Beschluss
2 T 26/24
LG Baden-Baden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBADEN:2024:0718.2T26.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes in ein nicht in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff durch Pfändung ist das Schiff gemäß § 808 Abs. 2 ZPO unter Ersichtlichmachung der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. § 84 Abs. 2 GVAG steht dem nicht entgegen.(Rn.20)
2. Eine Gefährdung des Befriedigungsinteresses des Gläubigers ist insbesondere anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Sache beiseite geschafft wird, dass der Schuldner für ihre Erhaltung nicht sorgen kann oder will oder dass durch den weiteren Gebrauch eine Wertminderung eintritt. Wenn der Gläubiger selbst seine Interessen bei einem Gewahrsam des Schuldners nicht beeinträchtigt sieht, spricht zumindest eine Vermutung dafür, dass diese Einschätzung der eigenen Interessenlage zutreffend ist.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 26.6.2024, Az. 2 M 261/24, aufgehoben.
Gerichtsvollzieherin [...] (Amtsgericht Rastatt) wird angewiesen, unter Aufrechterhaltung der Pfändung Kette und Schloss von dem Schiff MS [...] zu entfernen und zur Kenntlichmachung der Pfändung ein Pfandsiegel an geeigneter und gut sichtbarer Stelle des Schiffes anzubringen.
Gerichtsvollzieherin [...] wird ferner angewiesen, der Schuldnerin die freie Abfahrt des genannten Schiffes von der Schleuse Iffezheim zur Nutzung auf der Rheinschiene sowie auf den deutschen, belgischen, luxemburgischen und niederländischen Wasserstraßen zu gestatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes in ein nicht in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff durch Pfändung ist das Schiff gemäß § 808 Abs. 2 ZPO unter Ersichtlichmachung der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. § 84 Abs. 2 GVAG steht dem nicht entgegen.(Rn.20) 2. Eine Gefährdung des Befriedigungsinteresses des Gläubigers ist insbesondere anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Sache beiseite geschafft wird, dass der Schuldner für ihre Erhaltung nicht sorgen kann oder will oder dass durch den weiteren Gebrauch eine Wertminderung eintritt. Wenn der Gläubiger selbst seine Interessen bei einem Gewahrsam des Schuldners nicht beeinträchtigt sieht, spricht zumindest eine Vermutung dafür, dass diese Einschätzung der eigenen Interessenlage zutreffend ist.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 26.6.2024, Az. 2 M 261/24, aufgehoben. Gerichtsvollzieherin [...] (Amtsgericht Rastatt) wird angewiesen, unter Aufrechterhaltung der Pfändung Kette und Schloss von dem Schiff MS [...] zu entfernen und zur Kenntlichmachung der Pfändung ein Pfandsiegel an geeigneter und gut sichtbarer Stelle des Schiffes anzubringen. Gerichtsvollzieherin [...] wird ferner angewiesen, der Schuldnerin die freie Abfahrt des genannten Schiffes von der Schleuse Iffezheim zur Nutzung auf der Rheinschiene sowie auf den deutschen, belgischen, luxemburgischen und niederländischen Wasserstraßen zu gestatten. I. Die Gläubigerin, die von der Schuldnerin unterstützt wird, wendet sich gegen die gerichtsvollzieherische Entscheidung, ein gepfändetes Binnenschiff an Schloss und Kette zu belassen und nicht unter Anbringung eines Pfandsiegels in den Gewahrsam der Schuldnerin zurückzugeben. Mit Arrestbefehl des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 15.4.2024 (4 C 127/24 RHSch), der mit Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Kehl vom 15.5.2024 (4 C 127/24 RHSch) bestätigt wurde, wurde der dingliche Arrest über das Binnenschiff [...] der Schuldnerin zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der Gläubigerin wegen der Beschädigung der in deren Eigentum stehenden Rheinschleusenanlage Iffezheim durch das genannte Schiff verhängt. Die [...] fährt unter niederländischer Flagge und ist nicht in einem deutschen Schiffsregister eingetragen. Der dingliche Arrest wurde von der Gerichtsvollzieherin [...] (Amtsgericht Rastatt) durch Pfändung vollzogen. Das Schiff ist seither im Oberwasser der Schleuse Iffezheim an Schloss und Kette gelegt. Die Parteien verständigten sich am 17.6.2024 im Wege einer Vergleichsvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen dahingehend, dass das Schiff unter Aufrechterhaltung der Pfändung und Verstrickung auf der Rheinschiene und westeuropäischen Wasserstraßen verkehren kann, bis über die Hauptsache entschieden oder eine einvernehmliche Lösung gefunden ist. Zu diesem Zwecke sei das Schiff nach § 808 Abs. 2 ZPO im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen und die Pfändung durch Anbringung eines Pfandsiegels an dem Schiff kenntlich zu machen. Den entsprechenden Antrag der Gläubigerin vom 17.6.2024 hat Gerichtsvollzieherin [...] mit Schreiben vom 17.6.2024 jedoch abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Erlöschen des Pfandrechts zu befürchten, wenn das Schiff weiterreise. Die gegen diese Entscheidung der Gerichtsvollzieherin angebrachte Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 26.6.2024 zurückgewiesen. Zwar eröffne § 808 Abs. 2 ZPO die grundsätzliche Möglichkeit, gepfändete bewegliche Sachen im Gewahrsam der Schuldnerin zu belassen und die Pfändung durch Anbringung eines Pfandsiegels kenntlich zu machen. Vorliegend gefährde eine solche Vorgehensweise aber die Gläubigerinteressen, weil das Schiff in der Folge ohne jedwede Überwachung auf einer Vielzahl denkbarer Routen mit einem enormen Aktionsradius unterwegs sein könnte. Zudem sei die Sonderbestimmung des § 84 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) zu beachten; die dort vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Pfändung eines Schiffes durch Anlegen einer mit Schloss und Siegel versehenen Kette seien nicht einschlägig; weder handele es sich bei der [...] um ein kleineres Schiff noch sei das Anlegen einer Kette „nicht angängig“. Gegen diesen ihr am 2.7.2024 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin noch am selben Tag sofortige Beschwerde erhoben. Die Gläubigerin ist der Auffassung, der von ihr selbst gestellte Antrag auf Pfändung nach § 808 Abs. 2 ZPO könne ihr nicht mit dem Verweis auf die Gefährdung ihrer eigenen Interessen verwehrt werden. Im Übrigen liege auch in der Sache kein erhöhtes Risiko der Beschädigung oder des Abhandenkommens des Schiffes vor, wenn nach § 808 Abs. 2 ZPO verfahren werde. Bei § 84 Abs. 2 GVGA handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift ohne verbindliche Außenwirkung. Die Vorschrift stehe einer Pfändung nach § 808 Abs. 2 ZPO aber auch inhaltlich nicht entgegen. Die Gläubigerin beantragt: „1. Den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt - Vollstreckungsgericht - vom 26.6.2024, Az. 2 M 261/24, aufzuheben. 2. Den Beschluss des Amtsgerichts Rastatt - Vollstreckungsgericht - vom 26.6.2024, Az. 2 M 261/24 dahingehend abzuändern, a) die Obergerichtsvollzieherin [...] anzuweisen, unter Aufrechterhaltung der Pfändung Kette und Schloss von dem Schiff MS [...] zu entfernen und zur Kenntlichmachung der Pfändung ein Pfändungssiegel an prominenter Stelle des Schiffes, zum Beispiel am Eingang zum Fahrstand oder am Steuerstand, gut sichtbar am Schiff anzubringen; b) die Obergerichtsvollzieherin [...] anzuweisen, der Streithelferin die freie Abfahrt von der Schleuse Iffezheim zur Nutzung auf der Rheinschiene sowie auf den deutschen, belgischen, luxemburgischen und niederländischen Wasserstraßen zu gestatten.“ Die Schuldnerin ist diesen Anträgen beigetreten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.7.2024 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet. Die MS [...] ist gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO in den Gewahrsam der Schuldnerin zurückzugeben. Die Pfändung ist gemäß § 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Anlegen eines Pfandsiegels ersichtlich zu machen. 1. Die Vollziehung des Arrestes richtet sich vorliegend nach §§ 930 Abs. 1, 808 ZPO. § 931 ZPO findet keine Anwendung, da die [...] unter ausländischer Flagge fährt und nicht in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist. Die Vollziehung des Arrestes wird daher durch Pfändung bewirkt, die nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung erfolgt (§ 930 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO). Damit ist insbesondere § 808 ZPO in Bezug genommen. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird daher zunächst dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend geschehen. Andere Sache als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere - also auch Binnenschiffe - sind sodann gemäß § 808 Abs. 2 ZPO unter Ersichtlichmachung der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung: Wenn die Befriedigung des Gläubigers durch die Belassung der Sache im Gewahrsam des Schuldners nicht beeinträchtigt wird, muss der Gerichtsvollzieher entsprechend verfahren (vgl. Czekalla, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 808 Rn. 26). Eine Gefährdung des Befriedigungsinteresses des Gläubigers ist insbesondere anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Sache beiseite geschafft wird, dass der Schuldner für ihre Erhaltung nicht sorgen kann oder will oder dass durch den weiteren Gebrauch eine Wertminderung eintritt (vgl. Kindl, in: ders./Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 808 ZPO Rn. 13). Wenn der Gläubiger selbst seine Interessen bei einem Gewahrsam des Schuldners nicht beeinträchtigt sieht, spricht zumindest eine Vermutung dafür, dass diese Einschätzung der eigenen Interessenlage zutreffend ist (vgl. LG Verden, Beschluss vom 1.8.2014, 6 T 146/14, DGVZ 2015, 128, 129; AG Brake, Beschluss vom 11.7.2007, 6 M 964/07, BeckRS 2007, 18557; AG Riesa, JurBüro 2008, 442; AG Waiblingen, Beschluss vom 9.2.2022, 3 M 1415/21, BeckRS 2022, 13841; Kindl, in: ders./Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 808 ZPO Rn. 13). Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht jedenfalls seit der Vergleichsvereinbarung der Gläubigerin und der Schuldnerin vom 17.6.2024 kein Grund zu der Annahme, dass bei Vollzug dieser Vereinbarung die Befriedigungsinteressen der Gläubigerin gefährdet würden. In der Vereinbarung ist festgehalten, dass das Schiff nur auf klar definierten Wasserstraßen bewegt werden darf und auf Verlangen der Gläubigerin unverzüglich in einem Hafen aus deutschem Staatsgebiet festzumachen ist. Die Parteien haben zudem übereinstimmend mitgeteilt, das Schiff sei jederzeit über das Funksystem „AIS“ zu orten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der fehlenden Seetauglichkeit des Schiffes und seiner schieren Größe liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das Schiff durch die Schuldnerin beiseite geschafft werden oder die Befriedigung der Gläubigerin aus anderen Gründen gefährdet sein könnte. Danach liegen die Voraussetzungen dafür vor, die MS [...] gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 ZPO in den Gewahrsam der Schuldnerin zurückzugeben und die Pfändung gemäß § 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Anlegen eines Siegels oder auf sonstige Weise ersichtlich zu machen. 2. § 84 Abs. 2 GVGA steht dieser Annahme nicht entgegen. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um eine Verwaltungsvorschrift mit lediglich verwaltungsinterner Wirkkraft. Eine unmittelbare Außenwirkung im Verhältnis zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieherin kommt der GVGA daher nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.1988, 1 BvR 520/83, NJW 1989, 666, 667; siehe auch § 1 Satz 3 GVGA); auch für die Annahme einer mittelbaren Außenwirkung im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung über Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht; Stand: 4. EL 2023, § 40 VwVfG Rn. 74 ff., 180 ff., jeweils m.w.N.) ist vorliegend von vornherein kein Raum, weil - wie ausgeführt - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Im Übrigen steht auch der Wortlaut des § 84 Abs. 2 GVGA der Anwendung des § 808 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar regelt § 84 Abs. 2 Satz 1 GVGA, dass die Pfändung eines Schiffes in der Regel in der Weise ersichtlich zu machen ist, dass dem Schiff eine mit Schloss und Siegel versehene Kette angelegt wird. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 GVGA verfährt der Gerichtsvollzieher allerdings nach § 82 Abs. 1, Abs. 2 GVGA (und damit der Sache nach gemäß § 808 Abs. 2 ZPO), wenn das Anlegen einer mit Schloss und Siegel versehenen Kette „nicht angängig“ ist. Selbst wenn man diese Formulierung ihrem Wortlaut nach - was allerdings keineswegs zwingend erscheint - dahingehend versteht, dass sie nur auf die rechtliche Zulässigkeit oder tatsächliche Möglichkeit des Anlegens einer Kette Bezug nimmt, fehlt es vorliegend an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Pfändungsart, wenn und weil - wie hier - ein Vorgehen nach § 808 Abs. 2 ZPO gerade geboten ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten sind weder im Erinnerungsverfahren (vgl. Schmidt/Brinkmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 766 Rn. 53) noch im vorliegenden Verfahren der (erfolgreichen) sofortigen Beschwerde (vgl. Nr. 2121 KV GKG) angefallen. Für die Auferlegung von außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin auf die Schuldnerin gibt es schon deshalb keine Handhabe, weil diese am Verfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO nicht förmlich beteiligt ist (vgl. Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 766 ZPO Rn. 57; siehe auch BGH, Beschluss vom 8.10.2015, VII ZB 11/15, BeckRS 2015, 17681, Rn. 27). Eine Rechtsgrundlage dafür, die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin (oder sogar der Schuldnerin) der Staatskasse aufzuerlegen, existiert nicht (BGH, Beschluss vom 19.5.2004, IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.1993, 14 W 114/93, DGVZ 1994, 27). Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor (vgl. § 574 ZPO).