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45 O 727/23 Ver

LG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es kann offen bleiben, ob eine Lebensversicherung nach altem Recht im Antrags- oder Policenmodell geschlossen wurde und ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung ordnungsgemäß belehrt wurde, wenn sowohl ein Rücktritts- als auch ein Widerspruchsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwirkt ist, weil zwischen Vertragsschluss und Rechtsausübung in Anlehnung an die Fristenregelung des § 124 BGB mehr als 10 Jahre verstrichen sind, der Versicherungsnehmer die Ablaufleistung nach regulärem Vertragsende – unbeanstandet – entgegengenommen und seine Rechte lediglich zur Renditesteigerung genutzt hat. (Rn. 26 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung führen neben dem Zeitablauf auch eine vorgenommene Beitragsaufteilung und ein Fondswechsel zu einer Verwirkung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann offen bleiben, ob eine Lebensversicherung nach altem Recht im Antrags- oder Policenmodell geschlossen wurde und ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung ordnungsgemäß belehrt wurde, wenn sowohl ein Rücktritts- als auch ein Widerspruchsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwirkt ist, weil zwischen Vertragsschluss und Rechtsausübung in Anlehnung an die Fristenregelung des § 124 BGB mehr als 10 Jahre verstrichen sind, der Versicherungsnehmer die Ablaufleistung nach regulärem Vertragsende – unbeanstandet – entgegengenommen und seine Rechte lediglich zur Renditesteigerung genutzt hat. (Rn. 26 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung führen neben dem Zeitablauf auch eine vorgenommene Beitragsaufteilung und ein Fondswechsel zu einer Verwirkung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 40.976,58 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bamberg nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 215 VVG örtlich zuständig. B. Begründetheit Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB (Klageantrag Ziffer 1) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Einzahlungen betreffend die beiden streitgegenständlichen Versicherungsverträge aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB, weil sein Widerspruchsrecht jedenfalls aufgrund von Verwirkung erloschen ist. 1. (Keine) Ordnungsgemäße Belehrung über Widerrufsrecht Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Insofern bedarf es auch keiner Beweisaufnahme, ob der Vertragsschluss im „Policenmodell“ oder „Antragsmodell“ erfolgte. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Widerspruchs- oder ein Rücktrittsrecht handeln würde, ist es dem Kläger nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf dieses Recht zu berufen. 2. Verwirkung nach § 242 BGB Der Kläger hat das Recht zum Widerspruch nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB verwirkt. a) Maßstäbe Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az. IX ZR 298/17 zu Verbraucherdarlehensverträgen). Grundsätzlich kann der Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2018, Az. IV ZR 304/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az. IV ZR 343/15). Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (BGH, Beschluss vom 22.03.2016, Az. IVZR 130/15; Beschluss vom 13.01.2016, Az. IV ZR 117/15). Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden. Es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 117/15). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2016, Az. IV ZR 399/15). b) Anwendung im konkreten Einzelfall Bei den von der Beklagten für eine Treuwidrigkeit angeführten Umständen handelt es sich aus Sicht des Gerichts um derlei besondere Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmern die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bei beiden streitgegenständlichen Versicherungen vor: aa) Zeitmoment Im Hinblick auf das Zeitmoment kann zwar die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht festgelegt werden, aufgrund der Wechselwirkung von Umstands- und Zeitmoment kommt dem Umstand, dass die beiden Versicherungsverträge 19 (Versicherungsschein-Nr. ...) bzw. 21 (Versicherungsschein-Nr. ...) Jahre von beiden Parteien als wirksam erachtet und dementsprechend behandelt wurden, jedoch nicht unerhebliche Bedeutung zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht das Gesetz an anderer Stelle solche zeitlichen Höchstgrenzen ausdrücklich vor. So ist nach § 124 Abs. 3 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind. Es kann selbst bei arglistigem Verhalten des Vertragspartners nach Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen, weswegen dem Kläger diese verwehrt wäre. Hierbei muss auch Berücksichtigung finden, dass dem Versicherer, anders als einem Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel unterstellt werden kann, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. bb) Umstandsmoment 387... und 405... Unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitmoments liegt auch das Umstandsmoment vor. (1) Kapitalbildende Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ... Im Hinblick auf die kapitalbildende Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., rechtfertigt sich die Annahme der Verwirkung insbesondere von dem Hintergrund, dass der Kläger die Verträge bis zum regulären Vertragsende durchführte und die Ablaufleistungen – unbeanstandet – entgegennahm. Erst nach widerspruchsloser Entgegennahme der Ablaufleistungen im Dezember 2019 ließ der Kläger im März 2020 den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof hat in einer früheren Entscheidung zwar entschieden, dass die vollständige Leistungserbringung für sich genommen für das Entstehen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens des Versicherers alleine nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. IV ZR 488/14, Rn. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der vollständigen vertragsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtabwägung keine Bedeutung beikommen darf (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.05.2021, Az. 6 U 16/21; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.10.2023, Az. 1 U 119/23 e). Mit Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21, hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen und die Entscheidung zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der dortigen Klagepartei trotz fehlerhafter Belehrung ausdrücklich gebilligt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zu erkennen gegeben, dass er den Zeitpunkt des Widerspruchs nach vollständiger Abwicklung im Rahmen der Gesamtwürdigung als zulässiges, wenn auch nicht alleiniges Kriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung ansieht. So führte der BGH aus: „Hier kommt hinzu, dass sie die Verträge sodann zunächst nicht einmal rückwirkend, sondern lediglich durch Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet haben, sich den vom Versicherer auf die Kündigung hin berechneten Rückkaufswert haben auszahlen lassen und erst danach unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der Verträge diese von Anfang an nicht mehr haben gelten lassen wollen und Rückzahlung aller Prämien verlangt haben. Maßgeblich ist das Verhalten der Versicherungsnehmer, das ein vorrangig schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 14). Diese vertrauensbegründende Wirkung war für die Versicherungsnehmer auch erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2015 – IV ZR 36/13, r+s 2015, 336 Rn. 12).“ Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wertet das Gericht daher, dass der Kläger die Abrechnung zunächst anstandslos akzeptiert hat. Daneben ist zu sehen, dass es dem Kläger ersichtlich nicht darum geht, sich von einem ggf. voreilig geschlossenen Vertrag zu lösen. Vielmehr verwendet der Kläger das Instrument des „ewigen“ Rücktrittsrechts auf europarechtlicher Grundlage ausschließlich dafür, um über das Bereicherungsrecht eine höhere Verzinsung bzw. Rendite – nun ohne Risiko – zu erreichen und sich so einen erheblichen Sondervorteil zu verschaffen. Die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt; erforderlich ist eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.12.2020, Az. 25 U 5829/29; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 03.07.2019, Az. 23 U 66/18, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ist, ist mithin auch zu berücksichtigen, welche Zielsetzung durch den Widerspruch verfolgt wird. Das gesetzlich eingeräumte Widerspruchsrecht soll den Versicherungsnehmer vor übereilten Abschlüssen schützen (Schutz vor einem Abschluss ohne ausreichende Information über den Inhalt des Vertrages), nicht aber dem Versicherungsnehmer ermöglichen, mit dem nachträglichen Wissensvorsprung der für den Ertrag der Kapitalanlage wesentlichen Faktoren seine Entscheidung rückgängig zu machen und dadurch Verluste zu minimieren oder eine Rendite zu erzielen oder zu erhöhen (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.12.2020, Az. 25 U 5829/20, OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.10.2023, Az. 1 U 119/23). Das entspricht auch der Rechtsauffassung des EuGH: „Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.“ (EuGH, Urteil vom 19.12. 2019, Az. C-355/18, C-356/18 und C-357/18). Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zweck hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag vom 11.7.2019, Az. C-355/18, BeckRS 2019, 14135). Der Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat nach der ursprünglichen Vereinbarung Anspruch auf einen Überschussanteil, dessen Höhe u.a. von den erwirtschafteten Kapitalerträgen abhängt. Für diese Art der Anlage hat er sich entschieden. Mit der jetzigen Ausübung des Widerspruchsrechts versucht der Kläger seine Entscheidung rückgängig zu machen und mit dem nachträglichen Wissensvorsprung eine höhere Rendite zu erzielen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts trägt hier nicht dem ursprünglichen Zweck der Einräumung des Widerspruchsrechts Rechnung, sondern zielt auf der Basis nachfolgender Erkenntnisse auf eine Erhöhung der Rendite zu Lasten der anderen Versicherungsnehmer ab (so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.12.2020, Az. 25 U 5829/20). Im Lichte der Gesamtumstände liegen daher im Hinblick auf die kapitalbildende Lebensversicherung, Versicherungsnummer 3871539, besondere gravierende Umstände vor, die unter Berücksichtigung des Zeitmoments, den Widerspruch als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der erklärte Widerspruch stellt damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, sodass ihm die Wirksamkeit zu versagen ist. Da bereits kein Anspruch besteht, kommt es auf die Frage der Durchsetzbarkeit wegen etwaiger Verjährung des Anspruches nicht an. (2) Fondsgebundene Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ... Im Hinblick auf die fondsgebundene Rentenversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu sehen, dass der Kläger auch hier den Vertrag bis zum regulären Vertragsende durchführte und die Ablaufleistungen entgegennahm. Nach widerspruchsloser Entgegennahme der Ablaufleistungen im Januar 2018 ließ er im Mai 2020 den Widerspruch erklären. Zu sehen ist auch, dass der Kläger durch Ausübung des Widerspruchsrechts lediglich die Rendite zu seinen Gunsten verändern möchte. Der Versicherungsnehmer einer fondsgebundenen Rentenversicherung hat nach der ursprünglichen Vereinbarung mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken rechnen; für diese Art der Anlage hat er sich entschieden. Mit der jetzigen Ausübung des Widerspruchsrechts versucht der Kläger seine Entscheidung rückgängig zu machen und mit dem nachträglichen Wissensvorsprung seine Rendite zu erhöhen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Vertragsschluss mehrere Vertragsänderungen vorgenommen und damit aktiv auf den Vertragsablauf eingewirkt hat. So hat der Kläger im Jahr 2011 die Umschichtung und Änderung der Beitragsaufteilung beantragt, woraufhin am 02.12.2009 ein Nachtrag zum Versicherungsschein erfolgte. Im Jahr 2013 erfolgte zudem auf Antrag des Klägers ein Fondswechsel, woraufhin am 06.11.2014 ein weiterer Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt wurde. Mit seinen beiden Anträgen 2011 und 2013 hat der Kläger den Versicherungsabschluss bestätigt, da er hierdurch den ausdrücklichen und bei der Beklagten entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, am Versicherungsvertrag festzuhalten und diesen zu modifizieren. Durch diese mehrfachen Einwirkungen des Klägers auf den Vertrag wurde bei der Beklagten ein Vertrauensbestand dahingehend erzeugt, dass er die Verträge mit den gewünschten Änderungen weiterführen will, d. h. unbedingt an den Verträgen festhalten möchte. In der Gesamtwürdigung liegen damit auch im Hinblick auf die fondsgebundene Rentenversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., besonders gravierende Umstände vor, die unter Berücksichtigung des Zeitmoments, den Widerspruch als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Der erklärte Widerspruch stellt damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, sodass ihm die Wirksamkeit zu versagen ist. Da bereits kein Anspruch besteht, kommt es auf die Frage der Durchsetzbarkeit wegen etwaiger Verjährung des Anspruches nicht an. II. Kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 2) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. C. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. D. Vorläufige Vollstreckbarkeit Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. E. Streitwert Der festgesetzte Streitwert entspricht der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 40.976,58 € (Klageantrag Ziffer 1). Der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist bei der Streitwertfestsetung als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.