Urteil
10 O 287/13
LG Berlin 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2014:0618.10O287.13.0A
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Leitsätze
1. Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er das Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. ohne Abweichungen verwendet und dabei auch die Gestaltungshinweise berücksichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Hinweise rechtlich fehlerhaft sind. Insoweit kann nicht danach differenziert werden, ob es sich um einen "offensichtlichen" Fehler handelt.(Rn.23)
2. Der Titelgläubiger einer Grundschuldbestellungsurkunde ist trotz Abtretung der gesicherten Forderung und der Rechte aus der Urkunde berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde im eigenen Namen zu betreiben, wenn er vom Zessionar nicht nur prozessual zur Vollstreckung, sondern auch materiell-rechtlich zur Einziehung der gesicherten Forderung ermächtigt worden ist. Ein Fall der unzulässigen isolierten Vollstreckungsstandschaft liegt dann nicht vor (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984, V ZR 218/83, NJW 1985, 809; Anschluss an OLG Dresden, Urteil vom 14. Juli 1994, 5 U 117/94, NJW-RR 1996, 444, 445).(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er das Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. ohne Abweichungen verwendet und dabei auch die Gestaltungshinweise berücksichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Hinweise rechtlich fehlerhaft sind. Insoweit kann nicht danach differenziert werden, ob es sich um einen "offensichtlichen" Fehler handelt.(Rn.23) 2. Der Titelgläubiger einer Grundschuldbestellungsurkunde ist trotz Abtretung der gesicherten Forderung und der Rechte aus der Urkunde berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde im eigenen Namen zu betreiben, wenn er vom Zessionar nicht nur prozessual zur Vollstreckung, sondern auch materiell-rechtlich zur Einziehung der gesicherten Forderung ermächtigt worden ist. Ein Fall der unzulässigen isolierten Vollstreckungsstandschaft liegt dann nicht vor (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984, V ZR 218/83, NJW 1985, 809; Anschluss an OLG Dresden, Urteil vom 14. Juli 1994, 5 U 117/94, NJW-RR 1996, 444, 445).(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist, soweit über sie zuletzt noch zu entscheiden war, zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für den Klageantrag zu 1) aus §§ 800 Abs. 3, 797 Abs. 5 ZPO, da die Grundschuldbestellungsurkunde die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer ermöglicht und das belastete Grundstück im Bezirk des Landgerichts Berlin gelegen ist. Für den Klageantrag zu 5) folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO. Für diese Vorschrift ist bei der negativen Feststellungsklage der Erfüllungsort für die (verneinte) Verpflichtung des Klägers maßgeblich (Vollkommer in Zöller: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29, Rdnr. 25 „negative Feststellungsklage”; Heinrich in Musielak: ZPO, 11. Aufl. 2014, § 29, Rdnr. 32 „negative Feststellungsklage”). Dieser Erfüllungsort wird gemäß § 269 Abs. 1 BGB durch den Wohnsitz des Schuldners bei Vertragsschluss bestimmt. Bei Abschluss des Darlehensvertrags wohnte der Kläger noch im Bezirk des Landgerichts Berlin. II. Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Klageantrag zu 5) (unten 1.) als auch mit dem Klageantrag zu 1) (unten 2.) unbegründet. 1. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 5) keinen Erfolg, da der Kläger den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen hat (unten a)). Sie wäre aber auch erfolglos, wenn der Widerruf wirksam wäre (unten b)). a) Der Darlehensvertrag vom 13./20.11.2006 (Anlagen K 1) ist wirksam geschlossen worden. Die Beklagte ist für die Forderungen aus diesem Darlehensvertrag auch weiterhin aktivlegitimiert aufgrund der Ermächtigung, die die Stichting ihr am 15.05.2014 erteilt hat (Anlage B 13). Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Erklärungen auch nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufserklärung vom 04.06.2013 erfolgte weit nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrags gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.). Allerdings war die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Dies gilt jedenfalls insoweit, als in der Belehrung ausgeführt wird, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”. Diese Formulierung belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 a. F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens” ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später” beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, NJW-RR 2011, 785, Tz. 14 f.; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, Tz. 34 f., jeweils m. w. Nachw.). Zweifelhaft ist, ob die Widerrufsbelehrung darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft war, weil die Klägerin der Belehrung folgenden Hinweis hinzugefügt hat: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.” Dieser Hinweis ist jedenfalls im Grundsatz nicht falsch. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehensvertrages nicht ohne Weiteres die vertraglich vereinbarte, sondern nur eine marktübliche Verzinsung der zurückzugewährenden Darlehensvaluta schuldet und dass die Zahlung einer etwa vertraglich vereinbarten Bearbeitungsgebühr nicht verlangt werden kann. Jedoch ist für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes wegen § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade auf den vertraglich vereinbarten Zins abzustellen, wobei dem Darlehensnehmer lediglich der Gegenbeweis offen bleibt, dass der marktübliche Zins geringer war (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099, Tz. 20; Urteil vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063, Tz. 26). Ferner kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für den Darlehensnehmer nur entfallen, wenn eine solche überhaupt vereinbart war, was etwa beim streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht der Fall ist. Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben. Denn die Beklagte kann sich im Hinblick auf den ersten und auch auf den möglichen zweiten Belehrungsfehler auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, da sie das Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. ohne Abweichungen verwendet hat. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. in Textform verwandt wird. Die früher in der Instanzrechtsprechung und der Literatur umstrittene Frage, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion für die Musterbelehrung noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB a. F. geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, hat der Bundesgerichtshof inzwischen bejaht. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte. Das gilt um so mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen, den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungsermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen (BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, Tz. 10 ff.; Beschluss vom 20.11.2012 - II ZR 264/10, GuT 2013, 133, Tz. 6). Die von der Beklagten dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung stimmt mit dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. überein. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den von der Beklagten eingefügten Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen”. Dieser Satz war nach dem Gestaltungshinweis 6 des Musters in der hier maßgeblichen, vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sondern ohne Einschränkung für alle Verträge über Finanzdienstleistungen vorgesehen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass in Gestaltungshinweis 8 des Musters eine entsprechende Einschränkung vorgenommen wird. Dem Kläger ist allerdings darin zuzustimmen, dass es sich hier um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers handeln dürfte, denn der Gestaltungshinweis ist im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in die Anlage 2 eingefügt worden, und eine Widerrufsbelehrung nach den Regeln für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen war wegen § 312d Abs. 5 BGB a. F. ausgeschlossen, sofern bereits eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu erfolgen hatte. Dem entspricht es, dass der Verordnungsgeber in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung der Anlage 2 die Anwendung des Gestaltungshinweises 6 entsprechend eingeschränkt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte sich auf den durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. gewährten Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV BGB a. F. verwendet, insbesondere auch die bei den einzelnen Gestaltungshinweisen genannten Bedingungen beachtet hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Verwendung des Gestaltungshinweises 6 um einen, wie der Kläger meint, ganz offensichtlichen Fehler handelt, der nicht genauso behandelt werden könne wie die Verwendung des Wortes „frühestens”. Für die Gewährung des Vertrauensschutzes ist, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat, eine formal völlige Übereinstimmung mit dem amtlichen Muster erforderlich. Wertungsgesichtspunkte haben insoweit zurückzustehen, dies schon deshalb, weil sich mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, Tz. 36 ff.; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Tz. 16 ff.). Diese Rechtsprechung zur Frage, ob einzelne Abweichungen des Verwenders vom Muster den Vertrauensschutz unberührt lassen können, ist ohne Weiteres auf die hier zu entscheidende Frage übertragbar, ob der Verwender in einzelnen Punkten vom Muster abweichen muss, um in den Genuss des Vertrauensschutzes zu kommen. Die eine Frage ist ebenso wie die andere zu verneinen. b) Selbst wenn aber entgegen diesen Ausführungen der Widerruf des Klägers wirksam wäre, so würde dies der Klage mit dem Klageantrag zu 5) nicht zur Begründetheit verhelfen. Ein wirksam erklärter Widerruf hätte nur zur Folge, dass die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB die (sofortige) Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung verlangen könnte. Als marktüblich wäre, wie erörtert, mangels entgegenstehenden Vortrags der vertraglich vereinbarte Zins zugrunde zu legen, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099, Tz. 20 m. w. Nachw.; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05, NJW 2007, 364, Tz. 14; Urteil vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063, Tz. 26). Da es sich auch bei Rückgewähr- und Nutzungsersatzansprüchen nach § 346 BGB um Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 13./20.11.2006 handelt, kommt ein Ausspruch wie von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 5) begehrt nicht in Betracht. Anders könnte es nur sein, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB handelte. Dies kann bei Immobiliarkrediten jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB bejaht werden, für deren Vorliegen es im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte gibt. Der Kläger könnte auch selbst im Fall eines wirksam erklärten Widerrufs den dann bestehenden Rückgewähr- und Nutzungsersatzansprüchen der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung entgegenhalten. Ein solcher Anspruch kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beklagte ein Verschulden trifft und dass der Belehrungsfehler für den beim Kläger eingetretenen Schaden kausal geworden ist (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357, Tz. 40 ff.). Schon am Verschulden der Beklagten fehlt es hier. Denn wenn die Beklagte, wie geschehen, sich bei Erteilung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung des Musters in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. bedient, so unterliegt sie jedenfalls einem verschuldensausschließenden Rechtsirrtum. Eine andere Auffassung würde dem oben erörterten Zweck der von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. aufgestellten Gesetzlichkeitsfiktion zuwiderlaufen. 2. Die Klage bleibt auch mit dem Klageantrag zu 1) erfolglos, denn der mit der Grundschuldurkunde gesicherte Anspruch besteht (unten a)), und die Beklagte ist auch zur Zwangsvollstreckung aus der Urkunde befugt (unten b)). a) Der Kläger hat die Grundschuldbestellungsurkunde vom 08.12.2006 (Anlage K 2) mit der darin enthaltenen Vollstreckungsunterwerfung wirksam begeben. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der gesicherte Anspruch besteht auch. Dies gilt unabhängig davon, ob der vom Kläger erklärte Widerruf der Erklärungen zum Darlehensvertrag nach dem oben Gesagten als unwirksam oder als wirksam anzusehen ist. Denn auch die Rückgewähr- und Nutzungsersatzansprüche, die der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufs anstelle der Primäransprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen würden, wären von der zu der Grundschuld abgegebenen Sicherungszweckerklärung vom 13./20.11.2006 (Anlage B 3) umfasst. Danach sollte die Grundschuld „alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche” der Bank aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag absichern. Um derartige gesetzliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag handelt es sich bei den genannten Rückgewähr- und Nutzungsersatzansprüchen. Selbst wenn man meinen wollte, dass die zur Grundschuld abgegebene Sicherungszweckerklärung nicht ohne Weiteres auch die in der Bestellungsurkunde enthaltene Vollstreckungsunterwerfung umfasst, so würde gleichwohl auch diese die genannten Ansprüche absichern. Eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrags entscheidend fördert, erfasst nämlich auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen und zu denen auch Rückgewähransprüche nach der Ausübung eines Widerrufsrechts gehören. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02, NZM 2004, 73, 74). b) Die Beklagte ist auch jedenfalls aufgrund der von der Stichting erteilten Ermächtigung vom 15.05.2014 (Anlage B 13) befugt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde im eigenen Namen zu betreiben. Ein Fall der unzulässigen isolierten Vollstreckungsstandschaft ist hier nicht gegeben. Eine solche liegt dann vor, wenn der Titelgläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken. Zur Zwangsvollstreckung wäre hier die Umschreibung des Titels auf den Dritten nach § 727 ZPO erforderlich, die aber den Nachweis der Rechtsnachfolge voraussetzt. Eine bloße Vollstreckungsermächtigung ohne Übertragung des titulierten Anspruchs ist keine solche Rechtsnachfolge, denn sie beseitigt nicht die Aktivlegitimation des Titelgläubigers. Nichts anderes gilt, wenn, wie im hiesigen Fall geschehen, der Titelgläubiger den titulierten Anspruch auf einen Dritten überträgt und sodann selbst die Vollstreckung betreiben will. Zwar wird ihm als im Titel als Gläubiger Ausgewiesenem die Vollstreckungsklausel erteilt, jedoch kann der Gegner den Rechtsübergang auf den Dritten mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, da § 265 ZPO auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26.10.1984 - V ZR 218/83, NJW 1985, 809). Von dem damals vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall unterscheidet sich der hiesige indessen dadurch, dass die Beklagte von der Stichting nicht nur prozessual zur Vollstreckung, sondern auch materiell-rechtlich zur Einziehung des durch die Grundschuld gesicherten Anspruchs ermächtigt worden ist. Der Titelgläubiger bleibt aber trotz der Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktivlegitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen; in diesem Fall fallen prozessuale und materielle Befugnisse des im Titel ausgewiesenen Gläubigers zusammen (BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396, 1398 in Abgrenzung von der vorzitierten Entscheidung). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, an die Aktivlegitimation des Gläubigers, der neben dem titulierten Anspruch auch den Vollstreckungstitel selbst abtritt, strengere Anforderungen zu stellen. Denn wenn dieser Gläubiger nicht nur prozessual, sondern auch materiell-rechtlich zur Einziehung ermächtigt wird, ist der vom Bundesgerichtshof geforderte Gleichlauf von prozessualen und materiellen Befugnissen ebenfalls gegeben. Die für die Aktivlegitimation im Prozess und im Vollstreckungsverfahren maßgebliche Rechtsposition ist die Einziehungsbefugnis, nicht die Forderungsinhaberschaft. Der Schuldner ist auch in dem Fall, dass der im Titel ausgewiesene Gläubiger die Vollstreckung (nur noch) aufgrund einer Ermächtigung betreibt, dadurch hinreichend geschützt, dass der Zessionar, der dem Altgläubiger die Einziehungsbefugnis überträgt, die Forderung selbst nicht mehr geltend machen kann (OLG Dresden, Urteil vom 14.07.1994 - 5 U 117/94, NJW-RR 1996, 444, 445). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger begehrt die Feststellung, aus einem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nach Widerruf nicht mehr zu haften, sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der hierfür begebenen Grundschuldurkunde. Der Kläger schloss mit der Beklagten, damals noch firmierend unter ... Bank GmbH, am 13./20.11.2006 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) über einen Nettokreditbetrag von 87.100,00 EUR zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in .... In Höhe der Darlehenssumme bestellte der Kläger zugunsten der Beklagten am 08.12.2006 mit der im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Urkunde (Anlage K 2) eine Briefgrundschuld und unterwarf sich mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt. Die Grundschuld sollte nach der von den Parteien ebenfalls am 13./20.11.2006 unterzeichneten Sicherungszweckerklärung (Anlage B 3) „alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen)” der Bank aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag sichern. Die Darlehensforderung, die Grundschuld und die sonstigen Rechte aus der Grundschuldbestellungsurkunde wurden im Zuge der beabsichtigten Refinanzierung über den Kapitalmarkt von der Beklagten an die ... B. V. und von dieser an die Stichting ... B. V. (im Folgenden: Stichting) abgetreten. Die Stichting ermächtigte die Beklagte mit Einziehungsermächtigung vom 15.05.2014 (Anlage B 13), „sämtliche […] Rechte und Ansprüche […] aus dem Darlehensvertrag […], aus und im Zusammenhang mit der bzw. den hierfür bestellten Grundschuld(en) […] außergerichtlich und gerichtlich (einschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung) im eigenen Namen geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen”. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2013 (Anlage K 3) erklärte der Kläger den Widerruf seiner zu dem Darlehensvertrag abgegebenen Erklärungen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der bis dahin erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf. Der Kläger hält die von der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung für fehlerhaft. Er meint, ihm stehe aufgrund dessen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss zu, den er dem Zahlungsanspruch der Beklagten gemäß § 242 BGB entgegenhalten könne. Der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde stehe die Abtretung an die Stichting entgegen; die Beklagte dürfe die Vollstreckung auch nicht im Wege der Vollstreckungsstandschaft betreiben. Wegen der ursprünglich angekündigten Klageanträge zu 2) bis 4) und zu 6) hat das Landgericht Berlin sich mit Beschluss vom 28.10.2013 (Bl. 75 ff. d. A.) gemäß § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit nach Abtrennung an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde, Urkundenrolle-Nr. 3270/2006, des ausfertigenden Notars ... in ... vom 08.12.2006, in das Vermögen des Klägers für unzulässig zu erklären, 5. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 13./20.11.2006 über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 87.100,00 EUR, Finanzprojekt-Nr. 2014831, zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß. Jedenfalls meint sie, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen zu können, weil das Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. ohne Abweichungen verwendet worden sei.