Beschluss
4 OH 11/22
LG Bad Kreuznach 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Notar muss die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn es unmöglich ist, die erforderlichen Informationen für die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses zu beschaffen.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des Notars M. vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Notar muss die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn es unmöglich ist, die erforderlichen Informationen für die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses zu beschaffen.(Rn.12) 1. Die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des Notars M. vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin ist testamentarische Alleinerbin des im März 2020 verstorbenen Herrn H. J. K. Sie war seine Lebensgefährtin. Seit Februar 2021 ist der Notar M. von der Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt, nachdem die Pflichtteilsberechtigten dies gerichtlich geltend machten und die Beschwerdeführerin hierzu im Verfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach Az: 2 O 30/21 verurteilt wurde. Nach der Beauftragung hat der Notar durch Eigentümerrecherche in den elektronischen Grundbüchern der umliegenden Amtsgerichte sowie einer Auskunftsanfrage bei zehn Kreditinstituten eigene Ermittlungen angestellt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vom Notar angeforderte Unterlagen eingereicht, jedoch immer wieder angegeben, dass es ihr unmöglich sei, hinreichend sichere und umfassende Angaben zu machen. So gab sie bereits bei der ersten eingereichten Vermögensaufstellung im Frühjahr 2021 an, dass die Angaben "ohne Gewähr" seien. Bis zu den zuletzt geführten Telefonaten mit den an dem Nachlassverzeichnis arbeitenden Notarassessoren gab sie an, dass sie sich außer Stande sehe, zu einigen Sachverhalten Angaben zu machen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass der Erblasser nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit ihr Lebensgefährte war. Über viele Sachverhalte könne sie nur Mutmaßungen anstellen. Sie gab mehrfach an, dass sie die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses mit der gebotenen Sorgfalt schlicht für unmöglich halte. Hinsichtlich des zu ermittelnden fiktiven Nachlasses, insbesondere bezüglich Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers konnte die Beschwerdeführerin nahezu keine Angaben machen. Mit Schreiben vom 13.06.2022 lehnte der Notar gegenüber der Beschwerdeführerin die weitere Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ab. Er verweist darauf, dass er sich unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sehe, den Sachverhalt umfassend und vollständig aufzuklären und den Nachlass klar und unzweideutig im Verzeichnis darzustellen. Seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin habe keine hinreichende Möglichkeit, mitzuwirken. Hilfsweise sei die Erstellung des Nachlassverzeichnisses unzumutbar. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nehme schon mehr als ein Jahr in Anspruch und selbst wenn die Alleinerbin doch noch in der Lage sein sollte, die auch bei ihr weiterhin bestehenden Zweifel und Unklarheiten auszuräumen, so würde eine Vielzahl weiterer Dokumente gesichtet werden müssen. Bislang seien nicht einmal von der Alleinerbin alle Unterlagen gesichtet oder zugeordnet worden, sodass damit zu rechnen sei, dass über einen langen Zeitraum hinweg weitere Informationen zur Verfügung gestellt und Rückfragen erforderlich werden. Diese stetige Einarbeitung von neuen Informationen und der Abgleich der Konsistenz mit vorhandenen Informationen würde ohne Zweifel "jeden zeitlichen Rahmen sprengen". Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerdeschrift vom 27.06.2022. Sie weist insbesondere darauf hin, dass sie gerichtlich verpflichtet worden sei, ein entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen. Sie habe ihr Möglichstes getan, um bei der Erstellung dieses notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Jede Anfrage des Notars habe sie beantwortet. Niemals sei sie zu etwas aufgefordert worden, was sie nicht vorgelegt habe bzw. wozu sie in der Lage gewesen wäre, es vorzulegen. Insbesondere habe sie dem Notar sämtliche in ihrem Besitz stehenden Kontoauszüge vorgelegt. Weitere Unterlagen über in finanzieller Hinsicht relevante Dinge habe sie nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Notars sowie die der Beschwerdeführerin nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 15 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 58 ff FamFG statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Notar durfte vorliegend das Amtsgeschäft in Form der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach Herrn H. J. K. verweigern. Es liegt ein ausreichender Grund vor, § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO. Der Notar sieht sich nicht in der Lage, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das den Anforderungen an ein solches entspricht. Es ist ihm nicht möglich, den Sachverhalt umfassend und vollständig aufzuklären (s.a. Schönenberg-Wessel, 1. Auflage 2020, § 11 Vollständigkeit, Rn. 1 m.w.N.). Er hat eigene Ermittlungen angestellt, die vorliegend angemessen und ausreichend sind, ihm jedoch eine umfassende und vollständige Aufklärung des Nachlasses nicht ermöglicht. Er hat eine Eigentümerrecherche bei den umliegenden Grundbuchämtern sowie eine Abfrage der in Frage kommenden Banken getätigt. Die ihm vorliegenden Unterlagen hat er gesichtet. Darüber hinausgehende Ermittlungen dürfen dem Notar nicht abverlangt werden. Es genügt, wenn der Notar die örtlichen Kreditinstitute und Grundbuchämter anschreibt (s.a. Horn: Notarielles Nachlassverzeichnis; Ermittlungspflichten und Untätigkeitsbeschwerde, ZEV 2018, 376). Er ist nicht dazu verpflichtet, ohne bestimmte Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16). Der Notar ist bei der Ermittlung neben seinen eigenen Ermittlungsmöglichkeiten jedoch maßgeblich auf die Mitwirkung der Erben angewiesen. Er ist darauf angewiesen, dass diese ihm für den Nachlass relevante Unterlagen des Erblassers zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, aus denen sich etwa auch der fiktive Nachlass ergibt. Die hiesige Alleinerbin sieht sich jedoch selbst nicht in der Lage, dem Notar alle für ein umfassendes und inhaltlich richtiges Nachlassverzeichnis benötigte Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche getan hat, um bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken und sie die Unmöglichkeit der Erstellung des ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses nicht zu vertreten hat. Selbst wenn dies so ist, ändert dies nichts daran, dass der Notar bei den ihm zur Verfügung stehenden Informationen kein umfassendes und inhaltlich richtiges Nachlassverzeichnis erstellen kann. Daher kann auch auf die Vernehmung der benannten Zeugen verzichtet werden. Zwar hat der Notar selbst ausgeführt, dass möglicherweise noch weitere Unterlagen existieren, die gesichtet werden müssten. Jedoch würden auch diese Unterlagen nicht dazu führen, dass ein den Anforderungen entsprechendes Nachlassverzeichnis erstellt werden kann. Insbesondere offen bleibt der fiktive Nachlass. Über Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers an Dritte kann die Alleinerbin nahezu keine Auskünfte erteilen. Zwar ist es dem Notar möglich, auch Dritte wie etwa die Beschenkten selbst zu befragen. Jedoch stehen dem Notar keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung, um diese Informationen auch tatsächlich zu erhalten (Schöneberg-Wessel, 1. Auflage 2020, § 13 Ermittlungspflicht, Rn. 14). Mit den Pflichtteilsberechtigten hat der Notar vorliegend gesprochen. Auch kann der Notar, sollte er Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses hat, diese vermerken. Er kann seine Verantwortung dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt, so dass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen treffen konnte. Eine solche zwangsläufige Begrenzung der Aussagekraft des notariellen Verzeichnisses und der Verantwortlichkeit des Notars liegt in der Natur der Sache und ist vom Gläubiger hinzunehmen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10 - 116). Steht aber die Unvollständigkeit für den Notar fest, so muss der Notar die Amtshandlung ablehnen. Andernfalls würde der Notar unter Verstoß gegen die Vermutung der Vollständigkeit der notariellen Urkunde eine unvollständige Urkunde errichten (Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 1. Auflage 2020, § 12 Richtigkeit, Rn. 9 mwN). Der Notar muss in der Urkunde niederlegen und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind und deutlich machen, dass er eine dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10 - 116). Er muss das Ergebnis der eigenen Ermittlungen in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 - 2 W 495/13). Selbst wenn er diese Verantwortlichkeit durch Offenlegung seiner Ermittlungen und Ermittlungsmöglichkeiten eingrenzen kann, so erstreckt sich dies nur darauf, dass nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass weitere Nachlassgegenstände existieren. Vorliegend steht für ihn jedoch fest, dass das Nachlassverzeichnis unvollständig ist. An ihn wurde herangetragen, dass weitere Nachlassgegenstände zu berücksichtigen sind. Jedoch ist nicht zu ermitteln, ob und in welchem Umfang diese tatsächlich bestehen und zu berücksichtigen sind. Kein ausreichender Grund stellt dagegen der vom Notar hilfsweise als Grund angegebener unzumutbarer Arbeitsaufwand dar. Der Umstand allein, dass sich ein umfangreicher, insbesondere sehr zeitintensiver Prüfungsumfang bzw. Ermittlungsaufwand abzeichnet, bildet noch keine akzeptable Grenze des Aufklärungsgebots (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 84 FamFG. 3. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 574 Abs. 3, 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin als Alleinerbin wurde verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Soweit sie in der Lage war, bei der Erstellung eines solchen mitzuwirken, ist sie ihrer Pflicht nachgekommen. Im Rahmen der Ermittlungsmöglichkeiten, die dem Notar zur Verfügung stehen, konnte er die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht beschaffen. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist mithin unmöglich. Damit kann aber auch die Beschwerdeführerin ihrer gerichtlich titulierten Verpflichtung nicht nachkommen. Es ist vorliegend darüber zu befinden, welche Möglichkeiten und Pflichten der Notar im Rahmen der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat, um auf eine solche Situation zu reagieren.