Urteil
6 O 17/12
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verbindung amtlicher Amtsbezeichnung mit privatwirtschaftlicher Verkaufswerbung kann irreführend und wettbewerbswidrig sein.
• Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt nicht bloßes künftiges Unterlassen, sondern es bedarf einer Unterlassungsverurteilung oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
• Vereinsinterne Abmahnkosten gelten als zweckgebundene Betriebsaufwendungen und sind nicht als Erstattung nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig.
Entscheidungsgründe
Wettbewerbswidrigkeit der Kombination amtlicher Amtsbezeichnung mit privatwirtschaftlicher Ofenwerbung • Die Verbindung amtlicher Amtsbezeichnung mit privatwirtschaftlicher Verkaufswerbung kann irreführend und wettbewerbswidrig sein. • Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt nicht bloßes künftiges Unterlassen, sondern es bedarf einer Unterlassungsverurteilung oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. • Vereinsinterne Abmahnkosten gelten als zweckgebundene Betriebsaufwendungen und sind nicht als Erstattung nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähig. Der Beklagte, Bezirkschornsteinfegermeister, warb 2011 im Internet sowohl für privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie den Verkauf von Kamin- und Pelletofen als auch für „alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“. Der Kläger mahnte ab und verlangte Unterlassung sowie Erstattung einer Abmahnkostenpauschale. Der Kläger rügte, der Beklagte nutze die besondere Autorität seines öffentlichen Amtes zur Förderung privatwirtschaftlicher Werbung und handele damit wettbewerbswidrig. Der Beklagte hielt die kombinierte Werbung für nach der Neuregelung des Schornsteinfegerrechts zulässig und bestritt einen Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten. Der Kläger beschränkte seine Klage in der Hauptsache, nahm jedoch einen Teil des ursprünglichen Untersagungsantrags zurück. Das Gericht hat über Unterlassung, Kosten und die Abmahnkostenerstattung entschieden. • Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 UWG wegen irreführender Werbung, weil der Beklagte die Autorität seines verliehenen öffentlichen Amtes zur Förderung privatwirtschaftlicher Verkäufe in Anspruch nahm. • Die konkrete Werbung auf amtlichem Briefkopf und die Internetdarstellung, die zugleich privatwirtschaftliche Angebote und die Inanspruchnahme hoheitlicher Amtsbezeichnung enthielten, erwecken den förderlichen Eindruck der amtlichen Autorität und sind deshalb wettbewerbswidrig. • Ein einmaliger Verstoß begründet nach Wettbewerbsrecht eine Wiederholungsgefahr; diese kann nicht durch bloßes Versprechen künftigen Unterlassens ausgeräumt werden, sondern erfordert eine rechtskräftige Unterlassungsverurteilung oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Beklagte verweigert hat. • Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist unbegründet: Die Abmahntätigkeit gehört zum zentralen Vereinszweck des Klägers, die damit verbundenen Kosten sind zweckgerichtete Betriebsaufwendungen und keine erstattungsfähige Geschäftsführung ohne Auftrag. • Die Kostenentscheidung und Sicherung der Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilen Vorschriften, insbesondere §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO und § 709 ZPO. Der Kläger obsiegt mit seinem Unterlassungsantrag: Dem Beklagten wird untersagt, unter Hinweis auf seine hoheitliche Tätigkeit als Bezirkschornsteinfegermeister für privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie den Verkauf von Kamin- oder Pelletofen zu werben, insbesondere mit Formulierungen wie „Alle Schornsteinfegerarbeiten innerhalb meines Kehrbezirks“. Für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro bzw. Ordnungshaft angedroht. Die weitergehende Zahlungsklage des Klägers wegen Abmahnkosten wird hingegen abgewiesen, weil die Abmahntätigkeit zum satzungsgemäßen Vereinszweck gehört und die Kosten als betriebszweckbedingt nicht erstattungsfähig sind. Die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf bis zu 15.000 Euro festgesetzt.