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Urteil

42 O 105/20

LG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bewusstem Einbau einer Prüfstandserkennungssoftware, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, ist dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren. • Ein Hersteller, der durch vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung über die Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen Erwerbern einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag aufdrängt, haftet nach § 826 BGB auf Schadensersatz. • Bei Zurechnung auf eine juristische Person kann Organisationsverschulden die Kenntnis und der Vorsatz handelnder Personen zuzurechnen; dadurch ist Vorsatz im Sinne des § 826 BGB möglich. • Bei Anspruch auf Rücktritts-naher Schadensberechnung ist Vorteilsausgleich vorzunehmen: Kaufpreis abzüglich zuzurechnender Nutzung (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung). • Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beginnt nicht, solange für den Geschädigten die Rechtslage unsicher ist und eine Klageunzumutbarkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz nach § 826 BGB wegen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtung • Bei bewusstem Einbau einer Prüfstandserkennungssoftware, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, ist dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren. • Ein Hersteller, der durch vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung über die Zulassungsfähigkeit von Fahrzeugen Erwerbern einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag aufdrängt, haftet nach § 826 BGB auf Schadensersatz. • Bei Zurechnung auf eine juristische Person kann Organisationsverschulden die Kenntnis und der Vorsatz handelnder Personen zuzurechnen; dadurch ist Vorsatz im Sinne des § 826 BGB möglich. • Bei Anspruch auf Rücktritts-naher Schadensberechnung ist Vorteilsausgleich vorzunehmen: Kaufpreis abzüglich zuzurechnender Nutzung (Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung). • Die Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beginnt nicht, solange für den Geschädigten die Rechtslage unsicher ist und eine Klageunzumutbarkeit besteht. Der Kläger kaufte 2013 einen gebrauchten Audi Q5 mit Motor EA 189 zum Preis von 40.700 €. Die Beklagte stellte den Motor her und ist Muttergesellschaft des Konzerns. Im Motor war eine Software (Umschaltlogik) installiert, die im Prüfzyklus die Abgasrückführung verändert und damit im Prüfstand geringere NOx‑Werte erzeugt; das KBA stellte 2015 eine unzulässige Abschalteinrichtung fest und ordnete einen Rückruf an. Die Beklagte bot ein KBA‑abgestimmtes Software‑Update an, das der Kläger aufspielen ließ; Umfang und Folgen des Updates sind streitig. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Rückabwicklung bzw. Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und rügt unter anderem Verjährung und fehlenden Vorsatz. • Zulässigkeit: Zuständigkeit des LG Bamberg nach § 32 ZPO, Klage als deliktische Schadensersatzklage (§ 826 BGB). • Schaden: Der Abschluss des Kaufvertrags war für den Kläger wirtschaftlich nachteilig, weil das Fahrzeug entgegen vertraglicher und gesetzlicher Voraussetzungen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war; dadurch ist ein Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB gegeben. • Unzulässige Abschalteinrichtung: Die Umschaltlogik ist Teil des Emissionskontrollsystems und verringert die Wirksamkeit unter normalen Betriebsbedingungen durch Prüfstandserkennung; damit liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs.1–2 und Art.3 Nr.10 VO (EG) 715/2007 vor. • Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Das Verhalten der Beklagten verletzt berechtigte Verkehrserwartungen erheblich, dient Gewinnstreben unter bewusster Täuschung und ist daher sittenwidrig; Vorsatz wird bejaht und der Handelnden zuzurechnen, § 31 BGB (analog) wegen Organisationsverschuldens. • Kausalität und Adäquanz: Das Verhalten der Beklagten führte adäquat kausal zum Abschluss des wirtschaftlich nachteiligen Vertrages; der Schaden ist der Beklagten zurechenbar. • Verjährung: Die dreijährige Verjährungsfrist begann nicht bereits 2015, weil die Rechtslage lange unsicher war und eine Klageerhebung deshalb unzumutbar erschien; die Klage war rechtzeitig. • Rechtsfolge und Berechnung: Anspruch auf Rückabwicklung gemäß § 249 Abs.1 BGB: Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung (Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung). Das Gericht setzte die Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO auf 250.000 km, die gefahrenen km mit 93.125 km fest und errechnete eine Nutzungsentschädigung von 15.159,12 €; daraus folgt ein Zahlungsanspruch von 25.540,88 € zuzüglich Zinsen sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 €. • Feststellungen ohne Bedeutung des Updates: Das nachträgliche KBA‑abgestimmte Software‑Update ändert nichts an der Anspruchsgrundlage; der Geschädigte muss sich die Fortführung des Vertrages nicht aufdrängen lassen. • Annahmeverzug und Kosten: Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitserfordernissen. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 25.540,88 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu tragen; der Rest der Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 826 BGB: Die Installation und Inverkehrbringung eines Motors mit einer Prüfstandserkennungssoftware, die die Emissionskontrolle im Prüfzyklus manipuliert, stellt eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung dar, der die Beklagte sich aufgrund Organisationsverschuldens zurechnen lassen muss. Die Rückabwicklung erfolgt unter Anrechnung der Nutzungen (Berechnung: Bruttokaufpreis x gefahrene km / 250.000 km), weshalb der ersatzfähige Betrag 25.540,88 € beträgt; Zinsen wurden ab Forderungsstellung zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtet geregelt.