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Urteil

15 O 20/14

LG Berlin 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2014:0812.15O20.14.00
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Leitsätze
1. Eine unzumutbare Belästigung durch Werbeansprache ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. (Rn.18) 2. Hat der Angerufene geltend gemacht, keine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt zu haben, so tragen die Anrufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung des zu Werbezwecken Angerufenen. Der Werbende, der sich im Streitfalle auf das Vorliegen einer ausdrücklich erklärten und wirksamen Einwilligung des Verbrauchers in eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken berufen will, muss die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. (Rn.19) 3. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte angerufene Telefonnummer zu beschränken, wenn der Unterlassungsgläubiger eine Unterlassung jeglichen Werbeanrufs begehrt. (Rn.21) 4. Für einen einfachen Werbeanruf ohne ausreichende Einwilligung sind im Regelfall nicht mehr als 3.000 Euro anzusetzen sind. Das mehrmals wiederholte Anrufen, die Verschleierung der Identität und das ausweichende Verhalten des Anrufers rechtfertigen eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 4.000 Euro. (Rn.28)
Tenor
1. Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese für die Beklagte zu 1. an deren Geschäftsführerin zu vollziehen, untersagt, gegenüber dem Kläger Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 562,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unzumutbare Belästigung durch Werbeansprache ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. (Rn.18) 2. Hat der Angerufene geltend gemacht, keine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt zu haben, so tragen die Anrufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung des zu Werbezwecken Angerufenen. Der Werbende, der sich im Streitfalle auf das Vorliegen einer ausdrücklich erklärten und wirksamen Einwilligung des Verbrauchers in eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken berufen will, muss die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. (Rn.19) 3. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte angerufene Telefonnummer zu beschränken, wenn der Unterlassungsgläubiger eine Unterlassung jeglichen Werbeanrufs begehrt. (Rn.21) 4. Für einen einfachen Werbeanruf ohne ausreichende Einwilligung sind im Regelfall nicht mehr als 3.000 Euro anzusetzen sind. Das mehrmals wiederholte Anrufen, die Verschleierung der Identität und das ausweichende Verhalten des Anrufers rechtfertigen eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 4.000 Euro. (Rn.28) 1. Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese für die Beklagte zu 1. an deren Geschäftsführerin zu vollziehen, untersagt, gegenüber dem Kläger Werbung per Telefon ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers zu betreiben und/oder betreiben zu lassen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 562,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger handelt mit seiner Klage nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, er führe parallel das Eil- und das Hauptsacheverfahren. Der Kläger hat vor seiner Klageerhebung abgewartet, ob die einstweilige Verfügung ergeht, ob sie als endgültige Regelung anerkannt wird und ob die auf den Widerspruch erfolgte Bestätigung der einstweiligen Verfügung akzeptiert wird, um erst nach der Einlegung der Berufung im Eilverfahren die Hauptsacheklage zu erheben. Der Kläger hat damit länger als notwendig zugewartet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 8, Rdnr. 4.15 m. w. N.), während die Beklagten ihre Dispositionsmöglichkeiten zu Gunsten einer endgültigen Regelung ohne ein Hauptsacheverfahren nicht genutzt haben. Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, er prozessiere primär im Gebührenerzielungsinteresse. Der Kläger reagiert nur auf ihn selbst treffende Verstöße und es ist sein gutes Recht, sich dagegen zu wehren, so dass eine Vielzahl unberechtigter Werbebelästigungen nicht dem Kläger, sondern den Werbenden anzulasten sind. Der Kläger war – wie noch auszuführen ist – im vorliegenden Fall nach Grund und Höhe berechtigt, die eingeklagten Anwaltskosten zu verlangen. Auch sonst ist dem Kläger hier kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Die Klage zu 1. ist auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB als individualrechtlicher Unterlassungsanspruch begründet. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 1 UWG besteht nicht, da die Parteien keine Mitbewerber sind, wird vom Kläger nach seiner Klagebegründung und in der Sache aber auch nicht geltend gemacht. Es ist unstreitig, dass der Kläger wie von ihm vorgetragen auf Veranlassung der Beklagten zu 1. mehrmals zu Werbezwecken angerufen wurde, wobei auf Seite der Beklagten zu 1. nur der letzte Anruf zu einem Gespräch geführt wurde. Nach den auch für den individualrechtlichen Unterlassungsanspruch heranzuziehenden Maßstäben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch Werbeansprache stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Der Kläger hat geltend gemacht, keine Einwilligung zu diesem Werbeanruf erteilt zu haben. In dieser Situation tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung des zu Werbezwecken Angerufenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Werbende, der sich im Streitfalle auf das Vorliegen einer ausdrücklich erklärten und wirksamen Einwilligung des Verbrauchers in eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken berufen will, die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentieren. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraus (BGH – I ZR 164/09 -, Urteil vom 10. Februar 2011 – Double-opt-in-Verfahren). Hieraus und aus dem Umstand, dass hinsichtlich jedes Angerufenen zuverlässige Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ausnahmsweise zulässig gewesen ist, folgt, dass es zunächst dem Werbenden obliegt, der sich auf das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauches berufen will, die konkreten Umstände darzutun, die der Mitteilung einer Einverständniserklärung durch den Verbraucher zugrunde gelegen haben. Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, er habe in die Werbeanrufe nicht eingewilligt, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Sie haben keinen konkreten Anhaltspunkt für die Berechtigung ihrer Anrufe dargetan. Soweit sie sich selbst darauf berufen, nur aufgrund einer wirksam erklärten Einwilligung anzurufen oder anrufen zu lassen, haben sie dazu weder allgemein noch in Bezug auf den Kläger nichts Einlassungsfähiges dargelegt. Auf Umstände, die jedenfalls für eine mutmaßliche Einwilligung schließen lassen könnten, haben sich die Beklagten gar nicht berufen; solche bei einem Rechtsanwalt für Energiedienstleistungen anzunehmen, bedürfte jedoch näherer Darlegung. Der Anruf war danach rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anwaltskanzlei. Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten entfallen. Insbesondere reichte es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus, die Unterlassungserklärung auf eine bestimmte (angerufene) Telefonnummer zu beschränken, wenn der Unterlassungsgläubiger eine Unterlassung jeglichen Werbeanrufs begehrt. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch zielt darauf, jeglichen unzulässigen Werbeanruf bei dem Kläger zu unterbinden, entscheidend ist dafür der Adressat und nicht seine Telefonnummer. Es steht einem Kläger frei, sein - nur dem eigenen Individualschutz dienendes - Unterlassungsbegehren auf eine bestimmte Telefonnummer zu beschränken. Er kann darüber hinaus gehend aber auch - wie hier - verlangen, dass er nicht nur unter der benannten Telefonnummer, sondern überhaupt nicht zu Werbezwecken angerufen wird. Dazu ist es weder erforderlich noch zumutbar, der Beklagten sämtliche Telefonnummern, unter denen nicht angerufen werden soll, zu offenbaren. Der Kläger kann entscheiden, ob er seine Telefonnummer(n) geheim halten oder nur einem bestimmten Kreis von Personen offenbaren möchte. Es widerspräche dem gesetzlichen Schutzzweck zu verlangen, seine Telefonnummern ausgerechnet demjenigen, der bereits einmal oder gar mehrmals den Kontakt auf rechtswidrige Weise aufgenommen hat, zu verraten. Das Risiko des Unterlassungsschuldners, in Unkenntnis der weiteren Telefonnummern nochmals denselben Adressaten zu treffen, ist zwar erhöht, kommt aber nur dann zum Tragen, wenn sich der Werbende weiterhin rechtswidrig verhält. Es liegt in der Hand des Werbenden, durch strikte Beachtung der gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen und eigene Sicherheitsvorkehrungen bei der Beschaffung und Dokumentation von Kontaktdaten das Risiko eines Verstoßes zu beherrschen. Die Beklagte zu 1. haftet als Täterin. Ihrem Vortrag ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, wer den Anruf tatsächlich durchgeführt hat. Während sie der Auskunft der ... GmbH, nicht sie selbst habe angerufen, sondern der Anruf sei durch die Beklagte zu 1. veranlasst worden, nicht konkret entgegengetreten ist und ihre Datenauskunft beinhaltet, dass die Beklagte zu 1. selbst die Daten des Klägers von einem Adressenhändler bezogen und nicht etwa an Dritte weitergegeben, sondern an den Adressenhändler zurückgegeben hat, was dafür spricht, dass die Beklagte zu 1. selbst angerufen hat, trägt die Beklagte zu 2. im Widerspruch dazu vor, die Beklagte zu 1. betreibe nicht selbst ein Callcenter, sondern bediene sich dafür Untervertriebspartnern. Letztlich kann dies hier dahin stehen, denn die Beklagte zu 1. hätte auch dann die Anrufe veranlasst, wobei sie selbst für sich in Anspruch nimmt, die dabei verwendeten – nach ihrer eigenen Datenauskunft auch von ihr selbst bei Adresshändlern beschafften – Daten zu überwachen, so dass die tatsächlich Anrufenden nur Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2. wären, für die diese selbst einzustehen hat. Die Beklagte zu 2. haftet als Störerin. Systematischer Anknüpfungspunkt der persönlichen Haftung des Organs einer juristischen Person ist seine Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer, die neben die Haftung der juristischen Person treten kann, welche infolge der Haftungszuweisung nach § 31 BGB ihrerseits für rechtswidrige Handlungen des Organs haftet. Eine persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person, welches nicht selbst gehandelt hat, kommt nur dann (als Störerhaftung) in Betracht, wenn das Organ von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und eine Verhinderungsmöglichkeit hatte (vgl. BGH – 3 U 136/11 -, Urteil vom 14. Mai 2013; OLG Hamburg – 3 U 136/11 -, Urteil vom 28. Februar 2013; KG – 10 W 142/13 -, Beschluss vom 10. Juli 2014; LG Berlin - 16 T 15/13 -, Beschluss vom 12. August 2013). Die Beklagte zu 2. ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2. Sie war jedenfalls durch die auch gegen sie als Geschäftsführerin gerichtete vorangegangene Abmahnung in dem vergleichbaren Fall ... positiv darüber informiert, dass die Beklagte zu 1. rechtswidrige Werbeanrufe durchführt oder veranlasst. Sie hat keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargetan, dass diese Abmahnung tatsächlich nicht berechtigt war. Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall im Sinne eines kaum vermeidbaren Ausrutschers handelte, lassen die vom Kläger beigebrachten Internetmeldungen (Anlagen K 12 – K 16) vermuten, ohne dass die Beklagten dem etwas Greifbares entgegengesetzt haben. Die Beklagte zu 2. hat sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, sie überwache irgendwie, dass nur Verbraucher angerufen werden, die vorher wirksam eingewilligt haben und sie handele mit der „erforderlichen“ Umsicht und Sorgfalt, ohne darzulegen, wie die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Beschaffung der Anrufdaten, deren Kontrolle und der Abwicklung der Anrufe durch sie selbst oder durch Dritte organisiert ist, wie die Rechtmäßigkeit der Werbeanrufe im Vorfeld sichergestellt und in der Praxis effektiv kontrolliert wird. Der Datenauskunft der Beklagten zu 1. (Anlage K 8) ist zu entnehmen, dass diese die Daten bei einer Adressenhändlerin kauft; wie sie dabei selbst kontrolliert und dokumentiert, dass den verkauften Daten eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers zu Grunde liegt, hat sie offen gelassen. Der Reaktion der Beklagten zu 1., handelnd durch die Beklagte zu 2., auf die vorangegangene Abmahnung (Anlage K 11) zeigt, dass die Beklagte zu 1. so organisiert ist, dass sie eine von einem bestimmten Verbraucher nicht erwünschte Kontaktaufnahme nur dann wirksam vermeiden kann, wenn der Verbraucher seine betroffene(n) Telefonnummer(n) in eine interne Sperrliste aufnehmen lässt. Damit gesteht die Beklagte zu 1. selbst ein, dass sie vor dem Anruf bei einer bestimmten Nummer nicht zuverlässig weiß, ob der Adressat wirksam in die beabsichtigte Werbung eingewilligt hat, denn anderenfalls bräuchte sie keine interne Sperrliste. Die Berechtigung eines Werbeanrufs wird aber nicht durch eine möglichst hohe Effizienz und Risikolosigkeit für den Werbenden oder durch dessen Wunsch nach Arbeitsteilung, sondern durch den in § 7 UWG normierten strengen Schutz des Verbrauchers bestimmt. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass (und falls doch, wie) sie ihre Praxis seit der vorangegangenen Abmahnung geändert haben, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 1. weiterhin so organisiert ist, dass sie auf eine interne Sperrliste auf Beschwerden von bereits Angerufenen angewiesen ist, was sich auch aus ihrer Reaktion auf die Abmahnung des Klägers, abermals nur eine auf die bekannte Telefonnummer bezogene Unterlassungserklärung abgeben zu wollen, zeigt. Danach kannte die Beklagte zu 2. die Organisations- und Kontrolldefizite bei der Beklagten zu 1. Sie hatte auch Möglichkeiten, weitere Verletzungen zu verhindern, wobei sie einen höheren Aufwand bei der Beschaffung und Kontrolle der Adressdaten in Kauf nehmen müsste, wenn sie sich in dem engen gesetzlich zulässigen Bereich der Telefonwerbung rechtstreu betätigten will. Dass die Beklagte zu 1. ausreichend organisiert und kontrolliert wird und es sich hier nur um einen Ausrutscher im Einzelfall handelt, ist nicht zu erkennen. Eine solche Ausnahme plausibel und nachvollziehbar darzulegen, wäre Sache der Beklagten gewesen. Danach haftet die Beklagte zu 2. als Störerin. Auf das Urteil des BGH (- I ZR 242/12 -) vom 18. Juni 2014 kann sich die Beklagte zu 2. dabei nicht berufen. Dieses Urteil betrifft den Fall der Haftung eines Geschäftsführers für Verhaltensunrecht nach dem UWG, das - wie dort - von der Verletzung absoluter Rechte abzugrenzen ist. Dies gilt nach - überprüfter - Ansicht des Gerichts auch dann, wenn es wie hier um die Verletzung absoluter Rechte unter Heranziehung wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe (§ 7 UWG) geht. Auch man wenn entgegen dieser Ansicht auf den vorliegenden Fall die Rechtsprechung des BGH zum Lauterkeitsrecht anwendete und auf die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht abstellte, haftete die Beklagte zu 2. aus den vorgenannten Gründen im Ergebnis ebenfalls persönlich. Der Kläger hat gegen die Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dieser Anspruch folgt jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung und das Abschlussschreiben berechtigt waren und aus objektiver Sicht den Beklagten nützlich waren. Abmahnung und Abschlussschreiben dienten dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten, den Streit ohne ein zusätzliches Hauptsacheverfahren – welches sie nunmehr selbst als rechtsmissbräuchlich in Frage stellen – dauerhaft zu beenden. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, waren Abmahnung und Abschlussschreiben auch in der Sache berechtigt. Der Kläger darf die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung für ein selbst erteiltes Mandat ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH (- I ZR 2/03 -, Urteil vom 6. Mai 2004) kann ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zwar nicht ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß und einen einfach gelagerten Fall handelt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein sofort identifizierter Wettbewerber gegen eine klare Anforderung des eigenen Berufsrechts verstoßen und auf die Abmahnung hin sofort eine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Im vorliegenden Fall sah sich der Kläger einer ständigen Belästigung durch kurzfristig unterbrochene unbekannte Anrufe und sodann einem Werbeanruf unter Verschleierung des Anrufenden ausgesetzt. Die Person, die für die Beklagte zu 1. bei dem Kläger anrief, gab ihre wahre Identität nicht bekannt, sondern äußerte, „eine unabhängige Energieagentur“ zu sein, fragte nach der letzten Stromrechnung und gab eine Zusammenarbeit mit dem Energieversorger ... an und sagte schließlich, es handele sich um ein Angebot der ... GmbH. Der Bitte des Klägers um eine Rückkontaktangabe wollte die Beklagte dabei zunächst nicht nachkommen, so dass sich der Kläger einem Anrufenden gegenübersah, der seine Identität nicht klar mitteilen und sich nicht zurückrufen lassen will. Es war daher für den Kläger nicht nur absehbar schwierig, selbst die Identität des Anrufenden aufzuklären, sondern er konnte auch nicht ohne Weiteres feststellen, ob dem Anruf sein wirksames Einverständnis zu Grunde lag, falls er nur einem bestimmten Energieanbieter, etwa dem eigenen Versorger, eine Anrufeinwilligung erteilt haben sollte. Es lag daher nicht einfach auf der Hand, ob und wie hier am besten vorzugehen ist, um sich vor weiteren Werbebelästigung durch diesen hartnäckigen Anrufer zu schützen. Dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, zeigte sich für das Abschlussschreiben auch an der Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung, die als Einschränkung auf die konkret angerufene Telefonnummer beschränkt war, so dass der Kläger die streitige Frage prüfen musste, ob dadurch die Wiederholungsgefahr bereits hinreichend beseitigt war oder ob der Unterlassungserklärung die nötige Ernstlichkeit fehlte. Tatsächlich behaupten die Beklagten bis jetzt, wenn auch gänzlich substanzlos, den Kläger nicht rechtswidrig angerufen zu haben. Der Fall liegt daher anders, als wenn der Anrufer zu Beginn des Telefonats deutlich und wahrheitsgemäß ansagt, wer (ggfs. für wen) anruft und sich auf eine Abmahnung hin sofort in ausreichender Weise unterwirft. Jedenfalls im vorliegenden Fall war der Kläger daher nicht darauf zu verweisen, als Rechtskundiger in eigener Sache und auf eigene Kosten zu reagieren, wenn er die rechtswidrige Belästigung nicht hinzunehmen bereit war. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung darf der Kläger daher als Rechtsanwalt abrechnen und ersetzt verlangen. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 6.000,00 € ist im vorliegenden Fall nicht überhöht. Während für einen einfachen Werbeanruf ohne ausreichende Einwilligung im Regelfall nicht mehr als 3.000,00 € anzusetzen sind, rechtfertigen das mehrmals wiederholte Anrufen, die Verschleierung der Identität und das ausweichende Verhalten der Beklagten eine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 4.000,00 € in Bezug auf die Beklagte zu 1. Die zusätzliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. führt zu einem Zuschlag von 50%, so dass der Gegenstandswert mit 6.000,00 € angemessen angesetzt war. Der Ansatz der Geschäftsgebühren mit 1,3 (Abmahnung) und 0,8 (Abschlussschreiben) ist nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Hinzu kommen die geltend gemachten Ermittlungskosten. Die Zinsforderung ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Beklagten zu 2. war keine Erklärungsfrist auf die mündliche Verhandlung nachzulassen, da der Streit um die persönliche Haftung der Beklagten zu 2. kein überraschender neuer Aspekt, sondern von vorneherein ein Thema des Rechtsstreits war, so dass diese ausreichend Gelegenheit hatte, sich in tatsächlicher Hinsicht einzulassen und ohne Weiteres damit rechnen musste, dass das von ihr dazu Vorgetragene als substanzlos behandelt wird. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 27. Juli 2014 und der Beklagten zu 2. vom 6. August 2014 gaben keinen Grund zu weiterer Veranlassung. Der Schriftsatz des Kläger konzentriert sich auf eine Vertiefung der Rechtsausführungen, die das Gericht stets beachtet. Im Schriftsatz der Beklagten zu 2. enthaltener neuer Sachvortrag hätte ohne Weiteres auch rechtzeitig unter Beachtung des § 132 ZPO vorgetragen werden können, er ist verspätet, § 296 a ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht anzuordnen, § 156 ZPO. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Berlin, in der er geschäftlich den Telefonanschluss mit der Rufnummer ...nutzt. Die Beklagte zu 1. bietet unter anderem für Energieversorger Telefondienstleistungen wie Telefonwerbung an. Die Beklagte zu 2. ist ihre Geschäftsführerin. Die Beklagten waren von dem Kläger als Verfahrensbevollmächtigtem des ... bereits im Februar 2012 wegen rechtswidriger Telefonwerbung abgemahnt worden und hatten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlagen K 10 und K 11). Dem Internet sind zahlreiche Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe von dem Rufnummernstamm ... zu entnehmen (Anlagen K 12 bis K 16). Bei dem Kläger klingelte am 14. Mai 2013 um 11.14 Uhr, am 15. Mai 2013 um 14.16 Uhr und um 18.53 Uhr und am 16. Mai 2013 um 13.21 Uhr das Telefon. Das Display zeigte jeweils eine Rufnummer aus dem Rufnummernstamm ... -… an. Diese Anrufe wurden noch vor dem Zustandekommen eines Gesprächs vom Anrufenden unterbrochen. Am 16. Mai 2013 gegen 17.43 Uhr wurde von der Rufnummer ... bei dem Kläger angerufen. Ihm wurde erklärt, man rufe für ... an, sei eine unabhängige Energieagentur und arbeite mit ... zusammen. Die anrufende Person warb für Energieleistungen der ... GmbH und gab auf Drängen als Rückrufnummer ... an. Der Kläger hatte zuvor kein ausdrückliches Einverständnis zum Erhalt dieser konkreten Werbung erklärt oder einen Dritten zu einer solchen Erklärung bestimmt. Der Kläger mahnte wegen dieses Werbeanrufs zunächst die ... GmbH ab und erhielt von dieser die Auskunft, der Anruf sei durch die ... GmbH veranlasst worden (Anlage K 2). Am 18.Juni 2013 teilte die daraufhin abgemahnte ... GmbH dem Kläger mit, sie habe den Anruf nicht getätigt, aber ihre Vertriebspartnerin, die Beklagte zu 1., habe bestätigt, dass das Telefonat stattgefunden habe (Anlage K 3). Der Kläger mahnte am 19. Juni 2013 die Beklagten ab, dabei forderte er sie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 € (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 € zuzüglich 20,00 € Pauschale) auf (Anlage K 6). Die Beklagten gaben am 24. Juni 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf die angerufene Telefonnummer beschränkt war, ab (Anlage K 7). Sie gaben ferner an, die Daten des Klägers von der ... GmbH erhalten, zum Zwecke der Telefonwerbung gespeichert und an die Lieferanten zurückgegeben zu haben (Anlage K 8). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zu 2. betreibt die Beklagte zu 1. kein Callcenter, sondern fungiert als direkter Vertragspartner diverser Energieversorger als Bindeglied zu einzelnen Untervertriebspartnern, den Callcentern im klassischen Sinne. Der Kläger erwirkte am 5. Juli 2013 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lichtenberg (- 21 C 1004/13 -) und vollzog diese am 12. Juli 2013. Am 13. August 2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 171,20 € (0,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € zuzüglich 20,00 € Pauschale) auf (Anlage K 9). Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1. bestätigte das Amtsgericht Lichtenberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13. September 2013. Die Beklagte zu 1. legte dagegen Berufung ein (LG Berlin – 15 S 8/13 -), die sie nach richterlichen Hinweisen zurücknahm. Die Klage ist am 4. November 2013 anhängig gemacht und den Beklagten am 19. Dezember 2013 zugestellt worden. Der Kläger meint, er habe einen individuellen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagte zu 1. hafte, weil sie die rechtsverletzende Handlung durch Verrichtungsgehilfen begehen ließ, die Beklagte zu 2. hafte daneben als Organ persönlich als Störer bzw. als Täterin und nur hilfsweise als Mitstörerin, weil sie dazu verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, den Geschäftsbetrieb anders zu organisieren, insbesondere, nachdem sie bereits zuvor wegen eines vergleichbaren Verstoßes abgemahnt worden sei und darauf ebenfalls nur mit einer unzureichenden Unterwerfung reagiert habe. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien ihm zu erstatten, wobei ein Gegenstandswert von 6.000,00 € angemessen sei. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. behauptet (vom Kläger mit Nichtwissen bestritten), die Beklagte zu 1. wache darüber, dass nur eine telefonische Kontaktaufnahme zu Verbrauchern stattfinde, die wirksam ihr Anrufeinverständnis erklärt haben, sie biete ihren Untervertriebspartnern obligatorische Schulungen an, betreibe ein effektives Beschwerde- und Qualitätsmanagementsystem und handele mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht. Die Beklagten meinen, der Kläger agiere rechtsmissbräuchlich. Die Kosten seiner eigenen Rechtsverfolgung seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte zu 2. meint, sie hafte nicht persönlich; im Interesse einer effizienten Telefonwerbung sei ein Restrisiko von Ausrutschern hinzunehmen, jedenfalls nicht ihr anzulasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.