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Beschluss

514 Qs 29/20

LG Berlin 14. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2020:1216.514QS29.20.00
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Leitsätze
Ergeht ein Arrest gegen mehrere Beschuldigte zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, wird das dem Staat zustehende Wahlrecht im Sinne des § 421 BGB erst bei der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils ausgeübt. Bis dahin haftet jeder Gesamtschuldner in voller Höhe des Wertes der Taterträge. Die Vollziehung des Arrestes ist daher gegenüber allen Gesamtschuldnern jeweils in voller Höhe zulässig.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeht ein Arrest gegen mehrere Beschuldigte zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, wird das dem Staat zustehende Wahlrecht im Sinne des § 421 BGB erst bei der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils ausgeübt. Bis dahin haftet jeder Gesamtschuldner in voller Höhe des Wertes der Taterträge. Die Vollziehung des Arrestes ist daher gegenüber allen Gesamtschuldnern jeweils in voller Höhe zulässig.(Rn.17) 1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt unter anderen gegen die Beschuldigten Mo. A., Ma. A., B. A., A. El-J. und S. N. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Beschuldigten A. als verantwortlich handelnde Personen der Firma „M.“ mit Sitz in Berlin sowie die Beschuldigten El-J. und N. als Arbeitnehmer der genannten Firma sollen mit unversteuertem und unverzolltem Wasserpfeifentabak Handel getrieben und dadurch im Zeitraum vom 23. Januar bis zum 31. Mai 2018 für 1.857 Kilogramm Tabak Tabaksteuer in Höhe von 67.000,00€ hinterzogen haben. Mit Beschlüssen vom 26. November 2019 hat das Amtsgericht Tiergarten zu (348 Gs) 245 Js 811/18 (3239/19) gemäß §§111e Abs.1, 111j Abs. 1 StPO iVm §§ 73, 73c und 73d StGB i.V.m. §§369, 374 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 Nr. 3,4 TabStG zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen für das Land Berlin, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Berlin, den Vermögensarrest in Höhe von 84.375,00€ in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Mo. A. sowie der gesamtschuldnerisch gemäß §§ 421, 426 BGB haftenden Mitbeschuldigten A. El-J., S. N., Ma. A. und B. A., angeordnet. Zugleich ist den Beschuldigten gemäß § 111e Abs. 4 S.2 StPO i.V.m. §§ 923, 934 Abs. 1 ZPO gestattet worden, durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der Arrestsumme die Vollziehung abzuwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen. Nur gegen die Beschuldigten Mo. und Ma. A. ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Dezember 2019 zu 348 Gs 3384/19 die Arrestsumme auf insgesamt 108.377,00 € erhöht worden, da bei den Durchsuchungen am 2. Dezember 2019 weitere 1.000 Kilogramm unversteuerter Tabak sichergestellt werden konnte. Die Vollziehung des Arrestes ist durch Pfändungsbeschlüsse der Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft zu 247 AR 571ff/19 vom 3. und 9. Dezember 2019 gemäß §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111f Abs. 1, 111k StPO iVm §§ 928, 930, 829, 840 ZPO angeordnet worden. Insgesamt wurden beim Beschuldigten Mo. A. Bargeld in Höhe von 31.790,00€, außerdem ein Kontoguthaben über 1.131,50€ sowie zwei Uhren, insgesamt 36.921,50€, beim Beschuldigten B. A. Bargeld, Kontoguthaben und eine Uhr im Wert von insgesamt 15.498,94€, beim Beschuldigten N. Bargeld (2.887,00€) und ein Kontoguthaben (2.233,00€), insgesamt 5.120,00 €, sowie beim Beschuldigten Ma. A. Bargeld, Kontenguthaben und Uhren gepfändet. Bei dem Beschuldigten El-J. konnte kein pfändbares Vermögen aufgefunden werden. Der Mitbeschuldigte Ma. A. hat am 20. Dezember 2019 zum Zwecke der Aufhebung der Vollziehung des Arrestes 63.727,00 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten hinterlegt. Ein Bargeldbetrag von 44.650,00 € war bereits im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Mitbeschuldigten Ma. A. am 3. Dezember 2019 gepfändet worden. Da der ihn betreffende Arrestbetrag von insgesamt 108.377,00 € damit erreicht war, hat die Rechtspflegerin daraufhin die bei ihm im Übrigen gepfändeten Vermögenswerte mit Ausnahme des Bargeldes mit Pfandfreigabeerklärung vom 23. Dezember 2019 freigegeben. Der Mitbeschuldigte Ma. A. hat darüber hinaus am 17. Februar 2020 die folgende Erklärung abgegeben: „ ...erkläre ich, ... unwiderruflich, dass der durch mich im vorliegenden Verfahren hinterlegte und gepfändete Bargeldbetrag von insgesamt 108.377,00 Euro auch zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen für das Land Berlin gegen die weiteren Beschuldigten Mo. A., ..., B. A., ..., S. N., ..., und A. El-J., ..., geleistet ist. Ich erkläre insoweit auch für den Fall, dass nicht gegen mich, sondern nur gegen einen oder mehrere der vorgenannten Mitbeschuldigten ein Anspruch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtskräftig festgestellt wird, die Übernahme dieser Schuld.“ Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 legte der Beschuldigte Mo. A. durch seinen Verteidiger „Beschwerde“ gegen die gegen seinen Mandanten „ausgebrachte vermögensrechtliche Maßnahme“ ein, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO, gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung des gegen den Beschuldigten Mo. A. vollzogenen Arrestes, gewertet wurde. Die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 30. September 2020 die Aufhebung der Arrestvollziehung abgelehnt. Mit Beschluss vom 5. November 2020 hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten angeordnet, dass die Vollziehung des Vermögensarrestes in Höhe von 63.727,00 € in das Vermögen des Beschuldigten Mo. A. aufgehoben wird. Im Übrigen hat es den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen. Die Hinterlegung des genannten Betrages durch den Mitbeschuldigten sei zwar nur auf dessen Namen erfolgt, im Hinblick auf die Erklärung vom 17. Februar 2020 sei die Lösungssumme auch für den Beschwerdeführer hinterlegt, weshalb eine Vollziehung des Arrestes in der genannten Höhe nicht mehr erforderlich sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Mo. A. am 19. November 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Vollstreckung des Arrestes gegen ihn sei insgesamt unzulässig, da mit der Hinterlegung durch den Mitbeschuldigten, dem gepfändeten Bargeld sowie der Erklärung des Mitbeschuldigten Ma. A. vom 17. Februar 2020 dem Sicherungsbedürfnis ausreichend Rechnung getragen sei. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt nicht in Betracht. Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist als Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 2020 zulässig, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Aufhebung der Vollziehung des gegen den Beschwerdeführer angeordneten Arrestes in Höhe von 44.650,00€ abgelehnt wird. Ein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung des Arrestes besteht nicht. Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Arrestsumme beträgt 108.377,00 €. Die derzeitige Vollziehung in Höhe von 44.650,00 € erreicht diesen Betrag nicht. Ist wie hier die Haftung der Beschuldigten als Gesamtschuldnerhaftung angeordnet, wird das dem Staat zustehende Wahlrecht im Sinne des § 421 BGB erst bei der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils ausgeübt, bis dahin haftet jeder Gesamtschuldner in voller Höhe des Wertes der Taterträge. Die Vollziehung des Arrestes ist daher gegenüber allen Gesamtschuldnern jeweils in voller Höhe zulässig, eine Übersicherung tritt dadurch nicht ein. Das Sicherungsbedürfnis dem Beschwerdeführer gegenüber besteht weiterhin, denn im Falle des Freispruchs gegenüber einem der Beschuldigten ist der gegen diesen gepfändete Betrag, im Falle eines Freispruchs des Mitbeschuldigten Ma. A. außerdem der durch diesen hinterlegte Betrag an den jeweils Freigesprochenen herauszugeben, womit die Sicherung den übrigen Beschuldigten gegenüber entfiele. Eine Hinterlegung der gesamten Lösungssumme für alle Gesamtschuldner nach §§ 111e Abs. 4 Satz 2, 111g Abs. 1 StPO ist gerade nicht erfolgt. Ausweislich des Hinterlegungsscheins hat der Mitbeschuldigte Ma. A. nur einen Teil-Betrag ausschließlich auf seinen Namen auf die Arrestanordnungen des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. November und 6. Dezember 2019 hinterlegt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von dem Mitbeschuldigten Ma. A. abgegebenen Erklärung vom 17. Februar 2020, soweit die Hinterlegung des Betrages von 63.727,00 € und der gepfändete Betrag von 44.650,00 € auch für die anderen Beschuldigten „geleistet“ sein soll. Er ist als Beteiligter des Hinterlegungsverhältnisses gegebenenfalls alleiniger Berechtigter des öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs, §§ 4 Abs. 2, 17 BerlHintG. Die Pfändung in Vollziehung des Arrestes als hoheitlicher Akt betrifft nur den, gegen den sie ausgebracht ist. Eine Schuldübernahme kommt ebenso wenig in Betracht wie der Rücknahmeverzicht im Sinne der §§ 378, 376 BGB. Beides ist dem Arrest fremd, eine schuldbefreiende Wirkung tritt nicht ein. Da eine dem § 111b Abs. 3 StPO a.F. entsprechende Regelung in der Neufassung des Rechts der Vermögensabschöpfung 2017 nicht übernommen wurde, ist der Zeitablauf nurmehr unter Verhältnismäßigkeitsgründen zu berücksichtigen. Angesichts der Höhe der in Rede stehenden Steuerschäden, der Freigabe des Geschäftskontos und der weiter zügig durchgeführten Ermittlungen hat die Kammer insoweit keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.