Endurteil
43 O 24/25
LG Bamberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es genügt für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es genügt für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstrecken - den Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 12.925,66 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustünden, da sämtliche Ansprüche jedenfalls verjährt sind, die Beklagte im Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben hat und sie deshalb berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Die vom Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (was vorliegend nicht der Fall ist), mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wären mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 2018 entstanden (BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47, juris Rn. 35 m.w.N.). Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 10.02.2022, Az.: VII ZR 365/21, Tz. 17 – zit. nach juris). Selbst wenn keine positive Kenntnis vorliegen sollte, wäre im Streitfall jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen. Dass der Kläger bereits im Jahre 2017 – bei Erwerb des Fahrzeugs – allgemeine Kenntnis vom sog. „Diesel-“ bzw. „Abgasskandal“ hatte, kann unterstellt werden. Dies ergibt sich schon aus dem medialen Echo des Diesel-Skandals ab Herbst 2015, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem Kläger nicht entgangen sein kann (vgl. dazu: OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024, Az.: 17 U 2234/23, Tz. 38 – zit. nach juris). Der Kläger hat diese Kenntnis auch nicht explizit in Abrede gestellt. Der Kläger wusste zudem auch von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, in jedem Fall aber hätte er hiervon ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen. Zu Recht weist die Beklagte insofern auf die in den Anlagen B 6 und B 7 vorgelegten Pressemitteilungen der Beklagten hin, aus denen sich ergibt, dass sich die Beklagte bereits im Jahr 2016 Spekulationen um die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen ausgesetzt sah. Besonders deutlich geht das aus der Pressemitteilung vom 20.05.2016 hervor, in der sich die Beklagte ausführlich mit den erhobenen Vorwürfen einer „irreführenden Berichterstattung“ und den belastenden Verdachtsmomenten auseinandersetzt. In Kombination mit dem persönlichen Schreiben an den Kläger vom 15.05.2018, in dem die Beklagte eine „freiwillige Rückrufaktion“ zur Verringerung der Stickoxidemissionen im realen Fahrbetrieb und zur Verbesserung der Wirksamkeit des Abgasnachbehandlungssystems ankündigte, musste sich dem Kläger regelrecht aufdrängen, dass ihr Fahrzeug möglicherweise von den gegen die Beklagte gerichteten Vorwürfen betroffen ist (BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 –, BGHZ 233, 16-47, juris Rn. 41 m.w.N.). Der Kläger wäre daraufhin zu weiteren Ermittlungen gehalten gewesen, die etwa mittels einer einfachen Internetrecherche möglich gewesen wären. Die von ihm geführte (nicht vorgelegte) Korrespondenz mit der Beklagten selbst erwies sich indes als offenbar wenig sinnhaft und geradezu blauäugig, da vom Abgasskandal betroffene Hersteller bekanntermaßen kaum bereit sind – schon gar nicht ohne, dass ein entsprechender Bescheid des KBA hierzu vorliegt – ein Fehlverhalten einzuräumen. Soweit der Kläger danach die Sache als erledigt betrachtete, ist dies in grobem Maße sorglos. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Entwicklung jedenfalls seinen eigenen Pkw betreffend weiterverfolgt, so dass spätestens mit der Pressemitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 19.10.2018 dem Kläger unterstellt werden kann, dass er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt hätte (so ausdrücklich LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. April 2025 – 15 S 2677/24 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2025 – 14 U 295/22 –, juris). Mit Ablauf des 31.12.2021 waren die Ansprüche des Klägers daher verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen sind nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Die am 07.01.2025 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO. D. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität nicht.