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Urteil

1 O 1079/15

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in England erteilte Restschuldbefreiung ist nach Art.17 EuInsVO grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen und entfaltet materielle Wirkungen wie nach englischem Recht. • Der Insolvenzschuldner muss sich gegen die Wirkung einer ausländischen Restschuldbefreiung auf den Anerkennungswegen des ausländischen Rechts oder des Art.26 EuInsVO verteidigen; der ordre-public-Vorbehalt greift nur in Ausnahmefällen bei offensichtlichem Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze. • Zum Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland trägt die Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Anerkennung englischer Restschuldbefreiung; ordre-public-Vorbehalt nur in Ausnahmefällen • Eine in England erteilte Restschuldbefreiung ist nach Art.17 EuInsVO grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen und entfaltet materielle Wirkungen wie nach englischem Recht. • Der Insolvenzschuldner muss sich gegen die Wirkung einer ausländischen Restschuldbefreiung auf den Anerkennungswegen des ausländischen Rechts oder des Art.26 EuInsVO verteidigen; der ordre-public-Vorbehalt greift nur in Ausnahmefällen bei offensichtlichem Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze. • Zum Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Wohnsitzverlagerung ins Ausland trägt die Gläubigerin die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger, Insolvenzverwalter der MS „F.“ Schifffahrts GmbH & Co. KG, verlangt von einem ehemaligen Kommanditisten Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 15.338,75 €, die nach Auffassung des Klägers Rückzahlungen von Einlagen und nicht Gewinnverteilungen waren. Der Beklagte hatte in England ein Insolvenzverfahren, in dem ihm mit Beschluss des britischen Gerichts vom 15.05.2014 Restschuldbefreiung erteilt wurde; diese wurde dem Beklagten in Deutschland nach Art.17 EuInsVO gegenübergestellt. Der Kläger rügte, der Beklagte habe seinen Wohnsitz nur rechtsmissbräuchlich nach England verlegt und den Kläger in der Schuldnerliste arglistig verschwiegen, ferner fehle rechtliches Gehör im englischen Verfahren. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe, berief sich auf die englische Restschuldbefreiung und auf Verjährung und machte vorprozessuale Nichtzustellung geltend. Das Landgericht hat nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die Klage geprüft. • Zulässigkeit: Die Zustellung der Klageschrift ist durch Postzustellungsurkunde nach §182 i.V.m. §418 ZPO nachgewiesen; die Klage ist daher zulässig. • Verjährung: Die Forderung des Klägers unterliegt der Verjährung nach §§159,131 Abs.1 Nr.3,161 Abs.2 HGB und ist innerhalb der fünfjährigen Frist geltend gemacht; Einrede der Verjährung greift nicht. • Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiung: Nach §343 InsO und Art.17 EuInsVO ist die in England erteilte Restschuldbefreiung grundsätzlich anzuerkennen; ihre Wirkungen entsprechen denen nach englischem Recht. • Darlegungs- und Beweislast bei Rechtsmissbrauch: Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wohnsitzverlagerung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; er hat die erforderlichen Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen oder bewiesen. • Ordre-public-Vorbehalt (Art.26 EuInsVO): Eine Verweigerung der Anerkennung wegen ordre public kommt nur bei offensichtlichem Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze in Betracht; die Voraussetzungen dafür sind hier nicht erfüllt. • Rechtliches Gehör: Die Rüge, das englische Verfahren verletze das rechtliche Gehör, ist nicht tragfähig, weil nach englischem Recht Rechtsbehelfe bestehen (insbesondere Annullierung nach Insolvency Act 1986) und der Kläger diese in Anspruch nehmen bzw. einen englischen Anwalt beauftragen kann; das Bestehen einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit schließt den ordre-public-Vorbehalt aus. • Beweiswürdigung: Die vom Beklagten vorgelegten Nachweise für seinen Aufenthalt in England genügen, der Kläger hat keine hinreichenden Einwendungen gegen diese Unterlagen erbracht; damit fehlt der Nachweis eines durchgreifenden Missbrauchs. Die Klage wird abgewiesen, das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufgehoben. Der Beklagte durfte sich materiell-rechtlich auf die in England erteilte Restschuldbefreiung berufen; der Kläger hat die für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert bewiesen. Ein ordre-public-Einwand nach Art.26 EuInsVO ist nicht begründet, ebenso wenig ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da nach englischem Recht Rechtsbehelfe gegen die Eröffnung bzw. die Discharge bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, ausgenommen die durch die säumige Verteidigung entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den im Urteil genannten Sicherheitsregelungen.