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Urteil

101 O 43/22

LG Berlin 101. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0530.101O43.22.00
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Leitsätze
1. Hat der Bewerber eines Nahrungsergänzungsmittels im Inland weder eine Niederlassung noch einen Sitz, ist entsprechend des Begehungsortes der angegriffenen Handlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG die Zuständigkeit des Gerichts auch bei einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Wettbewerbsverband eröffnet.(Rn.20) 2. Die Beschreibung "Fatburner" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, denn es handelt sich nicht lediglich um eine Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Kategorie von Nahrungsmitteln, sondern suggeriert die fettverbrennende Eigenschaft.(Rn.28) 3. Soweit die Liste in der VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassene gesundheitsbezogene Angaben enthält, gilt in Bezug auf Cholin zwar, dass nicht nur die Angabe: "Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei", zulässig ist, sondern auch gleichbedeutende Angaben, wobei es auf die inhaltliche Übereinstimmung ankommt. Bei der Prüfung der Gleichbedeutung ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, aber auch das berechtigte Interesse des Unternehmens zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anzupassen.(Rn.29) 4. Es stellt einen substantiellen Unterschied im Bedeutungsgehalt dar, ob Cholin zu einem "normalen Fettstoffwechsel" beiträgt, oder erweiterte oder schnellere Effekte beim Abnehmen ausgelobt werden.(Rn.30) 5. Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie der Herstellung nach HACCP–Standard, ist unzulässig.(Rn.33)
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt 1. für das Produkt „Lean X“ wie folgt zu werben: 1.1. „Fettstoffwechsel Formel“ und/oder „Fatburner“ und/oder „Experten Fatburner“ und/oder „erweiterte Fettstoffwechsel Formel“ und/oder „Fettstoffwechsel + Thermo Fatburner Formel“, und/oder 1.2. „schneller abnehmen“ und/oder „Stoffwechsel Kapseln -gezielt abnehmen mit Fettstoffwechsel + Thermo Fatburner Formel“ und/oder „Schonend abnehmen mit gezielter Fettstoffwechsel Formel“, und/oder 1.3. „Stoffwechsel Kur“, und/oder 1.4. „Wunschfigur sicher erreichen - wir haben bei der Entwicklung auch darauf geachtet, dass eine maximale Verträglichkeit bei maximaler Gewichtsverlust-Effizienz gewährleistet bleibt!“, und/oder 1.5. „Endlich abnehmen mit LEAN-X Thermo!“, und/oder 1.6. „Lean-X Thermo Fatburner wurde gemeinsam mit Abnehm-Experten speziell für Stoffwechsel-Kuren in Verbindung mit einer gezielten Fettverbrennung entwickelt. Dabei legten die Entwickler und Diät Profis höchsten Wert auf schnellen Gewichtsverlust, bei schonend angewandter Diät. Lean-X Thermo ist so formuliert, dass eine maximale Verträglichkeit während der Abnehmphasen gewährleistet ist. Schließlich sollen Sie schnell abnehmen - sich dabei aber dennoch wohl fühlen!“, und/oder 1.7. „Machen Sie mit LEAN-X noch heute Ihren ersten Schritt zum Wohlfühlgewicht!“, und/oder 1.8. „Mit Zufriedenheit zum Wunschgewicht“, und/oder 1.9. „Herstellung … nach ISO- …Standard“ und/oder „Herstellung … nach HACCP Standard“, 2. geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz, wie Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, vollständig anzugeben, jeweils sofern dies - bezüglich Ziffer I.1. und Ziffer I.2. geschieht, wie in Anlage A  4 wiedergegeben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Bewerber eines Nahrungsergänzungsmittels im Inland weder eine Niederlassung noch einen Sitz, ist entsprechend des Begehungsortes der angegriffenen Handlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG die Zuständigkeit des Gerichts auch bei einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Wettbewerbsverband eröffnet.(Rn.20) 2. Die Beschreibung "Fatburner" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, denn es handelt sich nicht lediglich um eine Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Kategorie von Nahrungsmitteln, sondern suggeriert die fettverbrennende Eigenschaft.(Rn.28) 3. Soweit die Liste in der VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassene gesundheitsbezogene Angaben enthält, gilt in Bezug auf Cholin zwar, dass nicht nur die Angabe: "Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei", zulässig ist, sondern auch gleichbedeutende Angaben, wobei es auf die inhaltliche Übereinstimmung ankommt. Bei der Prüfung der Gleichbedeutung ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, aber auch das berechtigte Interesse des Unternehmens zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anzupassen.(Rn.29) 4. Es stellt einen substantiellen Unterschied im Bedeutungsgehalt dar, ob Cholin zu einem "normalen Fettstoffwechsel" beiträgt, oder erweiterte oder schnellere Effekte beim Abnehmen ausgelobt werden.(Rn.30) 5. Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie der Herstellung nach HACCP–Standard, ist unzulässig.(Rn.33) I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt 1. für das Produkt „Lean X“ wie folgt zu werben: 1.1. „Fettstoffwechsel Formel“ und/oder „Fatburner“ und/oder „Experten Fatburner“ und/oder „erweiterte Fettstoffwechsel Formel“ und/oder „Fettstoffwechsel + Thermo Fatburner Formel“, und/oder 1.2. „schneller abnehmen“ und/oder „Stoffwechsel Kapseln -gezielt abnehmen mit Fettstoffwechsel + Thermo Fatburner Formel“ und/oder „Schonend abnehmen mit gezielter Fettstoffwechsel Formel“, und/oder 1.3. „Stoffwechsel Kur“, und/oder 1.4. „Wunschfigur sicher erreichen - wir haben bei der Entwicklung auch darauf geachtet, dass eine maximale Verträglichkeit bei maximaler Gewichtsverlust-Effizienz gewährleistet bleibt!“, und/oder 1.5. „Endlich abnehmen mit LEAN-X Thermo!“, und/oder 1.6. „Lean-X Thermo Fatburner wurde gemeinsam mit Abnehm-Experten speziell für Stoffwechsel-Kuren in Verbindung mit einer gezielten Fettverbrennung entwickelt. Dabei legten die Entwickler und Diät Profis höchsten Wert auf schnellen Gewichtsverlust, bei schonend angewandter Diät. Lean-X Thermo ist so formuliert, dass eine maximale Verträglichkeit während der Abnehmphasen gewährleistet ist. Schließlich sollen Sie schnell abnehmen - sich dabei aber dennoch wohl fühlen!“, und/oder 1.7. „Machen Sie mit LEAN-X noch heute Ihren ersten Schritt zum Wohlfühlgewicht!“, und/oder 1.8. „Mit Zufriedenheit zum Wunschgewicht“, und/oder 1.9. „Herstellung … nach ISO- …Standard“ und/oder „Herstellung … nach HACCP Standard“, 2. geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz, wie Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbar Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, vollständig anzugeben, jeweils sofern dies - bezüglich Ziffer I.1. und Ziffer I.2. geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. (gemäß § 313b Absatz 3 ZPO): Der zulässige Klage Antrag ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin, § 14 Absatz 2 UWG. Die Beklagte hat im Inland weder eine Niederlassung noch einen Sitz, sodass die Zuständigkeit des Gerichts entsprechend des Begehungsortes der angegriffenen Handlung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG auch bei einem wie hier nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Kläger eröffnet ist. Die Beklagte warb für ihre Produkte im Internet mit bestimmungsgemäßem Abruf auch in Deutschland. § 14 Absatz 2 Satz 3 UWG steht mangels inländischem Gerichtsstand der Antragsgegnerin nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. II. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Das deutsche UWG ist anzuwenden, Art. 6 Rom II. Der Antragsteller ist antragsbefugt, § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG. 1. Dem Antragsteller steht bezüglich der Anträge zu Ziffer I. 1 bis 8. ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3a UWG i.V.m. Artikel 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health - Claims - VO, im Folgenden: HCVO) zu. Artikel 10 HCVO ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG. Nach Artikel 10 Absatz 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den besonderen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zudem nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung bzw. die Aufmachung und Werbung bestimmte Informationen enthält. Vorliegend handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Gemäß Artikel 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe” jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Ob eine Werbeaussage auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, bestimmt sich danach, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Aussage versteht. Die angegriffenen Aussagen werden nicht lediglich allgemein auf die Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens bezogen verstanden, sondern nehmen auf bestimmte Funktionen des Körpers Bezug, hier Stoffwechsel und Gewichtsabnahme; bezüglich letzterem erwarten der angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig einen positiven Einfluss auf ihre Gesundheit. Dies trifft auch für „Fatburner“ zu. „Fatburner“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, denn es handelt sich nicht lediglich um eine Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Kategorie von Nahrungsmitteln, sondern suggeriert die fettverbrennende Eigenschaft (vgl. HansOLG Hamburg Magazindienst 2022, 353 sowie Hinweisbeschluss vom 22.12.2021 - zitiert nach juris; OLG Koblenz Magazindienst 2021911, rechtskräftig). Soweit die Liste in der VO (EU) Nr. 432/2012 zugelassene gesundheitsbezogene Angaben enthält, gilt in Bezug auf Cholin zwar, dass nicht nur die Angabe „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“, zulässig ist, sondern auch gleichbedeutende Angaben, wobei es auf die inhaltliche Übereinstimmung ankommt. Bei der Prüfung der Gleichbedeutung ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, aber auch das berechtigte Interesse des Unternehmens zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anzupassen (vgl. BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der angegriffenen Aussage nicht um eine mit der in der Liste veröffentlichten gleichbedeutende Angabe. Es stellt einen substantiellen Unterschied im Bedeutungsgehalt dar, ob Cholin zu einem „normalen Fettstoffwechsel“ beiträgt, oder- wie aus Anlage A 4 ersichtlich - erweiterte oder schnellere Effekte beim Abnehmen ausgelobt werden. Hinzukommt, dass sich die von der Antragsgegnerin verwendete Aussage nicht auf Cholin alleine, sondern auf das Produkt in seiner Gesamtheit bezieht. Dies schließt eine inhaltliche Übereinstimmung im Sinne der genannten höchstrichterlich aufgestellten Maßstäbe aus. Denn die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. BGH a.a.O. HansOLG a.a.O.)). Vorliegend besteht das Produkt ausweislich Anlage 5 (Seite 9) neben Cholin aus anderen Bestandteilen. Bezüglich der mit Antrag zu 1.9. angegriffenen Werbung folgt die Unlauterkeit aus § 5 UWG. Werbung mit Selbstverständlichkeiten - wie der Herstellung nach HACCP - Standard, ist unzulässig. Wie sich aus Anlage A 4 (Seite 4) ergibt, ist die Werbung mit der Herstellung nach HACCP - Standard optisch herausgestellt, indem unter „Produktbeschreibungen“ und der fettgedruckten Überschrift „Wir garantieren“ sieben tabellarisch mit Punkten versehene Aussagen layouttechnisch hervorgehoben dargestellt werden. Mithin versteht der Verbraucher diese sieben Punkte als „Besonderheiten“, die tatsächlich - bezüglich des HACCP - Standard aber eine Selbstverständlichkeit darstellen. Bezüglich des Hinweises auf ISO - Standard ergibt sich die Irreführung daraus, dass es verschiedene ISO - Standards gibt und der von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Standard nicht angegeben ist. Die mit Antrag zu 1.2. begehrte Untersagung beruht auf der Unlauterkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. (gemäß § 313b Absatz 3 ZPO): Die satzungsmäßigen Aufgaben des Antragstellers sehen die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vor, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Antragsteller ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Antragsgegnerin warb am 23. März 2022 für ein Nahrungsergänzungsmittel wie aus Anlage A 4 ersichtlich. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wie aus Anlage A 5 ersichtlich ab. Der Antragsteller meint, die mit Antrag zu I.1. angegriffenen Aussagen seien gemäß Artikel 10 VO EG VO Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health - Claims - Verordnung; im Folgenden: HCVO) verboten. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben Nach der bislang verabschiedeten Liste (EG VO Nr. 432/2012) seien die streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angaben nicht zugelassen. Auch die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 HCVO seien nicht erfüllt. Insoweit sei es Sache der Antragsgegnerin, wissenschaftliche Erkenntnisse für das Produkt bzw. deren Inhaltsstoffe, soweit auf das Produkt übertragbar, vorzutragen. Bei - wie hier - Stoffkombinationen - müsse der Nachweis für die konkrete Stoffkombination in ihrer Gesamtheit erfolgen. Gesundheitsbezogene Angaben dürften gemäß Art. 10, 13 HCVO nur zu dem jeweiligen Nährstoff, Substanz oder Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen seien., nicht jedoch zu dem Lebensmittel, das diese Elemente enthält, ohne den der zugelassenen Aussage zu Grunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Sämtliche angegriffenen Aussagen bezögen sich auf das Produkt als Ganzes und nicht etwa nur auf die (angebliche) Zutat Cholin. Zudem würde der Claim - falls formal überhaupt anwendbar - überdehnt. Die mit Antrag zu 1.9 angegriffene Werbung sei unzulässig gemäß Art. 7 Absatz 1.c LMIV bzw. § 5 UWG, da es sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handle. Irreführend sei auch, dass der Verbraucher nicht aufgeklärt werde, welche der verschiedenen ISO - Standards angeblich erfüllt seien. Mit dem Antrag zu I.2. werde ein Impressumsverstoß beanstandet. Der Antragsteller beantragt, was erkannt wurde.