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Urteil

10 O 267/12

LG Berlin 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2013:0904.10O267.12.0A
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Leitsätze
Die beratende Bank ist zur Aufklärung über Rückvergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung erhält, ausnahmsweise dann nicht verpflichtet, wenn es sich bei der Fondsemittentin um ein mit der Bank im Konzernverbund stehendes Unternehmen handelt, denn in diesem Fall ist der Interessenkonflikt, in dem sich die beratende Bank befindet, offensichtlich.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die beratende Bank ist zur Aufklärung über Rückvergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung erhält, ausnahmsweise dann nicht verpflichtet, wenn es sich bei der Fondsemittentin um ein mit der Bank im Konzernverbund stehendes Unternehmen handelt, denn in diesem Fall ist der Interessenkonflikt, in dem sich die beratende Bank befindet, offensichtlich.(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Anlageberatung, §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. 1. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Beratung beim Erwerb der von ihr selbst gezeichneten Beteiligung an der ... Trust Zwei zu. Zwar ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden (unten a)). Die Beklagte hat die Klägerin jedoch nicht fehlerhaft beraten (unten b)). a) Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, Tz. 12 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht. b) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, Tz. 16 m. w. Nachw.). An diesen Maßstäben gemessen erfolgte die Beratung durch die Beklagte sowohl anlegergerecht (unten aa)) als auch anlagegerecht (unten bb)). aa) Der Zeuge ... hat die Klägerin anlegergerecht beraten. Unbestritten hat die Klägerin ihre Anlagestrategie im Vermögensanlagebogen mit ausgewogen (Ertragserwartungen stehen angemessenen Risiken gegenüber) angegeben. In dem ersten Beratungsgespräch am 17.11.2006 hat sie nach dem insoweit ebenfalls unbestrittenen Vorbringen der Beklagten mitgeteilt, dass von dem ererbten Vermögen von 200.000,00 EUR lediglich ein Betrag von 60.000,00 EUR zur Finanzierung des Studiums und der anschließenden Weiterbildungen verfügbar sein müsse, während sie die restlichen 140.000,00 EUR in nächster Zeit nicht benötige. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Klägerin, sie hätte ausschließlich auf eine sichere und kurzfristig verfügbare Anlage Wert gelegt, widersprüchlich und unbeachtlich. Bei dem beschriebenen Anlagehorizont und der moderaten Risikobereitschaft der Klägerin war die Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung nicht von vornherein falsch, wenn die Investition – wie hier – nicht das gesamte Vermögen umfasste, sondern lediglich als Beimischung zu anderen Anlageprodukten erfolgte. bb) Die Beratung war auch anlagegerecht. Die Beklagte hat die Klägerin über alle anlageentscheidenden Besonderheiten und Risiken aufgeklärt, soweit sie eine Aufklärungspflicht traf. (a) Die Beklagte war nicht verpflichtet, über die an sie fließenden Rückvergütungen aufzuklären. Solche im Grundsatz aufklärungspflichtigen Rückvergütungen liegen hier allerdings vor. Sie sind dann anzunehmen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren oder sonstiger offen ausgewiesener Vertriebskosten, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Rückvergütungen sind – anders als Innenprovisionen – nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt), so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist die Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, die darauf beruht, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt (BGH, Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, Tz. 22 ff. m. w. Nachw.). Dass derartige Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Indessen war die Beklagte im vorliegenden Fall unter einem anderen Gesichtspunkt ausnahmsweise nicht verpflichtet, die Klägerin über die Rückvergütungen aufzuklären. Die Emittentin der streitgegenständlichen Beteiligung stand nämlich im Zeitpunkt der Beratung als Tochtergesellschaft der gemeinsamen Konzernmutter mit der Beklagten im Konzernverbund, so dass es sich um ein Eigenprodukt handelt (OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2012 – 5 U 376/11, juris-Rdnr. 48). Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, ist jedoch grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinne durch Rückvergütungen erzielt werden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09, Tz. 12; Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10, Tz. 38; Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, Tz. 19, 23). Über den bei dem Vertrieb von Eigenprodukten bestehenden Interessenkonflikt muss die Bank auch dann nicht aufklären, wenn der Kunde nicht weiß, dass es sich bei der fraglichen Anlage um ein solches Eigenprodukt handelt, so dass vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin darüber aufgeklärt wurde, dass die Emittentin eine Schwestergesellschaft der Beklagten ist, oder die entsprechende Kenntnis aus dem Emissionsprospekt erlangen konnte. Die beratende Bank ist nämlich aufgrund des Beratungsvertrages nicht dazu verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass sie ihm ein eigenes Produkt empfiehlt. Eine solche Aufklärung liefe im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die bedeutungslose Information des Anlegers hinaus, dass die Bank ihn über die Existenz und Höhe einer solchen Gewinnmarge nicht aufzuklären braucht (BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, Tz. 30 ff.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die anhand von Wertpapiergeschäften entwickelte Rechtsprechung zu Eigenprodukten auch auf geschlossene Fondsbeteiligungen übertragbar ist, allerdings bislang nicht ausdrücklich problematisiert. Sie ist jedoch mit einem Teil der Instanzrechtsprechung (LG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2011 – 2-05 O 236/11, hier als Anlage B 11, UA S. 6; LG Heidelberg, Urteil vom 29.11.2011 – 2 O 466/10, hier als Anlage B 12, UA S. 13 f.) und der Literatur (Habersack WM 2010, 1245, 1251; Schäfer/Schäfer BKR 2007, 163, 165; Fuchs in Fuchs: WpHG, § 31d, Rdnr. 51) zu bejahen. Empfiehlt die beratende Bank dem Anleger den Erwerb von Anlageprodukten, die von einer mit ihr im Konzernverbund stehenden Gesellschaft emittiert werden, so stellt es keinen erheblichen Unterschied dar, ob es sich bei dem empfohlenen Produkt um eine geschlossene Fondsbeteiligung oder um ein Wertpapier handelt. In beiden Fällen hat die Bank ein klar zu Tage liegendes Interesse daran, gerade diese “hauseigene” Anlage zu empfehlen. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen aber liegen, wie der BGH mehrfach ausgeführt hat, nur dann vor, wenn die Bank “ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen” (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, Tz. 31; BGH, Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09, Tz. 10). An einem solchen nicht erkennbaren Interessenkonflikt aber fehlt es gerade, wenn die Bank ein konzerneigenes Produkt empfiehlt, da dann die Interessenlage bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 26.06.2012 – XI ZR 316/11, Tz. 19, 34). Soweit andere Instanzgerichte mit Blick auf konzerneigene Fonds darauf hingewiesen haben, dass den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Eigenprodukten Zweipersonenverhältnisse zugrunde lagen, während es bei Rückvergütungen um Dreipersonenverhältnisse geht, ist dies zwar richtig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 – I-6 U 84/12, juris-Rdnr. 50; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2013 – 23 U 132/12, juris-Rdnr. 23). Für das Vorliegen von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen bei konzerneigenen Fonds kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, dass die Vertriebsbeziehungen in einem Dreipersonenverhältnis organisiert sind. Zwei einzelne Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof hierauf abgestellt hat, betrafen, soweit ersichtlich, nicht konzerneigene Fonds (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – XI ZR 178/10, Tz. 43; BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, Tz. 4). Ob ein Eigeninteresse der Bank an der Empfehlung einer konzerneigenen Anlage für den Kunden erkennbar ist oder nicht, kann sich aber nicht danach bemessen, ob von dem Kunden zu zahlende Provisionen von der Bank in den Wertpapierpreis mit “eingepreist” werden oder auf dem Umweg über die Fondsgesellschaft an die Bank zurückfließen. Im Hinblick auf Wertpapiere hat der Bundesgerichtshof den Interessenskonflikt, in dem sich die Bank befindet, schon allein deshalb für offensichtlich gehalten, weil es sich bei dem empfohlenen Produkt um ein Eigenprodukt handelte; dies, obwohl der Kunde auch hier nicht erkennen konnte, dass und welche Anteile des von ihm gezahlten Kaufpreises bei der Bank verblieben. Wenn es darauf aber beim Eigenhandel mit Wertpapieren nicht ankommt, so kann für geschlossene Fondsbeteiligungen nichts anderes gelten. Auch hier weiß der typisierte Kunde, dass die Bank ein Eigeninteresse an der konkreten Anlageempfehlung hat, nur erfährt er nicht, dass und welche Anteile der von ihm gezahlten Beteiligungssumme an die Bank fließen. Wenn danach eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die an sie geflossenen Rückvergütungen nicht besteht, so kann sich daran nichts dadurch ändern, dass der Zeuge ... auf das zu Gunsten der Beklagten zu zahlende Agio hingewiesen hat. Zwar müssen, wenn die Bank trotz nicht bestehender Pflicht zur Aufklärung über Provisionen hierzu Angaben macht, diese Angaben zutreffend sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 – III ZR 170/10, Tz. 21). Daraus folgt jedoch zunächst nur, dass falsche oder irreführende Angaben unzulässig sind. Das Verschweigen einzelner Informationen kann demgegenüber nur dann einen Beratungsfehler darstellen, wenn auch insoweit eine Aufklärungspflicht besteht. Diese lässt sich hier nicht daraus konstruieren, dass der Berater auf einen klar abgrenzbaren Teil der Provisionen hinweist. Mit dieser Angabe ist nämlich nicht die schlüssige Behauptung verbunden, dass die Bank keine weiteren Vergütungen erhalte. (b) Die Beklagte war weiter nicht verpflichtet, über einen Interessenkonflikt aufzuklären, der sich daraus ergeben könnte, dass sie sich in einer Vertriebsvereinbarung mit der Fondsemittentin dazu verpflichtet, zur Aufklärung des Anlegers lediglich solche Informationen zu verwenden, die ihr von der Emittentin zur Verfügung gestellt worden sind. Ein solcher Interessenskonflikt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die zur Verfügung gestellten Unterlagen die Chancen und Risiken der jeweiligen Anlage zutreffend wiedergeben (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 307/11, Tz. 18 f.). Dies wird hier auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. (c) Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, nicht über das Totalverlustrisiko, den hohen Fremdkapitalanteil, das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB, die eingeschränkte Handelbarkeit geschlossener Fondsbeteiligungen und über die Verflechtung zwischen der Aufkäuferin der Lebensversicherungen, der Fondsinitiatorin und der ... aufgeklärt worden zu sein, kann dahinstehen, ob eine Aufklärung durch den Zeugen ... in den Beratungsgesprächen am 17.11. und am 01.12.2006 erfolgt ist. Denn insoweit hat die Beklagte den ihr obliegenden Aufklärungspflichten jedenfalls durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts genügt. Auch bei der Anlageberatung kann die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektprospekts erfüllt werden, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, Tz. 17 m. w. Nachw.). Dass der Prospekt die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Anlage zutreffend darstellt, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat den Prospekt auch rechtzeitig vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung erhalten. Für das von ihr behauptete Gegenteil trifft sie die volle Beweislast. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegen und erforderlichenfalls beweisen muss. Diese Regeln beanspruchen auch für die Behauptung eines Anlegers Geltung, die ihm vom Vermittler erteilten Informationen seien unrichtig oder unvollständig gewesen und er habe einen Risikohinweise enthaltenen Anlageprospekt nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, unbeschadet einer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast der Gegenseite (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, Tz. 6 f. m. w. Nachw.). Eine sekundäre Darlegungslast oblag der Beklagten – ohne dass es darauf nach der einmal durchgeführten Beweisaufnahme noch ankäme – ausnahmsweise nicht. Denn eine solche Pflicht zu substantiiertem Bestreiten trifft eine Partei nur dann, wenn ihr nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 239/06, Tz. 16 m. w. Nachw.). Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Partei auch mit Nichtwissen bestreiten darf, weil ihr einziger sachnaher Mitarbeiter an das konkrete Geschehen keine Erinnerung mehr hat. Hier hat der Zeuge ... angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er der Klägerin mit dem schriftlichen Anlagevorschlag auch den Emissionsprospekt übersandt habe. Dies erscheint in Anbetracht des langen Zeitablaufs und angesichts dessen, dass der Zeuge in seinem Beruf eine Vielzahl von Beratungsgesprächen zu führen hat, auch nachvollziehbar. Den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Wenngleich der Zeuge ... an die Übersendung des Prospekts keine Erinnerung hatte, so wusste er doch zu berichten, dass er der Klägerin schriftliche Unterlagen hat zukommen lassen. Seine Erinnerung hieran hat er nachvollziehbar damit begründet, dass er den umfangreichen Anlagevorschlag erst schriftlich ausarbeiten und für die Versendung sogar einen Teil der Unterlagen erst noch kopieren musste, da sie sich sonst nicht in die damals von der Beklagten verwendeten Bindeschienen einheften ließen. Dazu in Widerspruch steht die nicht näher detaillierte Angabe der Zeugin ..., der Zeuge ... habe der Klägerin in keinem Fall Unterlagen postalisch übersandt. Insoweit war die Zeugin ... auch auf Auskünfte der Klägerin angewiesen, da sie selbst und der Zeuge ... übereinstimmend angegeben haben, dass etwaiger Schriftverkehr nicht über die Zeugin ..., sondern über die auch damals schon volljährige Klägerin geführt worden ist bzw. wäre. Dass der Prospekt erst bei dem Gespräch übergeben worden sei, in dessen Verlauf auch die Beteiligung gezeichnet wurde, hat die Zeugin ... offenbar nicht erinnert, sondern geschlussfolgert. Im Zusammenhang mit der von ihr gezeichneten Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 hat sie nämlich geschildert, dass der Prospekt in beiden Fällen nach dem Motto “Willkommen im Club” übergeben worden sei. Sie meinte zugleich, dieses Gefühl könne sie nicht gehabt haben, wenn der Prospekt bereits vor Zeichnung übersandt worden wäre. Das Gericht hat im Fall der Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 aber nicht den Eindruck gehabt, dass die Zeugin sich sicher gewesen wäre, anlässlich welcher Beteiligung der Prospekt auf diese Weise übergeben worden ist oder ob es möglicherweise auch bei beiden Beteiligungen so war. Es verblieb daher die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine Übergabe wie von der Zeugin ... beschrieben nur bei dem Gespräch über die ... Nordamerika-Schiffe 2 oder über die ... Trust Zwei in der beschriebenen Weise geschehen ist. Die danach bestehende Unsicherheit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die Erläuterungen im Emissionsprospekt sind auch nicht durch widerstreitende Angaben des Zeugen ... in den Beratungsgesprächen entwertet worden. Zwar ist die Übergabe eines Prospekts, der Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen, die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen. Behauptet daher ein Berater wahrheitswidrig, eine Anlage sei absolut sicher, so liegt darin auch dann eine Aufklärungspflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche auslöst, wenn sich aus dem Prospekt ergibt, dass die Anlage tatsächlich mit Risiken verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, Tz. 7 f. m. w. Nachw.). Auch insoweit trifft die Beweislast jedoch die anspruchstellende Klägerin. Den Beweis, dass der Zeuge ... bei der Beratung solche wahrheitswidrigen Angaben gemacht hätte, hat die Klägerin nicht geführt. Zwar hat die Zeugin ... Angaben gemacht, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Zeuge ... das Risiko einer Insolvenz der Lebensversicherer als vernachlässigbar dargestellt hat. Diese Darstellung ist jedoch insofern nicht unzutreffend, als das Insolvenzrisiko nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Angaben im Prospekt durch eine brancheninterne Sicherung abgedeckt wird. Die übrigen Schilderungen der Zeugin ... betrafen lediglich Punkte, über die, ihre Angaben für wahr unterstellt, der Zeuge ... möglicherweise nicht zureichend aufgeklärt hätte, nicht jedoch Aussagen, die in Widerspruch zu den aufklärenden Angaben im Emissionsprospekt stehen. 2. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Mutter, der Zeugin ..., wegen der Beratung beim Erwerb der von der Zeugin ... gezeichneten Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 zu. Auch zwischen der Zeugin ... und der Beklagten ist zwar ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden (unten a)). Die Beklagte hat jedoch auch die Zeugin ... nicht fehlerhaft beraten (unten b)). a) An dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages bestehen keine Zweifel. Es wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. b) Der Zeuge ... hat auch die Zeugin ... anleger- und anlagegerecht beraten. aa) Wie bei der Klägerin, so stellt sich auch bei der Zeugin ... die Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung, und sei es auch an einem risikogeneigten Schiffsfonds, nicht als von vornherein falsch dar, selbst wenn die Zeugin ..., wie die Klägerin behauptet, im Beratungsgespräch auch den Gesichtspunkt der Alterssicherung ins Spiel gebracht hat. Vor dem Hintergrund der sonstigen Vermögensanlagen der Zeugin ..., ihrer Angaben im Vermögensanlagebogen (Anlage B 8) und des unbestritten gebliebenen Vorbringens der Beklagten zur Anlagemotivation im konkreten Fall ist die Behauptung der Klägerin, auch die Zeugin ... hätte auf eine sichere und kurzfristig verfügbare Anlage Wert gelegt, widersprüchlich und lebensfern. Der Zeuge ... durfte hier zu einer Beimischung der streitgegenständlichen Anlage, die gerade einmal 5 % des liquiden Vermögens der Zeugin ... ausmachte, raten. Überdies hätte die Zeugin ... aus der unstreitig übersandten Kurzinformation (Anlage B 9) ersehen können, dass die Anlage für die Anlageziele Sicherheit und kurzfristige Verfügbarkeit, wie sie die Klägerin behauptet, völlig ungeeignet war. bb) Die Beratung war auch anlagegerecht. Die Beklagte hat auch die Zeugin ... über alle anlageentscheidenden Besonderheiten und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung aufgeklärt, soweit sie eine Aufklärungspflicht traf. (a) Dies gilt zunächst für die an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen. Deren Höhe steht zwischen den Parteien im Streit. Der klägerischen Behauptung, die Beklagte hätte weit mehr als 5 % Agio und 5 % Provision erhalten, war allerdings nicht nachzugehen, da sie ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Zwar weist der Emissionsprospekt im Investitions- und Finanzierungsplan über das Agio hinausgehende Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von 19,7 % aus (Anlage B 10, S. 62 f.). Da es sich jedoch nicht um ein Eigenprodukt der beratenden Bank handelt, bietet allein diese Angabe keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch die gesamten über das Agio hinausgehenden Provisionen der Bank zufließen. Im Gegenteil ist die Zwischenschaltung weiterer Unternehmen nicht nur ausgesprochen naheliegend, sondern ergibt sich hier sogar aus dem Prospekt. Darin wird mitgeteilt, dass die Kapitalbeschaffungskosten (zunächst) der Anbieterin, der MPC Capital Investments GmbH, zufließen (Anlage B 10, Bl. 64). Dass die Anbieterin aber diese Provision in voller Höhe an die Vertriebspartner weiterleitet, ist lebensfern. Da mithin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die klägerische Vermutung, dass die Beklagte Provisionen in der klägerseits behaupteten Höhe erhalten hat, nicht bestehen, war die Anordnung der Vorlage von im Besitz der Beklagten befindlichen Vertriebsverträgen ebenso wenig veranlasst (vgl. LG Berlin, Urteil vom 09.08.2012 – 21 O 479/11, UA S. 8) wie die Vernehmung des Zeugen ..., weil beides der Klägerin zur Ausforschung der Beklagten verholfen hätte. Über die von der Beklagten zugestandenen Zahlungen in Höhe des Agios von 5 % und der weiteren Provision von 5 % hat der Zeuge ... die Zeugin ... zutreffend aufgeklärt. Den Beweis des Gegenteils hat die auch insoweit beweisbelastete Klägerin nicht zu erbringen vermocht. Insofern stehen sich die Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... gegenüber, ohne dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hätte, warum dem einen oder der anderen mehr Glauben zu schenken wäre. Die damit verbleibende Ungewissheit wirkt sich in einer Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Klägerin aus. (b) Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Zeugin ... sei nicht über das Totalverlustrisiko, den hohen Fremdkapitalanteil, das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB, die eingeschränkte Handelbarkeit geschlossener Fondsbeteiligungen, die insgesamt für die Eigenkapitalvermittlung fließenden Provisionen, die Besonderheiten der Tonnagebesteuerung und das Sicherungsinstrument Loan to value aufgeklärt worden zu sein, kann dahinstehen, ob eine Aufklärung durch den Zeugen ... im Beratungsgespräch am 22.07.2008 erfolgt ist. Denn auch gegenüber der Zeugin ... hat die Beklagte ihren Aufklärungspflichten jedenfalls durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts genügt. Die Beweislast für die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts trifft nach dem oben Gesagten die Klägerin. Die Beweisaufnahme hat dem Gericht die erforderliche Überzeugung hiervon nicht zu vermitteln vermocht. Der Zeuge ... konnte sich nicht mehr erinnern, ob er der Zeugin ... über die Kurzinformation hinaus auch den Prospekt vorab postalisch hat zukommen lassen. Die Zeugin ... allerdings hat ausdrücklich nur geschlussfolgert, dass sie den Prospekt nicht vorab erhalten haben könne, weil sie das Gefühl “Willkommen im Club” gehabt habe. Wie bereits ausgeführt, stand für das Gericht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die Zeugin dieses Gefühl im Zusammenhang mit ihrer eigenen Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 oder mit der Beteiligung der Klägerin an der ... Trust Zwei erinnerte. Weiter hat die Zeugin ... angegeben, die Beratung über die ... Nordamerika-Schiffe 2 sei in zwei Terminen erfolgt. Beim ersten Gespräch sei über den Schiffsfonds gesprochen worden, im zweiten Gespräch habe sie dann den Zeichnungsschein unterschrieben. Auf den Vorhalt, ob sie im zweiten Gespräch Nachfragen gestellt und warum sie den Zeichnungsschein nicht bereits im ersten Termin unterzeichnet habe, hat die Zeugin ... ausweichend und sichtlich nervös reagiert. Während sie an viele andere Einzelheiten der streitgegenständlichen Anlagen eine gute Erinnerung hatte, wollte oder konnte sie sich insoweit zunächst an keine konkreten Details erinnern. Schließlich meinte sie zu erinnern, dass es im ersten Gespräch auch um anderes gegangen sei als um die ... Nordamerika-Schiffe 2. Nachfragen zum Prospekt könne sie im zweiten Gespräch ja gar nicht gestellt haben. Auch diese unsicheren Angaben lassen es als möglich erscheinen, dass die Zeugin den Prospekt bereits vor dem Termin erhalten hatte, in dem dann die Zeichnung der Anlage stattfand. Dass der Zeuge ... die zutreffende Aufklärung im Prospekt durch widersprechende Angaben entwertet hätte, ist auch im Fall der ... Nordamerika-Schiffe 2 nicht ersichtlich. Dass es sich bei der Fondsinitiatorin um eine renommierte Firma handele, ist eine Werbeanpreisung, die die Risikohinweise im Prospekt nicht in Frage stellt. Die Angaben zur Risikostreuung durch den Erwerb mehrerer Schiffe und zu den Vorteilen der Tonnagebesteuerung waren für sich genommen richtig. Allenfalls hätte der Zeuge ..., wenn die Angaben der Zeugin ... für wahr unterstellt werden, bestimmte Risiken der Anlage verschwiegen, die aber, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, im Prospekt zutreffend erläutert werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2013 gab keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil er keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthält und darüber hinaus Gründe, die einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin hat das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigt. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank, die von 2005 bis 2009 eine Tochtergesellschaft der ... AG war, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Mutter, der Zeugin ... (im Folgenden auch: Zedentin), geltend. Die Klägerin zeichnete mit Beitrittserklärung vom 01.12.2006 (Anlage K 1) eine Beteiligung in Höhe von 15.000,00 EUR an der ... Trust GmbH & Co. Trust Zwei KG (im Folgenden: ... Trust Zwei), einer geschlossenen Fondsgesellschaft, die in deutsche Zweitmarkt-Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen investierte, und leistete am 16.12.2006 die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio, insgesamt also 15.750,00 EUR. Anbieterin des Fonds war die ... Trust GmbH, eine 100%ige Tochter der ... AG. Die Beklagte erhielt von der Anbieterin eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision in nicht konkret vorgetragener Höhe, maximal weitere 5 %. Der Investitionsentscheidung der Klägerin ging folgende Beratung voraus, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind: Am 17.11.2006 ließen sich die Klägerin und die Zedentin von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen ..., über die Anlage eines Vermögens in Höhe von etwa 200.000,00 EUR beraten, das die Klägerin von ihrem Vater ererbt hatte. Die Klägerin gab dabei an, dass ein Betrag in Höhe von etwa 60.000,00 EUR zur Finanzierung ihres Studiums und anschließender Weiterbildungen dienen und daher liquide und sicher angelegt werden sollte, während sie den Restbetrag von 140.000,00 EUR in den nächsten Jahren nicht benötigte. Herr ... entwickelte auf dieser Grundlage einen schriftlichen Anlagevorschlag, der die Anlage des für die Ausbildung benötigten Betrages von 60.000,00 EUR in Tagesgeld und die Investitionen weiterer 75.000,00 EUR in die von der Beklagten angebotene Vermögensverwaltung “...” mit bis zu 50 % Aktienanteil, weiterer 15.000,00 EUR in einen offenen Immobilienfonds sowie weiterer 15.000,00 EUR in die hier streitgegenständliche Anlage vorsah. Rund 35.000,00 EUR sollten als Puffer für unvorhergesehene Ausgaben verbleiben. Den schriftlichen Anlagevorschlag übersandte Herr ... der Klägerin jedenfalls zusammen mit einer Kurzinformation der Beklagten über die hier streitgegenständliche Kapitalanlage (Anlage B 4). Bei einem weiteren Gespräch im Beisein der Zedentin am 01.12.2006 wurde ein Vermögensanlagebogen (Anlage B 2) angelegt, in dem die Klägerin angab, eine ausgewogene Anlagestrategie (Ertragserwartungen stehen angemessenen Risiken gegenüber) zu verfolgen. Die Anlageziele beschrieb sie mit “Altersvorsorge/Vorsorge der Familie”, “Freizeit/Konsumwunsch” sowie “Finanzierung Qualifikation”. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin über keinerlei Anlageerfahrung. In diesem Gespräch entschied sich die Klägerin zur Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt sie auch den Emissionsprospekt (Anlage B 3). Die Zedentin zeichnete mit Beitrittserklärung vom 22.07.2008 (Anlage K 7) eine Beteiligung in Höhe von 30.000,00 EUR an der ... Nordamerika-Schiffe 2 mbh & Co. KG (im Folgenden: ... Nordamerika-Schiffe 2), einer geschlossenen Fondsgesellschaft, die ihrerseits als Kommanditistin an fünf Schiffsgesellschaften beteiligt war, die je ein Vollcontainerschiff übernehmen und für rund 18 Jahre betreiben sollten. In dem Zeichnungsschein bestätigt der Anleger mit seiner Unterschrift unter anderem, dass ihm “bewusst ist, dass die Fungibilität meines Anteils begrenzt ist”. Bis zum 15.01.2009 leistete die Zedentin die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio, insgesamt also 31.500,00 EUR. Die Beklagte erhielt von der Emittentin eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision in streitiger Höhe. Der Investitionsentscheidung der Zedentin ging folgende Anlagehistorie und Beratung voraus, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind: Die Zedentin war seit 2005 Kundin der Beklagten. Nach den Angaben in einem Vermögensanlagebogen vom Mai 2005 (Anlage B 8) verfolgte sie eine ausgewogene Anlagestrategie (Ertragserwartungen stehen angemessenen Risiken gegenüber) und besaß ein frei verfügbares Vermögen von mehr als 125.000,00 EUR. Im Sommer 2008 verfügte die Zedentin aufgrund der Erbschaft nach dem Tod ihres Ehemannes sowie des Verkaufs einer Immobilie über liquides Vermögen bei der Beklagten in Höhe von mehr als 700.000,00 EUR, eine lastenfreie Immobilie in Berlin sowie Kontoguthaben bei anderen Kreditinstituten. Das über die Beklagte angelegte Vermögen war zu 34 % in Liquidität, zu 20 % in Aktien, zu 37 % in Renten, zu 6 % in Immobilienfonds und zu 3 % in sonstigen Anlagen (Zertifikate) investiert. Die Zedentin verfügte zudem über eine unternehmerische Beteiligung an Leasing-Containern, die sie jedoch nicht über die Beklagte erworben hatte. Die Zedentin gab damals gegenüber dem Zeugen ... an, dass ihre monatlichen Ausgaben die Einnahmen überstiegen. Um ihren bisherigen Lebensstil beizubehalten, wollte sie daher Entnahmen aus dem Vermögen tätigen. Um dessen Aufzehrung zu verhindern, sollten die Entnahmen durch entsprechend höhere Renditen erwirtschaftet werden. Außerdem wollte die Zedentin aufgrund der Finanzkrise eine breitere Risikostreuung vornehmen und daher auch in weitere Anlageklassen, so zum Beispiel in Schiffsfonds, investieren. Im Juli 2008 informierte Herr ... die Zedentin zunächst schriftlich über die streitgegenständliche ... Nordamerika-Schiffe 2 mbh & Co. KG, indem er ihr zumindest eine Kurzinformation der Beklagten (Anlage B 9) übersandte. Am 22.07.2008 fand sodann ein Beratungsgespräch statt, in dessen Ergebnis die Zedentin die Anlage zeichnete. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt sie auch den Emissionsprospekt (Anlage B 10). In diesem werden die Kosten der Kapitalbeschaffung (ohne Agio) mit 17,080 Mio. EUR und das einzuwerbende Kommanditkapital mit 86,650 Mio. EUR angegeben (S. 62 f.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.02.und 14.02.2012 (Anlagen K 4 und K 13) ließen die Klägerin und die Zedentin die Beklagte unter Fristsetzung zum 22.02.2012 zur Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Beteiligung auffordern.Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechneten dieser und der Zedentin für ihr vorgerichtliches Tätigwerden Gebühren in Höhe von 1.177,62 EUR bzw. 1.741,21 EUR (1,6-Geschäftsgebühr aus 18.524,26 EUR bzw. aus 35.178,30 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer). Mit Abtretungsvereinbarung vom 27.04.2012 (Anlage K 1) trat die Zedentin ihr etwa zustehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Fondserwerb an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch am 01.12.2006 habe sie besonderen Wert auf eine verlustfreie Anlage mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit gelegt. Herr ... habe die Anlage in der ... Trust Zwei als sicher und rentabel empfohlen. Es bestünden ausgezeichnete, wenngleich nicht garantierte Renditeaussichten. Jedoch sei ein Totalverlust des investierten Geldes nicht denkbar, weil die Lebensversicherungen schließlich irgendwann einmal fällig würden. Über die über das Agio hinaus an die Beklagte fließende Provision habe er ebenso wenig aufgeklärt wie über das Totalverlustrisiko, den Fremdkapitalanteil von 74 %, das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und den Vertriebsvertrag mit der Emittentin, in dem die Beklagte sich verpflichtet habe, für die Beratung nur Daten und Fakten zu verwenden, die von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin behauptet weiter, die Zedentin habe bei dem Gespräch am 22.07.2009 mehrfach deutlich gemacht, dass es ihr vor allem darauf ankomme, das Geld als Grundstock für ihre Altersversorgung sicher anzulegen und im Notfall verlustfrei hierauf zugreifen zu können. Herr ... habe die streitgegenständliche ... Nordamerika-Schiffe 2 als absolut sicheres, solides Angebot von einem renommierten Emissionshaus vorgestellt, aus dem Renditen von anfänglich 6 % bis zu 9,5 % zu erwarten seien. Auch hier habe Herr ... nicht über das Totalverlustrisiko, den Fremdkapitalanteil von mehr als 70 %, zudem mit Krediten in japanischen Yen und US-Dollar, das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und den die Beklagte bindenden Vertriebsvertrag mit der Emittentin aufgeklärt, ferner nicht über die an die Bank fließende Provision (einschließlich Agio) in Höhe von bis zu 25,28 % der Zeichnungssumme. Eine Aufklärung über die Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten sei auch unter dem Gesichtspunkt der Werthaltigkeit der Investition geboten gewesen. Sowohl die Klägerin als auch die Zedentin hätten den Emissionsprospekt jeweils erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Die Klägerin behauptet schließlich, sowohl sie als auch die Zedentin hätten, wären sie von der Beklagten pflichtgemäß beraten worden, von ihren Anlageentscheidungen abgesehen und den jeweiligen Anlagebetrag in Bundesschatzbriefe Typ B investiert, womit die Klägerin vom 01.01.2007 bis zum 01.02.2012 Zinseinkünfte in Höhe von 2.774,26 EUR und die Zedentin vom 01.02.2009 bis zum 01.02.2012 Zinseinkünfte in Höhe von 3.678,30 EUR erzielt hätten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.524,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 15.750,00 EUR seit dem 28.02.2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung, die von der Klägerin in Höhe von 15.000,00 EUR an der ... Trust GmbH & Co. Trust Zwei KG gehalten wird, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der von der Klägerin im Nennwert von 15.000,00 EUR gehaltenen Kommanditbeteiligung an der ... Trust GmbH & Co. Trust Zwei KG in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 35.178,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 31.500,00 EUR seit dem 28.02.2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung von Frau Eva ..., die diese im Nennbetrag von 30.000,00 EUR an der ... Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG übernommen hat, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der von Frau Eva ... mit einem Nennwert von 30.000,00 EUR übernommenen Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 mbH & Co. KG in Verzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.918,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, die Klägerin und die Zedentin hätten spätestens kurz nach Zeichnung der Anlagen Kenntnis von den mit diesen verbundenen Risiken durch Studium der Emissionsprospekte erlangt. Weiter behauptet sie, Herr ... habe die Klägerin bereits im ersten Gespräch am 17.11.2006 über die Eigenschaften und Risiken geschlossener Fonds im Allgemeinen und der streitgegenständlichen Anlage ... Trust Zwei im Besonderen informiert. Insbesondere habe er auf das Risiko eines Totalverlusts und einer Nachhaftung aufgrund der Kommanditistenstellung sowie auf die nur eingeschränkte Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung hingewiesen. Bereits mit dem schriftlichen Anlagevorschlag habe er auch zumindest eine Kurzinformation über den Fonds übersandt. Da Herr ... sich nicht mehr erinnern könne, ob dem Schreiben auch der Prospekt beigefügt war sowie ob er über die über das Agio hinaus an die Beklagte fließende Provision sprach, bestreitet die Beklagte die Behauptungen der Klägerin, sie habe den Prospekt erst bei Zeichnung erhalten und sei über die Provision nicht aufgeklärt worden, mit Nichtwissen. In dem Gespräch am 01.12.2006 habe Herr ... die Eigenschaften und Risiken des streitgegenständlichen Fonds noch einmal anhand des Prospekts erläutert und sei dabei mit der Klägerin insbesondere die Risikohinweise auf den Seiten 11 bis 23 durchgegangen. Die Beklagte behauptet weiter, bei dem Gespräch am 22.07.2008 habe Herr ... der Zedentin die Besonderheiten und Risiken der Beteiligung an der ... Nordamerika-Schiffe 2 anhand des Emissionsprospekts erläutert und sei dabei mit der Zedentin insbesondere die Risikohinweise auf den Seiten 16 bis 26 durchgegangen. Herr ... habe vor allem auf das Totalverlustrisiko, die Fremdfinanzierungs- und Fremdwährungsrisiken, die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung und das Risiko einer gesellschaftsrechtlichen Haftung in Höhe erhaltener Ausschüttungen hingewiesen. Er habe der Zedentin zudem erläutert, dass die Beklagte neben dem offen ausgewiesenen Agio eine weitere Provision in Höhe von 5 % des Anlagebetrages erhalte. Den Prospekt habe Herr ... der Zedentin etwa eine Woche vor dem Gespräch übersandt. Die Zedentin habe in dem Beratungsgespräch Rückfragen gestellt und weitere Informationen zu einzelnen Punkten des Prospekts erbeten. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, mit Ausnahme der nicht nachgelassenen Schriftsätze, nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 20.03.2013 (Bl. 111 d. A.) und vom 14.08.2013 (Bl. 148 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.08.2013 (Bl. 148–158 d. A.) verwiesen.