Urteil
(511 KLs) 283 Js 2629/17 (5/18), 511 KLs 5/18
LG Berlin 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2019:0411.511KLS35.18.00
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Leitsätze
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (Rn.130)
Körperverletzungen, u.a. Faustschläge in das Gesicht, sind dabei der mittleren Kriminalität zuzuordnen. (Rn.134)
2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, ob sich die Körperverletzungsdelikte der Anlasstaten gegen Personen richteten, die professionell mit derartigen Konflikten umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. (Rn.132)
Eine Unterbringung kommt in Betracht, wen die Anlasstaten Polizei- und Justizvollzugsbeamte betrafen, selbst diese aber durch die plötzlichen Attacken und das gewaltbereite Vorgehen des Betreffenden gehindert waren, sich angemessen zu verteidigen. (Rn.133)
3. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn von dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betreffenden auch weiterhin gleichartige oder schwere Taten zu erwarten sind und die psychische Erkrankung unbedingt behandlungsbedürftig ist. (Rn.131)
(Rn.133)
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. (Rn.130) Körperverletzungen, u.a. Faustschläge in das Gesicht, sind dabei der mittleren Kriminalität zuzuordnen. (Rn.134) 2. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, ob sich die Körperverletzungsdelikte der Anlasstaten gegen Personen richteten, die professionell mit derartigen Konflikten umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. (Rn.132) Eine Unterbringung kommt in Betracht, wen die Anlasstaten Polizei- und Justizvollzugsbeamte betrafen, selbst diese aber durch die plötzlichen Attacken und das gewaltbereite Vorgehen des Betreffenden gehindert waren, sich angemessen zu verteidigen. (Rn.133) 3. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn von dem unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betreffenden auch weiterhin gleichartige oder schwere Taten zu erwarten sind und die psychische Erkrankung unbedingt behandlungsbedürftig ist. (Rn.131) (Rn.133) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Persönliche Verhältnisse 1. Lebenslauf und psychische Erkrankungen Der 30 Jahre alte, ledige und kinderlose Beschuldigte.ist in ..., einem kleinen Dorf in Ghana, geboren worden und dort zusammen mit mehreren Geschwistern als viertes Kind seiner Eltern bei diesen aufgewachsen. Nach dem frühen Tod des Vaters musste er arbeiten, um die Familie zu unterstützen, so dass er auch nicht kontinuierlich die Schule besuchen konnte und Klassen wiederholen musste. Er verließ die Schule als 20jähriger nach insgesamt etwa 13 Jahren mit einem - nach seinen Angaben - dem Abitur vergleichbaren Abschlusszeugnis. Anschließend arbeitete er für kurze Zeit als Lehrer in den Bereich n Landwirtschaft und Mathematik und ging dann nach Libyen, wo er Hilfstätigkeiten ausübte. Wegen der kriegerischen Unruhen in Libyen reiste der Beschuldigte im November 2011 über das Mittelmeer nach Lampedusa in Italien aus, wo er von der ghanaischen Botschaft einen Pass sowie eine „Carta D'ldentita" der Republik Italien erhielt. Einer Tätigkeit ging er in Italien nicht nach. Etwa 2012/ 2013 kam der Beschuldigte nach Berlin, wo er einige Zeit in Restaurants Hilfstätigkeiten ausübte. Einen festen Wohnsitz hatte er nicht; er schlief bei .Bekannten und auf Bänken, z.B. im Restaurant McDonalds am Hermannplatz in Berlin-Neukölln oder in U-Bahnhöfen. Der Beschuldigte hat seit Ende 2014 keine gültigen Ausweisdokumente mehr. Die „Carta D'Identita zog die Polizei am 30. Oktober 2014 anlässlich eines Streits zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannt gebliebenen Frau auf dem Alexanderplatz in Berlin-Mitte ein. Den Reisepass nahm die Polizei am 16. Dezember 2014 anlässlich einer Kontrolle in Verwahrung, da der Beschuldigte mit einem Fahrrad den Gehwegs Bereich der Warschauer Brücke befahren hatte. Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 ordnete die Ausländerbehörde Berlin die Abschiebung des Beschuldigten an. Der Bescheid ist vollziehbar. Ein Bleiberecht in Deutschland hatte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt. Der Beschuldigte leidet spätestens seit Anfang 2017 durchgehend an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Die psychotische Symptomatik ist geprägt durch Größenideen, Verfolgungs- und Bedeutungserlebnissen. Er fühlt sich z.B. durch Kameras die er in Licht- und Alarmschaltern - auch in der Haft - vermutet, überwacht. Auch ist er davon überzeugt, ungerecht behandelt und verfolgt zu werden, sieht sich durchgängig als Opfer der Umstände und reagiert aggressiv auf vermeintliche Angreifer. Ferner hat er einen ausgeprägten Vergiftungswahn, meint, dass das Anstaltsessen vergiftet sei, man Chemikalien in seine Schuhe geschüttet habe und dadurch irgendetwas mit seinem Bein passiert sei. Psychiatrische Krankenhausaufenthalte oder Behandlungen sind bisher nicht erfolgt, ebenso wenig wie eine kontinuierliche Behandlung mit einer neuroleptischen, Medikation. Im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, in dem·.er sich seit dem 18. Januar 2019 befindet; erhält der Beschuldigte zwar Neuroleptika als Depotpräparat und auch oral und ist dadurch ruhiger geworden, gleichwohl führte die Behandlung bisher jedoch noch nicht zu einer durchgreifenden Besserung. Vielmehr äußerte der Beschuldigte noch Anfang April 2019 gegenüber der ihn behandeln den Ärztin unvermindert Wahnideen (,,Sie müssen nur einmal das Wasser trinken, dann wissen Sie Bescheid''.). Auch könne er das Klinikessen nicht zu sich nehmen, weil es vergiftet sei und beschrieb magisches Denken (,,Voodoo.-Zauber" ). Die empfohlene Umstellung der Medikamente wegen der eingetretenen Gewichtszunahme lehnte er ab und begründete dies damit, er sei nicht krank. Er wolle die Medikamente völlig absetzen. Drogen und/oder Alkohol hat der Beschuldigte bisher nicht in nennenswertem Umfang konsumiert. Nach der Festnahme des Beschuldigten am 25. September 2018 kam es in der Justizvollzugsanstalt Moabit zu folgenden Vorfällen, bei denen sich der Beschuldigte· jeweils in einem akut psychotischen Zustand befand, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit jeweils erheblich eingeschränkt war und die nicht Gegenstand der Anklage-/Antragsschrift sind: a. Am Vormittag des.4. Oktober 2018 sollte der Beschuldigte vom Zugangsbereich auf eine andere Station verlegt werden. Zusammen mit zwei Kollegen erläuterte der Justizvollzugsbeamte ... dem Beschuldigten in englischer Sprache die geplante Verlegung und forderte ihn auf, seine Sachen zu packen, was dieser auch zunächst ruhig und widerspruchslos tat und den Beamten aus dem Haftraum folgte. Auf dem Gang blieb er jedoch plötzlich und ohne erkennbaren Anlass stehen, warf seine Sachen von sich, schrie laut und ununterbrochen in einer unverständlichen Sprache, klammerte sich an einem Geländer fest, schlug wild sowie unkontrolliert um sich und traf dabei den Zeugen ... an dessen rechter Kinnseite. Die Beamten versuchten vergeblich, den Beschuldigten zu beruhigen, lösten sodann Signalpfeifenalarm aus und konnten den Beschuldigten zusammen mit den herbeigerufenen Beamten schließlich vom Geländer loslösen und auf dem Boden fixieren. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte heftig, indem er um sich schlug, trat und dabei auch mit seiner Hand die Finger des Zeugen ... auf das metallene Geländer drückte. Der Zeuge erlitt bei dem Geschehen eine Kieferprellung, eine blutende Wunde an der rechten Hand, eine Kapselverletzung am rechten Mittelfinger und eine Sehnenreizung im linken Arm. Er war vier Wochen lang krankgeschrieben, hat jedoch keine bleibenden Schäden davongetragen. Gegen die sodann angeordnete Zuführung. in den besonders gesicherten Haftraum leistete der Beschuldigte weiterhin erheblichen Widerstand, indem er sich mit seinem Körper hin und her wand und sich gegen die Laufrichtung stemmte. b. Am 13. Januar 2019 teilten die Hausarbeiter ..., ...· und ... begleitet vom Justizvollzugsbeamten Nico ..., das Abendessen aus. Für diesen Zeitraum sind die Türen der Hafträume geöffnet. Nach den Anstaltsregeln sollen die Untersuchungsgefangenen die Hafträume bei der Essensausgabe nicht verlassen. und dürfen sich nicht selbst das Essen nehmen, sondern sollen im Türrahmen stehen bleiben, den Hausarbeitern ihre Teller reichen und sich dann von ihnen das Essen aushändigen lassen. Am Haftraum des Beschuldigten war ein sogenannter grüner Punkt angebracht, womit die anstaltsinterne Kennzeichnung für gewalttätiges Verhalten gemeint ist. Als der Transportwagen vor dem geöffneten Haftraum des Beschuldigten hielt, nahm dieser zunächst seine Essensration entgegen, drängte sich dann jedoch, seinen Haftraum regelwidrig verlassend, an dem Zeugen ... vorbei um dem Transportwagen vor dem geöffneten Haftraum des Beschuldigten hielt, möglicherweise um das erhaltene Brot gegen anderes auszutauschen. Der Zeuge ... forderte ihn daraufhin auf, dies zu unterlassen, und schob ihn mit dem Ellbogen in die Zelle zurück. Der Beschuldigte geriet nunmehr schlagartig in eine aggressive Stimmung, trat auf den sich mit ihm in dem Haftraum befindenden Zeugen zu und griff nach ihm. Um dem drohenden Angriff zu begegnen, legte der Beamte seinen um den Hals des Beschuldigten und zog diesen in der Mitte des Haftraums mit sich zu Boden. Der Beschuldigte wand sich dabei heftig und schlug dem Zeugen mit einem Porzellanteller des anstaltseigenen Geschirrs, den er spätestens im Zuge des Gerangels ergriffen hatte, wuchtig auf den Hinterkopf, wodurch der Teller zerbrach und der Beamte eine blutende Wunde erlitt. Der Beamte spürte das hinten am Hals herunterlaufende Blut und sah, wie der Beschuldigte nach einer auf dem Boden liegenden Scherbe griff. Um weitere Angriffe zu verhindern, schlug er dem Beschuldigten daraufhin mit der Faust in die rechte Gesichtshälfte worauf dieser die Scherbe losließ. Da der Beamte beim vorangegangenen Handgemenge sein Funkgerät verloren hatte, konnte er selbst keinen Alarm mehr auslösen. Der Hausarbeiter ..., der das Geschehen im Haftraum und den Angriff des Beschuldigten auf den Beamten mit dem Teller von außen beobachtet hatte, kam dem Beamten zu Hilfe und setzte sich auf die Füße des sich immer noch heftig wehrenden Beschuldigten, um ihn zu bändigen. Der Hausarbeiter ... hatte inzwischen weitere Beamte verständigt, die Alarm auslösten und den sich nach wie vor widersetzenden Beschuldigten aus dem Haftraum führten. Der Zeuge ... erlitt eine stark blutende Wunde am Hinterkopf. Durch den Schlag mit dem Porzellanteller war ein etwa ein Quadratzentimeter großes Hautstück abgetrennt worden, das herunterhing. Die Wunde musste im Krankenhaus mit vier Stichen genäht werden und ist inzwischen gut verheilt; Schäden sind nicht geblieben. Der Beamte war vier Wochen lang arbeitsunfähig und befand sich auch in psychologischer Behandlung, weil er sich nach dem Vorfall an seinem Arbeitsplatz unwohl fühlte, insbesondere wenn dort Alarm ausgelöst wurde. Mittlerweile hat sich sein psychischer Zustand wieder normalisiert. 2. Vorstrafen Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Beschuldigten enthält außer einem Suchvermerk der Amtsanwaltschaft Berlin vom 10. Juli 2018 keine weitere Eintragung. 3. Haft- und Unterbringungsverhältnisse Der Beschuldigte wurde am 25. September 2018 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 26. September 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 2018 - 349 G.s 1931/18 - bis zum 18. Januar 2019 in Untersuchungshaft in der JVA Moabit. Seitdem ist de Beschuldigte aufgrund des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 14. Januar 2019 einstweilig untergebracht im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. II. Anlasstaten Zu den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Tatzeiten befand sich der Beschuldigte jeweils in einem akut psychotischen Zustand, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit jeweils zumindest erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar vollständig aufgehoben. war. 1. (Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Am 28. Mai 2017 gegen 14:05 Uhr wurde der Beschuldigte in einem U-Bahnzug der Linie-8 am Kottbusser Tor Fahrtrichtung Hermannplatz in 10999 Berlin ohne gültigen Fahrschein angetroffen. In· einem dortigen Arbeitsraum der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) erläuterten die alarmierten Polizeibeamten PK ... und PM'in ... dem Beschuldigten sodann in englischer Sprache, dass.er eine· Straftat begangen habe und forderten ihn auf, sich auszuweisen. Der Beschuldigte führte keine Papiere mit sich und gab zur Begründung an·, die Polizei habe ihm vor fünf Jahren seinen Pass abgenommen, den sollten „sie" ihm nun besorgen oder einen neuen machen. Er nannte dann seinen Namen und Geburtstag, worauf die Beamten im Rahmen einer telefonischen Abfrage feststellten, dass Lichtbilder von ihm aus dem Jahre 2014 im Bestand gespeichert waren. Da der Beschuldigte keine besonderen Vergleichsmerkmale aufwies, wollten die Beamtem mit ihm zur Bundespolizei am Ostbahnhof fahren, um dort in einem Schnellverfahren Fingerabdrücke zum Abgleich seiner Identität zu nehmen, was sie ihm auch erläuterten. Der Beschuldigte geriet nun in starke Erregung, sprach laut in seiner Sprache, rief, sie hätten seinen Namen und das sollte reichen, stand auf und wollte zur Tür gehen. PM'in ... stellte sich ihm in den Weg und PM ... forderte den Beschuldigten auf, sich umzudrehen und die Arme auf den Rücken zu legen, damit er ihm für den Transport aus Eigensicherungsgründen die Hand fesseln anlegen könne. Der Beschuldigte schrie, dass er das nicht machen werde, er werde „nur so" mitgehen, drehte sich wieder um und spannte seine Arme an, wobei er die Beamten mit starrem Blick anguckte und immer wieder „no, no, no" schrie. Daraufhin ergriff PK ... den rechten und PM'in ... den linken Arm des Beschuldigten, worauf dieser seine Arme an sich zog, um sich dieser Maßnahme zu widersetzen. Im weiteren Verlauf führten die Zeugen den Beschuldigten zu einer nahe gelegenen Wand, um ihn dort zum Zwecke der Fixierung gegen diese Wand zu lehnen. Erst nach mehreren Anläufen und mit großem Kraftaufwand konnte PK ... die Arme des Beschuldigten auf dessen Rücken zusammenführen und ihm gemeinsam mit PM'in ... die Handfesseln anlegen, da er sich wiederholt gegen den Unterarm des PK ... stemmte, um sich aus dessen Griff zu befreien ·und sich so der Maßnahme zu widersetzen. Durch das mehrmalige Ansetzen zum Fixieren des Armes des Beschuldigten und das wiederholte Drücken des Beschuldigten gegen ·den Arm des PK ... erlitt dieser leichte Schürfwunden am linken Oberarm sowie am Handgelenk des rechten Unterarms, was der Beschuldigte auch billigend in Kauf nahm. 2. (Fall 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Im Anschluss daran führten PK … und PM’in … den Beschuldigten im Kreuzfesselgriff - PK ... rechts und PM'in ...links - zum Einsatzfahrzeug. Ein weiterer Beamter öffnete die Fahrzeugtür und PM'in ... setzte ihren rechten Fuß vor die Füße des Beschuldigten, um zu verhindern, dass er die Tür zutreten konnte. Der Beschuldigte trat nun mit seinem linken Fuß kräftig auf den Fuß der Zeugin und verlagerte sein gesamtes Gewicht auf sein Bein, was ihr, wie von ihm beabsichtigt, Schmerzen bereitete. Ihre Aufforderung, von ihrem Fuß herunterzugehen, ignorierte er und führte eine Hüpfbewegung auf ihrem Fuß aus, um ihr weitere Schmerzen zuzufügen. Schließlich gelang es der Zeugin, ihren Fuß unter seinem herausziehen. PK ... forderte den Beschuldigten nunmehr auf, sich hinten rechts in das Fahrzeug zu setzen und PM'in ... sagte ihm, dass sie nun ihren Arm, den sie zwischen seinem Rücken und seinen hinter dem Oberkörper gefesselten Armen hielt, lösen werde, damit er sich in das Fahrzeug setzen könne. In diesem Moment presste der Beschuldigte seine Arme an seinen Oberkörper und klemmte so den rechten Arm der Zeugin ein. Um sie zu verletzen, ließ er sich sodann blitzschnell mit seinem Oberkörper - den Arm der Zeugin noch immer fixierend - in den Einsatzwagen fallen, wodurch sich der Arm und die Schulter der Zeugin verdrehten und sie teilweise mit in das Auto hineingerissen wurde. Als die Zeugin vor Schmerzen aufschrie,, machte der Beschuldigte erneut eine ruckartige Bewegung, wodurch sich der Zug auf ihren Arm noch einmal verstärkte. Die Zeugin konnte sich nur aus der Position befreien, indem sie so lange nach dem Beschuldigten trat, bis er sie freigab. PM'in ... erlitt durch das Geschehen starke Schmerzen im Bereich der rechten Brust sowie Zerrungen des Bizeps und der Schulter. Sie konnte, nachdem sie das Einsatzfahrzeug zunächst. noch selbst gesteuert hatte, vor Schmerzen den Fahrzeugschlüssel nicht mehr aus dem Zündschloss ziehen, musste im Krankenhaus behandelt werden und war zwei Wochen lang krank geschrieben. Die vollständige Bewegungsfähigkeit der Schulter war erst nach längerer Zeit wiederhergestellt. 3. (Fall 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Am 17 November 2017 gegen 06:45 Uhr versahen die Zeugen ... und ..., die als Sicherheitsangestellte der ... GmbH im Auftrag der BVG auf U-Bahnhöfen tätig und zur Durchsetzung des Hausrechts der Verkehrsbetriebe berechtigt sind, ihren Dienst im U-Bahnhof ... in 12049 Berlin. Auf einer Bank schlief der Beschuldigte. Diesen hatten sie seinerzeit fast täglich auf diesem U-Bahnhof gesehen. Sie traten nun an den Beschuldigten heran und versuchten, ihn durch Berühren am Oberkörper zu wecken, worauf er jedoch nicht reagierte. Nunmehr setzte der Zeuge ... einen Schmerzpunkt hinter dem Ohr des Beschuldigten, worauf dieser sich in eine sitzende Position erhob. Auf die Aufforderung der Zeugen, den U-Bahnhof zu verlassen, da er weder einen gültigen Fahrausweis noch eine Fahrtabsicht habe, steigerte sich der Beschuldigte in einen erregten Zustand, wobei er unter anderem äußerte, dass er kein Zuhause habe und deshalb auf dem Bahnhof schlafen müsse. Außerdem habe das Sicherheitspersonal ihm nichts zu sagen, er gehe nur, wenn die Polizei komme . Als der Zeuge ... den Beschuldigten nach einigen Minuten schließlich am Arm ergriff, erhob sich der Beschuldigte und schlug mit seinen Armen um sich, wobei er auch einen Schlag mit seinem rechten Ellenbogen in Richtung des Oberkörpers des unmittelbar vor ihm stehenden Zeugen ausführte, der diesen jedoch nur leicht im Bereich der Rippen traf. Es entspann sich ein Gerangel zwischen dem Beschuldigten und beiden Zeugen, in dessen Verlauf der Zeuge ... den Beschuldigten in den Schwitzkasten nahm, um ihn kontrolliert zu Boden zu bringen. Dabei drückte der Beschuldigte kräftig und anhaltend mit seinem Kinn auf den Unterarm des Zeugen, um diesem Schmerzen zuzufügen„ Er beruhigte sich erst, nachdem der Zeuge ihn kurzzeitig mit seinem Körpergewicht am Boden fixiert hatte. Die sodann von den Zeugen alarmierten Polizeibeamten führten den Beschuldigten aus dem Bahnhof, wogegen er sich nicht mehr wehrte. Der Unterarm des Zeugen ... war leicht gerötet, er hatte dort noch einige Tage lang Schmerzen. 4. (Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Eine Woche später, am 24. November 2017 gegen 06:50 Uhr, stellten die Zeugen ... und ... erneut den wiederum auf einer Bank im U-Bahnhof ... in 12049 Berlin schlafenden Beschuldigten fest und forderten ihn auf, den U-Bahnhof zu verlassen, da gegen ihn ein Hausverbot bestehe. Als der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern wiederum eine längere Diskussion begann, traten die Zeugen ... und ... an ihn heran fassten ihn unter den Armen, um ihn vom Bahnsteig und aus dem Bahnhof zu führen. Der Beschuldigte versuchte, sich dem zu widersetzen, indem er sich gegen die Laufrichtung stemmte, konnte gegen die größeren und schwereren Zeugen aber nichts ausrichten, die ihn sodann unter fortwährender Fixierung mit dem Aufzug nach oben auf die Straße brachten: . Als der Zeuge ... ihn dort entließ, drehte sich der Beschuldigte unvermittelt zu ihm um und schlug in Verletzungsabsicht mit seiner Faust in Richtung seines Gesichts. Der Zeuge konnte sich jedoch blitzschnell wegdrehen, so dass der Schlag ihn nur an der rechten Wangenseite streifte. Anschließend lief der Beschuldigte zu einem nahegelegenen Straßenbaum und versuchte, eine Holzlatte von einem um einen Baum angebrachten Holzzaun herauszureißen, was ihm jedoch nicht gelang. Die von den Zeugen alarmierte Polizei konnte den Beschuldigten später in der Nähe stellen. Dabei befand er sich noch in leicht erregter Stimmung und zeigte sich uneinsichtig in Bezug auf das vorangegangene Geschehen, verhielt sich den Beamten gegenüber aber kooperativ. 5. (Fall 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Am 29. März 2018 vor 23:10 "Uhr betrat der Beschuldigte die ...-Filiale am ... 2-3 in ... Berlin, obwohl er wusste, dass bereits ein Hausverbot gegen ihn bestand. Die Filialleiterin ... bat den Beschuldigten, den Laden zu verlassen, worauf dieser eine längere Diskussion mit ihr begann und dann nach nochmaliger Bitte des dort angestellten Zeugen ..., aggressiv schrie, dass er nicht hinaus gehe, weil er keine Wohnung habe und nicht wisse, wo er schlafen solle. Daraufhin wollten die Mitarbeiter ... und ... den Beschuldigten aus dem Restaurant nach draußen bringen und baten ihn nochmals, das Geschäft zu verlassen, woraufhin der Beschuldigte den Zeugen ... anschrie, dieser sei nicht der Chef, habe ihm nichts zu sagen und dürfe ihn nicht nach draußen bringen. Der Zeuge ... fasste den sich wehrenden Beschuldigten nun an Schulter und Arm und schob ihn in Richtung Ausgang. Der Beschuldigte versuchte zunächst, den Zeugen mit dem Bein zu treten, traf ihn jedoch nicht. Daraufhin packte er den Zeugen mit einer Hand am Kragen seines Hemdes und schlug ihm sodann mit der zur Faust geballten anderen Hand gegen die rechte Gesichtsseite, um ihn zu verletzen. Der Zeuge erlitt dadurch einen Kratzer am Hals sowie eine Rötung und leichte Schwellung an der rechten Wange; außerdem war sein Hemd zerrissen. Seine Mitarbeiter drängten den Beschuldigten anschließend hinaus und warteten auf das Eintreffen der inzwischen alarmierten Polizei. 6. (Fall 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. Januar 2019) Gegen 23:10·Uhr trafen die Polizeibeamten POM ..., POM ... und POK ... ein und erläuterten dem Beschuldigten, dass er gegen ein bestehendes Hausverbot verstoßen und sich deshalb strafbar gemacht habe. Da der Beschuldigte auf die Frage nach seinem Ausweis nicht reagierte, griffen die Zeugen ... und ... ihn locker an den Armen, um ihn zum Zwecke der Identitätsfeststellung zum Einsatzwagen zu begleiten. Der Beschuldigte reagierte sofort verbal aggressiv, schrie in einer unverständlichen Sprache, stemmte seine Beine entgegen der Laufrichtung, wand sich und riss seine Arme los. Die Beamten redeten beruhigend auf ihn ein und drückten ihn gegen den Gruppenwagen, um ihn zu fixieren. Der Beschuldigte stieß sich daraufhin wiederholt kraftvoll mit seinem Oberkörper vom Wagen ab und führte dabei mit seinem Kopf eine ruckartige Bewegung nach hinten aus, um sich der polizeilichen Maßnahme zu widersetzen. Als die Zeugen nunmehr Oberkörper und Kopf des Beschuldigten am Wagen fixierten und seine Arme auf den Rücken drehten, um nicht getroffen zu werden, spannte der Beschuldigte diese so fest an, dass es den Beamten nur mit großem Kraftaufwand gelang, ihm die Handfesseln anzulegen. Während des Handgemenges verlor der Beschuldigte seine Zahnprothese, die POK ... aufhob und ihm zurückgab. 7. (Fall 7 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Dezember 2018) Am 21. Oktober 2018 gegen 10:30 Uhr blieb der Beschuldigte beim Gang von seinem Haftraum zur Freistunde auf den Hof der Justizvollzugsanstalt Moabit, Alt-Moabit 12a in 10559 Berlin, unvermittelt stehen, baute sich vor dem die Gefangenen begleitenden Zeugen JVollzOS Marco ... auf und schüttelte den Kopf. Als ihn der Zeuge …daraufhin mehrfach anwies, weiterzugehen und ihm bedeutete, dass man im Hof miteinander reden könne, steigerte sich der Beschuldigte in zunehmende Erregung. Schließlich erhob er seine Arme und trat ruckartig auf den Zeugen zu, der daraufhin mit der Signalpfeife Alarm auslöste und die Arme des Beschuldigten ergriff, worauf zwei weitere Bedienstete, die Beamten ... und ..., hinzueilten. Zu dritt brachten sie den Beschuldigten zu Boden und fixierten ihn dort. Um sich dieser Maßnahme zu widersetzen, versteifte der Beschuldigte seinen Körper und versuchte sich aus der Fixierung zu winden. Auch als er auf Anordnung des Zeugen ... in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht wurde, wehrte sich der Beschuldigte unvermindert heftig gegen diese Maßnahme, indem er sich gegen die Laufrichtung stemmte und. versuchte, sich aus dem Griff der Beamten zu lösen. III. Beweiswürdigung 1. Einlassung des Beschuldigten a. Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er werde nicht lügen. Die Sache, die passiert sei, sei auch gegen seine Vorfahren passiert. Er sei nicht schuldig, seine Vorfahren würden ihn töten. Zum Vorfall am 28. Mai 2017 (oben II.1.) meinte der Beschuldigte zu den auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen des Zeugen ... die lediglich das Handgelenk zeigen und die in Augenschein genommen worden sind, man würde die Person doch gar nicht sehen.. Zum Geschehen am·17.November 2017 (oben II. .) bestritt er nach Abspielen der Videoaufnahmen, den Sicherheitsmitarbeiter geschlagen zu haben. Vielmehr habe er ihm nur seine Hand gezeigt und gesagt, dass er irgendwo hin wolle. Er· könne doch nicht gegen zwei kämpfen, er habe die Polizei rufen wollen, die hätten ihn untersuchen wollen. Es habe keinen Kampf gegeben, das sehe man doch auf dem Video. Er müsse auf der Straße leben, weil er keine Dokumente habe. Das gehe zurück auf einen Vorfall in der ... Straße, da habe die Polizei ihm gesagt, er dürfe nicht arbeiten. Hinsichtlich des Geschehens am 24. November 2017 (oben 11.4. ) bestätigte der Beschuldigte nach Abspielen der Videoaufnahmen, dass er die Person auf der Bank gewesen sei. Der Mann habe ihn gefragt, warum er hier in der U-Bahn schlafe. Zum Vorfall vom 4. Oktober 2018 (oben 1.1.a.) in der Justizvollzugsanstalt Moabit meinte der Beschuldigte, es gebe doch Kameras, hier bestünden viele Widersprüche, man könne das anhand der Bilder feststellen. Auch zum Vorfall vom 13. Januar 2019 (oben I„1.b.) in der Justizvollzugsanstalt Moabit gab der Beschuldigte an … der … erzähle nur Lügen, direkt vor der Tür und im Haftraum seien Kameras installiert, man könne sich die Bilder angucken. Weitere Angaben, auch zu den übrigen Vorfällen, hat der Beschuldigte zunächst nicht gemacht. In seinem letzten Wort bestritt der Beschuldigte dann erneut die Vorwürfe und führte zum Geschehen bei ... aus, er sei getreten worden, was denn falsch daran sei, wenn er dem dann ins Gesicht fasse. Der Mann am ... Tor habe das Recht gehabt, ihn zu kontrollieren, aber man habe Gewalt angewendet." Wer sei der Aggressive, wenn die in der Mehrheit und er allein sei, wer sei dann· an der Macht, wer verursache dann die Probleme? Einer könne doch nicht gegen vier aggressiv auftreten. Auf dem Video, U-Bahnhof ..., sei keine Holzlatte zu sehen gewesen. Man solle schauen, wie der ihn angefasst habe; er sei fast ohnmächtig geworden. Man solle sich anschauen, wer aggressiver gewesen sei. Die Vorfälle in Moabit seien Ergebnis der anderen Probleme gewesen, das wäre sonst nicht passiert. Er sei nicht im Unrecht gewesen. Er habe nur das Brot ausgetauscht, der Beamte hätte sagen können, dass das nicht erlaubt sei, er habe ihn aber zurückgeschubst und geschlagen. Deshalb sei der Teller kaputt gegangen. Die Wunde am Kopf sei eine Lüge; alles Blut sei von ihm gewesen, von seinem Mund und seiner Nase. Er habe sich dazu nicht äußern können, er habe Recht. Wenn man Zweifel habe, solle man sich das Video anschauen! b. Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Frau Dr. ... am 8. November 2018 gab der Beschuldigte dieser gegenüber an, dass die Vorwürfe nicht richtig seien, er habe mit den Sachen in der Anklage nichts zu tun . Den Grund seines Gefängnisaufenthalts wisse er nicht. Nur eine Sache sei richtig. Er sei jetzt drei Monate im Gefängnis, er wisse, was für ihn geplant sei. Die Wahrheit werde verdreht und das könnten schwarze Menschen überhaupt nicht leiden. Im Einzelnen gab er sodann an, am 28. Mai 2017 (Fall II.1 .) sei es zu einer Beförderungserschleichung gekommen, das könne stimmen. Seine Identität habe festgestellt werden sollen. Er sei nicht am ... Tor ohne Fahrschein gewesen, dort sei eine Kamera und da könne man alles sehen. er könne das nicht akzeptieren, er habe keine Körperverletzung begangen. Zum Geschehen am 17. November 2017 (Fall 11. 3 .) wolle er nichts sagen; er habe auf dem Bahnhof gesessen. Zum Geschehen am 24. November 2017 (Fall 11.4.) sei es gekommen, als er ebenfalls auf dem U Bahnhof gewesen sei, er wolle dazu nichts sagen. Wenn er dort schlafe, heiße das nicht, dass er mit der U-Bahn gefahren sei. Die hätten ihm einen Abschnitt für die Strafe geben müssen. Er habe niemanden geschlagen. Jede U-Bahnstation habe Kameras und da würde man sehen, was wahr ist. Er würde es akzeptieren, wenn es einen Videobeweis gäbe. Bei ... am Hermannplatz sei er oft gewesen. Grund aller Probleme sei der Polizeibeamte, der ihm die Dokumente weggenommen und veranlasst habe, dass seine Arbeit gekündigt werde und er keine Wohnung bekomme. Der sei dafür verantwortlich, dass er auf der Straße lebe. Alle Fälle würden ihm angedichtet, er würde nicht zurück nach Ghana gehen. 2. Beweiswürdigung im Einzelnen Die Angaben des Beschuldigten sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen PK ... und PM'in ... (Vorfälle vom 28. Mai 2917, Fälle II.1. und II.2.) ... (Vorfälle vom 17. und 24. November 2017, Fall II. 3 und II. 4.), ..., ..., POM ... und POK ... (Vorfälle vom 29. März 2018, Fälle 11.5 . und 11.6.), JVollzHS ... (Vorfall vom 4. Oktober 2018, oben I.1.a.), JVollzOS Marco ... (Vorfall vom 21. Oktober 2018, Fall 7) sowie JVollzOS Nico ... und ... (Vorfall vom 13. Januar 2019, oben i.1.b.) haben die jeweiligen Geschehnisse so geschildert, wie in den Feststellungen dargestellt. Ihre Aussagen waren in höchstem Maße glaubhaft Sie haben das von ihnen Erlebte sachlich, anschaulich und ohne jeglichen Belastungseifer bekundet. Zweifel daran, dass die Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnten, bestanden in keinem Fall. a. Der Polizeibeamte ...(Fälle II.1. und II.2.) beschrieb eindrücklich, dass der Beschuldigte von Anfang an äußerst aggressiv und renitent gewesen sei, und sich, obwohl sie beruhigend auf ihn eingeredet hätten, zunehmend aufgeregt, in seine Erregung hineingesteigert und ständig die Worte „no, no, no" wiederholt habe. Nach seinem Eindruck habe der Beschuldigte, als er in das Einsatzfahrzeug einsteigen sollte, sehr wohl gemerkt, dass er den Arm der Kollegin ... trotz ihrer lauten Schreie eingeklemmt und auch nicht locker gelassen habe; das sei kein Versehen gewesen. Er, der Zeuge ..., habe diese Situation genau beobachten können, weil er direkt hinter der Kollegin gestanden habe. Nachvollziehbar gab er an, dass er sich auch deshalb so gut an dieses Geschehen erinnern könne, weil es für ihn einmalig gewesen sei. b. Auch die Polizeibeamtin ... (Fälle 11.1. und 11.2.) schilderte anschaulich die anfangs desinteressierte Haltung des Beschuldigten, der dann, nachdem sie ihn aufgefordert hätten, seine Personalien anzugeben, zunehmend unwilliger und aggressiver geworden sei. Sie könne sich deshalb an den Einsatz und insbesondere das Geschehen am Einsatzfahrzeug noch so gut erinnern, weil es der letzte Tag· vor ihrem Urlaub gewesen sei und sie dann wegen der Krankschreibung ihren Urlaub nicht habe antreten können. Als der Beschuldigte auf ihren Fuß getreten sei, habe sie gerufen:,,Hey, geh runter", worauf er noch einmal auf ihrem Fuß „herumgehüpft" sei. Als er sich anschließend mit seinem Oberkörper auf den Sitz geworfen und sie mitgerissen habe, habe sie mit beiden Füßen nach ihm gestrampelt. Nur mit erheblichem Kraftaufwand habe sie sich von seinem Fuß lösen und sich aus seinem Klammergriff befreien können. Eindrücklich beschrieb sie, wie es, als der Beschuldigte sie in das Auto hineingezogen habe, zweimal in ihrer Schulter geknackt und sie vor Schmerzen laut aufgeschrieben habe. c. Der Sicherheitsmitarbeiter ...· (Fälle II.3. und ÍI.4.) konnte sich gut an die Vorfälle und den Beschuldigten erinnern. Dieser habe sich fast täglich dort auf dem Bahnsteig aufgehalten und sein Kollege und er hätten ihn schon mehrfach aufgefordert, den Bahnhof zu verlassen, wobei der Beschuldigte dies teils auch ruhig und widerspruchslos getan habe. Am 17. November 2017 sei der Beschuldigte jedoch sofort, nachdem sie ihn geweckt und aufgefordert hätten, den Bahnsteig zu verlassen, aggressiv geworden, habe sie mit den Worten „Fuck you" beleidigt und laut geschrien, sie hätten ihm gar nichts zu sagen und sollten die Polizei rufen. Anschaulich beschrieb der Zeuge, dass der Beschuldigte, nachdem er ihn am Arm ergriffen gehabt habe, mit dem. Ellbogen in seinen Bauch geschlagen, ihn dabei jedoch nur leicht im Rippenbereich getroffen habe, was auch deshalb nicht schmerzhaft gewesen sei, weil er etwas dicker sei und ,,Prellschutz" habe. Nur die Stelle an seinem Arm, auf die der Beschuldigte sein Kinn gepresst habe, habe noch ein paar Tage lang wehgetan. Zum Vorfall am 24. November 2017 schilderte der Zeuge insbesondere auch, dass der Beschuldigte, nachdem sie ihn nach oben auf die Straße geführt gehabt hätten, und der Beschuldigte nach ihm geschlagen gehabt habe, weggerannt sei und versucht habe, eine Holzlatte von einem um einen Baum angebrachten Holzzaun herauszureißen, um ihn damit - so die Vermutung des Zeugen - zu schlagen, was dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen sei. d. Soweit der am 17. November 2017 hinzu alarmierte Polizeibeamte ... angegeben hat, er habe den Eindruck gehabt; die Sicherheitsmitarbeiter hätte den Beschuldigten provoziert, dieser habe auf ihn nicht aggressiv reagiert und habe sich problemlos abführen lassen, seiner Erfahrung nach würden die Sicherheitsmitarbeiter in aller Regel schon von Anfang an die Polizei rufen und die auf den Bänken schlafenden Personen nicht selbst wecken, steht diese Einschätzung den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... nicht entgegen. Zum einen war der Polizei beamte beim vorherigen Geschehen selbst nicht dabei, so dass es sich insoweit um seine subjektive Einschätzung und nicht um eine objektive Beobachtung handelt. Zum anderen werden' die Angaben des Zeugen ... auch durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der beiden Bahnsteigkameras des U-Bahnhofs ... bestätigt. Die - tonlosen - Aufnahmen zeigen das Geschehen im Wesentlichen so, wie es der Zeuge beschrieben hat. Zu sehen ist unter anderem, wie der Zeuge und ein Kollege an den auf einer Bank auf dem Bahnsteig liegenden Beschuldigten herantreten und ihn· ansprechen. Zu sehen ist weiterhin, wie der Beschuldigte, nachdem er sich in eine sitzende Position gebracht hat, immer stärker gestikulierend zu den ruhig vor ihm stehenden Sicherheitsleuten spricht. Als der Zeuge ... ihn schließlich am Arm ergreift, steht er auf, schlägt mit seinen Armen rudernd um sich und versucht, den – deutlich größeren und kräftigeren – Zeugen von sich wegzustoßen, woraufhin beide Sicherheitsleute ihn festhalten und nach kurzem, aber heftigen Gerangel auf die Bank zurückdrücken. Der von dem Zeugen beschriebene Schlag· mit dem Ellbogen ist dabei nicht klar auszumachen, weil die Arme des Beschuldigten zeitweise durch den Körper des Zeugen verdeckt werden, zu erkennen sind aber Stoßbewegungen des Beschuldigten in Richtung Oberkörpers des Zeugen. Im weiteren Verlauf ist zu sehen, wie die beiden Sicherheitsleute den sich mit Dreh und Stoßbewegungen noch immer stark sträubenden Beschuldigten ein Stück den Bahnsteig entlang führen und wie der Zeuge ... ihn schließlich von vorn in den „Schwitzkasten“ nimmt und, augenscheinlich mit einiger Mühe, zu Boden drückt, wo er ihn dann kurzzeitig fixiert, indem er sich auf ihn kniet. Einzelheiten sind dabei nicht zu erkennen, weil das Geschehen sich in einiger Entfernung zur Kamera abspielt und auch teilweise von einer Säule verdeckt wird. Dass der Beschuldigte sein Kinn gegen den Arm des Zeugen gepresst hat, ist anhand seiner Körperhaltung aber ohne weiteres plausibel. Ein provozierendes Verhalten der Sicherheitsmitarbeit ist zu keiner Zeit erkennbar. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 24. November 2017 werden die glaubhaften Angaben des Zeugen ... durch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Bahnsteig- und Aufzugskamera des U-Bahnhofs ... bestätigt. Diese zeigen, wie der Beschuldigte auf einer Bank liegt und schläft. Kurz darauf treten die zwei Sicherheitsleute an ihn heran, fassen ihn an den Armen, worauf der Beschuldigte aufsteht und wild gestikulierend auf die Mitarbeiter einredet. Wenige Minuten später wollen die Mitarbeiter ihn wegführen, der Beschuldigte redet unaufhörlich weiter. Die Mitarbeiter fassen ihn nun rechts und links und führen ihn in Richtung Fahrstuhl, wogegen der Beschuldigte sich heftig wehrt, indem er sich gegen die Laufrichtung stemmt, sich augenscheinlich schwer macht, seinen Oberkörper hin- und herwirft und zumindest auch einen Schlag mit seiner Hand gegen den Arm. des Zeugen ... ausführt. Nur mit vereinten Kräften gelingt es den Sicherheitsleuten schließlich, den Beschuldigten unter Kontrolle und in den Aufzug zu bringen und mit ihm nach oben zu fahren. e. Der Mitarbeiter ... von ... (Fall 11.5.) beschrieb, dass der Beschuldigte trotz bestehenden Hausverbots schon öfter da gewesen und aufgefordert worden sei, das Lokal zu verlassen. Als er ihn am Abend des 29. März 2018 wieder einmal gebeten habe, den Laden zu verlassen, um ungestört die Reinigungsarbeiten durchzuführen, sei der Beschuldigte derart laut und aggressiv geworden, dass viele Gäste Angst gehabt hätten. Auch sein Kollege, der Geschädigte ..., bestätigte, dass der Beschuldigte im er gegen 23:00 Uhr in das Lokal gekommen sei, um dort auf einer Bank sitzend zu schlafen. Teilweise sei er zwar auch gegangen, wenn sie ihn dazu aufgefordert hätten. Am Tatabend dagegen sei der Beschuldigte plötzlich derart aggressiv geworden, dass es zu dem Handgemenge gekommen sei, in dessen Verlauf der Beschuldigte ihn an seinem Hemd gepackt, ihn dabei am Hals gekratzt und ihm einen Schlag mit der Faust versetzt habe, der ihn an der rechten Wange getroffen habe. Der Geschädigte konnte sich noch gut daran erinnern, dass der Beschuldigte ständig gebrüllt habe, er wolle schlafen. Nach Angaben der Filialleiterin ... habe es viele Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten gegeben, der sich im Winter 2017/18 täglich bei ... aufgehalten habe ohne etwas zu essen und auch, um dort zu schlafen. Mehrfach sei ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden. Etwa 20 Mal sei der Beschuldigte aufgefordert worden, das Lokal zu verlassen. Meist habe er anfangs darauf gar nicht reagiert, habe dann auf Englisch seine Lebensgeschichte erzählt und sei schließlich, wenn er zum Gehen aufgefordert worden sei, aggressiv geworden und habe unverständlich rumgeschrien. Sie hätten auch öfter die Polizei rufen müssen, um ihn endgültig aus dem Lokal zu bringen, er sei dann aber einfach wieder herein gekommen, wenn die Polizeibeamten gegangen seien. Am 29. März 2018 hätten sie, nachdem der Beschuldigte schließlich draußen gestanden habe, die Tür von innen zuhalten müssen, damit er das Lokal nicht wieder betrete. Auch habe er von außen ständig gegen die Tür getreten. f. Die alarmierten Polizeibeamten ... und ..., die kurz darauf bei ... eintrafen (Fall II. 6) konnten sich deshalb so gut an den Einsatz erinnern, weil der Beschuldigte im Verlauf des Gerangels am Einsatzwagen seine Zahnprothese verloren hatte, die der Beamte ... aufhob und dem Beschuldigten zurückgab. Beide beschrieben anschaulich, dass der Beschuldigte anfangs zwar ruhig gewesen sei und auf ihre Frage nach seinen Personalien zunächst gar nicht reagiert habe, sich dann jedoch beim Führen zum Einsatzwagen derart aggressiv und laut schreiend gewehrt habe, dass sie große Probleme gehabt hätten, ihn zu fixieren und es ihnen nur mit großem Kraftaufwand gelungen sei, ihm die Handfesseln anzulegen. Da der Beschuldigte seinen Kopf wiederholt ruckartig nach hinten in Richtung des hinter ihm stehenden Beamten ... gestoßen habe, hätten sie seinen Oberkörper und Kopf am Einsatzwagen fixieren müssen, da die Gefahr bestanden habe, dass POM ... durch die ruckartigen und unkontrollierten Kopfbewegungen des Beschuldigten getroffen und verletzt werden würde. g. Der Zeuge ... (Vorfall vom 4. Oktober 2018 unter 1.1.a.) beschrieb, dass der Beschuldigte zunächst ganz normal aus dem Haftraum heraus getreten und mitgekommen sei, kurz vor dem neuen Haftraum jedoch plötzlich stehengeblieben sei, sein Bündel weggeworfen, laut geschrien sowie wild und. unkontrolliert um sich geschlagen habe, wobei er ihn an der rechten Seite am Kinn getroffen habe. Dieses Verhalten sei überhaupt nicht zu erwarten gewesen und habe ihn ebenso überrascht wie die starke und anhaltende Gegenwehr des Beschuldigten sowie dessen Kraft, als er ihm, dem Zeugen, die Finger auf das Eisengitter gedrückt habe, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Auch den Faustschlag des Beschuldigten gegen seinen rechten Kiefer habe er, der Zeuge, nicht kommen sehen, da alles so schnell gegangen sei. Eine Kamera gebe es nur im besonders gesicherten Haftraum, nicht jedoch im Bereich der Hafträume und Gänge. h. Der Zeuge Marco ... (Fall II.7.) beschrieb, dass der Beschuldigte, als er plötzlich auf dem Gang stehen geblieben sei, in Englisch oder Französisch gesprochen habe und nicht zu verstehen gewesen sei. Er habe sich vor ihm, dem Zeugen, aufgebaut und deutlich gemacht, dass er nicht weitergehen wolle. Er habe sich dabei ständig weiter „hochgefahren". Er habe den Beschuldigten verbal (auf Deutsch) und mit Gesten mehrmals bedeutet weiterzugehen. Er habe auch auf seine Signalpfeife gezeigt, um dem Beschuldigten zu signalisieren, dass er gegebenenfalls Alarm auslösen werde. Dies habe den Beschuldigten jedoch in keinster Weise beeindruckt. Als der Beschuldigte dann mit erhobenen Händen und einem ruckartigen Schritt auf ihn zugekommen sei, habe er die Signalpfeife betätigt, da die Situation heikel gewesen sei. Die übrigen Untersuchungsgefangenen seien zwischenzeitlich an ihnen vorbeigegangen so dass er mit dem Beschuldigten nunmehr alleine gestanden und dessen mögliche Reaktion nicht mehr habe einschätzen können. Gleichzeitig habe er den Beschuldigten an den Armen gegriffen und festgehalten, bis seine Kollegen nach wenigen Sekunden herbeigeeilt seien. Der Beschuldigte habe versucht, sich aus seinem, des Zeugen, Griff zu winden. i. Der Zeuge Nico ... (Vorfall vom 13. Januar 2019 unter I.1.b.) schilderte eindrücklich, wie die Situation im Haftraum plötzlich eskaliert sei, nachdem er den Beschuldigten dorthin zurückgedrängt habe. Er habe nicht gesehen, woher der Beschuldigte den Teller genommen habe, und sei von dessen Attacke völlig überrascht worden. Er habe danach gespürt, wie ihm etwas Nasses hinten am Hals heruntergelaufen sei und· gesehen, wie der Beschuldigte nach einer auf dem Boden liegende Scherbe gegriffen und diese auch zu fassen bekommen habe, woraufhin er ihm mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Dem ruhig und besonnen wirkenden Beamten war anzumerken, dass er noch immer von der Situation beeindruckt war. Die von ihm geschilderten psychischen Folgen erschienen auch vor dem Hintergrund der von ihm erlebten Hilflosigkeit nach dem Verlust seines Funkgerätes gut nachvollziehbar. Dass es sich um einen Teller handelte, den der Beschuldigte dem Justizvollzugsbeamten auf den Hinterkopf geschlagen hat, steht auch nach den Bekundungen der Zeugin ... fest. Diese hat dazu den Hausarbeiter ... zwei Wochen nach dem Vorfall angehört. Der inzwischen mit unbekanntem Ziel entlassene Untersuchungsgefangene, der einer der Hausarbeiter war und das Geschehen direkt beobachtet hatte, schilderte der Zeugin, dass der Beschuldigte aggressiv gewesen, einen Teller gegriffen, diesen dem Beamten auf den Kopf geschlagen und er dem Beamten geholfen habe. Der Zeuge ... hat das dem Angriff vorangegangene Geschehen wie festgestellt geschildert und dabei bekundet, dass der Beamte den Beschuldigten mit den Worten: „Nein, Schluss" energisch in den Haftraum zurückgedrängt habe, nachdem dieser ihn regelwidrig verlassen gehabt habe; seines, des Zeugen, Erachtens sei das ein „ganz normales Unterbinden" seitens des Beamten gewesen, zumal man an den Essenswagen nicht herantreten solle. Dann habe es auch schon „geknallt". Er habe daraufhin in den Haftraum geschaut und gesehen, wie der Beamte den sich heftig wehrenden Beschuldigten auf den Boden gedrückt habe. Der Mitgefangene ... sei dem Beschuldigten dann auf die Füße gesprungen. j. Auch die jeweiligen physischen und psychischen Tatfolgen schilderten die Zeugen ..., ..., ..., ..., ... sowie Nico ... so, wie in den Feststellungen dargestellt. k. Das jeweilige vorsätzliche Handeln des Beschuldigten folgt ohne weiteres aus den festgestellten äußeren Geschehensabläufen. 1. Die Kammer hat in der Gesamtschau keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle so ereignet haben, wie in den Feststellungen dargestellt. Alle Zeugen machten ihre Angaben sachlich, ohne die Geschehnisse oder ihre Verletzungen übertrieben zu schildern. Sie vermittelten durchgehend den Eindruck, 'immer wieder versucht zu haben, den Beschuldigten zu beruhigen und sich nicht provozieren zu lassen. Die Berichte der Zeugen erfuhren zudem durch das aus ihnen deutlich werdende übereinstimmende Handlungsmuster des Beschuldigten eine gegenseitige Bestätigung. 3. Feststellungen zu den·persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf seinen Angaben sowie auf denen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., die insoweit die vom Beschuldigten erhaltenen Informationen wiedergab. Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschuldigten und zu seinen. Ausweisdokumenten beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus der Ausländerakte des Beschuldigten, die von ihm auch bestätigt wurden. 4. Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Beschuldigten und deren Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur schizophrenen Erkrankung und erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeiten sowie bei den Vorfällen in der Justizvollzugsanstalt Moabit beruhen· auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr: .... Danach leidet der Beschuldigte spätestens seit Anfang 2017, möglicherweise aber auch schon mehrere Jahre länger an seiner psychischen Erkrankung in Form der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) . Die Erkrankung äußere sich in Verfolgungs- und Bedeutungserleben, Größenideen und Vergiftungsängsten. Bereits bei der ersten Anhörung am 30. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht Tiergarten habe er in ihrer, der Sachverständigen … Anwesenheit angegeben, er sei misshandelt und über seinen Schuh vergiftet worden. Sein Fuß sei deshalb grün und schwarz. Man habe ihm Spritzen in den Hals gegeben und er werde verfolgt. Es sei alles· Unrecht. Während der Exploration durch sie am 8. November 2018 habe er dann ausführlich von seinen - vermeintlichen·- Erlebnissen seit seiner Ankunft in Europa im Jahr 2011 berichtet, die jedoch letztlich völlig wirr und nicht nachvollziehbar gewesen seien. So habe er unter anderem geschildert, dass ihm in Italien seine Telefone gestohlen worden seien. Die italienische Polizei habe ihn beschuldigt und sei ihm zwei Jahre lang gefolgt. Erst danach habe er herausgefunden, dass die Polizei sein Telefon gehabt habe. Aus Deutschland habe man ihn nach Italien abgeschoben, nachdem ein Mann und eine Frau zu seiner Arbeitsstelle gekommen seien und dafür gesorgt hätten, dass er entlassen worden sei. Beide hätten Deutsch gesprochen, er habe sie aber verstanden. Die deutsche Polizei sei ihm dann zunächst bis nach Rom und von dort aus nach Neapel gefolgt. Ältere und jüngere Leute hätten ihn verfolgt; zwei bis drei von ihnen seien von der Polizei gewesen, die auch am Alexanderplatz gestanden haben. In Andria habe er dann eine Spritze in den Finger und eine in den Oberarm bekommen und sei in eine Zelle gebracht worden. Nach etwa drei Tagen sei er entlassen, dann jedoch noch einmal verhaftet und abermals freigelassen worden, nachdem er dem Richter alles erklärt gehabt habe. In Italien habe er in. einem Zelt geschlafen, nachdem das Flüchtlingslager aufgelöst worden sei. Drei Mädchen namens Laura, Paula und Christina seien zu ihm geschickt worden und hätten ihn Medizin in das Essen getan. In der Nacht seien sie dann gekommen und hätten an seinem Penis manipuliert. Zwei Mädchen hätten das gemacht, das dritte habe es gefilmt. Sein Sperma sei entnommen und nach Valetta zum Militärkrankenhaus sowie nach Mailand gebracht worden. Es sei untersucht worden, um zu sehen, ob er ein Vergewaltiger sei. Im Militärkrankenhaushabe man ihm dann gesagt, dass er nicht derjenige sei. Die Videoaufnahmen seien zum Radiosender ... gegeben und dort gezeigt worden. Es seien eigentlich zwei Videos gewesen, die auf ... zu sehen gewesen seien. Es habe auch Videos im Internet auf einer eigenen Website gegeben. Er habe bei ... angerufen. Als sie dort seine Telefonnummer gesehen hätten, hätten sie jedoch das Gespräch beendet. Er sei zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige machen wollen. Die drei Frauen habe er gesehen und sei danach wieder zusammengeschlagen worden. Die Frau, die an seinem Penis manipuliert gehabt habe, eine weiße Italienerin, habe ihm ihre Tochter geben wollen und gesagt, dass er sie heiraten solle, was er aber nicht gewollt habe. Das Video sei gegen ihn eingesetzt worden, sogar mit dem Hubschrauber, deshalb habe er das Mädchen dann doch heiraten wollen. All diese Jahre sei er mit einer Telekamera überwacht worden, um die Dinge weltweit zu zeigen. Die Gemeinde in Andria habe ihn entschädigen wollen, nachdem er dort nach seiner Freilassung den Fall habe klären wollen. Er habe eine Entschädigung in Höhe von 87.000 Euro und das Mädchen erhalten sollen; beides sei aber nicht geschehen. Die Behörden hätten gesagt, er solle die Stadt verlassen; man habe gesagt, er solle sich einen Ort aussuchen. Er sei dann nach Berlin gefahren. Die Polizei habe ihn erneut verfolgt. Ein Junge habe ihm vorsichtig aus Italien folgen sollen. Er sei verfolgt worden, bis heute, und der Fall sei noch nicht zu Ende. Seinetwegen sei eine Kamera angeschafft und er gefilmt worden, zum Beispiel auf der Toilette; überall seien Telekameras gewesen. Das gehe seit 2015 so. Die Polizei am Alexanderplatz habe ihn bestimmter Dinge beschuldigt; er habe nicht gewusst, worum es gehe. Die Polizei habe ihm seinen Pass weggenommen. In der Justizvollzugsanstalt Moabit seien auch Kameras. Er habe in Berlin auf der Straße gelebt oder in U-Bahnhöfen geschlafen. Niemand habe ihn aufnehmen wollen, weil die Polizei ihn verfolge. Man habe ihn durch eine Röhre geschoben und Daten von seiner Harnblase gemacht. Seit dieser Zeit merke bzw. denke er, dass ihm etwas weggenommen werde, wenn er nicht schnell genug denke. In der Röhre sei etwas im Inneren des Bauches abgemessen worden. Wenn er Medikamente bekomme, dann könnten ihm die inneren Organe gestohlen werden. Wegen der Entschädigung aus Italien wollten die ihm Organe entnehmen. Nach dem Essen in der Haft habe er öfter Herzschmerzen und die Augen drehten sich. Er denke darüber nach; ob das Essen vergiftet sein könnte. Das System prüfe, ob er links oder rechts sei, schwul oder so. Sein Penis sei beeinträchtigt, sterbe langsam ab; er sei so klein, habe sich in den Bauch zurückgezogen. Weshalb die deutsche Polizei ihn verfolge, wisse er nicht, vielleicht hätten sie diese Webseiten gesehen. Weiter hat die Sachverständige Dr. ... berichtet, dass sie, als sie· den Beschuldigten nochmals Anfang März 2019 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgesucht habe, den Besuch habe abbrechen müssen, weil der Beschuldigte nur geschrien habe und völlig unkooperativ sowie aggressiv gewesen sei. Ein geordnetes Gespräch mit ihm sei nicht möglich gewesen. Auch seitens der Behandler im Krankenhaus des Maßregelvollzugs bestünden, so die Sachverständige, keine Zweifel an der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Per Beschuldigte reagiere nach dortiger Auskunft äußerst sensibel, wenn er sich bedrängt fühle; er müsse dann von Reizen abgeschirmt werden, sonst komme es zu fremdaggressiven Verhaltensweisen wie Drohungen und Beschimpfungen. Untersuchungen toleriere er nicht. Er fühle sich auch in der Klinik noch vergiftet und erkenne die behandelnde Ärztin nicht als solche an. Anhaltspunkte für eine Dissozialität oder eine posttraumatische Belastungsstörung seien demgegenüber bei dem Beschuldigten nicht erkennbar. Zwar möchten seinen Schilderungen auch reale Ereignisse zugrunde liegen. Auch diese würden jedoch erkennbar wahnhaft verzerrt, indem der Beschuldigte sie sämtlich auf eine vermeintliche Verfolgung zurückführe. Im Ergebnis ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Beschuldigte sowohl bei den hiesigen Anlasstaten als auch zum Zeitpunkt der weiteren Vorfälle in der Untersuchungshaftanstalt in einem akut psychotischen Zustand befunden habe, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar auch vollständig aufgehoben gewesen sei. Sein Handeln sei Folge dessen gewesen. Der Beschuldigte missdeute das in Rede stehende Verhalten der Zeugen als Angriff auf sich. Die Geschehnisse stellten sich für ihn wahnbedingt als Teil der von ihm erlebten Verfolgung dar bzw. würden von ihm dahin gedeutet, dass ihm· Unrecht geschehe. Er lebe in einer Privatwirklichkeit und reagiere auf das, was er empfinde, wobei er sich stets als Opfer der Umstände sehe. In der Überzeugung, ungerecht behandelt und überwacht zu werden, reagiere er dann aggressiv auf vermeintliche Angreifer. Ein Perspektivenwechsel sei ihm krankheitsbedingt nicht möglich, seine Kritik- und Urteilsfähigkeit zumindest eingeschränkt. Dies führe zu einer stark erhöhten Reizbarkeit und gleichzeitigen deutlichen Herabsetzung der Hemmschwelle für gewalttätiges Verhalten bei ihm. Den Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. Sie ist danach ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass das Hemmungsvermögen des Beschuldigten sowohl bei Begehung der Anlasstaten als auch zum Zeitpunkt der Vorfälle am 4. Oktober 2018 und 13. Januar 2019 aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB in Gestalt einer akuten schizophrenen Psychose jedenfalls erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar aufgehoben gewesen war. Auch das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass das von dem Beschuldigten geschilderten Verfolgungserleben durchaus reale Elemente beinhalten mag, zumal er in Deutschland nie ein Bleiberecht erworben hatte. Die weitgehend wahnhafte Verzerrung seiner Wahrnehmung steht jedoch gleichwohl außer Frage. Dies wird etwa deutlich an seiner Behauptung, ständig und auch noch in der Justizvollzugsanstalt Moabit von Kameras gefilmt worden zu sein. Sämtliche dort tätige Zeugen haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass es weder in den Hafträumen noch auf den Gängen eine Kameraüberwachung gebe. Auch im Rahmen der Schilderung seines Lebenslaufs in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zudem noch behauptet, dass der Polizist, der ihm seinen ghanaischen Pass abgenommen gehabt habe, ihn überall hin verfolgt und dann „aus der Stadt gejagt" habe, weshalb er nach Italien zurückgekehrt sei. Er habe ihn mehrere Monate verfolgt. Was sie von ihm gewollt hätten, wisse er nicht. Wie die auf ihn gekommen seien, verstehe er nicht. Sie hätten Leute angesprochen, damit diese ihm nicht hülfen. Es seien Männer und Frauen ohne Uniform gewesen. Im Bus nach Italien seien auch viele gewesen. Sie hätten auch im selben Zimmer geschlafen, er habe auch mit denen, die ihn verfolgt hätten, gesprochen. Das sei in Italien gewesen. Auch diese Schilderung offenbart zur Überzeugung der Kammer, dass der Beschuldigte· seine Umwelt stark psychotisch verzerrt wahrnimmt. Zur Überzeugung der Kammer stand danach auch fest, dass das Hemmungsvermögen des Beschuldigten jeweils (zumindest) erheblich herabgesetzt war. Der Beschuldigte leid.et unter einer schweren, das gesamte Persönlichkeitsgefüge erfassenden Erkrankung. Seine abrupten, völlig unverhältnismäßigen und unvernünftigen Reaktionen auf bereits geringfügige Reize zeigen, dass seine Fähigkeit, sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit einem Durchschnittsbürger stark verringert war. IV. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat danach folgende rechtswidrige Taten begangen, für die er wegen seiner nicht ausschließbar aufgehobenen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht bestraft werden kann: Im Fall II.1. einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB, Im Fall II.2. eine Körperverletzung in Tateinheit mit einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 223 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52 StGB, Im Fall II.3. einen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit einer Körperverletzung, §§ 123, 223 Abs. 1, 52 StGB, Im Fall II.4. einen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, §§ 123, 223 Abs. 2, 22,. 52 StGB, Im Fall II.5. einen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit einer Körperverletzung, §§ 123, 223 Abs. 1, 52 StGB, Im Fall II.6. einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB, im Fall II.7 einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB. V. Unterbringung gemäß § 63 StGB Die Unterbringung des· Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war anzuordnen, § 63 StGB. Die Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten ergab, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ausweislich der auch insoweit überzeuge den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... liegen die medizinischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten in Form der paranoiden Schizophrenie is.t überdauernd und schwer und unbedingt behandlungsbedürftig. Der Beschuldigte besitzt keine Krankheits- und letztlich auch keine Behandlungseinsicht.. Dass er die Medikation in Freiheit fortführen würde, ist nicht zu erwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist viel mehr davon auszugehen, dass er unbehandelt erneut psychotisch dekompensieren und auf von ihm wahnhaft erlebte Verfolgung oder Bedrohung mit Gewalt reagieren und Dritte angreifen und auch erheblich verletzen würde wie zuletzt noch am 13. Januar 2019 in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Die Kammer hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose bedacht, dass die Umstände der hier in Rede stehenden Vorfälle Anlass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung gaben. Denn Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktlagen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen, sind möglicher weise weniger gefährlich (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar 2017 - 4 StR 565/16 -, bei juris Rdn. 10). Zu berücksichtigen war zudem, dass aggressive Verhaltensweisen innerhalb einer Betreuungseinrichtung auch deshalb nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter außerhalb einer solchen begeht (vgl. BGH Beschl. v. 22. Februar 2011 - 4 StR· 635/10 bei juris Rdn. 13; Urt. v. 9. Januar 2_019 - 5 StR 466/18 -) . Auch kann einer in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichenden Anlasstat nur eingeschränktes Gewicht beizumessen sein, wenn Auslöser für diese Tat eine vom Täter als äußerst bedrohlich empfundene Ausnahmesituation war (vgl. BGH Urt. v. 21. Dezember 2016 - 1 StR 399/16 - bei juris Rdn. 23). Diese Maßstäbe rechtfertigten vorliegend jedoch keine andere Entscheidung. Zwar trafen die Geschehnisse in Gestalt der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie der Mitarbeiter eines Sicherheitsdiensts Personen, die für Konfliktsituationen besonders geschult und ausgerüstet sind. Selbst diesen war es aber, wie die Vorfälle zeigen, aufgrund der teilweiseüberraschenden Ausführung der Angriffe durch den Beschuldigten nur eingeschränkt möglich, sich zu verteidigen . Der Zeuge ... gehört als Angestellter eines Schnellrestaurants im Übrigen ersichtlich nicht zu jenem Personenkreis. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Attacken des Beschuldigten stets sehr plötzlich und aus alltäglichen Situationen heraus entwickelten, in denen sein jeweiliges Gegenüber keinen Anlass zur Gewalt gegeben hatte, sondern professionell und besonnen aufgetreten war. Zwar dürfte eine Inhaftierung regelmäßig eine Belastung für den Gefangenen darstellen; die Verlegung innerhalb der Anstalt, der Hofgang und die Essensausgabe sind jedoch routinemäßige Ereignisse, die den Beschuldigten nicht zusätzlich beeinträchtigt haben dürften und die er zum Teil auch schon vielfach erlebt hatte. Auch dass die Angriffe des Beschuldigten überwiegend zu keinen erheblichen Verletzungen bei den Opfern geführt haben, ändert an der Gefährlichkeit des Beschuldigten nichts. Zum einen gilt dies schon nicht für die Zeugen ... und Nico .... Zum anderen war es teilweise auch nur der schnellen Reaktion der Geschädigten zu verdanken, die sich, wie der Zeuge ... in Fall II.4 ., dem Faustschlag des Beschuldigten rechtzeitig entziehen konnten. Dass die Opfer durch die drohenden Taten körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden, ist im Übrigen auch nicht erforderlich. Faustschläge in das Gesicht sind in, der Regel bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen und rechtfertigen damit grundsätzlich eine Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BGH Urt. v. 26·. Juli 2018 - 3 StR 174/18 - bei juris Rdn. 12). Gleichartige oder schwerere Taten sind auch weiterhin von dem Beschuldigten zu erwarten. In unbehandeltem Zustand sind seine Reaktionen unberechenbar. Die Kammer hat bei dieser Prognose auch die weiteren Vorfälle in der Justizvollzugsanstalt vom 4. Oktober 2018 und 13. Januar 2019· miteinbezogen. Insbesondere das letztgenannte Vorkommnis, dessen Ausgangspunkt - die Essensausteilung - eine völlig alltägliche und normale Situation in der Haftanstalt war, lässt eine erhebliche Steigerung des aggressiven und gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten erkennen, durch das der Justizvollzugsbeamte ... erheblich verletzt wurde und Schlimmeres nur durch das schnelle Eingreifen der Hausarbeiter verhindert werden konnte. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 b StGB kam nicht in Betracht. Nach den weiterhin überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Prognose angesichts fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten derzeit als ausgesprochen ungünstig einzuschätzen. Zwar sei seine prekäre Situation zu bedenken und würde sich eine eigene Wohnung positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken, jedoch müsse zunächst eine konsequente medikamentöse Behandlung für einen längeren Zeitraum erfolgen. Dies sei derzeit nur innerhalb des festen Rahmens einer geschlossenen Einrichtung möglich. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1·StPO.