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Urteil

3 O 178/16 (057)

LG AURICH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO kann nicht dazu dienen, den Beschwerdewert gesondert durch das erstinstanzliche Gericht festzusetzen; der Beschwerdewert wird im Berufungsverfahren nach §§ 3–9 ZPO vom Berufungsgericht beurteilt. • Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO setzt eine echte Entscheidungslücke voraus; die nachträgliche Zulassung der Berufung kann nicht durch Urteilsergänzung erreicht werden, wenn vor Verkündung kein entsprechender Antrag gestellt wurde. • Eine von Amts wegen nachzuholende Zulassung der Berufung (analog § 321a ZPO) kommt nur bei grundsätzlicher Bedeutung in Betracht; diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Einzelfall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf nachträgliche Festsetzung des Beschwerdewerts oder Zulassung der Berufung durch Urteilsergänzung • Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO kann nicht dazu dienen, den Beschwerdewert gesondert durch das erstinstanzliche Gericht festzusetzen; der Beschwerdewert wird im Berufungsverfahren nach §§ 3–9 ZPO vom Berufungsgericht beurteilt. • Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO setzt eine echte Entscheidungslücke voraus; die nachträgliche Zulassung der Berufung kann nicht durch Urteilsergänzung erreicht werden, wenn vor Verkündung kein entsprechender Antrag gestellt wurde. • Eine von Amts wegen nachzuholende Zulassung der Berufung (analog § 321a ZPO) kommt nur bei grundsätzlicher Bedeutung in Betracht; diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Einzelfall nicht vor. Die Beklagte beantragte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom 28.06.2016 die Ergänzung des Urteils dahingehend, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 926,06 € festzusetzen und die Berufung zuzulassen. Das erstinstanzliche Urteil hatte die Beklagte zur Zahlung von 471,50 € nebst Zinsen und zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Beklagte hatte ihren Ergänzungsantrag erst nach Verkündung des Urteils gestellt; ein Zulassungsantrag zur Berufung war vor Verkündung nicht gestellt worden. Der Kläger hielt das Verfahren für unzulässig und beantragte die Zurückweisung des Ergänzungsantrags. • Der Ergänzungsantrag war fristgerecht nach § 321 ZPO eingelegt, ist aber unbegründet. • I. Zur Festsetzung des Beschwerdegegenstands: Das erstinstanzliche Gericht setzt den Streitwert bei Abschluss des Verfahrens fest; der Beschwerdewert bestimmt sich nach §§ 3–9 ZPO und wird vom Berufungsgericht beurteilt (§§ 511, 522 ZPO). Eine gesonderte Festsetzung des Beschwerdewerts durch das erstinstanzliche Gericht im Wege der Urteilsergänzung kommt nicht in Betracht. • II. Zur Zulassung der Berufung durch Urteilsergänzung: Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erfordert eine tatsächliche Entscheidungslücke, etwa übergangene Haupt- oder Nebenansprüche oder Kostenpunkte. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann nicht durch Urteilsergänzung erreicht werden, wenn vor Verkündung kein Zulassungsantrag gestellt wurde; Schweigen des Gerichts im Urteil bedeutet Nichtzulassung. • III. Zur analogen nachträglichen Zulassung (321a ZPO analog): Eine von Amts wegen nachzuholende Zulassung der Berufung ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung geboten. Die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung lagen hier nicht vor; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne erhebliches Allgemeininteresse. • IV. Sonstiges: Hinweise im Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit oder mögliche Versäumnisse bei Bezugnahmen auf §§ 711–713 ZPO ändern nichts an der Unmöglichkeit, die Berufung nachträglich per Ergänzung zuzulassen; eine Berichtigung wurde nicht beantragt. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils wird abgewiesen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts lässt die Bestimmung des Beschwerdewerts für das Berufungsverfahren unberührt; diese Festsetzung obliegt dem Berufungsgericht nach §§ 3–9, 511, 522 ZPO. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung kann nicht durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erfolgen, weil keine Entscheidungslücke vorliegt und vor Verkündung kein Zulassungsantrag gestellt wurde. Eine analoge Nachholung der Zulassung (321a ZPO) kommt mangels grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.