1, 15 Abs. 3 UrhG. Die höchstrichterlich festgestellte Erlaubnisfreiheit einer Nutzung steht jedenfalls wertungsmäßig gleich dem Kündigungsgrund „Nachweis der Einstellung der Nutzung“ in Ziff. 14 AGB als vertraglich geregelten Fall eines nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB (s.a. AG Charlottenburg ZUM 2018, 549 unter I.2.c)).. 3. Die Weitersendung von Sendesignalen durch die Klägerin in die einzelnen Wohn- und Teileigentumseinheiten ist urheberrechtsfrei. Die Beklagte kann daher keine Vergütung oder eine Erlaubnis verlangen. a) Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Ramses-Entscheidung (GRUR 2016, 71 juris) bereits mit der Rechtsfrage zu befassen, ob eine Kabelweitersendung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20, 20b S. 1 UrhG in der Übertragung von mit einer Gemeinschaftsantenne einer Wohnanlage empfangenen Fern- oder Hörfunksignalen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Er hat dies mangels öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG für den dortigen Sachverhalt verneint, weil mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum erreicht werde (BGH a.a.O., Rn. 53). Beklagt war eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten (BGH a.a.O., Rn. 2), von denen zumindest einige vermietet waren (BGH a.a.O., Rn. 61: „Das Berufungsgericht hat angenommen ... In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten erreicht werden, sei nicht vorgetragen.“). Dem BGH war also „vor Augen“, dass die typische Mischung von einerseits durch den/die Eigentümer selbst genutzte und andererseits fremdvermietete Wohnungen in Rede stand; wäre es auf den Vermietungsgrad angekommen, hätte dies prozessual zur Zurückverweisung der Sache an das OLG geführt. Ebenso war ihm (BGH) bewusst, dass Wohnungen regelmäßig von mindestens zwei Personen bewohnt werden und diese auch Besuch von Gästen empfangen (a.a.O., Rn. 63: „kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten … von mindestens 700 Personen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Besuch von Gästen erhalten.“). Den maßgebenden Unterschied zu den Gästen eines Hotels sieht er darin, dass der „Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage … grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen(steht).“ (a.a.O., Rn. 63 a.E.). Bei den Bewohnern einer Wohnanlage handele es daher um „besondere Personen“, die einer „privaten Gruppe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG angehörten, was bei der Auslegung des nationalen § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG durchschlage (a.a.O., Rn. 63 a.E., 64f.). Weiter heißt es (a.a.O., Rn. 67): „Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.“ Damit stellt der Bundesgerichtshof letztlich darauf ab, dass nach § 13 Abs. 1 WEG der Herrschaftsbereich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dort endet, wo ein Sondereigentumsrecht eines Wohnungseigentümers besteht. Denn dort kann der Wohnungseigentümer nach Belieben verfahren, insbesondere jene umfassten Gebäudeteile bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Dementsprechend ist die Weiterleitung „der Sendungen nur an sich selbst“ (s.o.) rein seine „privat-persönliche“ Angelegenheit, insbesondere ob und gegebenenfalls wie er die über die nach §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG im Gemeinschaftseigentum stehende, aber im jeweiligen Sondereigentumsbereich installierte Anschlussdose bereit gestellten Sendesignale nutzt. Der Leitsatz 1 des Ramses-Entscheidung (sowie in Rn. 9 und 42) stellt demgegenüber etwas unglücklich auf „die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer“ ab. Wem ein Empfangsgerät gehört (Leasinggeber, Mieter, finanzierende Bank, Mitbewohner, Wohnungseigentümer etc.), ist urheberrechtlich aber ohne Belang. Die Begrifflichkeit steht auch im Widerspruch dazu, dass der Bundesgerichtshof an anderer Stelle von „Bewohnern“ - und nicht Wohnungseigentümern – sowie schlussendlich in Rn. 67 von „Empfangsgeräte in seiner Wohnung“ bzw. „Empfangsgeräte in der einzelnen Wohnungen“ spricht. Der Leitsatz weist mithin offensichtlich eine redaktionelle Unstimmigkeit auf. Abzustellen ist auf die Entscheidungsgründe in ihrem Gesamtkontext. Danach kann aber nur gemeint sein „die in dem jeweiligen Sondereigentumsbereich angeschlossenen Empfangsgeräte“. Das Sendesignal kann daher denklogisch aus dem privaten Sondereigentumsbereich erst dann an die Öffentlichkeit treten, wenn ein Wohnungseigentümer in eigenautonomer persönlicher Disposition den Zugang zu den über die in seinem ausschließlichen Herrschaftsbereich belegene Anschlussdose zugänglichen Sendesignalen statt „nur an sich selbst“ vielmehr an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen weiter überträgt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 45). Dies wäre etwa bei gewerbsmäßiger Zimmer- oder Wohnungsvermietung (vgl. AG Cuxhaven ZUM 2018, 203) oder einer im Umfang eines Mietwohnhauses (dazu AG Charlottenburg ZUM 2017, 258) vergleichbaren vermieteten Eigentumswohnungsbestandes in einer Hand (Etagenvermietung) oder (Teil-)Nutzung als öffentlich zugängliche Geschäftsräume (Wohnungsbüro) der Fall durch Anschluss von Empfangsgeräten (= Weitersendung von Anschlussdose) vorstellbar. Insoweit müsste sich die Beklage dann an die jeweiligen Wohnungseigentümer halten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für Geschehnisse im Sondereigentum nach § 13 Abs. 1 WEG nicht passivlegitimiert. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass die Klägerin selbst Sondereigentümerin oder Vermieterin wäre. b) Entsprechendes muss gelten für das Teileigentum - das sind hier 11 Sondereigentumseinheiten wohl in Form von Laden- und Gewerberäumen (vgl. die von der Beklagten eingereichten Gewerbeanzeigen in Anlage B 3). Wohnungs- und Teileigentum unterscheiden sich in der Zweckbestimmung, nicht in der rechtlichen Behandlung; wo das WEG von Wohnungseigentum/Wohnungseigentümer spricht, sind auch Teileigentum/Teileigentümer gemeint (§§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 5 WEG). Es besteht in dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes jeweils in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Folglich ist die Klägerin für Vorgänge im Teileigentum ebenfalls nicht zuständig. Die Beklagte wird sich gegebenenfalls ebenso an die jeweiligen Teileigentümer halten müssen. c) Handelt es sich danach um eine urheberrechtsfreie Nutzung, so ist die Klägerin auch nicht verpflichtet mit der Beklagten nach § 34 VGG einen Lizenzvertrag etwa zum Tarif Mehrparteienhaus zu schließen. 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Lizenzentgelte für die Jahre 2003 bis 2015 kommt der Klägerin hingegen nicht zu. Ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 326 Abs. 4, 346 BGB besteht nicht, denn die Beklagte konnte objektiv die Weitersendungsrechte verschaffen; sie waren lediglich für die Klägerin nutzlos, da sie sie im Lichte der späteren Erkenntnis aus der Ramses-Entscheidung tatsächlich nicht benötigt hätte. Der Kündigung kommt keine Rückwirkung bei (nicht im Streit). Ein Rücktritt scheidet bei Dauerschuldverhältnissen wie hier nach § 313 Abs. 2 S. 3 BGB aus. Anfechtungsgründe sind nicht gegeben (vgl. zutreffend AG Charlottenburg a.a.O., unter I b)). Der Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage durch höchstrichterliche Klärung einer Rechtslage, die dem Lizenzvertrag die Substanz entzieht, führt auch nur zu einem Anpassungsanspruch für die Zukunft oder einem Kündigungsrecht. Der BGH hat jüngst in seiner Krankenhausradio-Entscheidung (Rn. 15ff. bei juris) dazu ausgeführt: „aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung. Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien - wie regelmäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 Rn. 28; BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 12 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Ge-richtshofs der Europäischen Union - ändert (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 13 ff. - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). bb) Im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen aufgebaut war. Ein gemäß § 313 BGB schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.“ Also darf die Beklagte die für die Jahre 2003 bis 2015 vereinnahmten Lizenzentgelte behalten. 4. Bezahlte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend ihrem Obsiegen nur nach einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR (Wert des Stammrechts) von der Beklagten zu erstatten. Sie bestehen aus der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Klägers (§§ 2, 13, Nr. 2300 VV RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) und betragen 492,54 EUR. Die Fassung des Entscheidungssatzes ist rein redaktioneller Natur. II. 1. Die Feststellungswiderklage ist unzulässig. Ein über den klägerischen Feststellungsantrag hinausgehendes Feststellungsinteresse der Beklagten ist nicht zu erkennen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch Antragsergänzung klargestellt hat, dass sich ihr Rechtsschutzziel sowohl auf Wohnungs- als auch auf Teileigentümer bezieht. Der Widerklageantrag stellt sich daher schlicht als ein Minus des ins Positive gewendeten (negativen) Feststellungsklageantrags dar, der im Gegensatz dazu das Stammrecht selbst zum Gegenstand hat, und mithin weiter reicht. Der Passus „samt sich darin aufhaltende Personen wie ...“ bringt darüber hinaus keine weitere Rechtserkenntnis und -klarheit und vermag kein überschießendes Feststellungsinteresse zu begründen. 2. Lizenzentgelte für die Folgejahre 2016 und 2017 kann die Beklagte von der Klägerin nach obigen Ausführungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, und zwar weder aus Vertrag noch als Lizenzschaden nach § 97 Abs. 2 UrhG noch aus Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 Abs. 3 BGB) verlangen. III. Die Sache ist nicht auszusetzen und dem EuGH vorzulegen. Die Kammer schließt sich der Ansicht des Bundesgerichtshofes an, dass eine sog. Acte clair vorliegt (vgl. BGH a.a.O. - Ramses - Rn. 68 und a.a.O. – Krankenhausradio - Rn. 43). Neue Fragen oder Unklarheiten hat insoweit auch die EuGH-Entscheidung AKM/Zürs.net (GRUR 2017, 520 juris) nicht aufgeworfen. IV. Schließlich war auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die in der mündlichen Verhandlung von der Kammer präsentierte Rechtsansicht konnte für die Beklagte bereits deshalb nicht überraschen, weil die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 6. März 2018 das gleichgerichtete Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (ZUM 2018, 549) vorgelegt hatte und die Beklagte in dem dortigen Verfahren ebenso Partei war. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus 164 Wohn- und 11 Teileigentumseinheiten (= Gewerberäume, die im Fragebogen als „sonstige Einheiten“ bezeichnet sind), die in der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 2017 die außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten beschlossen hat vor folgendem Hintergrund: Die Klägerin betreibt eine gemeinschaftseigene Satellitenantennen- und Kabelnetzanlage, über die die Wohn- und Gewerbeeinheiten Anschluss zum Empfang von Fernseh- und Rundfunksignalen haben. Die Einheiten sind teils von den Eigentümern selbst genutzt, teils vermietet und/oder gewerblich genutzt. Die beklagte Verwertungsgesellschaft nimmt u.a. für private Sendeunternehmen deren originären sowie von den Urhebern abgeleiteten Kabelweitersendungsrechte wahr. Sie ist der Ansicht, es handele sich hierbei um eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung und hält die Klägerin zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit ihr für verpflichtet. Die Parteien schlossen daher am 2./13. Dezember 2013 den aus der Anlage K 4 ersichtlichen Lizenzvertrag mit Wirkung per 1. Januar 2003. Die Klägerin zahlte daraufhin für die Jahre 2003 bis 2009 insgesamt 808,92 EUR und für die Jahre 2010 bis 2013 weitere 1.078,56 EUR nach (Rechnungen als Anlagen K 9 und K 10) sowie für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 224,70 EUR (Rechnungen als Anlagen K 11 und K 12), mithin bisher 2.336,88 EUR. Mit Schreiben vom 13. November 2015 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die „Ramses“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2016, 71) die Kündigung des Vertrages zum 31. Dezember 2015 und verlangte die Rückzahlung der bereits erhaltenen Entgelte (Anlage K 5). Mit Anwaltsschreiben vom 19. September 2016 bekräftigte sie die Kündigung, betonte den Wegfall der Geschäftsgrundlage und erklärte vorsorglich die Anfechtung (wegen Rechtsfolgenirrtums) und setzte vergeblich Zahlungsfrist bis 4. Oktober 2016 (Anlage K6). Eine weitere anwaltliche Erinnerung blieb ebenso vergeblich. Die Beklagte übersandte die Rechnung für 2017 (Anlage K 14), die unbezahlt blieb. Die Klägerin meint, wegen ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit sei sie nicht als Lieferant von Fernseh- und Hörfunksignalen anzusehen. Denn sie sei nicht Eigentümer des Gemeinschaftseigentums, sondern die jeweiligen Bruchteilseigentümer, an die die Weitersendung jeweils direkt stattfinde. Eine Weitersendung finde erst statt, wenn ein Miteigentümer Dritten sein Sondereigentum zur Nutzung überlasse. Der Lizenzvertrag sei daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen und die erhaltenen Geldleistungen nach §§ 326 Abs. 4, 346 BGB zurückzuerstatten. Ferner macht sie von ihr bereits bezahlte vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 5.408,76 EUR geltend. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin einen Betrag in Höhe von 2.336,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2016 zu zahlen. 2. festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag besteht und sie nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer Verwalterin einen Betrag für die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von brutto insgesamt 571,44 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 449,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (zugestellt: 15. Februar 2018) zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr wegen der Nutzung der von ihr wahrgenommenen Rechte an den Programmen ihrer Wahrnehmungsberechtigten durch Kabelweiterleitung in die Wohn- und Gewerbeeinheiten der Klägerin samt sich darin aufhaltenden Personen wie Eigentümer, Gewerbetreibenden, Mieter, Gäste, Angestellte und Kunden eine angemessene Lizenzvergütung zu zahlen. Sie meint, die Ramses-Entscheidung betreffe nur den Fall der Eigenversorgung der jeweiligen Eigentümer in persönlicher Gemeinschaft; davon könne hier aufgrund eines Vermietungsgrades von rund 46 % und diversen gewerblichen Nutzern (vgl. Übersicht als Anlage B 3) indes keine Rede sein. Im übrigen sei diese eine Einzelfallentscheidung sachlich falsch und unvereinbar mit dem Unionsrecht. Sie regt an, die Sache zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ nach Art.3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Kündigung sei unwirksam, weil nach Ziffer der 14 der AGB eine ordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein Nachweis der Einstellung der Nutzung vorliege. Die Nutzung werde aber fortgesetzt. Sie macht zudem die Lizenzvergütungen für 2016 und 2017 zum Tarif Mehrparteienhäuser geltend (Anlagen B 6 und B 7), hilfsweise aus Delikts- oder Bereicherungsrecht.